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SächsFwVO - Sächsische Feuerwehrverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 21. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 8 vom 25.11.2005 S. 291)
▾ Änderungen
Es wird verordnet aufgrund von
(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr kann auf die Ausrüstung der Gemeindefeuerwehr angerechnet werden, wenn zwischen dem Träger der Werkfeuerwehr und der örtlichen Brandschutzbehörde eine Vereinbarung zur gegenseitigen Hilfeleistung abgeschlossen worden ist.
§ 2 Mindeststärke der Öffentlichen Feuerwehr
Die Mindeststärke der aktiven Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr beträgt das Zweifache der Anzahl der im Fahrzeugschein vorgesehenen Sitzplätze für die in der Gemeinde nach dem Brandschutzbedarfsplan eingesetzten Feuerwehrfahrzeuge.
§ 3 Durchführung der Ausbildung 10 24
(1) Die Ausbildung erfolgt in regelmäßigen Ausbildungs- und Übungsdiensten sowie in Lehrgängen in den Gemeinden, in Lehrgängen der Landkreise und der Landesfeuerwehrschule.
(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich für die Ausbildung zuständig. Zur Durchführung der
können sich die örtlichen Brandschutzbehörden der durch den Landkreis angebotenen Einrichtungen und Lehrgänge bedienen. Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben.
(3) Soweit die Ausbildung nicht in Lehrgängen der Gemeinden oder Landkreise erfolgen kann, wird die Ausbildung in Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule, einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung oder als Außenlehrgang der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.
§ 4 Anerkennung von Lehrgängen
(1) Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.
(2) Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.
§ 5 Dienstgrade und Dienstgradabzeichen 19 24
(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren führen die in der Anlage 1 aufgeführten Dienstgrade und Dienstgradabzeichen. Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.
(2) Neuaufnahmen in die Freiwillige Feuerwehr sowie Übernahmen aus der Jugendfeuerwehr erfolgen mit dem Dienstgrad Feuerwehrmannanwärter. Abweichend von Satz 1 führen Personen in der Freiwilligen Feuerwehr ohne feuerwehrtechnische Ausbildung, die aufgrund besonderer Fachkenntnisse aufgenommen worden sind, keinen Dienstgrad und kein Dienstgradabzeichen.
§ 6 Erreichen des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr 24
(1) Zur Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades in der Freiwilligen Feuerwehr sind nachfolgende Kriterien zu erfüllen:
Die konkreten Voraussetzungen, die für den jeweiligen nächsthöheren Dienstgrad erfüllt werden müssen, ergeben sich aus Anlage 2.
(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen. Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
(3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten.
§ 7 Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung 24
(1) Die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren verwenden die in der Anlage 3 beschriebene Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung.
(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden stellen den Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren die für den Dienst erforderliche Dienstkleidung und die persönliche Schutzkleidung zur Verfügung. Die Dienstgradabzeichen werden nur an der Dienstkleidung getragen.
(3) Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen tragen die Dienstkleidung der Berufsfeuerwehr. Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt ihnen die erforderliche Dienstkleidung und persönliche Schutzkleidung zur Verfügung.
§ 8 Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr
Die Alarmierung der örtlichen Feuerwehr erfolgt über die von der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde errichteten Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme. Die örtliche Brandschutzbehörde hat die dafür erforderlichen Empfangsgeräte in ausreichender Anzahl bereitzustellen. Für die Alarmierung von Angehörigen der öffentlichen Feuerwehr durch Sirenenanlagen sind die von der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde festgelegten landeseinheitlichen Alarmierungssignale zu verwenden.
§ 9 Anforderungen an Werkfeuerwehren 10
(1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau und Ausrüstung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschfahrzeug und vier umluftunabhängigen Atemschutzgeräten auszurüsten. Die ständige und schnelle Alarmierung ist sicherzustellen.
(2) Die Angehörigen der Werkfeuerwehr tragen persönliche Schutzkleidung, die der der öffentlichen Feuerwehr entspricht, ergänzt durch Sonderausrüstung des Betriebes oder der Einrichtung.
(3) Für nebenberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr gelten die Bestimmungen der Freiwilligen Feuerwehr und für hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr die Bestimmungen der Berufsfeuerwehr über die Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen mit der Maßgabe entsprechend, dass Ärmelabzeichen ohne Staats-, Kreis- oder Gemeindewappen verwendet werden und sie statt dessen die Aufschrift ,Werkfeuerwehr' sowie den Namen des Betriebes enthalten. Das Firmenabzeichen kann verwendet werden.
§ 10 Mindeststärke der Werkfeuerwehr
Die Mindeststärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung und der Einsatz der Ausrüstung gesichert sind. Die ständige Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist zu gewährleisten; die obere Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 11 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr 19 20 24
(1) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Personen angehören, die nach ihrer körperlichen Verfassung und ihrer Gesamtpersönlichkeit für den Feuerwehrdienst geeignet und mit den für den Brandschutz bedeutsamen betrieblichen Verhältnissen vertraut sind.
(2) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr hat den Anforderungen an die Angehörigen der Berufsfeuerwehr zu entsprechen. § 12 Absatz 1 sowie 2 Satz 1 und 2 der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) gilt entsprechend. Das Staatsministerium des Innern kann mit den Trägern von Werkfeuerwehren die Durchführung des Einführungslehrganges für die hauptberuflichen Angehörigen durch die Werkfeuerwehren vereinbaren. Nebenberufliche Kräfte haben die Anforderungen an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zu erfüllen.
(3) Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter oder eine Leiterin der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einzusetzen. Sie haben eine entsprechende Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.
§ 12 Änderung betrieblicher Verhältnisse
Änderungen betrieblicher Verhältnisse, die Auswirkungen auf den Leistungsstand und die Ausrüstung der Werkfeuerwehr haben, sind der oberen Brandschutz, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren 10 24
(1) Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze:
(2) Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten.
(4) Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten.
§ 14 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr 10 10a 24
(1) Der Erstattungsbetrag für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau 10 24
(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
§ 16 Mitwirkung anderer Behörden
Soweit dies erforderlich ist, wirken die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mit.
§ 17 Kostenerstattung an die Gemeinde
Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen.
§ 18 Kostenerstattung an den Landkreis
Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
§ 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden 24
(1) Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne
zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres.
(2) Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten. Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgt ist. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.
Über die Gewährung von Zuweisungen an
Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.
§ 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge 24
(1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen.
(2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind.
(3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden.
(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:
(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
(3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
(4) Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.
_____________
1) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)
2) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)
Dienstgrade und Dienstabzeichen | Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
1. Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich. Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.
a) Beschreibung
Dienstgrad | Beschreibung der Dienstgradabzeichen | |
a) | Mannschaften | |
aa) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) | fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend | |
bb) Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF) | wie FMA/FFA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt | |
cc) Oberfeuerwehrmann (OFM)/Oberfeuerwehrfrau (OFF) | fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend | |
dd) Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF) | wie OFM/OFF, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm | |
b) | Unterführer/Unterführerinnen | |
aa) Löschmeister/ Löschmeisterin (LM) | wie OFM/OFF, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen | |
bb) Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin (HLM) | wie OFM/OFF, mit drei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen | |
c) | Führungskräfte | |
aa) Brandmeister/ Brandmeisterin (BM) | vier nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage mit einem goldfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm, Länge 105 mm, Breite 34 mm, halbrund abschließend | |
bb) Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin (OBM) | wie BM, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
cc) Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin (HBM) | wie BM, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
dd) Brandinspektor/ Brandinspektorin (BI) | Geflecht von zwei nebeneinander liegenden je 6 mm breiten Plattschnüren aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden, fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage, mit einem goldfarbenen Stern Seitenlänge des Sternes 15 mm, Unterlage: Länge 90 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend, an den Außenseiten dem Geflecht entsprechend eingekerbt, das Geflecht bildet 15 mm über der Unterlage hinausragend die Schlaufe zum Befestigen | |
ee) Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin (OBI) | wie BI, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
ff) Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin (HBI) | wie BI, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen |
b) Abbildungen
Abb. 1 Feuerwehrmann-Anwärter/ Feuerwehrfrau-Anwärterin |
Abb. 7 Brandmeister/ Brandmeisterin |
Abb. 2 Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau |
Abb. 8 Oberbrandmeister/ Oberbrandmeisterin |
Abb. 3 Oberfeuerwehrmann/ Oberfeuerwehrfrau |
Abb. 9 Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin |
Abb. 4 Hauptfeuerwehrmann/ Hauptfeuerwehrfrau |
Abb. 10 Brandinspektor/Brandinspektorin |
Abb. 5 Löschmeister/Löschmeisterin |
Abb. 11 Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin |
Abb. 6 Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin |
Abb. 12 Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin |
2. Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte, Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund mit Litze für Anwärterinnen und Anwärter, für Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen sowie ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 silberfarbene und für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden.
Abbildungen
Abb. 13 |
Abb. 14 |
Abb. 15 |
Abb. 16 | ||
Abb. 17 |
Abb. 18 |
Abb. 19 |
Abb. 20 | ||
Abb. 21 |
Abb. 22 |
Abb. 23 |
Abb. 24 | ||
Abb. 25 | |||||
Anwärter/Anwärterinnen | |||||
Zweite Einstiegsebene Laufbahngruppe 1 |
Erste Einstiegsebene |
Zweite Einstiegsebene | |||
|
|
| |||
Abb.26 |
Abb. 27 |
Abb. 28 | |||
Aufstiegsbeamte/Aufstiegsbeamtinnen | |||||
Erste Einstiegsebene Laufbahngruppe 2 |
Zweite Einstiegsebene | ||||
|
| ||||
Abb. 29 |
Abb. 30 | ||||
Bemaßung | |||||
|
Abb. 32 |
Voraussetzung für die Erreichung des nächsthöheren Dienstgrades | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) |
Beschreibung der Dienstkleidung, persönlichen Schutzkleidung und Funktionsabzeichen | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1) |
1. Dienstkleidung
Die im Folgenden genannte und beschriebene Dienstkleidung wird für die Feuerwehren im Freistaat Sachsen eingeführt. Die Farbe bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände und der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.
2. Persönliche Schutzkleidung
Die Schutzausrüstung besteht aus
3. Funktionsabzeichen
Folgende Farben und Funktionsaufschriften sind zu verwenden:
Funktionen/Bereiche | Westen- oder Überwurffarbe | Funktionsaufschriften |
Einsatzleiter/ Einsatzleiterin | Gelb ähnlich RAL 1003 | Keine |
Abschnittsleiter/ Abschnittsleiterin | Weiß ähnlich RAL 9010 | Abschnittsleitung |
Einheitsführer/ Einheitsführerinnen selbstständiger Gruppen oder Trupps (Erkundungsgruppe Messtrupp) | Rot ähnlich RAL 3000 | Keine |
Fachberater/ Fachberaterin | Grün ähnlich RAL 6018 | Gefahrgut; Technische Hilfe |
Westen oder Überwürfe in den Grundfarben Weiß, Rot und Grün können mit ergänzenden Aufschriften von Fachdiensten der Feuerwehr versehen werden. Zugführer/Zugführerinnen tragen Westen oder Überwürfe in der Grundfarbe Weiß ohne Aufschrift.
Abbildungen
Abb. 1 Mützenabzeichen
Abb. 2 bis einschließlich Hauptlöschmeister/Hauptlöschmeisterin Freiwillige Feuerwehr/Hautbrandmeister/Hauptbrandmeisterin Berufsfeuerwehr
Abb. 3 ab Brandmeister/Brandmeisterin Freiwillige Feuerwehr/erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
Abb. 4 zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
Abb. 5 bis Hauptlöschmeister/ |
Abb. 6 ab Brandmeister/ |
Abb. 7 Kastenschloss |
Abb. 8 Freiwillige Feuerwehr |
Abb. 9 Berufsfeuerwehr |
Abb. 10 Landesbedienstete |
Abb. 11 Gruppenführer/Gruppenführerin |
Abb. 12 Zugführer/Zugführerin |
Abb. 13 Stellvertreter/ Stellvertreterin Ortswehrleiter/ |
Abb. 14 Ortswehrleiter/Ortswehrleiterin |
Abb. 15 Stellvertreter/ Stellvertreterin Gemeindewehrleiter/ Gemeindewehrleiterin |
Abb. 16 Gemeindewehrleiter/ |
Abb. 17 Stellvertreter/Stellvertreterin Kreisbrandmeister/ Kreisbrandmeisterin |
Abb. 18 Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin |
Abb. 19 Gerätewart/Gerätewartin |
Abb. 20 Atemschutzträger/Atemschutzträgerin |
Abb. 21 |
________________
1) DIN EN ISO 11612, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
2) EN 340, Ausgabe März 2004, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
3) DIN EN 343, Ausgabe Juni 2019, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
4) DIN EN 469, Anhang B, Ausgabe Dezember 2020, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt Dieses Dokument ersetzt DIN EN 469:2007-02
Abbildungen Tagesdienstkleidung | Anlage 4 19 (zu Anlage 3 Buchstabe y) |
Abb.1 - Cargohose
Abb. 2 - Blouson
Abb.3 - Arbeitsjacke
Abb. 4 - Wetterschutzjacke
Abb. 5 - Signet
auf dunklem Untergrund Ausführung der Schrift in silberfarbener Maschinenstickerei
auf hellem Untergrund Ausführung der Schrift in schwarzer Maschinenstickerei
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge | Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 und 2) |
Typ 1 |
Stundensatz |
KdoW |
52,80 Euro |
ELW 1 |
125,40 Euro |
ELW 2 |
337,20 Euro |
MTW |
56,40 Euro |
TSF |
108,60 Euro |
KLF |
111,60 Euro |
TSF-W |
103,80 Euro |
MLF |
131,40 Euro |
LF 10 |
204,00 Euro |
HLF 10 |
214,80 Euro |
LF 20-KatS |
301,20 Euro |
LF 20 |
346,20 Euro |
HLF 20 |
397,80 Euro |
TLF 2000 |
277,20 Euro |
TLF 3000 |
277,80 Euro |
TLF 4000 |
337,80 Euro |
RW |
433,80 Euro |
GW-G |
411,60 Euro |
GW-L1 |
133,20 Euro |
GW-L2 |
238,80 Euro |
DLA(K) 18 |
570,60 Euro |
DLA(K) 23 |
678,60 Euro |
HAB |
917,40 Euro |
WLF 18/5900 |
180,00 Euro |
WLF 26/6900 |
190,80 Euro |
1) entsprechend der Feuerwehrfahrzeug-Typenliste; 25. überarbeitete Fassung vom 26. Oktober 2023. Die Liste ist auf der Internetseite des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen verfügbar. Der Fahrzeug-Typ MTW entspricht der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW gemäß Anlage 1 der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243) |
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