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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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LHafSiG - Landesgesetz über die Sicherheit in Hafenanlagen und Häfen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 17.10.2006 S. 338; 04.07.2007 S. 106 07; 27.10.2009 S. 358 09; 06.10.2015 S. 353 15; 22.09.2017 S. 237 17; 08.04.2022 S. 118 22)
Gl.-Nr.: 95-1




Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich 07 22

(1) Dieses Gesetz dient der Verbesserung der Gefahrenabwehr in rheinlandpfälzischen Hafenanlagen und Häfen durch Umsetzung

  1. des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - SOLAS-Übereinkommen, - (BGBl. 1979 II S. 141),
  2. des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. 2003 II S. 2018 - 2043 -; VkBl. 2004 S. 32),
  3. der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) und
  4. der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EU Nr. L 310 S. 28)

in ihrer jeweils geltenden Fassung. Hierzu regelt es die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, die Festlegung der Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, das Verfahren der Risikobewertung und die darauf beruhende Aufstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr, die Benennung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr sowie weitere Maßnahmen.

(2) Dieses Gesetz findet gemäß Kapitel XI-2 Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 3.1.2 des ISPS-Codes Anwendung auf Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz, in denen Seeschiffe, nämlich

  1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, abgefertigt werden. Weitergehende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 sind hiervon unberührt.

(3) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz, die ungeachtet einer Abfertigung von Seeschiffen im Sinne des Absatzes 2 im Rahmen einer freiwilligen Unterwerfung unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, des SOLAS-Übereinkommens, und des ISPS-Codes auf Antrag eine Genehmigung der zuständigen Behörde für einen Plan zur Gefahrenabwehr in ihrer Hafenanlage nach § 11 erhalten; dieses Gesetz findet weiterhin Anwendung auf Häfen in Rheinland-Pfalz, die mindestens eine Hafenanlage im Sinne des Halbsatzes 1 umfassen. Wird ein solcher Antrag vor Abschluss des Verfahrens zurückgenommen, gilt für alle bis dahin vorgenommenen Amtshandlungen der zuständigen Behörde die Kostenpflicht nach § 27.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet über den Umfang der Anwendung des Absatzes 2 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch nicht von Absatz 2 erfassten Schiffen gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 2 abfertigen müssen, welche von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Hafenanlagen, in denen allein Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Vertragsstaat des ISPS-Codes gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, abgefertigt, hergestellt oder repariert werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 09

Im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezeichnet der Begriff:

  1. "abfertigen" die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht;
  2. - gestrichen -
  3. "Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" die Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff;
  4. "Betreiber einer Hafenanlage" den Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden;
  5. "Gefahrenstufe" den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne des Kapitels XI-2 Regel 1 Nr. 1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird; die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich für die Hafenanlage nach Teil A Abschnitt 2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes und für den Hafen nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2005/65/EG;
  6. "Hafenanlage" den Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet;
  7. "Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" einen Plan, der ausgearbeitet wird, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu gedacht sind, die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen;
  8. "Sicherheitserklärung" eine Vereinbarung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage beziehungsweise zwischen zwei Schiffen bezüglich der Umsetzung und Koordinierung von jeweiligen Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Zusammenwirkens;
  9. "Zusammenwirken von Schiff und Hafen" die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;
  10. "Hafen" das Gebiet von Land- und Wasserflächen, das mindestens eine unter die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage umfasst, dessen Befestigungen und Anlagen den gewerblichen Seeverkehr erleichtern sollen und dessen Grenzen von der zuständigen Behörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden;
  11. "Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen" die Person, die im Hafen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr übernimmt;
  12. "Betreiber eines Hafens" den Rechtsträger, durch den die Bewirtschaftung der zusammenhängenden Land- und Wasserflächen und deren Hafeninfrastrukturen erfolgt; dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Grundstücke stehen, die innerhalb der nach § 15 Abs. 1 festgelegten Hafengrenzen belegen sind;
  13. "Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen" die Festlegung der bei der jeweiligen Gefahrenstufe anzuwendenden Verfahren, zu ergreifenden Maßnahmen und einzuleitenden Aktionen, die dazu gedacht sind, den Hafen sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb des Hafens vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen.

§ 3 Zuständige Behörden 07 15 17 22

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes, ausgenommen die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 6 und 21 bis 25, ist das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium. Es kann die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen oder auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens durch die zuständige Behörde eines anderen Landes wahrnehmen lassen. Ist ein eigenes Handeln der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder sind aufgrund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff oder Schiffsführer zu treffen, so kann die zuständige Behörde die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik ausüben lassen. Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der zuständigen Behörde tätig.

(2) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 6 und 15 bis 19 ist das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Es kann die ihm obliegenden Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen, die Durchführung von Gefahrenabwehrplänen und Übungen im Hafen ist das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik.

(3) Die zuständigen Behörden nach den Absätzen 1 und 2 sind Sonderordnungsbehörden (§ 103 Abs. 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Ihnen obliegt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten der Vollzug der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG und dieses Gesetzes, soweit sich diese Vorschriften auf die Sicherheitsbestimmungen für Hafenanlagen, Häfen und das Zusammenwirken von Schiff und Hafen beziehen; die ihnen hiernach obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

§ 4 Befugnisse der zuständigen Behörde 07

(1) Zur Durchführung der Risikobewertungen nach §§ 10 und 16 sowie zur Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage und dem Betreiber des Hafens obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen ist die zuständige Behörde befugt:

  1. den Hafen und alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nach Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zu betreten und zu besichtigen; die Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage und dem Betreiber des Hafens obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen kann- ohne vorherige Anmeldung und Absprache erfolgen;
  2. von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Teil B Abs. 15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen;
  3. von dem Betreiber des Hafens Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber einer Hafenanlage und gegenüber dem Betreiber eines Hafens im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Durchführung der sich aus den Regelungen des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG und diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr sicherzustellen, wenn der Betreiber den ihm obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder eine Gefährdung der Hafenanlage, des Hafens oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage die Abfertigung von Seeschiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 untersagen, wenn und solange dieser keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 hat oder die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.

(4) Die zuständige Behörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code, der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, der Richtlinie 2005/65/EG und diesem Gesetz zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage, des Hafens oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Seeschiffes im Sinne des § 1 Abs. 2 Maßnahmen der Behörde erfordert. Dies gilt auch, wenn die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber der Hafenanlage oder den Betreiber des Hafens getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.

§ 4a Polizeiliche Befugnisse 15

(1) Die Polizei darf zur Verhütung von betriebsfremden Gefahren, die in Häfen und Hafen anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 durch terroristische Anschläge drohen, Personen anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Nach Maßgabe des Satzes 1 darf die Polizei Land- und Wasserfahrzeuge, insbesondere Kofferräume, Ladeflächen, Ladungsbehältnisse, Lade- und Personenbeförderungsräume, kontrollieren sowie Grundstücke und schwimmende Anlagen betreten und besichtigen. Die Fahrzeugführer oder sonst für die Ladung Verantwortlichen sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 2 zu dulden, die Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere Beförderungs-, Ausweis-, Fahrzeugpapiere und Berechtigungsscheine vorzulegen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen.

(2) Häfen und Hafen anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind das Gebiet innerhalb der nach § 15 Abs. 1 durch die zuständige Behörde festgestellten Hafengrenzen sowie darüber hinaus im Einzelfall auch außerhalb liegende, mit den Häfen oder Hafen anlagen zusammenhängende Bereiche wie Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen oder in der Hafenanlage haben.

§ 5 Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen 07

(1) Die zuständige Behörde kann Schiffen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Schiff die Sicherheit des Hafens oder von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen unmittelbar gefährdet. Die zuständige Behörde kann anstelle eines Einlaufverbotes nach Satz 1 auch andere Anordnungen treffen, um eine Gefährdung des Hafens oder von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen beim Einlaufen des Schiffes zu vermeiden.

(2) Die zuständige Behörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

§ 6 Festlegung der Gefahrenstufen 07 15

Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Hafenanlagen, Häfen oder einlaufenden Seeschiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 die Gefahrenstufen gemäß Kapitel XI-2 Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.1 und 4.2 des ISPS-Codes für die Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz sowie gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG für die Häfen oder für Teile der Häfen in Rheinland-Pfalz fest. Die Betreiber der Hafenanlagen sind verpflichtet, gemäß Teil A Abschnitt 14 des ISPS-Codes entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln.

§ 7 Ausschluss des Vorverfahrens

Gegen Maßnahmen auf der Grundlage dieses Gesetzes findet ein Vorverfahren nach den Vorschriften des B. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.

Teil 2 07
Ausführende Bestimmungen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

§ 8 Verantwortlichkeiten

(1) Die Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens sowie den Abschnitten des Teils A und den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.

(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 4 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 07 09

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Teil A Abschnitt 17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Teils A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne des § 21 sein.

(2) Die fachliche Ausbildung gemäß Teil A Abschnitt 18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 14. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellenden Bescheinigung. Die nachgewiesene Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung in einem anderen Land wird anerkannt.

§ 10 Risikobewertung 07 09

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Teil A Abschnitt 15 des ISPS-Codes und die regelmäßigen Überprüfungen der Risikobewertung werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

  1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seiner Hafenanlage und deren Besichtigung zu gewähren;
  2. Auskunft über die in Teil B Abs. 15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung hat die zuständige Behörde einen Bericht nach Teil A Abschnitt 15.7 des ISPS-Codes zu erstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger mit der Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie deren Fortschreibung beauftragen. Die Risikobewertung ist in diesem Fall von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

(5) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung der Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

§ 11 Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage 07 09

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Teil A Abschnitt 16 des ISPS-Codes auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung des Teils B Abs. 16 des ISPS-Codes abzufassen. Die Regelungen des Teils B Abs. 16.3 und 16.8 des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich.

(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Seeschiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei einem Wechsel der Gefahrenstufen festzulegen.

(4) Der Betreiber einer Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. § 21 Abs. 6 Satz 1 ist zu beachten.

(5) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die zuständige Behörde beachtet hierbei insbesondere die Anforderungen an die Gefahrenabwehr für Hafenanlagen mit spezialisiertem oder beschränktem Betrieb. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.

(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

(7) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, die Hafenanlagen in Rheinland-Pfalz in Begleitung von Beschäftigten der zuständigen Behörde zu betreten.

(8) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Teil B Abs. 16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B Anhang 2 des ISPS-Codes auszustellen.

§ 12 Sicherheitserklärung 22

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung verlangen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erstellung einer Sicherheitserklärung sowie die Durchführung entsprechender Gefahrenabwehrmaßnahmen für durch den Plan zur Gefahrenabwehr bestimmte Fälle verlangen. Dies gilt auch, wenn eine den Anforderungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes genügende Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen zwischen Schiff und Hafenanlage auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.

(3) Zur Erstellung der Sicherheitserklärung und zur Durchführung der darin festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind im Falle des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage und der Beauftragte für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verpflichtet. Im Ausnahmefall kann eine andere vom Betreiber der Hafenanlage benannte Person verpflichtet im Sinne des Satzes 1 sein.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 13 - gestrichen - 07 09

§ 14 Ausbildungseinrichtungen 07 09

Eine Ausbildungseinrichtung hat die in Teil B Abs. 18.1 des ISPS-Codes genannten Fähigkeiten zu vermitteln. Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere über Inhalt und Umfang der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsbereichen zu bestimmen,
  2. die Einzelheiten über die Gestaltung und Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung zu regeln
  3. die von den Lehrkräften einer Ausbildungseinrichtung zu erfüllenden Anforderungen festzulegen und
  4. die Verwendung von Mustern für Teilnahmebescheinigungen anzuordnen.

Teil 3
Ausführende Bestimmungen zur Gefahrenabwehr im Hafen
07

§ 15 Festlegung der Hafengrenzen 22

(1) Die zuständige Behörde legt für jeden Hafen die Grenzen des für die Gefahrenabwehr relevanten Hafengebiets unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 fest. Die festgelegten Hafengrenzen sind dem Betreiber des Hafens bekannt zu geben.

(2) Werden auf der Grundlage einer Risikobewertung von der zuständigen Behörde die Grenzen des Hafens gemäß Absatz 1 so festgelegt, dass der Hafen lediglich die Fläche einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 umfasst, so haben die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EG.

(3) Die Festlegung der Hafengrenzen nach Absatz 1 lässt die Festlegung des Hafengebiets gemäß der Landeshafenverordnung vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421, BS 75-50-15) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

§ 16 Risikobewertung 09

(1) Die Risikobewertung für den Hafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2005/65/EG und die mindestens einmal alle fünf Jahre vorzunehmende Überprüfung der Risikobewertung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) Der Betreiber eines Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

  1. nach Anmeldung und Absprache den Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren;
  2. Auskunft über die in Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann, und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten zugänglich zu machen.

(3) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.

(4) Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger mit der Risikobewertung für einen Hafen sowie deren Fortschreibung beauftragen. Die Risikobewertung ist in diesem Fall von der zuständigen Behörde zu genehmigen.

(5) Der Betreiber eines Hafens ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Art oder die Zweckbestimmung des Hafens ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung, eintreten.

§ 17 Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen 09 15

(1) Die zuständige Behörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 16 einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/65/EG auszuarbeiten, festzusetzen, fort - zuschreiben sowie zu aktualisieren und gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2005/65/EG mindestens einmal alle fünf Jahre zu überprüfen. Die in § 2 Nr. 12 genannten Rechtsträger sind verpflichtet, an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen mitzuwirken.

(2) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen bei einem Wechsel der Gefahrenstufe festzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen beauftragen. § 21 Abs. 6 Satz 1 ist zu beachten.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Absatz 1 Satz 1 und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 16 Abs. 3 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für den Hafen entspricht. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen.

(5) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

(6) Der Betreiber des Hafens ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Prüfung der Zweckmäßigkeit des Plans zur Gefahrenabwehr jederzeit Zutritt zu seinem Hafen und dessen Besichtigung zu gewähren. Dies gilt im Zusammenhang mit der Überprüfung der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Kommission auch für deren ausgewiesene Beauftragte in Begleitung von Bediensteten der zuständigen Behörde.

(7) Kommen als Betreiber eines Hafens mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 18 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen 15

Die zuständige Behörde benennt einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Hafen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Hafen muss zuverlässig im Sinne des § 21 sein. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 19 - gestrichen - 09

§ 20 Übungen 15

(1) Die zuständige Behörde hat regelmäßig angemessene Übungen nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 7 der Richtlinie 2005/65/EG durchzuführen.

(2) Die Eigentümer, Betreiber und Nutzungsberechtigten von im Hafengebiet liegenden Betrieben und Anlagen sind verpflichtet, sich im erforderlichen Umfang an der Planung und Durchführung von Übungen zu beteiligen, sofern dies im Einzelfall unerlässlich ist.

Teil 4
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
07

§ 21 Zuverlässigkeitsüberprüfungen 07 09

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Hafenanlagen, der Häfen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Seeschiffe im Sinne des § 1 Abs. 2 hat die zuständige Behörde auf Antrag die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

  1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr nach § 9 oder § 18 eingesetzt werden sollen,
  2. Personen, die mit einer Risikobewertung oder deren Fortschreibung oder mit der Erstellung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragt werden sollen,
  3. weitere Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Plan zur Gefahrenabwehr haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung wird durch den Antrag des Betroffenen eingeleitet. Er ist bei Antragstellung von der zuständigen Behörde über

  1. den Zweck der Datenverarbeitung,
  2. die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beteiligten Stellen sowie
  3. die Übermittlungsempfänger nach § 24 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

(3) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

  1. innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
  2. innerhalb der vorausgegangenen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich. Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1, erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung, dem Plan zur Gefahrenabwehr und zu besonderen Sicherheitsbereichen gewährt werden, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen oder nach der abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung verbleiben oder diese noch nicht abgeschlossen ist.

(7) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu regeln, insbesondere

  1. die Festlegung, in welchen Regelfällen die erforderliche Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen fehlt, sowie
  2. den Anlass und die Frist für eine Wiederholung oder Nachholung der Datenerhebung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

§ 22 Datenerhebung 07

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde

  1. die Identität des Betroffenen überprüfen,
  2. Anfragen an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes Rheinland-Pfalz sowie, soweit erforderlich, an die Polizeivollzugs- und die Verfassungsschutzbehörden der Länder, die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten,
  3. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,
  4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(2) Werden den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Behörden des Landes Rheinland-Pfalz oder dem in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten, in Rheinland-Pfalz ansässigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 21 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Die zuständige Behörde überprüft in diesem Fall die Zuverlässigkeit neu. Zu diesem Zweck dürfen die in Satz 1 genannten Stellen Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Rheinland-Pfalz darf zu diesem Zweck die in Satz 3 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern; soweit zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, darf sie die gespeicherten personenbezogenen Daten auch zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht, von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten, und von sonstigen Bestrebungen von erheblicher Bedeutung nutzen und übermitteln.

§ 23 Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten 07

Die zuständige Behörde darf die nach § 22 erhobenen personenbezogenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten.

§ 24 Unterrichtungspflichten, Auskunft und Akteneinsicht 07

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betroffenen sowie die beteiligten Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung und die diesem zugrunde liegenden Erkenntnisse.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landeskriminalamt und die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 auftreten.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den Arbeitgeber, für den der Betroffene im Rahmen der in § 21 Abs. 1 genannten Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden soll, über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(4) Für die Auskunftserteilung an den Betroffenen und die Akteneinsicht durch den Betroffenen findet § 23 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 8. März 2000 (GVBl. S. 70, BS 12-3) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 25 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten 07

(1) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind von der zuständigen Behörde sowie von den beteiligten Behörden und Stellen zu löschen

  1. innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 aufnimmt,
  2. nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 aufgenommen.

Zur Gewährleistung der Löschungen unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Behörden und Stellen über den Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 1. Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die personenbezogenen Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Kosten und Schlussbestimmungen
07

§ 26 Ordnungswidrigkeiten 07 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Führer eines Schiffes entgegen § 5 Abs. 3 Anordnungen der zuständigen Behörde nicht befolgt,
  2. gegen seine Pflicht nach § 9 Abs. 1 verstößt, einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen,
  3. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet,
  4. entgegen seiner Pflicht aus § 10 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlägen nicht vorlegt,
  5. seiner Unterrichtungspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht nachkommt,
  6. gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Abs. 1 verstößt,
  7. entgegen dem Verbot aus § 11 Abs. 2 Satz 1 ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage Seeschiffe im Sinne des § 1 Abs. 2 abfertigt,
  8. gegen seine Pflicht aus § 11 Abs. 6 verstößt, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen durchzuführen,
  9. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 11 Abs. 7 nicht gestattet,
  10. gegen seine Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 4 verstößt.
  11. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 16 Abs. 2 Nr. 1 nicht gestattet,
  12. entgegen seiner Pflicht aus § 16 Abs. 2 Nr. 2 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen oder Daten nicht zugänglich macht,
  13. seiner Unterrichtungspflicht nach § 16 Abs. 5 nicht nachkommt,
  14. gegen seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 zur Mitwirkung an der Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr im Hafen verstößt,
  15. gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 5 verstößt, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen obliegenden Maßnahmen durchzuführen,
  16. ein Betreten oder eine Besichtigung entgegen seiner Pflicht aus § 17 Abs. 6 nicht gestattet,
  17. entgegen seiner Pflicht aus § 20 Abs. 2 sich an der Planung oder Durchführung einer Übung nicht beteiligt,
  18. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 eine Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 aufnimmt, ohne dass seine Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, oder
  19. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 2 einer in § 21 Abs. 1 Nr. 3 genannten Person Zugang zu der Risikobewertung, dem Plan zur Gefahrenabwehr oder zu besonderen Sicherheitsbereichen gewährt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1.

§ 27 Kostenpflicht 07

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der zuständigen Behörde und die Erstattung von Auslagen, die im Zusammenhang mit solchen Amtshandlungen entstehen, bestimmen sich nach dem Landesgebührengesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Landesverordnungen.

§ 28 Einschränkung von Grundrechten 07

Durch dieses Gesetz werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Recht auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 29 Inkrafttreten 07

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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