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FwVO - Feuerwehrverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 21. März 1991
(GVBl 1991 S. 89; 02.07.1992 S. 229; 05.04.2005 S. 104; 25.06.2010 S. 201 10; 16.05.2012 S. 192 12; 29.07.2024 S. 302 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 213-50-4



Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 9 und Abs. 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) wird - hinsichtlich des § 27 im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, der Ministerin für Soziales, Familie und Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit - verordnet:

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr 10

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem an einer öffentlichen Straße gelegenen Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von acht Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist.

(3) Bei Verbandsgemeinden ist für Brandgefahren in der Regel das Gebiet der Ortsgemeinde Ausrückebereich.

(4) Aus dieser Verordnung können Dritte keine Ansprüche herleiten.

(5) Zur Sicherstellung der in der Einsatzgrundzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden (Alarmierungsgemeinschaften).

§ 2 Gliederung 10

(1) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Gefahrenrisiken ist die Feuerwehr in Facheinheiten und taktische Einheiten zu gliedern.

(2) Facheinheiten sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:

  1. Brandschutz,
  2. Technische Hilfe,
  3. ABC-Schutz,
  4. Wasserschutz,
  5. Führungsunterstützung.

(3) Taktische Einheiten sind der Trupp, die Staffel, die Gruppe, der Zug und der Verband. Trupps, Staffeln und Gruppen verschiedener Fachbereiche können zu gemischten Zügen zusammengefaßt werden. Erforderlichenfalls sind taktische Verbände zu bilden.

(4) Aus dem aktiven Dienst ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können in eine Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden.

§ 3 Einrichtungen und Ausstattung mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen 10 12

(1) Jede Gemeinde hat eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten. Für die Wartung und Pflege von Schlauchmaterial, Atemschutzgeräten und weiteren Sonderausrüstungen, insbesondere für solche, für die wiederkehrende Überprüfungen vorgeschrieben sind, können im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsame Einrichtungen betrieben oder Einrichtungen des Landkreises genutzt werden.

(2) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet wenn hiervon die überörtliche Gefahrenabwehr betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Landkreis jeden Ausrückebereich in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklassen ein:

  1. Brandgefahren B 1 bis B 5,
  2. Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5,
  3. Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren) ABC 1 bis ABC 5,
  4. Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 5.

Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur im Ausrückebereich entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.

(3) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb der Einsatzgrundzeit von acht Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 15 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 25 Minuten die in der Anlage 2 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 3 eingesetzt werden können.

(4) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang bereithalten, der Mindestbedarf der Stufen 2 und 3 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden bereitgehalten werden. Jede Gemeinde muß mindestens einen Einsatzleitwagen 1, ein Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10 und ein Mehrzwecktransportfahrzeug 2 bereithalten. Städte mit Berufsfeuerwehren sollen mindestens die für die Risikoklasse 5 erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen bereithalten.

(5) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.

(6) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass müssen geeignete, ausgebildete Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel sowie Gerätewarte für die Prüfung, Wartung und Pflege der sonstigen Ausrüstung zur Verfügung stehen.

§ 4 Persönliche Ausrüstung der Feuerwehrangehörigen, Funktionsbezeichnungen und Dienstgrade 10

(1) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, die Kreisfeuerwehrinspekteure, die Kreisausbilder, die Kreisgerätewarte und die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der kreisfreien Städte und des Landes sind zum Schutz vor Gefahren bei der Ausbildung, den Übungen und den Einsätzen mindestens mit folgender persönlicher Schutzausrüstung für die technische Hilfe und für die Brandbekämpfung auszustatten:

  1. Feuerwehrhelm,
  2. Feuerwehr-Schutzanzug,
  3. Feuerwehrsicherheitsschuhwerk (Feuerwehrstiefel),
  4. Schutzhandschuhe und
  5. Wetterschutz (Nässeschutz, Kälteschutz, Kopfbedeckung).

Darüber hinaus ergeben sich Art und Umfang der erforderlichen speziellen persönlichen Schutzausrütung aus der Gefährdungsbeurteilung der Aufgabenträger.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sollen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Feuerwehr-Dienstkleidung tragen. Hierfür sollen die männlichen Feuerwehrangehörigen mit Mütze, Hemd, Binder, Hose und Jacke ausgestattet werden. Die weiblichen Feuerwehrangehörigen sollen mit Käppi, Bluse, Halstuch, Jacke, Rock oder Hose ausgestattet werden. Zur Feuerwehr-Dienstkleidung kann ein Mantel oder ein Anorak getragen werden. Der Feuerwehr-Schutzanzug nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 kann auch als Feuerwehr-Dienstkleidung getragen werden. Auf der Feuerwehr-Dienstkeidung können Dienstgrad- und Funktionsabzeichen getragen werden.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr tragen Jugendfeuerwehr-Kleidung. Hierfür sind sie auszustatten mit Jugendfeuerwehrhelm, Kopfbedeckung, Jacke, Hose, Gürtel und Schutzhandschuhen. Zur Jugendfeuerwehr-Kleidung können ein Anorak und festes Schuhwerk getragen werden.

(4) Die Führung von Funktionsbezeichnungen und Dienstgraden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure erfolgt gemäß Anlage 3.

Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

§ 5 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen 10 12

(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBKG sind solche, die

  1. nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen,
  2. zusätzlich für Gefahren größeren Umfangs in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt bereitgehalten werden müssen.

2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind insbesondere:

  1. Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
  2. Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
  3. Einsatzleitwagen 2, Tanklöschfahrzeug 4000 oder Pulvertanklöschfahrzeug 4000, Schlauchwagen 2000-Tr, Rüstwagen, Gerätewagen-Atemschutz, Gerätewagen-Messtechnik, Gerätewagen-Gefahrgut, Mehrzweckfahrzeug-Gefahrstoffe, Mehrzweckfahrzeug-Dekontamination, Mehrzwecktransportfahrzeug MZF 3, Mehrzweckboote und Hubrettungsfahrzeuge 18 oder 23 mobile Lautsprecheranlagen.

(3) Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind insbesondere:

  1. Eiruichtungen zur Führungsuntersrtitzung im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
  2. Schaummittel, Geräte und Material für technische Hilfe und zum Schutz vor Gefahrstoffen, Beleuchtungsanlagen, Schmutzwasser- und Schlammpumpen, Waldbrandgeräte, Hochwasserschutzausrüstungen sowie Reserven für Ausrüstungen und Verbrauchsgüter.

§ 6 Planung

Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit deren Einvernehmen, die Standorte der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Diese sind so zu wählen, daß die in § 3 Abs. 3 genannten Zeiten in der Regel eingehalten werden können. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen.

§ 7 Kosten

Der Landkreis trägt für die in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt. Darüber hinaus trägt der Landkreis auch die Kosten der Aufwandsentschädigung für die Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes und deren Stellvertreter nach § 20 .

§ 8 Beteiligung der Gemeinden

(1) Der Landkreis kann die von ihm beschafften baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz bereitzustellen.

(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 zur Bereitstellung einer oder mehrerer der in § 5 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen verpflichtet ist, vereinbaren, daß diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle die bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes bei angemessener Kostenregelung bereitstellt.

Dritter Abschnitt
Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Kreisausbildern

§ 9 Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung 10 24

(1) Die Ausbildung besteht aus

  1. der Truppausbildung,
  2. der technischen Ausbildung und
  3. der Führungsausbildung.

(2) Art und Umfang der Ausbildung richten sich nach den Aufgaben der Facheinheit, in der der Feuerwehrangehörige tätig ist, und nach der Funktion, die er wahrnimmt. Jeder Feuerwehrangehörige soll unabhängig von lehrgangsmäßigen Ausbildungen im Jahr mindestens 40 Stunden Ausbildungsdienst leisten.

(3) Die Ausbildungsinhalte sowie die jeweils erforderlichen Voraussetzungen richten sich nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften, dem Aus- und Fortbildungskonzept für die Kreisausbildung in Rheinland-Pfalz, dem Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz und der Führungsdienst-Richtlinie Rheinland-Pfalz.

(4) Eine Ausbildung, die in anderen Ländern nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 durchgeführt wurde, wird in Rheinland-Pfalz grundsätzlich anerkannt. Über die Anerkennung einer solchen Ausbildung zum Gruppenführer (§ 13), Zugführer (§ 14) oder Verbandsführer (§ 15) entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit (der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz).

(5) Über die Anerkennung einer vergleichbaren Ausbildung, die nicht nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder bei anderen Hilfsorganisationen durchgeführt wurde, entscheidet der Aufgabenträger im Einvernehmen mit (der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz); bei Kreisausbildern entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz.

§ 10 Ausbildung zum Truppmann 10

  1. Ziel dei Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung.
  2. Ziel der Truppmannausbildung, Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung Standort bezogener Kenntnisse.

§ 11 Ausbildung zum Truppführer 10

Ziel der Ausbildung zum Truppführer ist die Befähigung zum Führen eines Trupps nach Auftrag innerhalb der Gruppe oder Staffel.

§ 12 Technische Ausbildung 10

Die technische Ausbildung ist eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere für Sprechfunker, Atemschutzgeräteträger, Bootsführer, Träger von Chemikalienschutzanzügen, Maschinisten, technische Hilfeleistung, ABC-Einsatz, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Feuerwehrangehörige für die Alarm- und Einsatzplanung und Feuerwehrangehörige für die Bedienung, Wartung und Pflege von Informations- und Kommunikationsmitteln.

§ 13 Ausbildung zum Gruppenführer 10

Ziel der Ausbildung zum Gruppenführer ist die Befähigung zum Führen einer Gruppe, einer Staffel oder eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Gruppenstärke.

§ 14 Ausbildung zum Zugführer 10

Ziel der Ausbildung zum Zugführer ist die Befähigung zum Führen eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten bis zur Stärke eines Zuges.

§ 15 Ausbildung zum Verbandsführer und zum Wehrleiter 10

(1) Ziel der Ausbildung zum Verbandsführer ist die Befähigung zum Führen von Einheiten über der Stärke eines Zuges sowie zur Leitung von Einsätzen mit Einheiten verschiedener Aufgabenbereiche.

(2) Ziel der Ausbildung zum Wehrleiter ist die Befähigung zum Leiten einer Feuerwehr in organisations- und verwaltungsmäßiger Hinsicht.

§ 16 Durchführung der Ausbildung 10 10 24 24

(1) Für die Ausbildung nach § 10 Abs. 1, § 11 und § 12 sollen sich die Aufgabenträger der auf Kreisebene angebotenen Lehrgänge bedienen, die durch Kreisausbilder durchgeführt werden, soweit solche Lehrgänge nicht von (der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) durchgeführt werden; dies gilt für kreisfreie Städte entsprechend. Die Ausbildung nach § 10 Abs. 2 wird in der Regel von der Gemeinde durchgeführt.

(2) Im Übrigen wird die Ausbildung (an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt.

(3) Die Ausbildungsabschnitte für eine Funktion sollen innerhalb von zwei Jahren, in besonderen Fällen innerhalb von drei Jahren, nach Beginn der betreffenden Ausbildung erfolgreich abgeschlossen werden.

§ 17 Nachweis der Ausbildung 10 24

(1) Mit Abschluß jeder Ausbildung ist festzustellen, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird vom Wehrleiter, soweit Ausbildungen auf Kreisebene durchgeführt werden, vom Wehrleiter und dem Kreisfeuerwehrinspekteur, in kreisfreien Städten durch den Stadtfeuerwehrinspekteur, oder deren Beauftragte festgestellt.

(3) Bei einer Ausbildung nach § 16 Abs. 2 haben der Leiter der (Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 für die Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie zuständigen Abteilung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz), der Leiter einer vergleichbaren Einrichtung oder deren Beauftragte die erfolgreiche Teilnahme zu bescheinigen. Der erfolgreiche Ausbildungsabschluß wird nach Vorliegen aller für den jeweiligen Ausbildungsabschluß erforderlichen Lehrgangsnachweise durch den Wehrleiter festgestellt. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung für Funktionen auf Landkreisebene, zum Beispiel Kreisausbilder, Kreisatemschutzgerätewart und Gefahrstoffzugführer, wird vom Kreisfeuerwehrinspekteur festgestellt.

(4) Sofern der Nachweis nach den Absätzen 2 und 3 nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung der Ausbildung oder einzelner Ausbildungsabschnitte möglich.

Vierter Abschnitt 10
Bestellung von ehrenamtlichen Fach- und Führungskräften

§ 18 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr 10

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers, Verbandsführer, Zugführer, Gruppenführer und Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die für seine Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgschlossen hat.

(3) Zum Wehrführer oder Einheitsführer mit vergleichbaren Aufgaben eines Wehrführers darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke

  1. die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,
  2. die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
  3. die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer erfolgreich abgeschlossen hat.

(4) Zum Wehrleiter darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 erfolgreich abgeschlossen hat.

(5) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach § 15 und einen Lehrgang "Einführung in die Stabsarbeit" erfolgreich abgeschlossen hat.

(6) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absatz 1 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten.

(7) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre, in besonderen Fällen drei Jahre, nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 19 Kreisfeuerwehrinspekteure 10

Für die Bestellung zum Kreisfeuerwehrinspekteur und dessen Stellvertreter gilt § 18 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

§ 20 Führer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis 10

(1) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von einer Gemeinde gestellt, bedarf die nach § 14 Abs. 1 Satz 4 LBKG bestellte Führungskraft auch der Bestätigung durch den Landrat.

(2) Wird eine Einheit des Katastrophenschutzes von mehreren Gemeinden gestellt, bestellt der Landrat im Einvernehmen mit den betreffenden Bürgermeistern den Führer dieser Einheit und dessen Stellvertreter. Der Kreisfeuerwehrinspekteur und die betreffenden Wehrleiter sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.

(3) § 14 Abs. 5 LBKG gilt im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch der Landrat und der Kreisfeuerwehrinspekteur anzuhören sind. Im Falle des Absatzes 2 entscheidet der Landrat, der neben dem Kreisfeuerwehrinspekteur auch die betreffenden Bürgermeister und Wehrleiter anzuhören hat, über die Entpflichtung.

§ 21 Feuerwehr-Fachberater, Feuerwehrärzte 10

(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr können von den Aufgabenträgern zum Feuerwehr-Fachberateroder zum Feuerwehrarzt bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte werden in der Gemeinde vom Bürgermeister, im Landkreis vom Landrat bestellt; der Wehrleiter oder der Kreisfeuerwehrinspekteur sollen hierzu Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen,
  2. Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.

(3) Für den Feuerwehrarzt gilt Absatz 2 entsprechend. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. ärztliche Hilfe an der Einsatzstelle,
  2. Gesundheitsfürsorge für die Feuerwehrangehörigen.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. Funktionen als Truppmann, Truppführer und Führungsfunktionen können Feuerwehr-Fachberatern und Feuerwehrärzten nur dann übertragen werden, wenn sie die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die zu Kreisausbildern und Ausbildern in Gemeinden oder kreisfreien Städten bestellt werden, benötigen keine Führungsausbildung.

(5) Für Feuerwehr-Fachberater und Feuerwehrärzte, die keinen Einsatzdienst leisten, findet § 12 Abs. 1 Satz 2 LBKG keine Anwendung.

§ 22 Kreisausbilder, Ausbilder in kreisfreien Städten 10

Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten sind insbesondere für die Bereiche Brandschutz, Atemschutz, ABC-Schutz, Technische Hilfe, Wasserschutz, Feuerwehrfahrzeuge und -pumpen, Informations- und Kommunikationswesen zu bestellen. Für mehrere Bereiche kann ein Kreisausbilder oder ein Ausbilder in einer kreisfreien Stadt bestellt werden. Die Anzahl der Kreisausbilder und Ausbilder in kreisfreien Städten richtet sich nach Art und Umfang der Ausbildung.

Fünfter Abschnitt 10
Führung von Jugendfeuerwehren und ihrer Vorbereitungsgruppen

§ 23 Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr 10

(1) Jede Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr muss von einem Betreuer geleitet werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ziel der Ausbildung zum Betreuer einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr ist die Befähigung zur Leitung einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 12 Stunden. Voraussetzung für diese Ausbildung ist die erfolgreich abgeschlossene, mindestens 40-stündige Ausbildung zum Jugendleiter.

§ 24 Jugendfeuerwehrwarte 10 24

(1) Jede Jugendfeuerwehr muss von einem Jugendfeuerwehrwart geführt werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung nach Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Ziel der Ausbildung zum Jugendfeuerwehrwart ist die Befähigung zum Führen einer Jugendfeuerwehr. Die Ausbildung dauert mindestens 34 Stunden und wird (an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz gültig ab 01.01.2025 bei dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz) durchgeführt. Der Jugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung zum Truppführer erfolgreich abgeschlossen haben.

§ 25 Kreisjugendfeuerwehrwarte 10

Der Kreisjugendfeuerwehrwart muss die Ausbildung nach § 24 Abs. 3 und die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.

Sechster Abschnitt 10
Ausbildung und Bestellung von hauptamtlichen oder hauptbendlichen Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr

§ 26 Ausbildung und Bestellung 10

Hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 LBKG), sollen in der Regel Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein.

Siebter Abschnitt10
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmungen 10

Vorhandene Fahrzeuge und Ausrüstungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, können weiter verwendet werden.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

.

 RisikoklassenAnlage 1 10
(zu § 3 Abs. 2)

Brandgefahren

Risikoklassen B 1 bis B 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

B1Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr.
B2Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.
B3Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr
B4Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr
B5Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.

Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse

Risikoklassen T 1 bis T 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

T1Gebäude mit Rettungshöhen bis 8 m, landwirtschaftliche Anwesen einschließlich Aussiedlerhöfe, Kleingartensiedlungen, Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze, Ortsverkehr
T2Gebäude mit Rettungshöhen bis 12 m, gewerblich genutzte bauliche Anlagen (Werkstätten über 300 m2 Geschossfläche, Lagerplätze über 1500 m2, Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Betten), geringer Durchgangsverkehr, ausgedehnte Wälder.
T3Gebäude mit Rettungshöhen bis 18 m, Einrichtungen im Sinne der §§ 4 unc1.5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, Verkaufsstätten, gewerblich genutzte bauliche Anlagen über 1500 m2 Geschossfläche, normaler Durchgangsverkehr.
T4Gebäude mit Rettungshöhen über 18 m, Krankenhäuser, Messehallen, Einkaufszentren über 10000 m2 Geschossfläche, Wohn-, Büro- und Geschäftshochhäuser, Großwerkstätten mit besonderen Gefahren, große Industrieanlagen, großer Durchgangsverkehr.
T5Großstadtkerngebiet, Mineralölraffinerien, Verkehrsknotenpunkt.

Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe (ABC-Gefahren)

Risikoklassen ABC 1 bis ABC 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

ABC 1Keine besondere Gefährdung, Ortsverkehr, keine Anlagen mit radioaktiven Stoffen.
ABC 2Betriebsbereiche, in denen Gefahrstoffe verwendet und vertrieben werden und die nicht der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe I eingestuft sind, geringer Durchgangsverkehr.
ABC 3Betriebsbereiche, die den Grundpflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe II eingestuft sind, normaler Durchgangsverkehr.
ABC 4Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.
ABC 5Betriebsbereiche, die den erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung unterliegen, Bereiche mit A- und B-Gefahrstoffen, die gemäß Gefahrstoffkonzept Rheinland-Pfalz in der Gefahrengruppe III eingestuft sind, großer Durchgangsverkehr.

Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer

Risikoklassen W 1 bis W 5

Objekte und Gegebenheiten (Beispiele)

W 1Kleine Gewässer sowie stehende und fließende Gewässer, bei denen Einsätze mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) abgearbeitet werden können.
W 2Stehende Gewässer (Kiesgruben und Seen); Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Motorantrieb.
W 3Fließende Gewässer; Gewässer mit Sport- und Freizeitschifffahrt mit Motorantrieb, Sportboot- und Yachthäfen.
W 4Binnenschifffahrt (Rhein, Mosel, Saar), Verladeanlagen im Uferbereich.
W 5Hafenanlagen mit großem Güterumschlag.

.

Mindestbedarf an Fahrzeugen und SonderausrüstungenAnlage 2 10 12
(zu § 3 Abs. 3 und 4)


Risikoklasse12345
Brandgefahren (B).Stufe 1TSF oder KLF 1MLF 2,
HRF 3 4 5
HLF 10 2 6,
HRF 18.3 4,
ELW 1
HLF 20,
HRF 23 4,
TLF 3000 8,
ELW 1
HLF 20,
HLF 10 2 6,
HRF 23 4,
TLF 4000,

ELW 1

Stufe 2MLF 2,
ELW 1
MLF 2,
HLF 10 2
ELW 1
2 MLF 2HLF 10 2 7,
TLF 3000 8
HLF 20,
HRF 23 4,
TLF 4000,
KdoW
Stufe 3MLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-Tr
MLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-Tr
MLF 2,
TLF 4000,
SW 2000-Tr,
GW-A
MLF 2,
HRF .4
SW 2000-Tr,
GW-A,
ELW 2
HLF 10 2 6,
HRF 23 4,
GW-A,
SW 2000-Tr,
ELW 2,
WLF mit AB-P 12
Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse (T)Stufe 1

Ausrüstung wie unter B, zusätzlich:

keine zusätzliche AusrüstungMS-TH 10keine zusätzliche Ausrüstungkeine zusätzliche Ausrüstungkeine zusätzliche Ausrüstung
Stufe 2MS-TH 10keine zusätzliche AusrüstungMZF 2,

MS-TH 10

RWRW 11
Stufe 3HLF 10 2,

MZF 1

RW,

MZF 2

RWMZF 3WLF mit AB-P 12 13
Gefahren durch Gefahrstoffe einschließlich radioaktiver Stoffe
(ABC)
Stufe 1

Ausrüstung wie unter B und T, zusätzlich:

keine zusätzliche AusrüstungGAMS-Plus 14GAMS-Plus 14MZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-G
MZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-G
Stufe 2GAMS-Plus 14MZF-G, GW-Mess
oder
MZF-Dekon, GW-G
MZF-G, GW-Mess -
oder
MZF-Dekon, GW-G
MZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des Gefahrstoffzugs
MZF-Dekon, GW-G oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des Gefahrstoffzugs
Stufe 3MZF-G,
GW-Mess, MZF-Dekon,
GW-G
MZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des Gefahrstoffzugs
MZF-Dekon, GW-G
oder
MZF-G, GW-Mess
= Komplettierung des Gefahrstoffzugs
  
Gefahren auf und in Gewäs- sern sowie durch Gewässer
(W)
Stufe 1keine besondere AusrüstungRTB 1RTB 2RTB 2RTB 2, MZB
Stufe 2keine besondere AusrüstungRTB 1RTB 2MZBRTB 2
Stufe 3keine besondere Ausrüstung MZB  

Fußnoten zur Tabelle:

1) In kleinen Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, können noch TSA und GW-TS verwendet werden. Wird nur ein TSA vorgehalten, ist zusätzlich eine 4-teilige Steckleiter erforderlich. Der GW-TS kann auch in örtlichen Feuerwehreinheiten verwendet werden, die mit einem TSF ohne Isoliergeräte (Pressluftatmer) ausgestattet sind. In größeren Ortsgemeinden, die noch in Risikoklasse B 1 eingruppiert sind, kann auch ein TSF-W verwendet werden.

2) Normfahrzeug mit ergänzter Ausrüstung, insbesondere Löschwassermenge 1000 Liter.

3) In Ortsgemeinden, die in den Risikoklassen B 2 und B 3 eingruppiert sind, müssen HRF in der Alarmstufe 1 vorgehalten werden, wenn sie zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges erforderlich sind. Werden HRF nur als Arbeitsgeräte bei der Brandbekämpfung und beim Rüsteinsatz benötigt, ist es ausreichend, wenn sie als überörtliches Einsatzmittel im Rahmen der gegenseitigen Hilfe zwischen den Gemeinden untereinander oder zwischen den Gemeinden und Landkreisen nach dem Additionsprinzip innerhalb einer Frist von 25 Minuten (Stufe 3) nach der Alarmierung an der Einsatzstelle eintreffen.

4) Als HRF kommen die DLK oder TMK in Betracht. Aufgrund einsatztaktischer und sicherheitstechnischer Nachteile scheidet die Verwendung des GMK zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges grundsätzlich aus.

5) In Ortsgemeinden, die in Risikoklasse B 2 eingruppiert sind, können alternativ die Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb und die Anhängeleiter AL 16-4 verwendet werden.

6) Im begründeten Einzelfall kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.

7) Für kreisfreie Städte kann auch das HLF 20 in Betracht kommen.

8) Für kreisfreie Städte kann auch ein TLF 4000 in Betracht kommen.

9) Für kreisfreie Städte mit Großstadtkerncharakter kann ein Eintreffen nach 15 Minuten (Alarmstufe 2) erforderlich sein.

10) MS-TH: Stromerzeuger 5 kVA, Beleuchtungsgeräte, hydraulisches Kombigerät (Schere/Spreizer), Gerät zum Trennen von Verbundglasscheiben, Motorsäge nebst Schutzkleidung und -helm, Tauchpumpe (kann beispielsweise mitgeführt werden auf: MLF, MZF 1).

11) Der RW ist alternativ auch als Rüstwagen-Kran (RW-Kran) [Hubkraft FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] zulässig.

12) WLF mit AB-P: Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter Pritsche (Plane mit Spriegel).

13) Das WLF ist alternativ auch als WLF-K [FH = 35 kN bei Ausladung 1A = 10 m] mit AB-P zulässig.

14) GAMS-Plus: 6 x leichte Chemikalienschutzbekleidung, 6 x Chemikalienschutzhandschuhe, 6 Paar Gummistiefel, 6 x Schutzbrille, 1 Paket Einmalschutzhandschuhe, Ersteinsatzliteratur/Kurzinfo GAMS, Ex-Meter, Universalindikatorpapier, Ölnachweispapier, PE-Gewebeplane, 10 x PE-Kunststoffsäcke, 10 m Gewebeklebeband, Abdichtmaterial.

Abkürzungsverzeichnis

Es bedeuten (alphabetisch aufgeführt):

AB-PAbrollbehälter-Pritsche
DL(K)Drehleiter mit Korb
ELWEinsatzleitwagen
GAMS-PlusAusstattungssatz zur Unterstützung der Unaufschiebbaren Erstmaßnahmen
GM(K)Gelenkmast mit Korb
GW-AGerätewagen-Atemschutz
GW-GGerätewagen-Gefahrgut
GW-MessGerätewagen-Messtechnik
GW-TSGerätewagen-Tragkraftspritze
HLFHilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug
HRFHubrettungsfahrzeug
KdoWKommandowagen
KLFKleinlöschfahrzeug
MS-THMindestsatz-Technische Hilfe
MZBMehrzweckboot
MZFMehrzweckfahrzeug
MZF-DekonMehrzweckfahrzeug-Dekontamination
MZF-GMehrzweckfahrzeug-Gefahrstoff
RTBRettungsboot
RWRüstwagen
StLFStaffellöschfahrzeug
SWSchlauchwagen
TLFTanklöschfahrzeug
TM(K)Teleskopgelenkmast mit Korb
TSATragkraftspritzenanhänger
TSFTragkraftspritzenfahrzeug
TSF-WTragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
WLFWechselladerfahrzeug

Ausrüstung mit Feuerwehr-Haltegurten

uf den Fahrzeugen sind Feuerwehr-Haltegurte in der Anzahl bereitzuhalten, die der Hälfte der gerätebezogenen Mannschaftsstärke entspricht. Gerätebezogene Mannschaftsstärke ist die Personalstärke, die erforderlich ist, um alle fahrbaren Geräte (Löschfahrzeuge, GW-TS, TSA, SW, RW, HRF) zu gleicher Zeit ordnungsgemäß einsetzen zu können. Ausgenommen sind solche Fahrzeuge, die nur alternativ eingesetzt werden können; hier ist nur das Gerät in Ansatz zu bringen, das die größere Personalstärke erfordert.

Gerätesatz "Absturzsicherung"

In jeder Gemeinde ist mindestens ein Gerätesatz "Absturzsicherung" vorzuhalten..

Mindestbedarf an umluftunabhängigen Atemschutzgeräten für alle Gefahrenbereiche

In der Risikoklasse 1 müssen in Stufe 1 mindestens 4 frei tragbare Isoliergeräte (Pressluftatmer) eingesetzt werden können.

Dienstgrade der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, der hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die
nicht Beamte sind, und der Kreisfeuerwehrinspekteure
Anlage 3 10
(zu § 4 Abs. 4)

Die Dienstgrade richten sich nach der Funktion, die die Feuerwehrangehörigen in der Feuerwehr wahrnehmen. Die Dienstgrade bleiben auch nach Aufgabe der jeweiligen Funktion erhalten. Die Dienstgradabzeichen werden gesondert geregelt.

FunktionDienstgrad (= Bezeichnung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)
TruppmannanwärterFeuerwehrmannanwärter
TruppfrauanwärterinFeuerwehrfrauanwärterin
TruppmannFeuerwehrmann
TruppfrauFeuerwehrfrau
TruppmannOberfeuerwehrmann
TruppfrauOberfeuerwehrfrau
TruppführerHauptfeuerwehrmann
TruppführerinHauptfeuerwehrfrau
Truppführer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenLöschmeister
Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare FunktionenLöschmeisterin
erfahrener Truppfithrer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenOberlöschmeister
erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare FunktionenOberlöschmeisterin
besonders erfahrener Truppführer, Gerätewart und vergleichbare FunktionenHauptlöschnleister
besonders erfahrene Truppführerin, Gerätewartin und vergleichbare FunktionenHauptlöschmeisterin
Führer eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder GruppenführerBrandmeister
Führerin eines Trupps als selbstständiger taktischer Einheit-, Staffel- oder GruppenführerinBrandmeisterin
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigtBrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigtBrandmeisterin
ZugführerOberbrandmeister
ZugführerinOberbrandmeisterin
Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigt
Oberbrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges nicht übersteigtOberbrandmeisterin
 VerbandsführerHauptbrandmeister
 VerbandsführerinHauptbrandmeisterin
 Wehrführer oder Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigtHauptbrandmeister
Wehrführerin oder Führerin mit Aufgaben, die mit denen der Wehrführerin vergleichbar sind, wenn die gerätebezogene Stärke die Stärke eines Zuges übersteigtHauptbrandmeisterin
Stellvertretender Wehrleiter
Stellvertretende Wehrleiterin
Wehrleiter
Wehrleiterin
Stellvertretender Kreis- oder Stadtfeuervvehrinspekteur
Stellvertretende Kreis- oder Stadtfeuerwehrinspekteurin
Kreisfeuerwehrinspekteur
Kreisfeuerwehrinspekteurin
Stadtfeuerwehrinspekteur
Stadtfeuerwehrinspekteurin


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