umwelt-online: Brand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz (2)
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§ 18 Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen 05 20
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend.
(2) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helferinnen und Helfern bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt 05
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
§ 19 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 05 20
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
§ 20 Helfer im Katastrophenschutz 05 20
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation, bei Einheiten nach § 4 Abs. 2 gegenüber dem Aufgabenträger, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz gilt § 18 entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Gesundheitsbereich
§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich 05 14 20
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, der Landespflegekammer Rheinland-Pfalz, der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz, der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz und entsprechenden Körperschaften auf regionaler Ebene (berufsständische Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe) zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne und externen Notfallpläne nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 5a, 5b und 6 Nr. 1 sind die in Absatz 1 genannten Stellen, soweit erforderlich, einzubeziehen.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Gefahren größeren Umfangs sicher. Sie bedienen sich hierbei bei Bedarf einer zentralen Beschaffungsstelle, die bei einer Kreisverwaltung gebildet wird, und bestimmen in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe und im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium Art und Umfang des benötigten Sanitätsmaterials.
§ 22 Mitwirkung der Krankenhäuser 05
(1) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Krankenhäuser Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzplane aufeinander abzustimmen.
(2) In den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser sind auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die niedergelassenen Ärzte und die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.
(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser enthalten auch Maßnahmen zur Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten innerhalb des Krankenhausbereichs.
(4) Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium kann die Krankenhausträger und sonstige geeignete Stellen verpflichten, Hilfskrankenhäuser oder solche Einrichtungen, in denen mindestens eine pflegerische Versorgung von Patienten ermöglicht werden kann, in ihre Alarm- und Einsatzplanung einzubeziehen.
§ 23 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe 05 14 20
(1) In ihrem Beruf tätige Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker und Angehörige der Fachberufe des Gesundheits- und Veterinärwesens sowie das ärztliche und tierärztliche Hilfspersonal sind im Rahmen der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 auf Anordnung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe (§ 21 Abs. 1) erfassen für ihren Bereich die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Weiterbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, können sich gegenüber den Aufgabenträgern freiwillig zur Mitarbeit in der allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Siebten Abschnitts (§§ 26 bis 30) bleiben unberührt.
Sechster Abschnitt
Einsatzleitung
(1) Die Einsatzleitung hat
oder eine von diesen beauftragte Person.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen.
(3)In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen.
(4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat die Leiterin oder der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr oder eine freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, welche über eine ständig mit mindestens sechs hauptamtlichen Funktionen besetzte Feuerwache verfügt, eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiterin oder Leiter, sonst bei der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr oder der freiwilligen Feuerwehr liegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder eine andere Person damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen.
§ 25 Befugnisse der Einsatzleitung 05 10a 20 24
(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die Einsatzleitung auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung unmittelbar drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung). Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet werden.
(3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Dies gilt nicht für Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen.
(4) Bei Gefahr im Verzug darf eine Allgemeinverfügung
(5) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und der in Absatz 3 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29, soweit es sich um Einsätze handelt.
Siebter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung 20
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn die ersuchende Person zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.
§ 27 Hilfeleistungspflichten 05 20
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von diesen beauftragten Person, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von der einzelnen Person oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helferinnen und Helfern der Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 8 und 9 Nr. 1 und 3 und Abs. 10 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder einer von dieser oder diesem beauftragten Person, sind
bereitzustellen. Mehrere zur Bereitstellung Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Die Anforderung ist auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Alle Anforderungen sind so zu gestalten und durchzuführen, dass keiner betroffenen natürlichen oder juristischen Person vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der betroffenen natürlichen Personen muss gewährleistet bleiben. Wohnräume, die für den unentbehrlichen Wohnbedarf der Besitzerin oder des Besitzers und der zu ihrem Hausstand gehörenden Personen erforderlich sind, dürfen nicht angefordert werden. § 2 Abs. 1 und 2 und die §§ 4, 12 und 13 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (BGBl. I S. 815) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Hilfsmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, Verbrauchsmaterial nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2, Beherbergungsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen zur kurzfristigen Unterbringung evakuierter Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 vorher zu erfassen; die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Änderungen zu melden.
(5) Absatz 2 gilt für Personen, die freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters bei Übungen mitwirken, entsprechend.
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen im Einsatzgebiet, in einzelnen Einsatzbereichen oder in deren Nähe sind verpflichtet, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden
Sie haben die von der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter, in den Fällen des § 24 Abs. 4 von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer von diesen beauftragten Person, insbesondere zur Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung eines Brandes oder einer anderen unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Gefahr oder zur Beseitigung erheblicher Schäden angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen, Gebäuden, Anlagen oder die Entfernung von Fahrzeugen, Maschinen und Lagergut, zu dulden.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von zur Aufgabenerfüllung im Brandschutz, in der allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz notwendigen Alarmeinrichtungen und Einrichtungen zur Kommunikation und Alarmierung von Einsatzkräften sowie von Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung führt.
§ 29 Verhalten der Bevölkerung bei Hilfsmaßnahmen oder Übungen 05 10a 20
Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters, der Feuerwehrangehörigen, der Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, der Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, der Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte, der Polizei und der allgemeinen Ordnungsbehörden zu befolgen.
§ 30 Entschädigung, Rechtsweg 05 20
(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den § 23, § 27 oder § 28 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums der Geschädigten oder des Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind. Dies gilt auch bei Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigungen, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat, oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach § 23, § 27 oder § 28 in Anspruch genommen worden zu sein,
(5) Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. Der Rückgriffsanspruch nach Absatz 3 verjährt in dreißig Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Entschädigungsanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Für Ansprüche auf Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg, für Rückgriffsansprüche nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Achter Abschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 31 Verhütung von Gefahren 05 20
(1) Alle Personen haben sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren haben sie, soweit ihnen zumutbar, zu beseitigen.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind, oder durch die im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger bei vorbereitenden Maßnahmen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung und bei Übungen, sowie bei der Gefahrenabwehr zu unterstützen und über die zweckmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen zu beraten. Sie können, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht, von der nach § 32 Abs. 2 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten insbesondere
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sichergestellt ist, können von der Gemeinde verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine entsprechende Verpflichtung besteht.
§ 32 Gefahrenverhütungsschau 05 20
(1) Bauliche Anlagen unterliegen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung als Brandschutzdienststelle durchgeführt; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr. Die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(4) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen, soweit keine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nach § 59 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) oder anderer fachlich zuständiger Behörden gegeben ist.
(5) Bei baulichen Anlagen des Bundes oder des Landes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den berührten Behörden durchgeführt.
(6) Die kreisfreien Städte beschäftigen zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete, die in der Regel Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im dritten Einstiegsamt sein sollen.
(7) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, keine Anwendung.
(8) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr kann die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde die Leiterin oder den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
§ 33 Sicherheitswache 05 20 24
(1) Die Brandschutzdienststelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 Buchst. b (die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gültig ab 01.01.2025 das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz), kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache), soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht aufgrund anderer Vorschriften gewährleistet sind. Sie kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 anordnen, dass Verbindungspersonen des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder in der Veranstaltungsleitung tätig werden; die Veranstalterin oder der Veranstalter hat diese Verbindungspersonen zu unterstützen; dies gilt auch, wenn die Sicherheitswache aufgrund anderer Vorschriften angeordnet wird.
(2) Stärke, Ausbildung und Ausrüstung der Sicherheitswache werden von der Brandschutzdienststelle festgelegt. Die Brandsicherheitswache wird grundsätzlich von der Feuerwehr gestellt; sie kann auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden, wenn sie oder er für die jeweiligen Aufgaben über eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Kräfte und die erforderliche Ausrüstung verfügt und die Brandschutzdienststelle dies der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestätigt hat. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann auch verpflichtet werden, die Brandsicherheitswache zu stellen.
(3) Die Sicherheitswache ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter rechtzeitig zu beauftragen, wenn sie oder er die Sicherheitswache nicht selbst stellt. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Kosten der Sicherheitswache und der Verbindungspersonen. § 36 Abs. 6 gilt für Brandsicherheitswachen, die von der Feuerwehr gestellt werden, auch dann entsprechend, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(4) Veranstaltungen nach Absatz 1 mit voraussichtlich mindestens 500 zeitgleich anwesenden Besucherinnen oder Besuchern hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der Brandschutzdienststelle mindestens einen Monat vor der Veranstaltung anzuzeigen, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften eine entsprechende oder weitergehende Verpflichtung besteht; die Brandschutzdienststelle unterrichtet die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1.
(5) Angehörige einer Brandsicherheitswache, die von der Feuerwehr gestellt wird, können Anordnungen treffen, um Brände zu verhüten oder zu bekämpfen und um Rettungs- und Angriffswege zu sichern. § 25 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Neunter Abschnitt
Kosten
§ 34 Kostentragung, Zuwendungen des Landes 05 20
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten der von ihr nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt - unbeschadet der §§ des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat -
(3) Das Land gewährt Zuweisungen
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden.
(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplanes die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 35 Kosten der privaten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes 05 20
Die privaten Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helferinnen und Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen. Im übrigen gewährt das Land nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung und Unterhaltung von Katastrophenschutzausstattung, für die Errichtung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helferinnen und Helfer gewährt.
(1) Die Aufgabenträger können durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch das Ausrücken der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen sowie die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet:
und dadurch ein Ausrücken oder einen Einsatz der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation verursacht.
(2) Die Aufgabenträger können von Unternehmen auch Ersatz der Kosten insbesondere für
verlangen, die zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind, soweit es sich dabei um besondere Gefahren vor allem bei kerntechnischen Anlagen oder Betrieben im Sinne des § 5a handelt, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, insbesondere großräumige Warnmaßnahmen außerhalb des Betriebs oder Evakuierungsmaßnahmen erforderlich machen können.
(3) Eine Kostenpflicht nach Absatz 1 und 2 besteht auch, wenn die Gefahr in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entsteht oder entstehen kann und Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz erforderlich macht oder machen kann.
(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete schulden als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Die §§ 421 bis 423 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern eine wegen Verschuldens kostenpflichtige Person vor einer aus Gefährdungshaftung kostenpflichtigen Person verpflichtet ist.
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2, findet hinsichtlich der Geltendmachung des Kostenersatzes keine Anwendung. Wird ein Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 in einem anderen Zuständigkeitsbereich oder werden mehrere Aufgabenträger tätig, kann der für die Einsatzmaßnahmen örtlich zuständige Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe im Einvernehmen mit den anderen Aufgabenträgern auch Ersatz der diesen Aufgabenträgern entstandenen Kosten verlangen. Soweit die anderen Aufgabenträger Satzungen nach Absatz 6 erlassen haben, können diese bezüglich ihrer Kosten auch außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs dieser Aufgabenträger angewendet werden. Die vereinnahmten Beträge sind an die anderen Aufgabenträger anteilig abzuführen, soweit sich aus einer Vereinbarung zwischen den Aufgabenträgern nichts anderes ergibt. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten sind anteilig zwischen den Aufgabenträgern aufzuteilen.
(6) Die kommunalen Aufgabenträger können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz findet entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 7 bis 10 nichts anderes ergibt. Der Kostenersatz wird in der Regel in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erhoben und kann halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet werden, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet. Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die den Aufgabenträgern entstehen für
(7) Die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3. Sollen in der Satzung darüber hinausgehende Personalkosten festgelegt werden, sind die tatsächlichen, auf das Personal bezogenen Einsatzkosten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren zu ermitteln; die Ermittlung ist in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen.
(8) Für die pauschalierten Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus Absatz 6 Satz 4 nichts anderes ergibt.
(9) Bei der Berechnung der Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die zusätzlich zu den Personalkosten nach den Absätzen 7 und 8 erhoben werden, ist Folgendes zu beachten:
(10) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 9 Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung festzulegen. Für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge, die in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind, legen die Aufgabenträger die Stundensätze nach Maßgabe des Absatzes 9 fest.
(11) Die Absätze 6 bis 10 gelten für die Erhebung von Gebühren und Entgelten für andere Dienstleistungen der Aufgabenträger, insbesondere für Sicherheitswachen und Leistungen, die über die in diesem Gesetz genannten Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung hinausgehen, insbesondere freiwillige Hilfeleistungen außerhalb der Gefahrenabwehr, entsprechend. Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(12) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(13) Der Anspruch auf Kostenersatz unterliegt einer Festsetzungs- und Zahlungsverjährung von jeweils fünf Jahren. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch bestandskräftig wurde oder rechtskräftig festgestellt wurde. § 20 Abs. 2 bis 6 des Landesgebührengesetzes findet entsprechende Anwendung.
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 37 Ordnungswidrigkeiten 05 17 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 26 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu zweihundertfünfzig Euro, geahndet werden.
Elfter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 38 Übungen an Sonn- und Feiertagen 05
Soweit es zur Erreichung des Übungszieles erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes 05 18 20
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung insbesondere der folgenden Aufgaben erforderlich ist, dürfen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Behörden und Einrichtungen der Aufgabenträger, die Hilfsorganisationen sowie die im Fünften Abschnitt genannten sonstigen Stellen personenbezogene Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:
(2) Soweit personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, dürfen sie bei Dritten erhoben werden, soweit die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten bei der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können.
(3) Die nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten dürfen anderen Behörden auch ohne Ersuchen übermittelt werden, soweit dies insbesondere erforderlich ist
(4) Inhalts- und Verbindungsdaten von Anrufen oder Meldungen, die über die Rufnummer 112 oder andere Notrufeinrichtungen eingehen, dürfen ohne Kenntnis der Betroffenen aufgezeichnet werden. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung der Inhalts- und Verbindungsdaten nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden. Zur Verfahrensverbesserung oder zu wissenschaftlichen Zwecken dürfen die Aufzeichnungen genutzt werden, wenn die darin enthaltenen personenbezogenen Daten anonymisiert wurden.
(5) Die von der Leitstelle nach § 7 RettDG oder einer sonstigen Stelle, die Meldungen über Brand- oder andere Gefahren entgegennimmt, gespeicherten Aufzeichnungen sind in der Regel nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten.
(6) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt. Auf die ergänzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes wird verwiesen.
§ 39a Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen 20
Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen durch die Feuerwehren und die Hilfsorganisationen oder unter Aufsicht der Aufgabenträger ist insbesondere
zulässig. Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden oder bei denen öffentlich zugängliche Räume betroffen sind, sind nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr geboten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei Übungen, dürfen Wohngrundstücke, öffentliche Flächen oder Grundstücke nur überflogen werden,
Gespeicherte Aufzeichnungen mit personenbezogenen Inhalten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens nach zwei Monaten zu erfolgen, es sei denn, eine längere Speicherung ist ausnahmsweise zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen in einem Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivilrechts- oder Verwaltungsverfahren geboten. Die Nutzung von Bild- und Tonaufzeichnungen, bei denen schutzwürdige Interessen der erfassten Personen betroffen werden, zu Ausbildungszwecken ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
§ 40 Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
eingeschränkt werden.
Zwölfter Abschnitt
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die kommunalen Aufgabenträger richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung.
(2) Abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GemO ist bei großen kreisangehörigen Städten Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltung, obere Aufsichtsbehörde die Bezirksregierung.
§ 42 Fachaufsicht über die privaten Hilfsorganisationen 05
(1) Die privaten Hilfsorganisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der Kreisverwaltung als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, bei kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben.
(2) Vor einer Aufsichtsmaßnahme sind die privaten Hilfsorganisationen zu hören.
Dreizehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 auch mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium.
(3) Das für gesundheitliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser (§ 22 Abs. 1) zu regeln.
(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Fachministerium.
§ 44 Übergangsbestimmungen 05 08
(1) Die Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften aufgrund des Landesgesetzes über den Brandschutz und die Technische Hilfe (BrandSchG) vom 27. Juni 1974 (GVBl. S. 265, BS 213-50) bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlaß neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Ehrenamtliche Führungskräfte, die am 1. Juli 2005 eine ehrenamtliche Führungsfunktion innehaben, für die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 oder 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 ab diesem Zeitpunkt ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist, bleiben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014, längstens jedoch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in ihrem Amt; Wiederwahl ist zulässig. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung insbesondere
1. der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/ Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. EU 2014 Nr. L 13 S. 1),
2. der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) und
3. der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/ EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15)."
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