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Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 30.12.2010 S. 567
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVBl. S. 91), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:
"(6) Für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte gelten die Regelungen des § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für Helferinnen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen entsprechend."
2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Artikel 2
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. .319), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teiles des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes. | "Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. | "(3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann." |
2. § 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in den Fällen des § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen Hilfsorganisationen zu befolgen. | "Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in den Fällen des § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiter und der Helfer der anderen I Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte zu befolgen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE