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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 3 vom 19.02.2020 S. 33)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 254), BS 2128-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "des Bundesgrenzschutzes" durch die Worte "der Bundespolizei" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "Krankentransporten" durch das Wort "Patientenbeförderungen" ersetzt.

c) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
3. durch Träger der gesetzlichen Unfallversicherung innerhalb ihres Betriebsbereichs,

4. von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft- oder Luftfahrzeugen (Krankenfahrten),

"3. im Rahmen der auf den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen beruhenden Tätigkeit der Betriebs- und Werkrettungsdienste mit Personal und Fahrzeugen eines Betriebes zu eigenen Zwecken,

4. von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Beförderung nicht der medizinischfachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens oder eines Luftrettungsfahrzeuges bedürfen und bei denen solches aufgrund ihres Zustands nicht zu erwarten ist (Krankenfahrten),"

d) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Rahmen der Krankenrückholung aus dem Ausland in das Heimatland einschließlich des Anschlusstransportes bei einem luftgestützten Rückholtransport."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Aufgaben

(1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen.

(2) Der Notfalltransport hat bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung, in der Regel mit Notarzt-, Rettungs-, Notfallkrankenwagen oder Luftfahrzeugen, in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. Zum Notfalltransport gehört auch die Verlegung von Patienten unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport).

(3) Der Krankentransport hat kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung, in der Regel mit Krankentransportwagen, zu befördern.

" § 2 Aufgaben

(1) Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe und integraler Bestandteil eines umfassenden Bevölkerungsschutzes in allen Konstellationen, in denen die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet ist. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfalltransportes, des Arztbegleiteten Patiententransportes und des Krankentransportes als medizinischorganisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr nach den Absätzen 2 bis 4 sicherzustellen. An der Erfüllung dieser Aufgabe wirken als Sanitätsorganisationen der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Deutsche Rote Kreuz Landesverband Rheinland-Pfalz e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und der Malteser Hilfsdienst e. V. nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes mit.

(2) Der Notfalltransport umfasst die notfallmedizinische Versorgung von Notfallpatienten am Notfallort und ihre Beförderung. Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten. Die notfallmedizinische Versorgung beinhaltet die medizinischen Maßnahmen zur Abwendung von Lebensgefahr und schweren gesundheitlichen Schäden sowie zur Herstellung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten. Die Beförderung von Notfallpatienten hat unter fachgerechter medizinischer Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu erfolgen.

(3) Arztbegleiteter Patiententransport ist, mit Ausnahme von Notfalltransporten, die Beförderung von Patienten, die während der Beförderung aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch einen Notarzt oder durch einen geeigneten Arzt bedürfen. Geeignete Ärzte sind Ärzte, die hierfür über besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Der Transport in Intensivtransportwagen nach § 21 Abs. 2 Satz 4 stellt eine Sonderform des Arztbegleiteten Patiententransportes dar.

(4) Krankentransport ist der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinischfachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.

(5) Transporte gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind in der Regel nur die Fahrten zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungseinrichtung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6, § 11 Abs. 4 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (Absatz 6 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2), nach den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes eine Zweckvereinbarung abschließen oder eine Arbeitsgemeinschaft bilden"(2) Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde). Die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung tragen die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl. Die zuständige Behörde legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in ihrem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht das Land nach § 9 zuständig ist. Sie überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit und entscheidet über erforderliche Änderungen. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Entscheidungen nach § 7 Abs. 6, die finanzielle Auswirkungen auf die kommunalen Gebietskörperschaften gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 haben, haben im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Landkreise und kreisfreien Städte können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rettungsdienst, insbesondere bei der Festlegung von regionalen Einsatzbereichen für die Standorte von Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen (Absatz 7 Satz 2 Nr. 4) sowie für die Bestellung eines Ärztlichen Leiters Rettungsdienst, nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eine Zweckvereinbarung abschließen oder eine Arbeitsgemeinschaft bilden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei Entscheidungen, die sich auf die rettungsdienstliche Versorgung in anderen Rettungsdienstbereichen auswirken können, sind die jeweils betroffenen zuständigen Behörden zu beteiligen. Für Gebiete entlang der Grenzen der Rettungsdienstbereiche sind von den jeweiligen zuständigen Behörden bereichsübergreifende Versorgungsplanungen in öffentlich-rechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Dies betrifft auch die überregionalen Planungen in den Bereichen der Strukturen, Prozesse und Qualitätssicherung im Rettungsdienst. In den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist in den Verträgen eine Kostenregelung zu vereinbaren."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 2 wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
3. die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel einschließlich der Krankenkraftwagen für die Durchführung von Intensivtransporten,

4. die Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge,

"3. die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel,

4. die Standorte der Notarzt-Einsatzfahrzeuge und der Krankenkraftwagen für die Durchführung von Intensivtransporten,"

bb) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

"6. die Aufgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes,

7. die Regelungen zur Aus- und Fortbildung für das ärztliche und nichtärztliche Personal im Rettungsdienst; insbesondere die Stundenzahl der Fortbildung,

8. die Regelungen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes,

9. die Aufgaben der Integrierten Leitstellen im Rettungsdienst."

e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Einrichtungen für den Rettungsdienst dürfen nur erweitert oder neu geschaffen werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht."

4. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Mitwirkung der Sanitätsorganisationen und sonstiger Einrichtungen

(1) Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes den anerkannten Sanitätsorganisationen oder einer anderen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rettungsdienst tätigen Einrichtung, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten.

(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitäts-Organisation oder mit der sonstigen Einrichtung; kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Sind im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen im Rettungsdienst tätig, kann die Übertragung des Rettungsdienstes in einem einheitlichen Vertrag erfolgen.

(3) Einrichtungen für den Rettungsdienst dürfen nur erweitert oder neu geschaffen werden, wenn hierfür ein Bedarf besteht; soweit im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen, die Notfall- oder Krankentransport betreiben, vorhanden sind, sind diese bei Maßnahmen nach Halbsatz 1 im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Rettungsdienst angemessen zu beteiligen. Die Durchführung des Rettungsdienstes darf auf Dritte nur übertragen werden, wenn die in Absatz 1 genannten Sanitätsorganisationen oder Einrichtungen hierzu nicht in der Lage oder nicht bereit sind.

" § 5 Mitwirkung der Sanitätsorganisationen und gewerblicher Anbieter

(1) Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes den Sanitätsorganisationen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, soweit diese bereit und in der Lage sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Übertragung zur Durchführung des Rettungsdienstes an sonstige Einrichtungen, die keine Sanitätsorganisationen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 sind, bleibt hiervon unberührt, wenn sie vor dem 16. April 2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist.

(2) Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisation. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Durch den Vertrag ist sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeuges, der Standort, die konkrete Ausstattung und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Vorhaltezeit konkret in Anlagen festzulegen. Sind im Bereich einer Rettungswache mehrere Sanitätsorganisationen im Katastrophenschutz tätig, sind diese bei Maßnahmen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den Rettungsdienst angemessen zu beteiligen. Hierbei sind insbesondere die vorhandenen Strukturen und der Umfang des ehrenamtlichen Engagements zu berücksichtigen. Dabei kann die Übertragung des Rettungsdienstes in einem einheitlichen Vertrag erfolgen.

(3) Soweit die Sanitätsorganisationen zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht bereit oder in der Lage sind, können Dritte mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt werden. Diese Beauftragung erfolgt im Wege einer Dienstleistungskonzession. Vor der Beauftragung Dritter ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei der zuständigen Behörde liegt."

5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Organisierte Erste Hilfe

(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; Organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.

(2) Die Aufgabenträger der allgemeinen Hilfe nach § 2 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) können mit Einrichtungen, die Organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die Organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen.

(3) In den Vereinbarungen nach Absatz 2 sind festzulegen:

  1. der räumliche Einsatzbereich in Abhängigkeit von der maximalen Zeitspanne bis zum Erreichen des Einsatzortes und des Stationierungsortes,
  2. der fachliche Einsatzbereich,
  3. die Qualifikation der Einsatzkräfte,
  4. die Ausrüstung der Einsatzkräfte,
  5. eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.

Die Organisierte Erste Hilfe wird von den Leitstellen auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 2 alarmiert."

6. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. jeweils ein Vertreter der zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 2."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Entgegennahme nicht polizeilicher Notrufe,"1. Entgegennahme der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 sowie sonstiger nicht polizeilicher Notrufe,"

bb) Nummer 3 Buchst. a

3a. Meldekopf für den Feuerwehrruf und europäischen Notruf 112,

wird gestrichen.

cc) Nummer 3 Buchst. b und c werden Buchst. a und b.

dd) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Funküberwachung für die Kanäle der im Rettungsdienst, im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe oder im Katastrophenschutz tätigen Einheiten und Einrichtungen."4. Funküberwachung und Dokumentation der Funkgruppen des Rettungsdienstes, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2 und 3."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Landeskassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit dem Träger der Leitstelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen."(4) Die Leitstelle arbeitet mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst der Landeskassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Polizei, der Feuerwehr und den anderen Hilfsorganisationen der Allgemeinen Hilfe sowie des Katastrophenschutzes zusammen. Die Landeskassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz sowie die Anbieter des Haus-Notrufs und sonstiger sozialer Dienste können sich im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dieser Einrichtung bedienen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium abschließend."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Die Leitstelle wird von der zuständigen Behörde wie folgt eingerichtet, besetzt und unterhalten:
  1. in Rettungsdienstbereichen mit einer Feuerwehrleitstelle einer Berufsfeuerwehr bei dieser unter der gemeinsamen Trägerschaft der betroffenen Gebietskörperschaft und einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation; die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal,
  2. in den übrigen Rettungsdienstbereichen unter der Trägerschaft einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation; die zuständige Behörde stellt das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erforderliche Personal.

Sind in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen tätig, gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 entsprechend.

"(6) Die zuständige Behörde ist für den Betrieb der Leitstelle verantwortlich. Der Leiter der Leitstelle wird durch die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Trägern festgelegt; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitstelle wird von der zuständigen Behörde wie folgt eingerichtet, besetzt und unterhalten:
  1. in Rettungsdienstbereichen mit mindestens einer Berufsfeuerwehr unter der gemeinsamen Trägerschaft der Gebietskörperschaft, die die größte Berufsfeuerwehr im Rettungsdienstbereich unterhält, als eigenständiges Gebäude, möglichst auf dem Gelände der Berufsfeuerwehr, und einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation; die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal,
  2. in den übrigen Rettungsdienstbereichen unter der Trägerschaft einer, in der Regel der größten, mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation als eigenständiges Gebäude; die zuständige Behörde stellt das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz erforderliche Personal, die Sanitätsorganisation stellt das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal. Soweit in einem Rettungsdienstbereich mehrere Sanitätsorganisationen nach § 5 Abs. 2 beauftragt sind, sind diese bei der Besetzung der Leitstellen nach Satz 3 Nr. 1 und 2 entsprechend zu beteiligen. Das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal für die Disposition muss über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" gemäß § 1 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Das für die Leitstellenaufgaben im Brand- und Katastrophenschutz und in der Allgemeinen Hilfe erforderliche Personal für die Disposition muss mindestens über die Qualifikation zum zweiten Einstiegsamt im feuerwehrtechnischen Dienst der Fachrichtung Polizei und Feuerwehr sowie über die Qualifikation Gruppenführer verfügen. Zur Personalgestellung gehören das für die Disposition erforderliche Personal, das technische Personal und die Fachbereichsleiter

."

d) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

altneu
(8) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Feuerwehren und die anderen Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 (GVBl. S. 247, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung anzufordern."(8) Für technische Hilfe im Rettungsdienst sind die Feuerwehren und die anderen Hilfsorganisationen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und des § 17 Abs. 1 LBKG anzufordern."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nach Eingang der Anforderung des Fahrzeugs bei der Leitstelle nicht überschreiten; dies gilt nicht für Krankentransporte, die mindestens am Tag zuvor angefordert werden können."Im Krankentransport soll die Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens in der Regel 40 Minuten nicht überschreiten."

b) Absatz 3

(3) Die Rettungswachen sollen soweit möglich und zweckmäßig bei den Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Krankenhausträger unterrichten die zuständige Behörde von geplanten Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten. Auf Vorschlag der zuständigen Behörde sollen sie entsprechend dem Landesrettungsdienstplan und dem Landeskrankenhausplan weitere feste Einrichtungen des Rettungsdienstes (z.B. Hubschrauberlandeplätze) vorsehen, sofern hierfür ein Bedürfnis besteht.

wird gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst und einen oder mehrere Vertreter zu bestellen; diese können zu Ehrenbeamten ernannt werden. § 22 Abs. 4 dieses Gesetzes sowie § 8 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 485, BS 2120-1) und die Landesverordnung über Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes vom 27. Februar 1997 (GVBl. S. 95, BS 2120-1-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Einvernehmen mit den Kostenträgern können der Ärztliche Leiter Rettungsdienst und ein Vertreter auch hauptamtlich bestellt werden. Bei ehrenamtlicher Bestellung oder Ernennung zum Ehrenbeamten muss der Ärztliche Leiter Rettungsdienst in der präklinischen und klinischen Notfallversorgung tätig sein. Die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst trägt die zuständige Behörde. Bei Aufgaben, die den Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes berühren, sind die hierfür zuständigen Behörden (§ 2 ÖGdG) zu beteiligen."(1) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Kostenträgern einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst. Dieser ist Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist bei der Erfüllung seiner fachlichen Aufgaben weisungsfrei. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Patientenversorgung im Rettungsdienst durch ärztliches und nichtärztliches Personal unter Berücksichtigung der Vorgaben der medizinischen Fachgesellschaften sowie landesweit einheitlicher Standards zu überwachen,
  2. die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen für das nichtärztliche und ärztliche Personal im Rettungsdienst,
  3. die Dispositionsgrundsätze für die Leitstellenaufgaben außerhalb des Brand- und Katastrophenschutzes festzulegen und die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes durch die Leitstelle zu überwachen,
  4. die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals fachlich zu begleiten,
  5. bei der Fortbildung des ärztlichen Personals im Rettungsdienst mitzuwirken,
  6. bei der Erstellung rettungsdienstlicher Bedarfsanalysen und Vorhalteplanung mitzuwirken,
  7. bei der Festlegung der möglichst einheitlichen pharmakologischen und medizintechnischen Ausstattung und Ausrüstung der Rettungsmittel mitzuwirken,
  8. die Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den im Rettungsdienstbereich vorhandenen medizinischen Behandlungseinrichtungen zu überwachen und auf notwendige Verbesserungen gegenüber den Behandlungseinrichtungen hinzuwirken,
  9. für seinen Rettungsdienstbereich Aufgaben im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des NotSanG auf Notfallsanitäter zu delegieren, soweit sie eine persönliche ärztliche Kenntnis des Patienten nicht erfordern

."

b) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

"(3) Die im Zuständigkeitsbereich der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Rettungsdienst mitwirkenden Behörden, Organisationen und Personen sind verpflichtet, mit den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst zusammenzuarbeiten. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können verlangen, dass ihnen Auskünfte erteilt und im Rettungsdienst erhobene Daten sowie Dokumentationen in anonymisierter oder pseudonymvisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst können im Ausnahmefall verlangen, dass ihnen personenbezogene Daten und Dokumentationen zur Verfügung gestellt werden, wenn im Interesse von Leben und Gesundheit künftiger Patienten die konkrete Überprüfung eines Einzelfalls erforderlich ist. Dies ist zu dokumentieren.

(4) Die Zielkliniken des Rettungsdienstes haben den Ärztlichen Leitern Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einschließlich der in der Klinik erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium wird eine gemeinsame Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes eingerichtet. Die Besetzung der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst erfolgt durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes. Die gemeinsame Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst wird dem für das Rettungswesen zuständigen Referat in dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium weisungsgebunden zugeordnet. Aufgabe der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst ist unter anderem die datengestützte Qualitätssicherung zur Erkennung von Verbesserungspotentialen und Gewährleistung einer gleichmäßigen und kontinuierlichen Qualität im Rettungsdienst. Qualitätsberichte und Dokumentationen sind den Kostenträgern des Rettungsdienstes unaufgefordert regelmäßig zu übermitteln."

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land trägt die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstellen und deren Unterhaltung. Die von den Trägern der Leitstellen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Aufgabenträgern und Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern ermittelten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüften Kosten für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen:
  1. die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 60 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 1 Satz 3),
  2. das Land zu 25 v. H.,
  3. die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 15 v. H.

Die Beträge nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind den Trägern der Leitstelle (§ 7 Abs. 6) zu erstatten. Das Land kann den Landkreisen und kreisfreien Städten, in den Fällen des § 5 den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen zu den Kosten sonstiger lang- und mittelfristiger Investitionen gewähren; nicht zuwendungsfähig sind die Kosten der Krankenkraftwagen und Luftfahrzeuge und der zum Verbrauch bestimmten Güter. Die Zuwendungen nach Satz 4 werden nach pauschalierten Beträgen gewährt.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der Leitstellen. In den Fällen des § 7 Abs. 6 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v.H.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der in ihrem Gebiet befindlichen Rettungswachen. In den Fällen des § 5 Abs. 1 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v.H.

"(1) Das Land trägt die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstellen und deren Unterhaltung. Die von den Trägern der Leitstellen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Aufgabenträgern und Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern ermittelten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüften Kosten für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen:
  1. für das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal:
    1. die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 75 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte (§ 12 Abs. 2) und
    2. das Land zu 25 v. H.,
  2. für das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz sowie für sonstige kommunale Aufgaben erforderliche Personal:
    1. die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 75 v. H. und
    2. das Land zu 25 v. H.

Die Beträge nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind den personalentsendenden Stellen entsprechend zu erstatten. Das Land kann den Landkreisen und kreisfreien Städten, sonstigen Einrichtungen und in den Fällen des § 5 den Sanitätsorganisationen, nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen zu den Kosten sonstiger lang- und mittelfristiger Investitionen gewähren; nicht zuwendungsfähig sind die Kosten der Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge und der zum Verbrauch bestimmten Güter. Die Zuwendungen nach Satz 4 werden nach pauschalierten Beträgen gewährt. Darüber hinaus kann das Land sonstigen Einrichtungen oder Personen im Rahmen der Forschung oder Entwicklung im Rettungsdienst Zuwendungen gewähren.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der Leitstelle im jeweiligen Rettungsdienstbereich im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl. In den Fällen des § 7 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 gewähren sie den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 v. H.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bauliche Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl

  1. der in ihrem Rettungsdienstbereich befindlichen Rettungswachen,
  2. der auf der Basis einer bereichsübergreifenden Versorgungsplanung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Rettungswachen, die nicht in ihrem Rettungsdienstbereich liegen.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 gewähren sie den Sanitätsorganisationen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 den sonstigen Einrichtungen Zuwendungen von 75 v. H."

b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Den Sanitätsorganisationen werden Zuwendungen nach den Absätzen 2 und 3 nur gewährt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 die zuständige Behörde und in den Fällen des Absatzes 3 der Kostenträger die Baumaßnahme genehmigt."Den Sanitätsorganisationen werden Zuwendungen nach den Absätzen 2 und 3 nur gewährt, wenn die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 die Baumaßnahme genehmigt."

11. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Benutzungsentgelte

(1) Die zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 die Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen, erheben für ihre Leistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung Benutzungsentgelte. Diese sind so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung und einer leistungsfähigen Organisation die nach § 11 Abs. 2 und 3 verbleibenden Kosten für die Durchführung des Rettungsdienstes (Betriebskosten) decken. Zu den Betriebskosten gehören auch die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 6), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 5 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 4) sowie die Kosten für die Einsätze im Notfalltransport auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten). Die Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen erstatten den zuständigen Behörden die nach § 10 Abs. 1 Satz 6 anfallenden Kosten. In den Fällen des § 5 ist den zuständigen Behörden jährlich eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie ein Leistungsbericht vorzulegen.

(2) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart; für Teilleistungen können Teilvereinbarungen abgeschlossen werden. Für Einsätze im Rettungsdienst, die den Krankenhäusern von den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen für Verbringungsfahrten als allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden, können unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz gesonderte Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

(3) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte oder über Teilleistungen nicht zustande, entscheidet soweit eine Schiedsstelle spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung endgültig über die Höhe der Benutzungsentgelte. Die Entscheidung der Schiedsstelle bedarf der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

" § 12 Benutzungsentgelte

(1) Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkungen von Ärzten werden Benutzungsentgelte erhoben. Diese sind so zu bemessen, dass sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die auf Basis einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entstehen, decken. Zu ihnen zählen nicht die durch eine staatliche Kostenerstattung nach diesem Gesetz abgedeckten Kosten. Die Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung erhoben. Den Benutzungsentgelten liegen jeweils die nach Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähigen voraussichtlichen Kosten der Leistungserbringung in den Leistungsbereichen Notfalltransport, Arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport sowie die voraussichtlichen Einsatzzahlen im Entgeltzeitraum zugrunde.

(2) Zu den Betriebskosten zählen insbesondere die Kosten für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (§ 10 Abs. 1 Satz 2) und die Personalkosten der gemeinsamen Geschäftsstelle für Qualitätssicherung im Rettungsdienst (§ 10 Abs. 5), die anteiligen Kosten für das Personal der Leitstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), die Kosten für die Aus- und Fortbildung des nach § 22 Abs. 1 bis 7 eingesetzten Personals, die Kosten für die Notärzte (§ 22 Abs. 5), die Kosten für die Ärzte im Arztbegleiteten Patiententransport sowie die Kosten für die Einsätze im Rettungsdienst auch dann, wenn eine Beförderung nicht erfolgt ist (Fehlfahrten). Die Unternehmer nach den §§ 14 und 27 erstatten den zuständigen Behörden die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und dem Land die nach § 10 Abs. 5 anfallenden Kosten.

(3) Die Benutzungsentgelte sind gegenüber den Kostenträgern sowie gegenüber allen anderen Personen und Einrichtungen, die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch nehmen, abzurechnen.

(4) Die Leistungserbringer haben den zuständigen Behörden jährlich bis 30. Juni eines Jahres eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie einen Leistungsbericht vorzulegen.

(5) Die Benutzungsentgelte werden auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger einerseits sowie den zuständigen Behörden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen, andererseits vereinbart; für Teilleistungen können Teilvereinbarungen abgeschlossen werden. Satz 1 gilt für die Fälle des § 5 Abs. 3 entsprechend. Für Einsätze im Rettungsdienst, die den Krankenhäusern von den Sanitätsorganisationen oder sonstigen Einrichtungen für Verbringungsfahrten als allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden, können unter Beteiligung der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz gesonderte Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

(6) Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte oder über Teilleistungen nicht zustande, entscheidet insoweit eine Schiedsstelle spätestens drei Monate nach ihrer Anrufung endgültig über die Höhe der Benutzungsentgelte."

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Schiedsstelle wird auf die Dauer von fünf Jahren eingerichtet. Sie besteht aus je vier Vertretern der Sanitätsorganisationen und der Kostenträger und einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 und des § 23 Abs. 3 treten an die Stelle der Vertreter der Sanitätsorganisationen zwei Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz, ein Vertreter der Sanitätsorganisationen, die Notärzte stellen, sowie ein Vertreter der sonstigen Notärzte, der von der Landesärztekammer benannt wird. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger."(1) Für die Fälle des § 12 Abs. 5, des § 23 Abs. 3, 4 und 6 sowie des § 27 Abs. 5 wird jeweils eine Schiedsstelle gebildet. Die Schiedsstellen bestehen jeweils aus einem Vorsitzenden und
  1. in den Fällen des § 12 Abs. 5 aus vier Vertretern der betroffenen Unternehmer sowie vier Vertretern der Kostenträger,
  2. in den Fällen des § 23 Abs. 3, 4 und 6 aus je zwei Vertretern des betroffenen Notarztstandortes, einem Vertreter der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e. V. und einem Vertreter der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz sowie vier Vertretern der Kostenträger,
  3. in den Fällen des § 27 Abs. 5 aus vier Vertretern der betroffenen Unternehmer sowie vier Vertretern der Kostenträger

."

b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Sie werden einvernehmlich von den jeweiligen Vertragsparteien bestimmt. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden nicht zustande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person Vorsitzender. Gleiches gilt für die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und ihre Stellvertreter sollen bereits im vorbereitenden Schriftverkehr, spätestens jedoch zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung gegenüber dem Vorsitzenden der Schiedsstelle schriftlich benannt werden.

(3) Die Vorsitzenden und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und jeder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 haben jeweils eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Schiedsstelle nicht vollständig besetzt, weil Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht zeitgerecht benannt oder nicht erschienen sind, ist die Schiedsstelle gleichwohl entscheidungsbefugt. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende mit den erschienenen Vertretern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3. Sind überhaupt keine Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 erschienen, entscheidet der Vorsitzende allein.

(4) Kommt ein Beteiligter der Aufforderung der Schiedsstelle zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, entscheidet die jeweilige Schiedsstelle nach Aktenlage. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Benutzungsentgelte gelten die bisherigen Vereinbarungen oder rechtskräftigen Festsetzungen weiter. Eine rückwirkende Anpassung von Benutzungsentgelten erfolgt nicht."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 und 6.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Wer Notfall- oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung."Wer Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung."

b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

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(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfall- und Krankentransport
  1. durch Unternehmen, denen nach § 5 die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist,
  2. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
  3. mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 8 LBKG) eingesetzt werden.

Die §§ 17 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 19, 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutz.

(5) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfall- und Krankentransport gewährleistet ist.

"(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfalltransport, Arztbegleiteter Patiententransport und Krankentransport
  1. durch Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen, denen nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 3 die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist; sie sind Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes,
  2. durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Fachaufsicht des Landes unterliegen, in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
  3. mit Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen der Betriebs- und Werkrettungsdienste, soweit diese im Ausnahmefall von der Leitstelle zum Einsatz im Rettungsdienst eingesetzt werden,
  4. durch Rettungsmittel, die auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen anderer Bundesländer vorgehalten werden und von den Leitstellen nach § 7 im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport eingesetzt werden,
  5. durch Rettungsmittel, die auf Grundlage grenzüberschreitender Vereinbarungen von den Leitstellen nach § 7 im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport eingesetzt werden,
  6. mit Kraftfahrzeugen, die im Sanitätsdienst (§§ 17 und 19 Abs. 1 und 3 Nr. 8 LBKG) eingesetzt werden.

§ 17 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 19, 21 und 22 sind anzuwenden, ausgenommen bei Einsätzen nach dem Brand- und Katastrophenschutzgesetz.

(5) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist."

14. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfall- oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Sie bestimmt den einzelnen Krankenkraftwagen unter Bezeichnung des amtlichen Kennzeichens entweder für Notfall- oder Krankentransport. Die Genehmigung für Notfalltransport gestattet auch Krankentransport."(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport im jeweiligen Betriebsbereich erteilt. Sie bestimmt den einzelnen Krankenkraftwagen unter Bezeichnung des amtlichen Kennzeichens entweder für Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport. Die Genehmigung für Notfalltransport gestattet auch Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport."

15. § 17 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfall- oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist."Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport erteilt werden soll und welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist."

16. In § 18 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 4 Abs. 6" durch die Verweisung " § 4 Abs. 7" ersetzt.

17. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. die Einhaltung bestimmter Hilfeleistungsfristen vorschreiben,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.

18. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im Klammerzusatz nach der Angabe "Rettungs-," die Angabe "Intensivtransport-," eingefügt.

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 22 Abs. 4" durch die Verweisung " § 22 Abs. 5" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Intensivtransportwagen sind Krankenkraftwagen, die für den Transport intensivüberwachungspflichtiger und intensivbehandlungsbedürftiger Patienten besonders eingerichtet und mit ärztlichem und nichtärztlichem Personal besetzt sind."

19. § 22 erhält folgende Fassung:

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§ 22 Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen

(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen (Fahrzeugführer und Beifahrer).

(2) Eine als Fahrzeugführer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie

  1. beim Krankentransport mindestens eine Ausbildung zum Rettungshelfer (Absatz 6) hat,
  2. beim Notfalltransport oder bei Notarzt-Einsatzfahrzeugen in der Regel an einem Lehrgang nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden, mindestens aber eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 6) hat.

(3) Eine als Beifahrer eingesetzte Person ist dann fachlich geeignet, wenn sie

  1. beim Krankentransport die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt,
  2. beim Notfalltransport mindestens eine Ausbildung als Rettungsassistent hat.

(4) Ein Notarztwagen, ein Notarzt-Einsatzfahrzeug oder ein Krankenkraftwagen für Intensivtransport (§ 2 Abs. 2 Satz 2) muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt (Notarzt).

(5) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

(6) Für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notärzte gelten die Regelungen des § 25 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für Helferinnen und Helfer der anderen Hilfsorganisationen entsprechend.

(7) Die Ausbildung zum Rettungshelfer nach Absatz 2 Nr. 1 und zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a regelt, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  1. die Zugangsvoraussetzungen,
  2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,
  3. die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren, einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,
  4. das Bestehen, das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung,
  5. die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen,
  6. die staatliche Anerkennung und
  7. die Fort- und Weiterbildung.
" § 22 Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst

(1) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.

(2) Die Besatzung beim Krankentransport ist dann fachlich geeignet, wenn

  1. ein Besatzungsmitglied mindestens eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 9) hat. Dieses Besatzungsmitglied trägt die medizinische und organisatorische Verantwortung;
  2. das weitere Besatzungsmitglied mindestens eine Ausbildung zum Rettungshelfer (Absatz 9) hat.

(3) Die Besatzung beim Notfalltransport und beim Arztbegleiteten Patiententransport ist dann fachlich geeignet, wenn

  1. ein Besatzungsmitglied die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" gemäß § 1 NotSanG verfügt. Dieses Besatzungsmitglied trägt die medizinische und organisatorische Verantwortung;
  2. das weitere Besatzungsmitglied mindestens über eine Ausbildung zum Rettungssanitäter (Absatz 9) verfügt.

(4) Der Fahrer eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges ist dann fachlich geeignet, wenn er über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt.

(5) Ein Notarztwagen oder ein Notarzt-Einsatzfahrzeug muss zusätzlich mit einem Arzt besetzt sein, der über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder über den Fachkundenachweis Rettungsdienst verfügt (Notarzt).

(6) Luftfahrzeuge im Rettungsdienst sind mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem Personal zu besetzen. Die nichtärztliche, medizinische Besatzung von Luftfahrzeugen ist dann fachlich geeignet, wenn sie über die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 verfügt. Die ärztliche Besatzung ist dann fachlich geeignet, wenn sie über die Voraussetzungen nach Absatz 5 verfügt.

(7) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal ist zur laufenden Fort- und Weiterbildung verpflichtet.

(8) Für die im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und Notärzte gelten die Regelungen des § 25 und des § 29 LBKG für Helfer der anderen Hilfsorganisationen entsprechend.

(9) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter nach Absatz 2 Nr. 1 und zum Rettungshelfer nach Absatz 2 Nr. 2 regelt, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  1. die Zugangsvoraussetzungen,
  2. Inhalt, Dauer und Durchführung der Ausbildung,
  3. die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren, einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,
  4. das Bestehen, das Nichtbestehen und die Wiederholung der Prüfung,
  5. die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen,
  6. die staatliche Anerkennung und
  7. die Fort- und Weiterbildung

."

20. § 23 erhält folgende Fassung:

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§ 23 Notärzte

(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Soweit darüber hinaus Bedarf besteht, wirken niedergelassene und andere Ärzte, ärztliche Arbeitsgemeinschaften und ärztliche Mitarbeiter sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mit.

(2) Die zuständige Behörde legt für ihren Rettungsdienstbereich Notarztversorgungsbereiche fest, die im Einvernehmen mit der benachbarten zuständigen Behörde auch über ihren Rettungsdienstbereich hinausgehen können. Sie überträgt den Krankenhäusern die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. Kommt eine Vereinbarung mit dem Krankenhaus nicht zustande, kann eine Vereinbarung unmittelbar mit dem Arzt oder der Einrichtung, der oder die bereit ist, den Notarztdienst zu gewährleisten, abgeschlossen werden. In den Vereinbarungen sind insbesondere die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte, deren Dienstpläne und das Verfahren der Finanzierung zu regeln. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) Die Benutzungsentgelte für die Notarztversorgung werden auf Landesebene zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz und den Verbänden der Kostenträger vereinbart; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 werden die Benutzungsentgelte zwischen den im Notarztdienst Mitwirkenden und den Verbänden der Kostenträger vereinbart. § 12 findet entsprechende Anwendung.

" § 23 Notärzte

(1) Die Krankenhäuser sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden angemessenen, bedarfsgerechten und nachvollziehbar nachgewiesenen Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus können niedergelassene und andere Ärzte, ärztliche Arbeitsgemeinschaften und ärztliche Mitarbeiter sonstiger geeigneter Einrichtungen im Notarztdienst mitwirken (sonstige Notarztstandorte).

(2) Die zuständige Behörde legt für ihren Rettungsdienstbereich Notarztversorgungsbereiche fest, die im Einvernehmen mit der benachbarten zuständigen Behörde auch über ihren Rettungsdienstbereich hinausgehen können. Sie überträgt den Krankenhäusern (Absatz 1 Satz 1) oder den sonstigen Notarztstandorten (Absatz 1 Satz 2) die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. In den Vereinbarungen sind insbesondere die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte, deren Dienstpläne und weitere Aufgaben zu regeln. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) In einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den Verbänden der Kostenträger wird die Höhe der durch die Notarztversorgung entstehenden angemessenen und bedarfsgerechten Kosten des jeweiligen Krankenhauses, die durch die Kostenträger zu ersetzen sind, festgelegt. Satz 1 gilt für die sonstigen Notarztstandorte entsprechend. In den Vertrag ist die Summe der zu erwartenden Benutzungsentgelte nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Die Benutzungsentgelte für die Notarztversorgung werden standortbezogen zwischen dem jeweiligen Notarztstandort und den Verbänden der Kostenträger vereinbart. § 12 findet entsprechende Anwendung. Es können Abrechnungsverbünde durch Vertrag vereinbart werden. Der Vertrag bedarf der Schriftform und muss dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

(5) Für die ärztliche Transportbegleitung beim Arztbegleiteten Patiententransport nach § 2 Abs. 3 gelten die Benutzungsentgelte nach Absatz 4 entsprechend. Sofern es sich bei dem transportbegleitenden Krankenhaus nach § 2 Abs. 3 nicht um einen Notarztstandort handelt, gelten die Benutzungsentgelte des Notarztstandortes, in dessen Notarztbereich sich das Krankenhaus befindet.

(6) Für den Arztbegleiteten Patiententransport nach § 2 Abs. 3 in Intensivtransportwagen nach § 21 Abs. 2 Satz 4 werden auf Verlangen der Krankenhäuser gesonderte Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 für den Intensivtransport geschlossen. § 12 findet entsprechende Anwendung."

21. Die Überschrift des dritten Abschnittes erhält folgende Fassung:

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Dritter Abschnitt
Pflichten des Unternehmers
"Dritter Abschnitt
Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen"

22. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Der Unternehmer ist entsprechend der Genehmigung zu unverzüglichem Notfall- und Krankentransport verpflichtet, wenn
  1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Betriebsbereiches des Krankenkraftwagens liegt,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Hilfeleistungsfristen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) möglich ist.

Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

"(1) Der Unternehmer ist entsprechend der Genehmigung zu unverzüglichem Notfalltransport, Arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Betriebsbereich" durch die Worte "jeweiligen Rettungsdienstbereich" ersetzt und werden die Worte ", es sei denn, es handelt sich um einen Rückholtransport aus dem Ausland" gestrichen.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Besteller rettungsdienstlicher Leistungen sind verpflichtet, der Leitstelle bei der Bestellung das Vorliegen oder den Verdacht einer Infektionskrankheit oder einer Besiedelung mit multiresistenten Erregern mitzuteilen."

23. § 27 erhält folgende Fassung:

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§ 27 Notfalltransport mit Luftfahrzeugen

(1) Für die Durchführung von Notfalltransport mit Luftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 14, 15 und 17 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 18 bis 20, § 22 Abs. 3 und 4 sowie §§ 23 bis 26 entsprechend. Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 ist der Halter des Luftfahrzeuges.

(2) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ist das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

(3) Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges für Notfalltransport wird im Einzelfall festgelegt. Notfalltransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgesetzt.

" § 27 Leistungen des Luftrettungsdienstes

(1) Wer Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport im Luftrettungsdienst betreiben will, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die zuständige Behörde gemäß § 9 überträgt die Durchführung des Luftrettungsdienstes ausschließlich im Wege einer Dienstleistungskonzession. Mit der Übertragung der Durchführung gilt die Genehmigung als erteilt. Für den Luftrettungsdienst findet der erste Abschnitt des dritten Teils keine Anwendung. Vor der Beauftragung ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren mit Beteiligung der Kostenträger des Rettungsdienstes durchzuführen, bei dem die Entscheidung bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium liegt. Die Durchführung von Luftrettungsdienst ohne Beauftragung ist ausgeschlossen.

(3) Die Übertragung erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Durch den Vertrag ist sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die Einsatzbereitschaft der Einrichtungen und die reibungslose Zusammenarbeit aller im Luftrettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind. Insbesondere sind bei den Luftfahrzeugen die Art des Luftfahrzeuges, der Standort, die konkrete Ausstattung und die Vorhaltezeit konkret festzulegen.

(4) Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges für Notfalltransport wird im Einzelfall festgelegt. Notfalltransportspezifische Anforderungen an Art und Ausstattung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgesetzt.

(5) Für die Benutzungsentgelte in der Luftrettung gelten § 12 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 und Abs. 6 entsprechend. Diese schließen die Entgelte für die Mitwirkung von Ärzten in der Luftrettung ein. Die Abrechnung der Leistungen und die Rechnungslegung erfolgen unmittelbar von den Leistungserbringern gegenüber den Kostenträgern."

24. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Notfall- und Krankentransport" durch die Worte "im Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport" ersetzt.

25. § 29 erhält folgende Fassung:

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§ 29 Dokumentationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung

Die in der Notfallrettung in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten eingesetzten Personen sind verpflichtet, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Mit der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 5 beauftragte Sanitätsorganisationen oder sonstige Einrichtungen und Unternehmer, die über eine Genehmigung nach § 14 verfügen, erhalten von der jeweils zuständigen Leitstelle auf Anforderung vierteljährliche Übersichten über alle Einsatzdaten in anonymisierter Form. Gleiches gilt für Antragsteller für Leistungen nach § 5 oder § 14. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Informationsübermittlung im Rettungsdienst und im Notfall- und Krankentransport gilt im Übrigen § 39 LBKG entsprechend.

" § 29 Dokumentationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten, Informationsübermittlung

(1) Das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst in der Leitstelle oder zur Versorgung und Betreuung von Patienten eingesetzte Personal ist verpflichtet, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Informationsübermittlung gilt im Übrigen § 39 LBKG entsprechend.

(2) Die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag am Rettungsdienst Beteiligten haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches sicherzustellen, dass die Dokumentationsverpflichtung nach Absatz 1 durch die in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen erfüllt wird.

(3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine landesweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.

(4) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium und die zuständigen Behörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Die Worte "Notfall- oder Krankentransport" werden ersetzt durch die Worte "Notfalltransport, Arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport".

b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Mitteilungspflichten nach § 26 Abs. 6 nicht nachkommt.

(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22 Abs. 8 in Verbindung mit §§ 25 und 29 LBKG, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen der Polizei, der im Rettungsdienst eingesetzten Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und Notärzte nicht nachkommt."

c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6 und wie folgt geändert:

Das Wort "fünftausend" wird durch das Wort "zehntausend" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

Artikel 2

Das Landesfinanzausgleichsgesetz vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GVBl. S. 343), BS 6022-1, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

"17. bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nur in Fällen, in denen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreicht; bedeutende Vorhaben sind

a) die Neuerrichtung oder grundlegende Sanierung von Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung,

b) die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und

c) die Neuerrichtung von Rettungswachen, soweit diese erforderlich sind, um die Hilfeleistungsfristen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettDG zu gewährleisten."

2. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes."Die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz erhalten vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes."

Artikel 3

(1) Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für bestehende Vereinbarungen, die über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gelten, sind zwischen den Vertragsparteien Übergangsregelungen zu vereinbaren, die Doppelfinanzierungen in jedem Fall vermeiden.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2020 in Kraft.

ID 200266

ENDE