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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Vom 9. November 2010
(GVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 350)


Aufgrund von § 38 Abs. 3, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung - SächsKatSVO) vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Katastrophenschutzeinheiten

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

  1. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
    1. 3 Katastrophenschutz-Führungsunterstützungszüge (KatS-FüUZ),
    2. 7 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten (KatS-LZR),
    3. 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten (KatS-LZR-BI ),
    4. 26 Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZ W ),
    5. 2 Katastrophenschutz-Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
  2. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen/Betreuung
    1. 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 1 (KatS-SanBtZ 1),
    2. 26 Katastrophenschutz-Sanitäts-/Betreuungszüge 2 (KatS-SanBtZ 2),
  3. 4 Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
  4. Katastrophenschutzeinheiten Gefahrgut
    1. 19 Katastrophenschutz-ABC-Erkundungsgruppen (KatS-ABCErkGr),
    2. 19 Katastrophenschutz-ABC-Bekämpfungszüge (KatS-ABCBekZ),
  5. 2 Katastrophenschutz-Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
  6. 2 Katastrophenschutz-Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergehen sich aus den Anlagen 1 bis 6.

" § 1 Katastrophenschutzeinheiten

(1) In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt:

  1. Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
    1. 20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
    2. 10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ),
  2. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
    1. 20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
    2. 20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
    3. 3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb),
  3. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
    1. 30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
    2. 3 Medizinische Task Force (MTF),
  4. 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr),
  5. 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr),
  6. 2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt),
  7. 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS),
  8. 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt),
  9. 10 Funktrupps (FuTr).

(2) Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.

(3) Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren

(4) Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "7" durch die Angabe " 10" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 1a des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 31. Januar 2003, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder."Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR."

5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge von anerkannten Leistungserbringern gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und privaten Hilfsorganisationen bleiben bis zum 31. Dezember 2006 bestehen, sofern die Eignung der Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge vor diesem Zeitpunkt festgestellt worden ist."(2) Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum 31. Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen."

6. Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anlagen 1 bis 10 ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom 8. März 2010 (SächsGVBl. S. 97), wird die Angabe "21,50" durch die Angabe "24" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Anhang
(zu Artikel 1 Nr. 6)

.

Katastrophenschutzeinheiten Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

ABC-Gefahrenabwehr Gefahrgutzug (KatS-GGZ)
Mannschaftsstärke: 1/4/17/22 (44) 1

Bei Erfordernis kann dem Gefahrgutzug ein weiteres Löschgruppenfahrzeug 10/6 mit strukturmäßiger Besetzung zugeordnet werden.

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüTrM
Führungstruppein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1 (MZF/ELW 1)Träger112
Löschgruppeein Löschgruppenfahrzeug 10/6 (LF 10/6)Sachsen 18
DekontaminationsstaffelEin Dekontaminationslastkraftwagen Personen 2 (Dekon-LKW P)Bund 15
Gerätetruppein Gerätewagen Gefahrgut (GW-G)Sachsen 12

ABC-Erkundungszug (KatS-ABC-ErkZ)
Mannschaftsstärke: 1/4/11/16 (32)1)

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüTrM
Führungstruppein MessleitfahrzeugBund112
1. Mess-/Erkundungstruppein ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABCErkKW)Bund 13
2. Mess-/Erkundungstruppein ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABCErkKW)Bund 13
3. Mess-/Erkundungstruppein ABC-Erkundungskraftwagen 2 (ABCErkKW)Bund 13

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

 

.

Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz Löschzug Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)

Löschzug Retten (KatS-LZR)
Mannschaftsstärke: 1/4/20/25 (50) 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüTrM
Führungstruppein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1
(MZF/ELW 1)
Träger112
1. Löschgruppeein Löschgruppenfahrzeug 10/6
(LF 10/6)
Sachsen 18
2. Löschgruppeein Löschgruppenfahrzeug 10/6
(LF 10/6)
Sachsen 18
Rüsttruppein RüstwagenSachsen 12

Löschzug Wasserversorgung (KatS-LZW)
Mannschaftsstärke: 1/4/20/25 (50) 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüTrM
Führungstruppein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1 (MZF/ELW 1)Träger112
1. Löschgruppeein Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz (LF-KatS)Bund 18
2. Löschgruppeein Löschgruppenfahrzeug für den Katastrophenschutz (LF-KatS)Bund 18
Schlauchtruppein Schlauchwagen für den Katastrophenschutz (SW-KatS)Bund 12
ein SchlauchanhängerSachsen 

Löschzug Waldbrand (KatS-LZWb)
Mannschaftsstärke: 1/6/12/19 (38) 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüTrM
Führungstruppein Kommandowagen (KdoW)Sachsen112
1. Löschtruppein Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)Sachsen 12
2. Löschtruppein Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)Sachsen 12
3. Löschtruppein Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)Sachsen 12
4. Löschtruppein Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)Sachsen 12
5. Löschtruppein Tanklöschfahrzeug 20/40 (TLF 20/40)Sachsen 12

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

 

.

Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)

Einsatzzug (KatS-EZ)
Mannschaftsstärke: 2/4/26/32 (64) 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüRSHelfer
Führungstruppein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1 (MZF/ELW 1)Träger11 1
Sanitätsgruppeein Gerätewagen Sanität (GW-San)Sachsen1 (NA)12 
ein Mannschaftstransportkraftwagen (MTW)Sachsen   5
Transportstaffelein Notfallkrankenwagen Typ B
(KTW Typ B)
Bund 11 
zwei Krankentransportwagen Typ A2 (KTW Typ A2)Sachsen  22
Betreuungsgruppeein Mannschaftstransportkraftwagen (MTW)Träger   2
ein Gerätewagen Betreuung (GW-Bt)Bund 1 8
Verpflegungstruppein Gerätewagen Versorgung (GW-V)Sachsen 1
ein Feldkochherd (FKH)Sachsen 2
ein KühlanhängerSachsen 

Medizinische Task Force (MTF)
Mannschaftsstärke: 2/11/17/80/110 (220) 1

Die Struktur der Medizinischen Task Force entspricht der eines Verbandes und besteht aus mehreren Teileinheiten. Für die Trägerschaft des Zuges Dekontamination Verletzter gilt § 38 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG.

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2VFüZFüGrFüRSHelfer
Führungsstaffelein Kommandowagen (KdoW)Bund212 1
Behandlungszug 1ein Mannschaftstransportkraftwagen (MTW)Bund 1

3 NA

122
ein Gerätewagen Behandlung (GW-Beh)Bund  1 1
drei Gerätewagen Sanität (GW-San)Bund  1314
Behandlungszug 2Ein Mannschaftstransportkraftwagen (MTW)Bund 1

3 NA

113
zwei Gerätewagen Sanität (GW-San)Bund  228
zwei Gerätewagen Sanität (GW-San)Bund   210
Zug Dekontamination Verletzterein Mannschaftstransportwagen MTF (MTW+)Bund 1152
ein Dekontaminationslastkraft- wagen Personen 2+ (Dekon-LKW P+)Bund  1 5
ein Löschgruppenfahrzeug KatS (LF-KatS)Bund  1 8
Logistik-/Transportzugein Lastkraftwagen Logistik/ Betreuung (LKW-Log Bt)Bund 1  2
ein Gerätewagen Versorgung (GW-V)Sachsen    1
ein Feldkochherd (FKH)Sachsen    2
ein KühlanhängerSachsen 
sechs Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B)Bund  66 

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) VFü = Verbandsführer, NA = Notarzt, ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, RS = Rettungssanitäter

 

.

Anlage 4
(zu § 1 Abs. 2)

Wasserrettungsgruppe (KatS-WRGr)
Mannschaftsstärke: 0/2/8/10 (20)1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüHelfer
Trupp 1 (Wasserrettungstrupp)ein Mannschaftstransportkraftwagen (MTW),
ein Motor-Rettungsboot (Jet-Boot) und ein Trailer
Sachsen 14 4
Trupp 2 (Taucheinsatztrupp)ein Tauchgerätekraftwagen (Tauch-GKW),
ein Motor-Rettungsboot (Schlauchboot) und ein Trailer
Sachsen 14 5

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer
4) Rettungsschwimmer, davon ein Bootsführer
5) Rettungstaucher, davon ein Bootsführer

 

.

Anlage 5
(zu § 1 Abs. 2)

Bergrettungsgruppe (KatS-BergRGr)
Mannschaftsstärke: 0/1/7/8 (16) 1

 FahrzeugBesetzung 3)
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüHelfer
Katastrophenschutz- Bergrettungsgruppeein Mannschaftstransportkraftwagen mit bis zu 8 Sitzen (MTW)Träger 17

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer

 

.

Anlage 6
(zu § 1 Abs. 2)

Rettungshundestaffel (KatS-RettHundSt)
Mannschaftsstärke: 0/1/5/6 (12)1

 FahrzeugBesetzung 3)
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2ZFüGrFüHelfer
Katastrophenschutz-Rettungshundestaffelein Mannschaftstransportkraftwagen mit bis zu 8 Sitzen (MTW)Träger 15

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, Rettungshundeteam = Team, bestehend aus Hundeführer und Hunde

.

Führungsgruppe Brandschutz (FüGr BS)
Mannschaftsstärke: 3/0/0/1/4 (8) 1
Anlage 7
(zu § 1 Abs. 2)
p>  
 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2VFüGrFüTrM
Führungsgruppe Brandschutzein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1 (MZF/ELW 1)Sachsen3 1

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

.

Anlage 8
(zu § 1 Abs. 2)

Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt)
Mannschaftsstärke: 3/0/0/1/4 (8) 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2VFüGrFüHelfer
Führungsgruppe Sanitätswesen und Betreuungein Mehrzweckfahrzeug/ Einsatzleitwagen 1 (MZF/ELW 1)Sachsen3 1

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).

2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer

 

.

Anlage 9
(zu § 1 Abs. 2)

Funktrupp (FuTr)
Mannschaftsstärke: 0/1/1/2 (4)1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2VFüGrFüHelfer
Funktruppein Einsatzleitwagen 2 (ELW 2)Sachsen 11

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

.

Anlage 10
(zu § 2 Abs. 2)

Schnell-Einsatz-Gruppe (SEG)
Mannschaftsstärke: 1/1/10/12 1

 FahrzeugBesetzung 3
Anzahl/BezeichnungHerkunft 2NAGrFüRSHelfer
Sanitätsstaffelein Gerätewagen Sanität (GW-San)Sachsen1122
Sanitätstransportstaffelein Notfallkrankenwagen Typ B (KTW Typ B)Bund  11
ein Krankentransportwagen Typ A2 (KTW Typ A2)Sachsen  11
ein Krankentransportwagen Typ A2 (KTW Typ A2)Sachsen  11

Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke.
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) NA = Notarztm, GrFü = Gruppenführer, RS = Rettungssanitäter