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Änderungstext
Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Sicherheit in Hafenanlagen *)
Vom 4. Juli 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 11.07.2007 S. 106)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 338, BS 95-1) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte "und Häfen" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in der Einleitung nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte "und Häfen" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird das letzte Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
cc) Dem Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "und" angefügt.
dd) In Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28)".
ee) In Satz 2 werden nach dem Wort "Behörde," die Worte "die Festlegung der Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG," eingefügt, wird das Wort "eines" durch das Wort "von" ersetzt und werden die Worte "in der Hafenanlage" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dieses Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Häfen in Rheinland-Pfalz, die mindestens eine Hafenanlage im Sinne des Halbsatzes 1 umfassen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung " § 21" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Auf Häfen, die ausschließlich Hafenanlagen im Sinne des Satzes1 umfassen, findet dieses Gesetz erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, ab demin einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abgefertigt werden."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "sich" die Worte "für die Hafenanlage"und nach dem Wort "ISPS-Codes" die Worte "und für den Hafen nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG" eingefügt.
b) In Nummer 9 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
c) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:
"10. "Hafen" das Gebiet von Land- und Wasserflächen, das mindestens eine unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage umfasst, dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen und dessen Grenzen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden;
11. "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen" die Person, die im Hafen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr übernimmt;
12. "Betreiber eines Hafens" den Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Grundstücke stehen, die innerhalb der nach § 15 Abs. 1 festgelegten Hafengrenzen belegen sind;
13. "Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen" die Festlegung der bei der jeweiligen Gefahrenstufe anzuwendenden Verfahren, zu ergreifenden Maßnahmen und einzuleitenden Aktionen, die dazu gedacht sind, den Hafen sowie Schiffe,Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb des Hafens vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 6 und 15 bis 19" jeweils durch die Verweisung " §§ 6 und 21 bis 25" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach der Angabe "Nr. 725/2004" die Worte ", der Richtlinie 2005/65/EG" und wird nach dem Wort "Hafenanlagen" das Wort ", Häfen" eingefügt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Risikobewertung nach § 10" durch die Worte "Risikobewertungen nach den §§ 10 und 16" ersetzt und nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "und dem Betreiber des Hafens" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Gliederungszeichen "1." die Worte "den Hafen und" und nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "und dem Betreiber des Hafens" eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. von dem Betreiber des Hafens Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen."
b) In Absatz 2 werden nach den Worten "einer Hafenanlage" die Worte "und gegenüber dem Betreiber eines Hafens", nach der Angabe "Nr. 725/2004"die Worte ", der Richtlinie 2005/65/EG" und nach den Worten "Gefährdung der Hafenanlage" die Worte ", des Hafens" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 725/2004" die Worte ", der Richtlinie2005/65/EG" und nach den Worten "Sicherheit der Hafenanlage" die Worte ", des Hafens" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hafenanlage" die Worte "oder den Betreiber des Hafens" eingefügt.
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sicherheit" die Worte "des Hafens oder" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gefährdung" die Worte "des Hafens oder" eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Worten "von Hafenanlagen" das Wort ", Häfen"und werden nach dem Wort "Rheinland-Pfalz" die Worte "sowie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG für die Häfen oder für Teile der Häfen in Rheinland-Pfalz" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte "und die Betreiber der Häfen" eingefügt.
8. Der Überschrift des Teils 2 werden die Worte "zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" angefügt.
9. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 15" durch die Verweisung " § 21" ersetzt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger,insbesondere einen solchen im Sinne des § 13, mit der Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie deren Fortschreibung beauftragen. Die Risikobewertung ist in diesem Fall von der zuständigen Behörde zu genehmigen."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. Der Überschrift des § 11 werden die Worte "in der Hafenanlage" angefügt.
12. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt."
13. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Ausbildungseinrichtung gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt."
14. Nach § 14 wird folgender neue Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Ausführende Bestimmungen zur Gefahrenabwehr im Hafen
§ 15 Festlegung der Hafengrenzen
(1) Die zuständige Behörde legt für jeden Hafen die Grenzendes für die Gefahrenabwehr relevanten Hafengebiets unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 fest. Die festgelegten Hafengrenzen sind dem Betreiber des Hafens bekannt zu geben.
(2) Sind die von der zuständigen Behörde festgelegten Hafengrenzen mit den Grenzen einer Hafenanlage identisch, gehen die die Hafenanlage betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und der §§ 8 bis 14 den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG und der §§ 16 bis 20 vor.
(3) Die Festlegung der Hafengrenzen nach Absatz 1 lässt die Festlegung des Hafengebiets gemäß der Landeshafenverordnung vom 10. Oktober2000 (GVBl. S. 421, BS 75-50-15) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 16 Risikobewertung
(1) Die Risikobewertung für den Hafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/65/EG und die mindestens einmal alle fünf Jahre vorzunehmende Überprüfung der Risikobewertung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Der Betreiber eines Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:
(3) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.
(4) Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger,insbesondere einen solchen im Sinne des § 19, mit der Risikobewertung für einen Hafen sowie deren Fortschreibung beauftragen. Die Risikobewertung ist in diesem Fall von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
(5) Der Betreiber eines Hafens ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung des Hafens ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.
§ 17 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen
(1) Der Betreiber eines Hafens hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten,fortzuschreiben und zu aktualisieren und diesen gemäß Artikel10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Betreiber der Hafenanlage dem Betreiber des Hafens den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zur Einsichtnahme zu überlassen. Die in § 2 Nr. 12 Halbsatz 2 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken.
(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen bei einem Wechsel der Gefahrenstufe festzulegen.
(3) Der Betreiber eines Hafens kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 19, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen beauftragen.
(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 16 Abs. 3 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für den Hafen entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber des Hafens die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.
(5) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen.
(6) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren,damit diese die Einhaltung der dem Betreiber des Hafens obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, den Hafen in Rheinland-Pfalz in Begleitung von Beschäftigten der zuständigen Behörde zu betreten.
(7) Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht,so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 18 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen
Der Betreiber eines Hafens hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen muss zuverlässig im Sinne des § 21 sein. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 19 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels11 der Richtlinie 2005/65/EG anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als,anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" aus.
(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.
(3) Eine in einem anderen Land anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr gilt auch in Rheinland-Pfalz als anerkannt.
§ 20 Übungen
(1) Der Betreiber eines Hafens hat regelmäßig angemessene Übungen nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 7 der Richtlinie 2005/65/EG durchzuführen.
(2) Die Eigentümer, Betreiber und Nutzungsberechtigten von im Hafengebiet liegenden Betrieben und Anlagen sind verpflichtet, sich im erforderlichen Umfang an der Planung und Durchführung von Übungen zu beteiligen, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist."
15. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.
16. Der bisherige § 15 wird § 21 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Hafenanlagen" die Worte ", der Häfen" eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Worte "in der Hafenanlage nach § 9" durch die Worte "nach § 9 oder § 18" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird nach der Verweisung " § 13" die Angabe "oder § 19" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 24" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 16" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
17. Der bisherige § 16 wird § 22 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 21" ersetzt.
18. Der bisherige § 17 wird § 23 und wie folgt geändert: Die Verweisung " § 16" wird durch die Verweisung " § 22" ersetzt.
19. Der bisherige § 18 wird § 24 und wie folgt geändert:
In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird die Angabe " § 15" jeweils durch die Angabe " § 21" ersetzt.
20. Der bisherige § 19 wird § 25 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Angabe " § 15" jeweils durch die Angabe " § 21" ersetzt.
21. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
22. Der bisherige § 20 wird § 26 und in Absatz 1 Satz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 10 Abs. 4" durch die Verweisung " § 10 Abs. 5" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Gefahrenabwehr" die Worte "in der Hafenanlage" eingefügt.
c) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Gefahrenabwehr" die Worte "in der Hafenanlage" eingefügt und wird das Wort "oder" gestrichen.
d) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:
"9. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 11 Abs. 7 nicht gestattet,".
e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
f) Folgende Nummern 11 bis 21 werden angefügt:
"11. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet,
12. entgegen seiner Pflicht aus § 16 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
13. seiner Unterrichtungspflicht nach § 16 Abs. 5 nicht nachkommt,
14. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen oder gegen eine seiner sonstigen Pflichten nach § 17 Abs. 1 verstößt,
15. gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 5 verstößt, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen,
16. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 17 Abs. 6 nicht gestattet,
17. gegen seine Pflicht nach § 18 verstößt, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen zu benennen,
18. entgegen seiner Pflicht aus § 20 Abs. 1 eine Übung nicht durchführt,
19. entgegen seiner Pflicht aus § 20 Abs. 2 sich an der Planung oder Durchführung einer Übung nicht beteiligt,
20. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 eine Tätigkeit nach § 21 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 2 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, oder
21. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 2 einer in § 21 Abs. 1 Nr. 3genannten Person Zugang zu der Risikobewertung, dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu besonderen Sicherheitsbereichen gewährt."
23. Die bisherigen §§ 21 bis 23 werden § § 27 bis 29.
24. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28).