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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung rettungsdienstlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Juni 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 28.06.2013 S. 254)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113,), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
§ 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Ein Notarztwagen, ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport (§ 2 Abs. 2 Satz 2) muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt (Notarzt). Wer über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt, erfüllt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Qualifikationsvoraussetzung im Sinne des Satzes 1. | "(4) Ein Notarztwagen, ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport (§ 2 Abs. 2 Satz 2) muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt (Notarzt)." |
Das Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften vom 5. April 2005 (GVBl. S. 104) wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit auch § 11 des Rettungsdienstgesetzes in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. | "Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:
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Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
ENDE