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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Feuerwehrrverordnung

Vom 25. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 28.07.2010 S. 201)



Aufgrund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (GVBl. S. 99), BS 213-50, wird verordnet:

Artikel 1

Die Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104), BS 213-50-4, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "jedem" die Worte "an einer öffentlichen Straße gelegenen" eingefügt.

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nmmer 2 werden die Worte "Technischer Dienst" durch die Worte "Technische Hilfe" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Gefahrstoffe" durch das Wort "ABC-Schutz" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Führungsdienst" durch das Wort "Führungsunterstützung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Trupps, Staffeln und Gruppen eines Bereichs oder verschiedener Bereiche können zu Zügen zusammengefasst werden."

bb) In Satz 3 wird das Wort "gemischte" durch das Wort "taktische" ersetzt.
Anm.d. Red. Der Absatz 3 bestand lediglich aus 2 Sätzen. Somit ist die o.g. Fassung als Satz 2 eingefügt worden.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Führung" durch das Wort "Führungsunterstützung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "können" die Worte "im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Gefahren durch Gefahrstoffe (ohne radioaktive Stoffe) G 1 bis G 5,"3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,"

bb) Nummer 4

Gefahren durch radioaktive Stoffe R 1 bis R 5,

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Einsatzleitwagen (RP), ein Löschgruppenfahrzeug 8/6 und einen Rüstwagen 1" durch die Worte "Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "haben" durch das Wort "sollen" und das Wort "bereitzuhalten" durch das Wort "bereithalten" ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Worte "Den Gemeindefeuerwehren müssen" durch die Worte "Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, Kreisausbilder, Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen Feuerwehr-Schutzkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit:
  1. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz,
  2. Arbeitsmütze,
  3. Feuerwehr-Schutzanzug, bestehend aus Jacke, Hose und Pullover oder Weste,
  4. Schutzhandschuhen,
  5. Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
  6. Überjacke und Kopfbedeckung, die gegen besondere Witterungseinflüsse schützen.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen einen Feuerwehr-Dienstanzug. Hierfür sind die männlichen Feuerwehrangehörigen auszustatten mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sind auszustatten mit Käppi, Bluse, Jacke, Rock oder Hose. Zum Feuerwehr-Dienstanzug können ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Dienstanzug für weibliche Feuerwehrangehörige kann darüber hinaus durch eine Umhängetasche ergänzt werden. Auf dem Feuerwehr-Dienstanzug und der Feuerwehr-Schutzkleidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Käppi, Jacke, Hose, Leibriemen und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung können ein Anorak und Feuerwehrschutzschuhwerk (Feuerwehrstiefel) getragen werden.

"(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:
  1. Feuerwehrhelm,
  2. Feuerwehr-Schutzanzug,
  3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
  4. Schutzhandschuhe und
  5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).

Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönlichen Schutzausrütung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sollen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Feuerwehr-Dienstkleidung tragen. Hierfür sollen die männlichen Feuerwehrangehörigen mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke ausgestattet werden. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sollen mit Käppi, Bluse, Halstuch, Jacke, Rock oder Hose ausgestattet werden. Zur Feuerwehr-Dienstkleidung kann ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Schutzanzug nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch als Feuerwehr-Dienstkleidung getragen werden. Auf der Feuerwehr-Dienstkeidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Kleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Kopfbedeckung, Jacke, Hose, Gürtel und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Kleidung können ein Anorak und festes Schuhwerk getragen werden."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach " § 4 Abs. 1" die Angabe "Nr. 5" durch die Angabe "Nr. 1 und 2" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:
  1. (aufgehoben)
  2. Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
  3. Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
  4. Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeuge 24/48, Schlauchwagen 2000, Rüstwagen 2, Gerätewagen Atem- und Strahlenschutz, Meßtruppfahrzeuge-Gefahrstoffe, Gerätewagen Gefahrstoffe 1 (RP), Gerätewagen Gefahrstoffe 2, Dekontaminations- und Transportfahrzeuge, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge DL (DLK) 18-12 und DL (DLK) 23-12, mobile Lautsprecheranlagen.
"(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:
  1. Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
  2. Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
  3. Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeuge 20/40 oder 20/40-SL, Schlauchwagen 2000-Tr, Rüstwagen, Gerätewagen-Atemschutz, Gerätewagen-Messtechnik, Gerätewagen-Gefahrgut, Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoffe, Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination, Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 3, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge 18-12 oder 23-12, mobile Lautsprecheranlagen."

c) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. Einrichtungen zur Alarmierung und Führung im Rahmen des Katastrophenschutzes,"1. Eiruichtungen zur Führungsuntersrtitzung im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,"

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Anerkennung" angefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Ausbildung besteht aus
  1. dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang,
  2. der fachspezifischen Ausbildung,
  3. der Ausbildung im Rahmen der Einheit,
  4. der Ausbildung für Sonderfunktionen,
  5. der Ausbildung für Führungskräfte.
"(1) Die Ausbildung besteht aus
  1. der Truppausbildung,
  2. der technischen Ausbildung und
  3. der Führungsausbildung."

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte

"dem Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang, der Ausbildung für Sonderfunktionen und Führungskräfte und sonstigen"

gestrichen.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die Ausbildung ist insbesondere auszurichten auf
  1. die Rettung von Menschen,
  2. die Rettung von Tieren,
  3. die Bekämpfung von Bränden,
  4. die Leistung technischer Hilfen,
  5. die Bekämpfung von Umweltgefahren,
  6. die Mitwirkung im vorbeugenden Gefahrenschutz.
"(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, dem Aus- und Fortbildungskonzept für die Kreisausbildung in Rheinland-Pfalz, dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz und der Führungsdienst-Richtlinie Rheinland-Pfalz."

e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefiigt:

"(4) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurde, wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich anerkannt. Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zum Gruppenführer (§ 13), Zugführer (§ 14) oder Verbandsführer (§ 15) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.

(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei anderen Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz; bei Kreisausbildern entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz."

7. Die §§ 10 bis 15 erhalten folgende Fassung:

altneu
  § 10 Ausbildung zum Truppmann

(1) Ziel der Ausbildung zum Truppmann ist die Befähigung zum Einsatz in einem Trupp, einer Staffel oder einer Gruppe. Sie besteht aus einem mindestens 70 Stunden dauernden Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang, der sich über alle Aufgabenbereiche der Feuerwehr erstreckt, und einer mindestens zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst. Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Der Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang soll zu Beginn der Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst durchgeführt werden.

(3) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule.

§ 11 Ausbildung zum Truppmann in einer bestimmten Facheinheit

Für die Tätigkeit als Truppmann in einer bestimmten Facheinheit ist über die Ausbildung nach § 10 hinaus eine zusätzliche Ausbildung im Rahmen eines mindestens 35 Stunden dauernden Fachlehrgangs erforderlich. Bestimmte Facheinheiten sind insbesondere Gefahrstoffzüge, Einheiten des Technischen Dienstes und des Führungsdienstes. Die Ausbildung wird nach Abschluß der mindestens zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst durchgeführt. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 12 Ausbildung zum Truppführer

Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zu fachlich richtigem und selbständigem Handeln nach Auftrag innerhalb einer Staffel oder einer Gruppe. Die Ausbildung dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppmann. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 Ausbildung zum Gruppenführer

Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit, einer Staffel oder einer Gruppe. Die Ausbildung dauert mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend

§ 14 Ausbildung zum Zugführer

Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum selbständigen Führen eines Zugs. Die Ausbildung dauert mindestens 70 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Ausbildung zum Führer von Verbänden und zum Wehrleiter

(1) Ziel der Ausbildung zum Führer von Verbänden ist die Befähigung zum selbständigen Führen von Verbänden, die sich aus verschiedenen Facheinheiten zusammensetzen können. Die Ausbildung dauert mindestens 35 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zugführer.

(2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Führen einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht. Die Ausbildung dauert mindestens 16 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Führer von Verbänden.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

" § 10 Ausbildung zum Truppmann
  1. Ziel dei Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
  2. Ziel der Truppmannausbildung, Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung Standort bezogener Kenntnisse.

§ 11 Ausbildung zum Truppführer

Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.

§ 12 Technische Ausbildung

Die technische Ausbildung ist eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere für Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger, Bootsführer, Träger von Chemikalienschutzanzügen, Maschinisten, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege von Informations- und Kommunikationsmitteln.

§ 13 Ausbildung zum Gruppenführer

Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Gruppenstärke.

§ 14 Ausbildung zum Zugführer

Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines Zuges.

§ 15 Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter

(1) Ziel der Ausbildung zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche.

(2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht."

8. § 16

Ausbildung für Sonderfunktionen

(1) Für Sonderfunktionen ist eine zusätzliche Ausbildung durchzuführen. Sonderfunktionen sind insbesondere Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, Maschinist, Gerätewart, Sprechfunker, Kreisausbilder und Ausbilder in einer Gemeinde oder kreisfreien Stadt. Sonderfunktionen nehmen auch die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie die Feuerwehrangehörigen wahr, die Informations- und Kommunikationsmittel bedienen, warten und pflegen.

(2) Voraussetzung für die Ausbildung zum

  1. Atemschutzgerätewart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer und zum Atemschutzgeräteträger,
  2. Gerätewart ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer und in der Regel zum Maschinisten,
  3. Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung ist in der Regel die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer,
  4. Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel ist in der Regel die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Truppführer,
  5. Kreisausbilder und Ausbilder in einer Gemeinde oder kreisfreien Stadt ist in der Regel die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gruppenführer; dies gilt nicht für Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Feuerwehrausbildung, die keine Feuerwehrangehörigen sind.

(3) § 10 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß bei Kreisausbildern der Landrat im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule über die Anerkennung entscheidet.

wird gestrichen.

9. Der bisherige § 17 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Ausbildung im Rahmen der mindestens zweijährigen Tätigkeit im Einsatz- und Ausbildungsdienst nach § 10 Abs. 1 Satz 2 wird in der Gemeinde in der Regel durch den Einheitsführer durchgeführt."(1) Für die Ausbildung nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 sollen sich die Aufgabenträger der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder durchgeführt werden, soweit solche Lehrgänge nicht von der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt werden; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Die Ausbildung nach § 10 Abs. 2 wird in der Regel von der Gemeinde durchgeführt."

b) Absatz 2

 (2) Für den Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 Satz 2, die Ausbildung nach § 12 und die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Maschinisten und Sprechfunker nach § 16 Abs. 1 sollen sich die Träger der Feuerwehr der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder durchgeführt werden. In kreisfreien Städten wird diese Ausbildung durch eigene Ausbilder durchgeführt.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Im übrigen wird die Ausbildung lehrgangsmäßig an der Landesfeuerwehrschule, einer gleichwertigen Einrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt."(2) Im Übrigen wird die Ausbildung an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz
oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Jahren" werden die Worte " , in besonderen Fällen innerhalb von drei Jahren," eingefügt.

10. Der bisherige § 18 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung nach § 17 Abs. 1 wird vom Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluß einer Ausbildung nach § 17 Abs. 2 wird durch den Wehrleiter und den Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt."(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird vom Wehrleiter, soweit Ausbildungen auf Kreisebene durchgeführt werden, vom Wehrleiter und dem Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Bei einer Ausbildung nach § 17 Abs. 3 haben der Leiter der Landesfeuerwehrschule, der Leiter einer gleichwertigen Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme zu bescheinigen."Bei einer Ausbildung nach § 16 Abs. 2 haben der Leiter der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz, der Leiter einer vergleichbaren Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen."

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der erfolgreiche Ausbildungsabschluß für Kreisausbilder und Kreisgerätewarte wird durch den Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt."Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, zum Beispiel Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführer, wird vom Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt."

11. Die Überschrift des vierten Abschnitts erhält folgende Fassung:

altneu
Bestellung von ehrenamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, Feuerwehr-Fachberatern, Feuerwehrärzten, Stadt- und Kreisfeuerwehrinspekteuren, Kreisjugendfeuerwehrwarten, Kreisausbildern, Ausbildern in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarten"Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften".

12. Der bisherige § 19 wird § 18 und wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 erfolgreich abgeschlossen hat.

"(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers, Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer und Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die für seine Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgschlossen hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Wehrführer" die Worte "oder Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "Führer von Verbänden" durch das Wort "Verbandsführer" ersetzt.

c) Folgender neue Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes."(5) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 und einen Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" erfolgreich abgeschlossen hat."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung "den Absätzen 1 bis 4" durch die Verweisung "Absatz 1" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort " Jahre" die Worte " , in besonderen Fällen drei Jahre," eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort " Jahre" die Worte " , in besonderen Fällen drei Jahre," eingefügt.

13. Der bisherige § 22 wird § 19 und wie folgt geändert: Die Worte "gelten § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 bis 6" werden durch die Worte "gilt § 18 Abs. 5 bis 7" ersetzt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "bestellt der Landrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister den Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter" durch die Worte "bedarf die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch den Landrat" ersetzt.

bb) Satz 2

 Der Kreisfeuerwehrinspekteur und der Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.

wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) § 14 Abs. 5 Satz 2 LBKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß auch der Kreisfeuerwehrinspekteur, die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören sind."(3) § 14 Abs. 5 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Landrat und der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Landrat, der neben dem Kreisfeuerwehrinspekteur auch die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entpflichtung."

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte " , insbesondere für den Bereich Gefahrstoffe," gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen nach den §§ 10 bis 16 und § 22 können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; § 10 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 gelten entsprechend. § 16 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 1 gilt nicht für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden."(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen als Truppmann, Truppführer und Führungsfunktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung."

16. Der bisherige § 24 wird § 22 und erhält folgende Fassung:

altneu
  § 24 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten und Kreisgerätewarte

(1) Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Fachgebiete Brandschutz, Atemschutz, Schutz vor Gefahrstoffen (ohne radioaktive Stoffe), Strahlenschutz, technische Hilfe, Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Fernmeldewesen sowie Datenverarbeitung zu bestellen. Für mehrere Fachgebiete kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung.

(2) (aufgehoben)

(3) Zum Kreisausbilder, Ausbilder in einer kreisfreien Stadt und zum Kreisgerätewart darf nur bestellt werden, wer die zusätzliche Ausbildung nach § 16 erfolgreich abgeschlossen hat.

" § 22 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten

Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, ABC-Schutz, Technische Hilfe, Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Für mehrere Bereiche kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung."

17. Folgender neue fünfte Abschnitt wird eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen

§ 23 Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr

(1) Jede Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr muss von einem Betreuer geleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ziel der Ausbildung zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 12 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zum Jugendleiter.

§ 24 Jugendfeuerwehrwarte

(1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ziel der Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zum Führen einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz durchgeführt. Der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 25 Kreisjugendfeuerwehrwarte

Der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 24 Abs. 3 und die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben."

18. Der bisherige fünfte Abschnitt wird sechster Abschnitt und dessen Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind "Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptbendlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr".

19. Der bisherige § 25 wird § 26 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Ausbildung und Bestellung

Zur hauptamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 und § 19 Abs. 4 und eine zusätzliche Ausbildung in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgeschlossen hat. Über die zusätzliche Ausbildung und über Ausnahmen entscheidet der Träger der Feuerwehr im Einvernehmen mit der Landesfeuerwehrschule.

" § 26 Ausbildung und Bestellung

Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG), sollen in der Regel Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein."

20. Der bisherige sechste Abschnitt wird siebter Abschnitt.

21. Der bisherige § 26 wird § 27 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27  (1) Angehörige von Einheiten nach § 4 Abs. 2 LBKG, die in die Feuerwehr eingeordnet werden oder eingeordnet worden sind, müssen den Feuerwehr-Grundausbildungslehrgang nicht nachholen.

(2) Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, können weiter verwendet werden.

" § 27 Übergangsbestimmung

Vorhandene Fahrzeuge und Ausrüstungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, können weiter verwendet werden."

22. Der bisherige § 27

(Änderungsbestimmung) 

wird gestrichen.

23. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

24. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 23)

Risikoklassen

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)

Brandgefahren Risikoklassen B 1 bis B 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

B 1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.

B 2 Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.

B 3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr.

B 4 Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr

B 5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse Risikoklassen T 1 bis T 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

T 1 Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr

T 2 Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m' Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.

T 3 Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 unc1.5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr

T 4 Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.

T 5 Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.

Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) Risikoklassen ABC 1 bis ABC 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

ABC 1 Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen.

ABC 2 Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr.

ABC 3 Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr.

ABC 4 Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.

ABC 5 Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gew'ässer Risikoklassen W 1 bis W 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

W 1 Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können.

W 2 Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb.

W 3 Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen.

W 4 Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich.

W 5 Hafenanlagen mit großem Güterumschlag.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 und 4)

Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrtistungen

 

Risikoklasse12345
Brandgefahren 03).Stufe 1TSF oder KLF 1)StLF 10/10 2), HRF 12-9 3)4) 5)HLF 10/10 2) 6),
HRF 18-12.314),

ELW 1

HLF 20/16,

HRF 23-12 4),

TLF 16/24-Tr 9), ELW 1

HLF 20/16,

HLF 10/10 49), HRF 23-12 4), TLF 20/40,

ELW 1

Stufe 2StLF 10/10 4, ELW 1StLF 10/10 2), HLF 10/10 2), ELW 12 StLF 10/10 2)HLF 10/10 2) 7), TLF 16/24-Tr 9)HLF 20/16, HRF 23-12 4)' TLF 20/40, KdoW
Stufe 3StLF 10/10 2), TLF 20/40, SW 2000-TrStLF 10/10 2), TLF 20/40, SW 2000-TrStLF 10/10 2), TLF 20/40, SW 2000-Tr, GW-AStLF 10/10 2), HRF 23-12.419),

SW 2000-Tr,

GW-A,
ELW 2

HLF 10/10 2) 6), HRF 23-12 4),

GW-A,

SW 2000-Tr,

ELW 2,

WLF mit AB-P 12)

Technische Gefahren und Gefahren durch Natur-

ereignisse

M

Stufe 1Ausrüstung wie unter B, zusätzlich:
keine zusätzliche AusriistungMS-TH 19)keine zusätzliche Ausrüstungkeine zusätzliche Ausrüstungkeine zusätzliche Ausrüstung
Stufe 2MS-TH 19)keine zusätzliche AusrüstungMZF 2,

MS-TH 1°)

RWRW 11)
Stufe 3HLF 10/10 2), MZF 1RW, MZF 2RWMZF 3WLF mit AB-P 12) 13)
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe

(ABC)

Stufe 1Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich:
keine zusätzliche AusrüstungGAMS-Plus 14)GAMS-Plus 14)MZF-G, GW-Mess oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess oder

MZF-Dekon, GW-G

Stufe 2GAMS-Plus 14)MZF-G, GW-Mess oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-G, GW-Mess - oder

MZF-Dekon, GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder

MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs

MZF-Dekon, GW-G oder

MZF-G, GW-Mess - Komplettierung des Gefahrstoffzugs

Stufe 3MZF-G,

GW-Mess, MZF-Dekon, GW-G

MZF-Dekon, GW-G oder

MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des G-efahrstoffzugs

MZF-Dekon, GW-G oder

MZF-G, GW-Mess = Komplettierung des Gefahrstoffzugs

  
Gefahren auf und in Gewäs- sern sowie

durch Gewässer

(W)

Stufe 1keine besondere AusrüstungRTB 1RTB 2RTB 2RTB 2, MZB
Stufe 2keine besondere AusrüstungRTB 1RTB 2MZBRTB 2
Stufe 3keine besondere Ausrüstung MZB  

Fußnoten zur Tabelle:

1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.

2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter.

3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der. Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

4) Als HRF kommen die DL(K) oder TM(K) in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GM(K) zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus.

5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden.

6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20/16 in Betracht kommen.

Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20/16 in Betracht kommen.

8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 20/40 in Betracht kommen.

9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein.

10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -heim, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: StLF, MZF 1).

11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung 1, = 10 m] zulässig.

12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel).

13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [F, = 35 kN bei Ausladung 1, = 10 m] mit AB-P zulässig.

14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 F`aket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeldebeband, Abdichtmaterial.

Abkürzungsverzeichnis

Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):

AB-P Abrollbehälter-Pritsche

DL(K) Drehleiter mit Korb

ELW Einsatzleitwagen

GAMS-Plus Ausstattungssatz zur Unterstützung der Unaufschiebbaren Erstmaßnahmen

GM(K) Gelenkmast mit Korb

GW-A Gerätewagen-Atemschutz

GW-G Gerätewagen-Gefahrgut

GW-Mess Gerätewagen-Messtechnik

GW-TS Gerätewagen-Tragkraftspritze

HLF Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug

HRF Hubrettungsfahrzeug

KdoW Kommandowagen

KLF Kleinlöschfahrzeug

MS-TH Mindestsatz-Technische Hilfe

MZB Mehrzweckboot

MZF Mehrzweckfahrzeug

MZF-Dekon Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination

MZF-G Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff

RTB Rettungsboot

RW Rüstwagen

StLF Staffellöschfahrzeug

SW Schlauchwagen

TLF Tanklöschfahrzeug

TM(K) Teleskopgelenkmast mit Korb

TSA Tragkraftspritzenanhänger

TSF Tragkraftspritzenfahrzeug

TSF-W Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser

WLF Wechselladerfahrzeug

Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten

Auf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.

Gerätesatz "Absturzsicherung"

In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten.

Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche

In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.

Anlage 3
(zu § 4 Abs. 4)

Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure

Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.

FunktionDienstgrad
(= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)
TruppmannanwärterFeuerwehrmannanwärter
TruppfrauanwärterinFeuerwehrfrauanwärterin
TruppmannFeuerwehrmann
TruppfrauFeuerwehrfrau
TruppmannOberfeuerwehrmann
TruppfrauOberfeuerwehrfrau
TruppführerHauptfeuerwehrmann
TruppführerinHauptfeuerwehrfrau
Truppführer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenLöschmeister
Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare FunktionenLöschmeisterin
erfahrener Truppfithrer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenOberlöschmeister
erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare FunktionenOberlöschmeisterin
besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenHauptlöschnleister
besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin
und vergleichbare Funktionen
Hauptlöschmeisterin
Führer eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder GruppenführerBrandmeister
Führerin eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder GruppenführerinBrandmeisterin
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigtBrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigtBrandmeisterin
ZugführerOberbrandmeister
ZugführerinOberbrandmeisterin
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigtOberbrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigtOberbrandmeisterin
VerbandsführerHauptbrandmeister
VerbandsführerinHauptbrandmeisterin
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigtHauptbrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigtHauptbrandmeisterin
 Stellvertretender Wehrleiter
Stellvertretende Wehrleiterin
Wehrleiter
Wehrleiterin
Stellvertretender Kreis- oder Stadtfeuervvehrinspekteur
Stellvertretende Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteurin
Kreisfeuerwehrinspekteur
Kreisfeuerwehrinspekteurin
Stadtfeuerwehrinspekteur
Stadtfeuerwehrinspekteurin