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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, des Rettungsdienstgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 5. April 2005
(GVBl. NR. 7 vom 11.03.2005 S. 104; 18.06.2013 S. 254 13)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 213-50, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost," gestrichen und wird die Verweisung " §§ 15 und 34" durch die Verweisung " §§ 15 und 33" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Ministerium des Innern und für Sport" durch die Worte "für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 25)" durch den Klammerzusatz " (§ 24)" ersetzt.
4. Dem § 4 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(2) § 4 Abs. 2 und 3, dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten, gilt entsprechend.
(3) Die Landkreise bestellen auf Vorschlag der Wehrleiter einen Kreisfeuerwehrinspekteur und seinen- Vertreter; sie bestellen Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte. Der Kreisfeuerwehrinspekteur- und sein Vertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. Im Benehmen mit den Wehrleitern kann ein hauptamtlicher feuerwehrtechnischer Bediensteter zum Kreisfeuerwehrinspekteur bestellt werden. Die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte nehmen ein Ehrenamt im Sinne von § 12 der Landkreisordnung wahr. Die Kreisgerätewarte können auch hauptamtlich bestellt werden. Für die Kreisfeuerwehrinspekteure, ihre Vertreter, die Kreisausbilder und die Kreisgerätewarte gelten § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 5, für die Kreisausbilder und Kreisgerätewarte auch § 13 Abs. 4 entsprechend. | "(2) § 4 Abs. 2, 3 - dieser auch im Verhältnis zu den kreisfreien Städten - und 4 gilt entsprechend.
(3) Der Landrat kann im Benehmen mit den Wehrleitern und mit Zustimmung des Kreistags aus dem Kreis der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten einen hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere hauptamtliche Vertreter bestellen; wird kein hauptamtlicher Vertreter bestellt, findet für die Vertreter des hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteurs Satz 2, 5 und 6 entsprechende Anwendung. Wird ein hauptamtlicher Kreisfeuerwehrinspekteur nicht bestellt, so bestellt der Landrat nach Wahl durch die Wehrleiter einen ehrenamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteur und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit; § 183 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241, BS 2030-1) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung. Der Landrat bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwarte einen Kreisjugendfeuerwehrwart und einen oder mehrere Vertreter auf die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag des Kreisfeuerwehrinspekteurs Kreisausbilder und, soweit erforderlich, Kreisgerätewarte; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis wahr. Abweichend von Satz 3 Halbsatz 2 kann der Landrat die Kreisgerätewarte mit Zustimmung des Kreistags auch hauptamtlich bestellen. Für das Wahl- und Bestellungsverfahren nach den Sätzen 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Für die in den Sätzen 2 und 3 genannten ehrenamtlichen Funktionsträger gelten § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf § 18 a Abs. 2 und die §§ 20 und 21 GemO die Verweisungen auf § 12 a Abs. 2 und die §§ 14 und 15 LKO treten." |
b) Die Absätze 4 und 5 werden angefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Alarm- und Einsatzpläne
aufzustellen und fortzuschreiben, | 1. Alarm- und Einsatzpläne
von denen Gefahren ausgehen können, die mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte betreffen und zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortzuschreiben,". |
b) In Nummer 4 werden die Worte "die notwendigen zentralen Ausbildungsstätten" durch die Worte "eine Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule" ersetzt.
7. In § 7 werden die Worte "Ministeriums des Innern und für Sport" durch die Worte "für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Worte "vom Ministerium des Innern und für Sport" durch die Worte "von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "in der Regel das 12. Lebensjahr" durch die Worte "das 10. Lebensjahr" ersetzt.
9. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "des Landesbeamtengesetzes" durch die Abkürzung "LBG" ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. | "Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann der Aufgabenträger im Ausnahmefall und auf Antrag des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Ausübung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zulassen; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall durch ein ärztliches Attest nachzuweisen."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "vom Minister des Innern und für Sport" durch die Worte "von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
11. Die § § 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein Ehrenamt im Sinne des § 18 der Gemeindeordnung wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile erleiden; § 18 Abs. 4 der Gemeindeordnung bleibt unberührt. (2) Der Verdienstausfall nach § 18 Abs. 5 der Gemeindeordnung umfaßt bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen für die Bundesanstalt für Arbeit sowie die entgangenen freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Wird den als Arbeitnehmer tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren für die Zeit der Ausübung ihres Dienstes der Arbeitsverdienst fortgewährt, sind ihren Arbeitgebern auf Antrag die fortgewährten Leistungen einschließlich der Arbeitgeberanteile zu den Beiträgen für die Sozialversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit sowie freiwillige Arbeitgeberleistungen zu erstatten. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2241), wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Das gleiche gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 37 Kostenersatz geleistet worden ist. (5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von der Gemeinde über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern. Diese Versicherung muß sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. (6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamte entsprechende Anwendung. (8) Die Feuerwehrangehörigen in den Landkreisen mit Kreisfeuerwehrinspekteuren, die nach § 5 Abs. 3 Satz 3 bestellt worden sind, und in den kreisfreien Städten mit hauptamtlichen Stadtfeuerwehrinspekteuren wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen einen Kreis- oder Stadtfeuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. § 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. Er bestellt
In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In kreisfreien Städten führt der Wehrleiter die Bezeichnung Stadtfeuerwehrinspekteur. (2) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Ortsgemeinden auch im Benehmen mit den Wehrführern und Ortsbürgermeistern, Führer und Unterführer. (3) Die ehrenamtlichen Wehrleiter und Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. (4) Der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. (5) Der Bürgermeister kann im Benehmen mit dem Gemeinderat (Verbandsgemeinderat) aus wichtigem Grund
verabschieden; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, von ihrer Funktion entbinden. | " § 13 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
(1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nehmen ein öffentliches Ehrenamt für die Gemeinde wahr. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Die §§ 20 und 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend; für Feuerwehrangehörige, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten anstelle der §§ 20 und 21 GemO die Vorschriften des Beamtenrechts. (2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis, erleiden; § 18 a Abs. 2 GemO gilt entsprechend. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, entfällt für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die Pflicht zur Arbeitsleistung. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen fortzugewähren, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt; öffentliche Arbeitgeber haben keinen Erstattungsanspruch. Satz 4 gilt entsprechend für Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 - 1065 -) in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. (3) Wird ein ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger für die Dauer eines Arbeitstages von der Arbeit freigestellt, wird bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit die auf diesen Tag entfallende durchschnittliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen kann. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit keinen ganzen Arbeitstag, gilt Satz 2 entsprechend, wenn die Dauer der durch den Feuerwehrdienst verursachten Abwesenheit mehr als zwei Stunden beträgt und die Arbeitsaufnahme anschließend nicht mehr zumutbar ist; Entsprechendes gilt, wenn die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde, bei Einsätzen auch wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit, verspätet aufgenommen wird. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Landesbeamte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(5) Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr, die auf Anforderung der Gemeinde während der Arbeitszeit erfolgen soll, hat der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige dem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen. Übungen und sonstige Veranstaltungen der Feuerwehr sollen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden. (6) Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird der Verdienstausfall auf Antrag in Form eines pauschalierten Stundenbetrags ersetzt. (7) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Satz 2 gilt für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Aufwandsentschädigung, bestimmt die Hauptsatzung. (8) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind von der Gemeinde über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle zu versichern; diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes über Ehrenbeamte entsprechende Anwendung. (9) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen in den Landkreisen mit hauptamtlichen Kreisfeuerwehrinspekteuren sowie in den Gemeinden mit hauptamtlichen Wehrleitern wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen jeweils einen Feuerwehrobmann. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zehn Jahren; Wiederwahl ist möglich. § 14 Leitung der Gemeindefeuerwehr (1) Die Feuerwehr untersteht als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist der Leiter der Berufsfeuerwehr Wehrleiter. In einer Gemeinde mit Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen kann der Bürgermeister jeweils einen hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zum hauptamtlichen Wehrleiter und zum hauptamtlichen stellvertretenden Wehrleiter bestellen. Im übrigen bestellt der Bürgermeister folgende ehrenamtliche Führungskräfte auf die Dauer von zehn Jahren und ernennt diese zu Ehrenbeamten auf Zeit:
Auf die Ehrenbeamten auf Zeit nach Satz 4 findet § 183 Abs. 1 LBG keine Anwendung. Weiterhin bestellt der Bürgermeister auf Vorschlag des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch im Benehmen mit dem Wehrführer,
(2) Jede Wahl nach Absatz 1 Satz 4 findet in einer Versammlung aller Wahlberechtigten statt, zu der der Bürgermeister oder ein Beauftragter die Wahlberechtigten mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 27 GemO unter Mitteilung der Tagesordnung einlädt. Wahlberechtigt sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Den Vorsitz in der Versammlung führt der Bürgermeister oder ein Beauftragter. Die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält; § 40 Abs. 3 und 4 GemO gilt entsprechend. (3) Der gemäß Absatz 2 Gewählte bedarf der Bestätigung durch den Bürgermeister. Diese ist zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Bei Fehlen der erforderlichen Ausbildung kann die Bestätigung unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren nachzuholen ist; während dieser Zeit wird der Feuerwehrangehörige vorübergehend mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt. (4) Der Wehrleiter ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. In kreisfreien Städten führt er die Bezeichnung Stadtfeuerwehrinspekteur. (5) Der Bürgermeister kann aus wichtigem Grund von ihrer ehrenamtlichen Führungsfunktion entbinden:
Satz 1 gilt für die bestellten Vertreter dieser ehrenamtlichen Führungskräfte entsprechend." |
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Bezirksregierung kann Betriebe mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. | "(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann Betriebe und Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung verpflichten, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine entsprechend leistungsfähige Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit der Ausrüstung und den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Werkfeuerwehr nimmt öffentliche Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe wahr. Die Verpflichtung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen." |
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Abs. 4 gilt entsprechend. | "Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel besitzen." |
c) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 9.
d) Der bisherige Absatz 8 wird neuer Absatz 7.
e) Nach dem neuen Absatz 7 wird der neue Absatz 8 eingefügt.
13. In § 16 Satz 2 werden die Worte "Minister des Innern und für Sport" durch die Worte "für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Minister" ersetzt.
14. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt § 13 Abs. 7 entsprechend. (2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst unentgeltlich. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Allgemeinen Hilfe keine unzumutbaren Nachteile erleiden; sie sind für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen durch ihre Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. (3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt. | " § 18 Rechtsstellung der Helfer der anderen Hilfsorganisationen
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Regelungen für ehrenamtliche Feuerwehr-angehörige entsprechend. (2) Die Helfer der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst unentgeltlich. (3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern bleiben unberührt." |
15. In der Überschrift des vierten Abschnitts wird das Wort ", Helfer" gestrichen.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ", Fachdienste" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Worte "in der Regel in Fachdienste eingeteilten" gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, die sich allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und vom Ministerium des Innern und für Sport anerkannt sind. | "Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber dem Aufgabenträger allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und der Aufgabenträger der Mitwirkung zugestimmt hat." |
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Fachdienste sind insbesondere:
| "(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
|
17. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
"Hinsichtlich der Rechtsstellung der Helfer im Katastrophenschutz gilt § 18 entsprechend."
§ 21 Rechtsstellung der Helfer der anderen Hilfsorganisationen und der Einheiten nach § 4 Abs. 2(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen des § 10 Satz 2, des § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 und des § 13 Abs. 7, für Einheiten nach § 4 Abs. 2 auch die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 und des § 13 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
wird gestrichen.
19. Der bisherige § 22 wird § 21 und in Absatz 3 Satz 3 wie folgt geändert:
a) Die Worte "Der Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt bestimmt" werden durch die Worte "Das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Landeszahnärztekammer" werden die Worte ", der Landespsychotherapeutenkammer" eingefügt.
20. Der bisherige § 23 wird § 22 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte "Ausweitung der Bettenkapazität" durch die Worte "Schaffung notfallbedingter Behandlungskapazitäten" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "Ministerium für Soziales, Gesundheit und Umwelt" durch die Worte "für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium" ersetzt.
21. Der bisherige § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Zahnärzte" werden die Worte "Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" eingefügt.
bb) Die Worte "sonstiger Gesundheitsberufe" werden durch die Worte "der Fachberufe des Gesundheits- und Veterinärwesens" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Landeszahnärztekammer" das Wort ", Landespsychotherapeutenkammer" eingefügt.
22. Der bisherige § 25 wird § 24 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind oder bei Gefahren größeren Umfanges,
3. der Regierungspräsident bei Gefahren im Sinne von § 6 Nr. 1 oder bei sonstigen Gefahren, von denen mehrere Landkreise und kreisfreie Städte betroffen sind, | "2. der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges,
3. der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1,". |
b) In Absatz 3 werden die Worte "der Minister des Innern und für Sport" durch die Worte "das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
23. Der bisherige § 26 wird § 25 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. | "Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen." |
bb) In Satz 5 werden die Worte "Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz" durch das Wort "Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Sicherungsmaßnahmen" durch das Wort "Sicherheitsmaßnahmen" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Angehörige der Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. | "(3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann." |
24. Der bisherige § 27 wird § 26.
25. Der bisherige § 28 wird § 27 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 4" durch die Verweisung " § 24 Abs. 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "im Katastrophenschutz" durch die Worte "der anderen Hilfsorganisationen (§ 18)" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | " § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Geräte, Materialien, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. | "(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen." |
d) Absatz 6
(6) Im übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), entsprechend.
wird gestrichen.
26. Der bisherige § 29 wird § 28.
27. Der bisherige § 30 wird § 29 und wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Worte " § 26 Abs. 3 der Angehörigen der" durch die Worte " § 25 Abs. 3 der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen" ersetzt.
28. Der bisherige § 31 wird § 30 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung "den §§ 24, 28 oder 29" durch die Verweisung " § 23, § 27 oder § 28" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl. I S. 779), zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), zu gewähren. | "Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren." |
b) In Absatz 4 wird die Verweisung "den §§ 24, 28 oder 29" durch die Verweisung " § 23, § 27 oder § 28" ersetzt.
29. Der bisherige § 32 wird § 31 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 2" durch die Verweisung " § 32 Abs. 2" ersetzt.
30. Der bisherige § 33 wird § 32.
31. Der bisherige § 34 wird § 33 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Sicherheitswache
Bei Veranstaltungen, bei denen Brandgefahren oder andere Gefahren drohen, sind eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache einzurichten. Der Veranstalter trägt die Kosten. | " § 33 Sicherheitswache
Die nach § 32 Abs. 2 zuständige Behörde, in den Fällen des § 6 Nr. 1 Buchst. b die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, kann im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache eingerichtet werden (Sicherheitswache) sowie deren Art und Umfang bestimmen. Der Veranstalter trägt die Kosten. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend." |
32. Der bisherige § 35 wird § 34 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Verweisung "der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2" durch die Verweisung "des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "vom Ministerium des Innern und für Sport" durch die Worte "von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" ersetzt.
33. Der bisherige § 36 wird § 35.
34. Der bisherige § 37 wird § 36 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Die Nummer 6 wird angefügt.
b) Der neue Absatz 3 wird eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgende Sätze werden angefügt:
"Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 1, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2. Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung."
35. Der bisherige § 38 wird § 37 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2)" gestrichen.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. entgegen § 28 Abs. 1 und 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt, | "2. entgegen § 27 Abs. 1 oder 3 einer Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- oder Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,". |
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 30" durch die Verweisung " § 29" und werden die Worte "oder der Angehörigen der" durch die Worte ", der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen" ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 32 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung " § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 32 Abs. 3" durch die Verweisung " § 31 Abs. 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 27" durch die Verweisung " § 26" ersetzt.
36. Der bisherige § 39 wird § 38.
37. Nach dem neuen § 38 wird der neue § 39 eingefügt.
38. In § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr" durch die Worte "erfüllen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung" ersetzt.
39. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Der Minister des Innern und für Sport" durch die Worte "Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3.die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehren sowie des Kreis- und Stadtfeuerwehrobmanns (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 3), | "3. die Entschädigung von Ehrenbeamten der Feuerwehr sowie des Feuerwehrobmanns (§ 5 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 1 Satz 2),". |
cc) In Nummer 5 wird die Verweisung " § 32 Abs. 4" durch die Verweisung " § 31 Abs. 4" ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Verweisung " § 13 Abs. 4" durch die Verweisung " § 13 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
ee) Nummer 7
die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen der Feuerwehren (§ 13 Abs. 6),
wird gestrichen.
ff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 14 Abs. 1 und 2" wird durch die Verweisung " § 14 Abs. 1 Satz 3 bis 6" ersetzt. gg) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
hh) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 23 Abs. 1" wird durch die Verweisung " § 22 Abs. 1" ersetzt.
ii) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 33 Abs. 1" wird durch die Verweisung " § 32 Abs. 1" ersetzt.
jj) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11 und wie folgt geändert:
Die Verweisung " § 34" wird durch die Verweisung " § 33" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 bis 11 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales, Gesundheit und Umwelt, in den Fällen der Nummern 9 und 11 auch mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr. | "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 bis 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 10 auch im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium." |
c) In Absatz 3 werden die Worte "Der Minister des Innern und für Sport" durch die Worte "Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium" und wird das Wort "Fachminister" durch das Wort "Fachministerium" ersetzt.
§ 44 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
wird gestrichen.
41. Der bisherige § 45 wird § 44 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Der Absatz 2 wird angefügt.
42. Der bisherige § 46 wird § 45.
43. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 1)" die Worte "oder Luftfahrzeugen (§ 27)" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:
| "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen:
|
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt- oder Rettungswagen, in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. | "(2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport)." |
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort "Rettungsleitstellen" durch das Wort "Leitstellen" ersetzt und werden nach dem Wort "Sanitätsorganisationen" die Worte "oder sonstigen Einrichtungen" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die Rechtsverordnung erlässt der Minister des Innern | "die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium." |
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4" durch die Verweisung " § 7 Abs. 6" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (Absatz 6 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2), nach den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes eine Zweckvereinbarung abschließen oder eine Arbeitsgemeinschaft bilden."
b) In Absatz 3 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch das Wort "Leitstelle" ersetzt.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das Ministerium des Innern erlässt in enger Zusammenarbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden, den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger sowie der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesärztekammer und der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird.
In dem Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt:
| "(6) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (Landesrettungsdienstplan), der im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wird.
In dem Landesrettungsdienstplan werden insbesondere festgelegt:
|
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und sonstiger Einrichtungen" angefügt.
b) Absatz 1 Satz 2
Die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung werden durch Rechtsverordnung bestimmt, die der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Gesundheit erlässt.
wird gestrichen.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisation; kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das Ministerium des Innern. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. | "(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitäts-Organisation oder mit der sonstigen Einrichtung; kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Sind im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen im Rettungsdienst tätig, kann die Übertragung des Rettungsdienstes in einem einheitlichen Vertrag erfolgen." |
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"soweit im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen, die Notfall- oder Krankentransport betreiben, vorhanden sind, sind diese bei Maßnahmen nach Halbsatz 1 im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Rettungsdienst angemessen zu beteiligen."
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Einleitung werden die Worte "Ministeriums des Innern" jeweils durch die Worte "für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit, | "1. ein Vertreter des für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministeriums,". |
cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen, | "6. ein Vertreter der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz,". |
dd) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Die Nummer 8 wird angefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Ministerium des Innern beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie bei der Erstellung des Landesrettungsdienstplanes, zu beraten. | "(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium beim Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere bei der Erstellung des Landesrettungsdienstplanes, zu beraten." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "vom Minister des Innern" durch die Worte "von dem für das Rettungswesen zuständigen Minister" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Minister des Innern` durch die Worte "für das Rettungswesen zuständige Minister" ersetzt.
7. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Rettungsleitstellen
(1) Die Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereichs. Sie koordiniert die Dienstpläne der Rettungswachen und veranlasst und lenkt den Einsatz der Rettungsmittel. (2) Die Rettungsleitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die für den Standort eines Luftrettungsmittels zuständige Rettungsleitstelle veranlasst dessen Einsätze in seinem gesamten Einsatzbereich. (3) Die Rettungsleitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes zusammen. Sie hat sich über die Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen zentralen Krankenhausbettennachweis zu führen (§§ 33 und 34 des Landeskrankenhausgesetzes). Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung. (4) Die Rettungsleitstelle wird von der zuständigen Behörde eingerichtet, besetzt und unterhalten. Die zuständige Behörde soll diese Aufgabe der größten mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisationen übertragen; § 5 findet entsprechend Anwendung. Sind in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen tätig, so sind sie im Falle des Satzes 2 an der Besetzung der Rettungsleitstelle zu beteiligen. (5) Benachbarte Rettungsleitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird. (6) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-30) anzufordern. | " § 7 Leitstellen
(1) Die Integrierte Leitstelle (Leitstelle) ist innerhalb eines Rettungsdienstbereiches
(2) Die Leitstelle muss mit den notwendigen Fernmeldeeinrichtungen ausgestattet, ständig besetzt und erreichbar sein. Sie muss ferner über eine informationstechnische Ausstattung verfügen, die die Erstellung und Bearbeitung statistischer Unterlagen insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der Hilfeleistungsfrist und der Wartezeit nach § 8 Abs. 2 ermöglicht. (3) Die Leitstelle hat innerhalb des Rettungsdienstbereiches folgende Aufgaben:
Die für den Standort eines Luftfahrzeugs zuständige Leitstelle veranlasst dessen Einsätze in seinem gesamten Einsatzbereich. (4) Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Landeskassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit dem Träger der Leitstelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen. (5) Die Leitstelle hat sich über die Dienst- und Aufnahmebereitschaft der Krankenhäuser zu informieren und einen Krankenhausbettennachweis zu führen (§§ 33 und 34 des Landeskrankenhausgesetzes). Sie gibt Auskunft über freie Betten in den angeschlossenen Krankenhäusern und unterrichtet das aufnehmende Krankenhaus unverzüglich über eine bevorstehende Belegung. (6) Die Leitstelle wird von der zuständigen Behörde wie folgt eingerichtet, besetzt und unterhalten:
Sind in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen tätig, gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend. (7) Benachbarte Leitstellen haben sich gegenseitig zu unterstützen, soweit dadurch die Wahrnehmung eigener Aufgaben nicht gefährdet wird. (8) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Feuerwehren und die anderen Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung anzufordern." |
8. § 8 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Falle des § 5 Abs. 1 von der Sanitätsorganisation eingerichtet, besetzt und unterhalten.
(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen mobilen Rettungsmittel, wie Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) oder Sonderfahrzeuge, werden im Einvernehmen mit den Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von max. 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Rettungsleitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist); kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Ministerium des Innern. | "(1) Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Falle des § 5 von den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, eingerichtet, besetzt und unterhalten.
(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist). Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können. Kommt eine Einigung über die Vorhaltung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Ministerium des Innern" durch die Worte "für das Rettungswesen zuständigen Ministerium" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 26" durch die Verweisung " § 27" ersetzt.
10. § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Aufsicht
(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen oder andere im Rettungsdienst tätige Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind die Behörden der Gesundheitsverwaltung zu beteiligen. (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung des Rettungsdienstes. Die zuständige Behörde kann den Sanitätsorganisationen Weisungen erteilen. | " § 10 Aufsicht, Qualitätsmanagement 05
(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und einen oder mehrere Vertreter zu bestellen; diese können zu Ehrenbeamten ernannt werden. § 22 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 8 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) und die Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 27. Februar 1997 (GVBl. S. 95, BS 2120-1-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Einvernehmen mit den Kostenträgern können der Ärztliche Leiter Rettungsdienst und ein Vertreter auch hauptamtlich bestellt werden. Bei ehrenamtlicher Bestellung oder Ernennung zum Ehrenbeamten muss der Ärztliche Leiter Rettungsdienst in der präklinischen und klinischen Notfallversorgung tätig sein. Die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst trägt die zuständige Behörde. Bei Aufgaben, die den Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes berühren, sind die hierfür zuständigen Behörden (§ 2 ÖGdG) zu beteiligen. (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung sowie die medizinische Qualität und das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Die zuständige Behörde kann den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen Weisungen erteilen." |
11. Der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Teils werden die Worte "und der Leitstellen" angefügt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Rettungsleitstellen. Die tarifrechtlichen Kosten für das Personal werden nach pauschalierten Beträgen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung bemessen. | "(1) Das Land trägt die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstellen und deren Unterhaltung.
Die von den Trägern der Leitstellen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Aufgabenträgern und Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern ermittelten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüften Kosten für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen:
Die Beträge nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind den Trägern der Leitstelle (§ 7 Abs. 6) zu erstatten. Das Land kann den Landkreisen und kreisfreien Städten, in den Fällen des § 5 den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen zu den Kosten sonstiger lang- und mittelfristiger Investitionen gewähren; nicht zuwendungsfähig sind die Kosten der Krankenkraftwagen und Luftfahrzeuge und der zum Verbrauch bestimmten Güter. Die Zuwendungen nach Satz 4 werden nach pauschalierten Beträgen gewährt." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Herstellung" das Wort "bauliche" eingefügt und das Wort "Rettungsleitstellen" durch das Wort "Leitstellen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4 Satz 2" durch die Verweisung " § 7 Abs. 6" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Herstellung" das Wort "bauliche" eingefügt.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 die Sanitätsorganisationen, erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte.
Diese sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation die nach § 11 Abs. 2 und 3 verbleibenden Kosten (Betriebskosten) des Rettungsdienstes decken.
In den Fällen des § 5 Abs. 1 ist den zuständigen Behörden jährlich eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie ein Leistungsbericht vorzulegen.
(2) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden andererseits vereinbart. In den Fällen des § 5 Abs. 1 wird die Vereinbarung mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen abgeschlossen; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. | "(1) Die zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 die Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte.
Diese sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation die nach § 11 Abs. 2 und 3 verbleibenden Kosten für die Durchführung des Rettungsdienstes (Betriebskosten) decken.
Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 6), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 5 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 4) sowie die Kosten für die Einsätze im Notfalltransport auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten). Die Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen erstatten den zuständigen Behörden die nach § 10 Abs. 1 Satz 6 anfallenden Kosten.
In den Fällen des § 5 ist den zuständigen Behörden jährlich eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie ein Leistungsbericht vorzulegen.
(2) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart; für Teilleistungen können Teilvereinbarungen abgeschlossen werden. Für Einsätze im Rettungsdienst, die den Krankenhäusern von den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen für Verbringungsfahrten als allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden, können unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz gesonderte Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "die Benutzungsentgelte" die Worte "oder über Teilleistungen" und wird nach dem Wort "entscheidet" das Wort "insoweit" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Ministers des Innern" durch die Worte "für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:
"In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 23 Abs. 3 treten an die Stelle der Vertreter der Sanitätsorganisationen zwei Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz, ein Vertreter der Sanitätsorganisationen, die Notärzte stellen, sowie ein Vertreter der sonstigen Notärzte, der von der Landesärztekammer benannt wird."
bb) In dem bisherigen Satz 3 werden die Worte "der Minister des Innern" durch die Worte "das für das Rettungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Ministers des Innern" durch die Worte "für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums" ersetzt.
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 1 einer Genehmigung. | "Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung." |
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
"1. durch Unternehmen, denen nach § 5 die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist,".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 5 LBKG, §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229)) eingesetzt werden. | "3. mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 8 LBKG) eingesetzt werden." |
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung "Die §§ 17 Abs. 3 Satz 3, §§ 21 und 22" durch die Verweisung " § 17 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 19, 21 und 22" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Worte "Der Minister des Innern" durch die Worte "Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1) hat der Industrie- und Handelskammer und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Genehmigung sowie einen Widerruf der Genehmigung mitzuteilen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte ",zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273)," gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung " § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211)" durch die Verweisung " § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8 oder 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 Satz 2
Das Nähere regelt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr durch Rechtsverordnung.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "Eintreffzeit und" durch die Worte "Hilfeleistungsfrist und die Wartezeit (§ 8 Abs. 2), die" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
wird gestrichen.
18. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einsatzbereitschaft" die Worte "und die Einsatzzeiten" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Stellen" die Worte "insbesondere bei Notfalltransporten" eingefügt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die zuständige Behörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf der Genehmigung unter Angabe der Gründe mit Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers mitzuteilen.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
20. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Rettungs-" das Wort ", Notfallkranken-" eingefügt.
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Notarztwagen sind Rettungswagen, die zusätzlich mit einem Notarzt (§ 22 Abs. 4) besetzt sind."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu zählt auch die Ausstattung mit zeitgemäßen Kommunikations- und Navigationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ablesbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte."
c) Der Absatz 4 wird angefügt.
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie
| "(2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie
|
b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Ein Notarztwagen oder Notarzt-Einsatzfahrzeug muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über den Fachkundenachweis Rettungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt (Notarzt).
(5) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die erforderliche Anzahl von Notärzten zur Verfügung steht. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 - 2482 -) in der jeweils geltenden Fassung im Rettungsdienst mit. Soweit darüber hinaus Bedarf besteht, sind die Krankenhausträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen. | "(4) Ein Notarztwagen, ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport (§ 2 Abs. 2 Satz 2) muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügt (Notarzt). Wer am 1. Juli 2005 über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt, erfüllt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 die Qualifikationsvoraussetzung im Sinne des Satzes 1.
(5) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet." |
c) Der Absatz 6 wird angefügt.
22. Nach § 22 wird der neue § 23 eingefügt.
23. Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt geändert: Folgender Satz wird angefügt:
" § 10 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung."
24. Der bisherige § 24 wird § 25.
25. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 7 Abs. 5" durch die Verweisung " § 7 Abs. 7" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort "Rettungsleitstelle" durch das Wort "Leitstelle" ersetzt.
26. Der bisherige § 26 wird § 27 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Notfall- und Krankentransport mit Luftfahrzeugen | "Notfalltransport mit Luftfahrzeugen" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Notfall- und Krankentransport" durch das Wort "Notfalltransport" und wird die Verweisung " §§ 23 bis 25" durch die Verweisung " §§ 23 bis 26" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte "Ministerium des Innern" durch die Worte "für das Rettungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Notfall- und Krankentransport" durch das Wort "Notfalltransport" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Notfall- und krankentransportspezifische" durch das Wort "Notfall-transportspezifische" ersetzt.
27. Der bisherige § 27 wird § 28 und in Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung " § 557 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung" durch die Verweisung " § 34 Abs. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 bleibt unberührt. | "Die §§ 12 und 23 Abs. 3 bleiben unberührt." |
28. Nach dem neuen § 28 wird der neue vierte Teil eingefügt:
29. Der bisherige vierte Teil wird fünfter Teil.
30. Der bisherige § 28 wird § 30 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. c wird die Verweisung " §§ 24 und 25" durch die Verweisung " §§ 25 und 26" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Verweisung " § 17 Abs. 1" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Verweisung "den §§ 14 Abs. 5 und 18 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Verweisung " § 14 Abs. 5" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach der Verweisung " § 4 Abs. 2 Satz 1" die Worte ", in den Fällen des § 27 das für das Rettungswesen zuständige Ministerium" eingefügt.
31. Der bisherige fünfte Teil wird sechster Teil.
32. Der bisherige § 29 wird § 31 und wie folgt geändert: Die Worte "der Minister des Innern" werden durch die Worte "das für das Rettungswesen zuständige Ministerium" ersetzt.
33. Der bisherige § 30 wird § 32.
. . .
Artikel 5 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und die §§ 23 und 24 Abs. 2 der Feuerwehrverordnung vom 21. März 1991 (GVBl. S. 89), geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1992 (GVBl. S. 229), BS 213-50-4,
2. die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes vom 28. März 1978 (GVBl. S. 216, BS 2128-1-4).
(3) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 eingerichteten Rettungsleitstellen bleiben bis zur Einrichtung der sie ersetzenden Leitstellen im Sinne des § 7 des Rettungsdienstgesetzes in der am 1. Juli 2005 geltenden Fassung bestehen. Für diese Rettungsleitstellen ist insoweit § 11 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. S. 113), BS 2128-1, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dessen Absatz 1 Satz 2 ermittelten und geprüften Kosten für das Personal der Rettungsleitstellen nach pauschalierten Beträgen zu tragen haben:
ENDE