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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 532)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung

Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen" § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren".

b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe zu § 18a eingefügt:

" § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden".

c) Die Angaben zu § 20 und § 21 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Übergangsvorschriften

§ 21 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

" § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

§ 21 Feuerwehrstatistik".

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren stellt die örtliche Brandschutzbehörde einen Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG auf und legt ihn der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. Einwohnerzahl und Fläche der Gemeinde,
  2. Art und Nutzung der Gebäude,
  3. Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. Löschwasserversorgung,
  7. Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. Erreichbarkeit von Einsatzorten.
"(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde,
  2. die Art und die Nutzung der Gebäude,
  3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
  4. die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
  5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
  6. die Löschwasserversorgung,
  7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie
  8. die Erreichbarkeit von Einsatzorten."

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Truppmann" die Wörter "und zur Truppfrau" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten,"2. Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten,"

b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

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Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat."Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben".

4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Hauptamtliche Kreisbrandmeister und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr."Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr."

5. § 6 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

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(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Bürgermeister verliehen. Der Gemeindewehrleiter kann dem Bürgermeister Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.

(3) Wechselt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihm der erreichte Dienstgrad erhalten.

"(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen. Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.

(3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten."

6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreisbrandmeister" die Wörter "und Kreisbrandmeisterinnen" eingefügt.

7. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Leiter" die Wörter "oder eine Leiterin" und nach den Wörtern "ein Stellvertreter" die Wörter "oder eine Stellvertreterin" eingefügt.

8. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Gemeindewehrleiter beträgt monatlich höchstens 175 EUR. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern darf für je angefangene 10.000 Einwohner ein Zuschlag von monatlich höchstens 20 EUR gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Kreisbrandmeisters beträgt unabhängig von der sonstigen Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 bis 5 bis zu 306,78 EUR.

(2) Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 120 EUR.

(3) Stellvertreter der Gemeinde- und Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleiter zu zahlenden Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.

(4) Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich tätig werden, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 100 EUR erhalten.

(5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehren beträgt höchstens 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 7,50 EURje geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten.

" § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze:

  1. 220 Euro für die Gemeindewehrleitung und 25 Euro als Zuschlag in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und Einwohnerinnen je angefangenen 10.000 Einwohnern und Einwohnerinnen,
  2. 386 Euro für die Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin,
  3. 151 Euro für Ortswehrleiter oder Ortswehrleiterinnen.

(2) Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten.

(4) Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten."

9. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24 EUR" durch die Angabe "42 Euro" ersetzt, und nach dem Wort "Arbeitnehmer" werden die Wörter "oder Arbeitnehmerinnen" eingefügt.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die

  1. über die Befähigung für den gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
  2. mindestens über die Befähigung für den gehobenen bautechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Zugführerausbildung in der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.

(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und

  1. über die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst verfügen oder
  2. den sechsmonatigen Einführungslehrgang und den dreimonatigen Abschlusslehrgang der theoretischen Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst an der Landesfeuerwehrschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt ,Vorbeugender Brandschutz' in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.
" § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau

(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die

  1. über die Befähigung für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder
  2. mindestens über die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Ausbildung zum Zugführer oder zur Zugführerin bei der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.

(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und

  1. über die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und den Gruppenführerlehrgang verfügen oder
  2. den sechsmonatigen Grundausbildungslehrgang und den Abschlusslehrgang sowie das Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt Vorbeugender Brandschutz in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben."

11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden

(1) Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne

  1. des Satzes 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde,
  2. des Satzes 3 ist die Einwohnerzahl des Landkreises, in dem die betroffene kreisangehörige Stadt oder Gemeinde liegt,

zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres.

(2) Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten. Es sind folgende Nachweise zu erbringen:

  1. die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass eine kritische oder instabile Haushaltslage im Sinne des Frühwarnsystems des Staatsministeriums des Innern für kommunale Haushalte besteht oder durch die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Einsatzkosten entsteht,
  2. die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die Zuordnung des Einsatzes mindestens für die Dauer von acht Stunden zu der Führungsstufe C1 1,
  3. die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die fachliche Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten,
  4. Einsatzberichte der beteiligten Gemeindefeuerwehren,
  5. Rechnungen, auch von einbezogenen Dritten, zum Nachweis der Einsatzkosten,
  6. Dokumente, insbesondere Bescheide, aus denen sich ergibt, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann, sowie
  7. die Bestätigung, dass einsatzbedingte Schäden an Feuerwehrtechnik nicht durch die Vollkaskoversicherung nach den Grundsätzen des kommunalen Schadensausgleichs abgedeckt werden können.

Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgt ist. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.

1) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)"

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Zuwendungen" durch das Wort "Zuweisungen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde."

13. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Übergangsvorschriften

(1) Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter, die nach § 76 Abs. 1 SächsBRKG längstens bis zum 31. Dezember 2010 bestellt worden sind, tragen die Dienstkleidung der Freiwilligen Feuerwehr und führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Die §§ 1, 4 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, finden bis zum 31. Dezember 2010 für ehrenamtliche Kreisbrandmeister Anwendung.

§ 21 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der öffentlichen Feuerwehren (FeuZuVO) vom 12. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231),
  2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren (FwMindVO) vom 8. April 1994 (SächsGVBl. S. 831),
  3. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Werkfeuerwehren (WFwVO) vom 29. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 18), geändert durch Verordnung vom 20. April 1995 (SächsGVBl. S. 154),
  4. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Brandverhütungsschau (BrVSchVO) vom 2. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 603) und
  5. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5).

(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kreisbrandmeister (KrBMVO) vom 2. September 1993 (SächsGVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174, 175), tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.

" § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge

(1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen.

(2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind.

(3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden.

§ 21 Feuerwehrstatistik

(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:

  1. die Identitätsnummer der Feuerwehr,
  2. die Angaben zum Einsatz, die ausgerückten Fahrzeuge,
  3. die Namen, Vornamen und Funktionen der eingesetzten Einsatzkräfte sowie
  4. die Lage und die Maßnahmen.

(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:

  1. die Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Feuerwehr,
  2. die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehr,
  3. der Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 2,
  4. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
  5. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen und Stationierungsort.

(3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:

  1. die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
  2. den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen und Stationierungsort.

(4) Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.

2) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)"

14. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

15. Anlage 5 aus dem Anhang wird angefügt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung

Die Sächsische Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder die Leiterin" eingefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder der Leiterin" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder von der Leiterin" eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

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§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern im Katastrophenschutz

(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

" § 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz

(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro.

(2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen."

4. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte

(1) Gemäß § 70 Abs. 1 SächsBRKG werden den Landkreisen und den Kreisfreien Städten Zuweisungen gewährt

  1. für Kosten in Höhe von 2,01 EUR bis 10 EUR je Einwohner und Katastrophenfall zur Hälfte nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. für Kosten in Höhe von 10,01 EUR bis 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall neben den gemäß Nummer 1 zu gewährenden Zuweisungen zu einem Drittel nach § 22 Satz 2 Nr. 2 FAG. Ein weiteres Drittel dieser Kosten wird durch den Freistaat Sachsen erstattet.

(2) Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall übersteigen, können diese neben den gemäß Absatz 1 zu gewährenden Zuweisungen vom Freistaat Sachsen im Einzelfall erstattet werden.

(3) Für Kosten bis 2 EUR je Einwohner und Katastrophenfall werden Zuweisungen nicht gewährt.

" § 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte

Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese Kosten abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum 31. Dezember des dem Katastrophenfall vorangegangenen Jahres."

5. In Anlage 1 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

"Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau".

6. In Anlage 2 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau".

7. In Anlage 3 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) VFü = Verbandsführer, NA = Notarzt, ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, RS = Rettungssanitäter

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin
NA/NÄ = Notarzt oder Notärztin
ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
RS = Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin".

8. In Anlage 4 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer
4) Rettungsschwimmer, davon ein Bootsführer
5) Rettungstaucher, davon ein Bootsführer

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin

4) Rettungsschwimmer oder Rettungsschwimmerin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin

5) Rettungstaucher oder Rettungstaucherin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin".

9. In Anlage 5 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin".

10. In Anlage 6 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, Rettungshundeteam = Team, bestehend aus Hundeführer und Hunde

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
Rettungshundeteam = Team, bestehend aus Hundeführer oder Hundeführerin und Hund".

11. In Anlage 7 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau".

12. In Analge 8 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).

2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Verbandsführer oder Verbandsführerin/Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin".

13. In Anlage 9 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung).
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) ZFü = Zugführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
TrM/TrF = Truppmann oder Truppfrau".

14. In Anlage 10 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:

altneu
Erläuterungen:

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke.
2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.
3) NA = Notarztm, GrFü = Gruppenführer, RS = Rettungssanitäter

"Erläuterungen

1) Mannschaftsstärke in Zahlen für:
Zugführer oder Zugführerin/Gruppenführer oder Gruppenführerin/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung)

2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt.
Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt.
Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt.

3) NA/NÄ = Notarzt oder Notärztin
GrFÜ = Gruppenführer oder Gruppenführerin
RS = Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin".

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 14

.

Dienstgrade und DienstabzeichenAnlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)

1. Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich. Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.

a) Beschreibung

DienstgradBeschreibung der Dienstgradabzeichen
a)Mannschaften
aa) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA)fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend
bb) Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF)wie FMA/FFA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt
cc) Oberfeuerwehrmann (OFM)/Oberfeuerwehrfrau (OFF)fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend
dd) Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF)wie OFM/OFF, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm
b)Unterführer/Unterführerinnen
aa) Löschmeister/
Löschmeisterin (LM)
wie OFM/OFF, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen
bb) Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin (HLM)wie OFM/OFF, mit drei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen
c)Führungskräfte
aa) Brandmeister/
Brandmeisterin (BM)
vier nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage mit einem goldfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm, Länge 105 mm, Breite 34 mm, halbrund abschließend
bb) Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin (OBM)wie BM, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
cc) Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin (HBM)wie BM, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
dd) Brandinspektor/ Brandinspektorin (BI)Geflecht von zwei nebeneinander liegenden je 6 mm breiten Plattschnüren aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden, fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage, mit einem goldfarbenen Stern Seitenlänge des Sternes 15 mm, Unterlage: Länge 90 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend, an den Außenseiten dem Geflecht entsprechend eingekerbt, das Geflecht bildet 15 mm über der Unterlage hinausragend die Schlaufe zum Befestigen
ee) Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin (OBI)wie BI, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen
ff) Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin (HBI)wie BI, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen

b) Abbildungen

Abb. 1 Feuerwehrmann-Anwärter/ Feuerwehrfrau-Anwärterin

Abb. 7 Brandmeister/ Brandmeisterin

Abb. 2 Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau

Abb. 8 Oberbrandmeister/ Oberbrandmeisterin

Abb. 3 Oberfeuerwehrmann/ Oberfeuerwehrfrau

Abb. 9 Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin

Abb. 4 Hauptfeuerwehrmann/ Hauptfeuerwehrfrau

Abb. 10 Brandinspektor/Brandinspektorin

Abb. 5 Löschmeister/Löschmeisterin

Abb. 11 Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin

Abb. 6 Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin

Abb. 12 Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin

2. Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte, Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund mit Litze für Anwärterinnen und Anwärter, für Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen sowie ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 silberfarbene und für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden.

Abbildungen

Abb. 13
Brandmeister/
Brandmeisterin (BM)

Abb. 14
Oberbrandmeister/
Oberbrandmeisterin (OBM)

Abb. 15
Hauptbrandmeister/
Hauptbrandmeisterin (HBM)

Abb. 16
Hauptbrandmeister/
Hauptbrandmeisterin mit Zulage (HBMZ)

Abb. 17
Brandinspektor/
Brandinspektorin (BI)

Abb. 18
Brandoberinspektor/
Brandoberinspektorin (BOI)

Abb. 19
Brandamtmann/ Brandamtfrau (BA)

Abb. 20
Brandamtsrat/
Brandamtsrätin (BAR)

Abb. 21
Brandrat/Brandrätin (BR)

Abb. 22
Brandoberrat/
Brandoberrätin (BOR)

Abb. 23
Branddirektor/
Branddirektorin (BD)

Abb. 24
Leitender Branddirektor/
Leitende Branddirektorin
(LtdBD)

Abb. 25
Leitender Direktor/Leitende
Direktorin (LtdD) oder
Direktor/Direktorin der
Feuerwehr (DdF)

Anwärter/Anwärterinnen

Zweite Einstiegsebene Laufbahngruppe 1

Erste Einstiegsebene
Laufbahngruppe 2

Zweite Einstiegsebene
Laufbahngruppe 2

Abb.26
Brandmeister-Anwärter/ Brandmeister-Anwärterin (BMA)

Abb. 27
Brandoberinspektor-Anwärter/Brandoberinspektor-Anwärterin (BOIA)

Abb. 28
Brandreferendar/
Brandreferendarin (BRef)

Aufstiegsbeamte/Aufstiegsbeamtinnen

Erste Einstiegsebene Laufbahngruppe 2

Zweite Einstiegsebene
Laufbahngruppe 2

Abb. 29
Aufstiegsbeamter/
Aufstiegsbeamtin
(hier z.B. OBM)

Abb. 30
A14 Qualifikation
(hier z.B. BAR)

Bemaßung

Abb. 32

.

Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1 Satz 2)


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.

Beschreibung der Dienstkleidung, persönlichen Schutzkleidung und FunktionsabzeichenAnlage 3
(zu § 7 Absatz 1)

1. Dienstkleidung

Die im Folgenden genannte und beschriebene Dienstkleidung wird für die Feuerwehren im Freistaat Sachsen eingeführt. Die Farbe bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände und der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.

  1. Jacke - Männer Freiwillige Feuerwehren
    Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson und Sitzschlitz, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen, einer eingesetzten Brusttasche links ohne Patte und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
  2. Jacke - Männer Berufsfeuerwehren
    Wie Buchstabe a, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
  3. Jacke - Frauen Freiwillige Feuerwehren
    Dunkelblaues Tuch, einreihig, mit Fasson, ohne Biesen auf vier Knöpfen knöpfbar, Innentaschen und zwei eingesetzten Seitentaschen mit Patte, mit zwei Schlaufen und Löchern zum Anbringen der Dienstgradabzeichen nach Anlage 1 Nummer 1. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben gekörnt, an den Kragenecken Kragenspiegel nach Buchstabe t.
  4. Jacke - Frauen Berufsfeuerwehren
    Wie Buchstabe c, jedoch ohne Schlaufen, Löcher und Kragenspiegel. Alle sichtbaren Knöpfe silberfarben, für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
  5. Hose - Männer
    Dunkelblaues Tuch, lange Hose ohne Biesen mit Rundbund, ohne Aufschläge, mit modisch angepasster Fußweite, Schrittfutter, zwei Flügeltaschen, einer Gesäßtasche, Bund mit Gürtelschlaufen für 45 mm breites Koppel.
  6. Hose - Frauen
    Wie Buchstabe e, jedoch ohne Gesäßtasche.
  7. Damenrock
    Dunkelblaues Tuch, glatter Rock mit Rundbund, linksseitigem Rockverschluss und einer Gehfalte hinten oder vorn in modisch angepasster Länge.
  8. Diensthemd und Sommerdiensthemd
    1. a) Diensthemd
      Oberhemd mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß, festem Kragen und einfachen Manschetten; Brusttaschen mit Patte und Knopf, ohne Schulterklappen.
    2. b) Sommerdiensthemd
      Hemdbluse mit langem oder kurzem Arm einfarbig hellblau oder weiß; Rundbund, zwei aufgesetzten Brusttaschen mit Faltenleiste und Patte zum Knöpfen, Schulterklappen.
  9. Binder
    Binder, einfarbig dunkelblau mit Gummizug oder zum Binden, auch mit aufgesticktem oder gewebtem Feuerwehremblem.
  10. Strickjacke - Pullover
    Einfarbig dunkelblaues Strickmaterial, Strickjacke mit Reißverschluss und 2 eingearbeiteten Seitentaschen. Pullover mit rundem oder spitzem Ausschnitt, Segeltuchbesatz an Schultern und Ärmeln, aufgesetzter Brusttasche mit Patte und Klettverschluss, Schulterklappen mit Klettverschluss.
  11. Schirmmütze
    Dunkelblaues Tuch, mit Lackschirm, bordeauxviolette Biese am Mützendeckel und am Bund, metallgeprägtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r am Bund sowie zwei Knöpfen zur Befestigung einer Kordel nach Buchstabe s. Die Knöpfe silberfarben gekörnt, für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr goldfarben gekörnt.
  12. Damenkappe
    Dunkelblaues Tuch, in Stewardessenform mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r.
  13. Arbeitsmütze
    Barett aus dunkelblauem Tuch mit maschinengesticktem oder gewebtem Mützenabzeichen nach Buchstabe r oder dunkelblaues Basecap, vorn mit mittiger Aufschrift "Feuerwehr" und dem Gemeindenamen
  14. Parka
    Dunkelblauer, wetterfester, wasserundurchlässiger Stoff mit ausknöpfbarem Innenfutter, durchgehendem, mit Patte und Klettverschluss verdecktem Reißverschluss, zwei Seitentaschen, zwei aufgesetzten Schulterklappen, einer Brusttasche überlappend mit Klettverschluss und einer Brustinnentasche.
  15. Handschuhe
    Dunkelgraue oder schwarze Fingerhandschuhe.
  16. Koppel
    Schwarzes Leder, Breite 45 mm, mit Kastenschloss nach Buchstabe u.
  17. Halbschuhe beziehungsweise Schnürstiefel, schwarz
  18. Mützenabzeichen (Abbildung 1)
    Das Mützenabzeichen zeigt das farbige Wappen des Freistaates Sachsen, beidseitig von jeweils vier altsilberfarbenen und vier darin liegenden bordeauxvioletten Flammenflügeln eingefasst, und ist von einem altsilberfarbenen Feuerwehrsymbol, bestehend aus einem Feuerwehrhelm mit Nackenleder, gekreuztem Feuerwehrbeil und Strahlrohr gekrönt (Größe 90 mm x 38 mm; Wappenhöhe 21 mm), in maschinengestickter, gewebter oder metallgeprägter Ausführung.
  19. Mützenkordel (Abbildungen 2 bis 4)
    Doppellagig, beidseitig verstellbar, Länge der Mützengröße angepasst, in den Farben
    1. aa) dunkelblau für:
      Mannschaften und Unterführer/Unterführerinnen Freiwillige Feuerwehr, zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr
    2. b) silberfarben für:
      Führungskräfte Freiwillige Feuerwehr, erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
    3. c) goldfarben für:
      zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr.
  20. Kragenspiegel (Abbildungen 5 und 6)
    Parallelogramm aus bordeauxviolettem festem Stoff mit Feuerwehrsymbol, dieses metallgeprägt, ab Brandmeister/Brandmeisterinnen mit silberfarbener Paspelierung.
  21. Kastenschloss (Abbildung 7)
    65 mm breit, 47 mm hoch, verchromt mit mittig aufgesetztem goldfarbenem Feuerwehrsymbol, in den Abmaßen Breite 35 mm und Höhe 30 mm.
  22. Ärmelabzeichen (Abbildungen 8 bis 10)
    Gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Größe circa 86 x 68 mm, Gemeindewappen 42 x 35 mm, Schrifthöhe 8 mm, Umrandung und Schrift in beliebiger Farbe. Ärmelabzeichen werden jeweils in der Mitte des linken Oberärmels, 150 mm von der Achselnaht bis zum oberen Rand des Abzeichens, getragen. Die Kreisbrandmeister und die Kreisbrandmeisterinnen tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Landkreises, dem Namen des Landkreises und der Aufschrift "Kreisbrandmeister" oder "Kreisbrandmeisterin". Landesbeamte und Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule tragen im Ärmelabzeichen anstelle des Gemeindewappens das Wappen des Freistaates Sachsen, die Bezeichnung der Dienststelle und der Aufschrift "Freistaat Sachsen"; die Umrandung und die Schrift in der Farbe Gold nach RAL 1021. Der Bezirksbrandmeister, die Bezirksbrandmeisterin, der Landesbranddirektor und die Landesbranddirektorin tragen anstelle der Bezeichnung der Dienststelle die Funktionsbezeichnung.
  23. Namenszüge
    Silberfarben gestickt oder gewebt, auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, 20 mm hoch, Schrifthöhe 15 mm, oder in vergleichbarer Ausführung. Namenszüge können oberhalb der linken Brusttasche des Sommerdiensthemdes, der Feuerwehrüberjacke, der Feuerwehrjacke, des Pullovers und der Strickjacke getragen werden.
  24. Weitere Dienstkleidungsstücke
    Je nach Erfordernis kann das Tragen weiterer Dienstkleidungsstücke, zum Beispiel
    1. a) Wintermütze aus dunkelblauem Tuch mit dunkelblauem umlaufendem Webpelz,
    2. b) Wettermantel aus dunkelblauem Stoff,
    3. c) T-Shirt, Polohemden oder Sweatshirt aus dunkelblauem Stoff, auch mit der Aufschrift "Feuerwehr" angeordnet werden.
  25. Tagesdienstkleidung
    Die Tagesdienstkleidung besteht aus Cargohose, Blouson oder Arbeitsjacke sowie Wetterschutzjacke und kann je nach Erfordernis miteinander und mit sonstiger tätigkeitsgerechter Oberbekleidung (Dienst- oder Sommerdiensthemd, T-Shirt, Sweatshirt, Pullover, Fleecejacke, Strickjacke, Softshelljacke) kombiniert werden.
    1. a) Cargohose
      Farbe dunkelblau, Schnitt nach Anlage 4 Abbildung 1; Bundweitenregulierung, zwei schräge Leistentaschen vorn; erfüllt der Hosenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 1 und EN 340 2, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; zwei Gesäßtaschen mit abgeschrägter Patte und je zwei verdeckten Druckknöpfen, zwei seitlich an Hosenbeinen aufgesetzte Taschen mit abgeschrägter Patte, zwei verdeckten Druckknöpfen und 5 mm breiter roter Biese oberhalb der Patte; eine der Taschen kann mit innen liegendem Steg ausgestattet sein; zur Hose ist ein schwarzer Gürtel mit silberner Gürtelschnalle zu tragen. Die Patten beider Seitentaschen sind mit der Direkteinstickung "FEUERWEHR" entsprechend Anlage 4 Abbildung 5 zu versehen. Die Cargohose kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen.
    2. b) Blouson
      Farbe dunkelblau, aufstellbarer Kragen, Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste mit verdeckten Druckknöpfen; Ärmelsaum, Lasche mit zwei verdeckten Druckknöpfen zur Weitenregulierung oder vom Oberstoff überdeckter Strickbund; Gewebetunnel für Schulterklappen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Schulterklappenunterteil circa 22 mm breit, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zwei innenliegende Brusttaschen mit abgeschrägten Patten und verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges "FEUERWEHR" nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; zwei schräge Leistentaschen ohne Patte; wenn der Blouson- oder Jackenstoff die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllt, können die Taschen mit verdecktem Reißverschluss schließbar sein; getrennte Innentaschen für Geldbörse, Mobiltelefon und Stifte; Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; vorn über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passenaht eingenäht 5 mm breite rote Biese; auf dem Rücken, circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese, silbern reflektierender Schriftzug "FEUERWEHR", 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; auf dem Rücken zwei von der roten Biese abwärts bis zum Saum gerade verlaufende Teilungsnähte; Steppung zur Rückenmitte; auf linkem Oberärmel ein Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb der Schulternaht; optional kann die linke Brusttasche mit integrierter Funkgerätetasche und seitlicher Öffnung für die Antenne ausgestattet werden, oberhalb der Brusttasche eine Halterung für eine Hör- und Sprechgarnitur angebracht werden, oder auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband angebracht werden; der Blouson kann aus Stoffen bestehen, die die Anforderungen der DIN EN ISO 11612 und EN 340 erfüllen; Blousonschnitt nach Anlage 4 Abbildung 2 mit dehnbarerem Jackenbund; der Blouson kann auch als Kurzjacke aus einem Oberstoff mit wasserdampfdurchlässiger, wasser- und winddichter Membrane (Softshelljacke) getragen werden; der Jackensaum wird mit weitenregulierbarem Tunnel, Kordelgummi mit Kordelstopper, Schlaufe mit Druckknopf in Seitennaht zum Einhängen der Kordel ausgeführt.
    3. c) Arbeitsjacke Beschreibung wie Doppelbuchstabe bb, jedoch ohne die Optionen; dazu ist ein weitenregulierbarer verdeckter Kordelzug im Jackensaum möglich; Schnitt nach Anlage 4 Abbildung 3.
    4. d) Wetterschutzjacke
      Die Wetterschutzjacke ist eine Langjacke mit abnehmbarer oder verstaubarer Kapuze aus dunkelblauem Oberstoff mit wasserdampfdurchlässiger, wasser- und winddichter Membrane nach DIN EN 343 3, Ret-Wert Klasse 3 < 10; der Schnitt ergibt sich aus Anlage 4 Abbildung 4; die Wetterschutzjacke hat ein festes Innenfutter und zusätzlich einen herausnehmbaren Kälteschutz; einen Frontreißverschluss mit Übertritt in Form einer circa 70 mm breiten Leiste und verdeckten Druckknöpfen, einen bis oben mit Reißverschluss verschließbaren Stehkragen; zwei Brusttaschen mit geraden, an den Ecken abgeschrägten Patten und je zwei verdeckten Druckknöpfen; Einstickung des Schriftzuges "FEUERWEHR" nach Anlage 4 Abbildung 5 auf der linken Brusttaschenpatte; eine Napoleontasche mit Reißverschluss im linken Vorderteil, vom Übertritt verdeckt; zwei schräge Leistentaschen mit verdecktem Reißverschluss, Eingriff von unten; zwei Brusttaschen im Innenfutter oder im herausnehmbaren Kälteschutz; eine Tasche für ein Mobiltelefon innen rechts auf dem Innenfutter oder auf dem Kälteschutz aufgenäht; Gewebetunnel zur Aufnahme der Schulterklappen mit den Dienstgradabzeichen, circa 30 mm Breite, 70 mm Länge, Abstand 10 mm zur Armeinsatznaht; zweiteiliger Ärmel; verstellbarer Manschettenabschluss mit verdeckten Druckknöpfen; Jackensaum und Taille mit weitenregulierbarem Tunnel; Kordelgummi mit Kordelstopper; Schlaufe mit Druckknopf in der Seitennaht zum Einhängen der Kordel; vorne über den Brusttaschen und hinten auf gleicher Höhe umlaufende Passe; in Passennaht eingenähte 5 mm breite rote Biese auf dem Rücken; circa 25 mm oberhalb der umlaufenden roten Biese silbern reflektierender Schriftzug "FEUERWEHR", 300 mm breit, Schriftgröße 50 mm, Schriftart Arial; optional auf linkem Oberärmel mittig das Ärmelabzeichen mit dem Wappen entsprechend Buchstabe v, Oberkante circa 150 mm unterhalb Schulternaht. Optional kann auf der Patte der rechten Brusttasche ein gesticktes Namensschild mit Klettband aufgebracht sein.

2. Persönliche Schutzkleidung

Die Schutzausrüstung besteht aus

  1. Feuerwehrjacke,
  2. Feuerwehrhose,
  3. Feuerwehrhelm,
  4. Feuerwehrschutzhandschuhen,
  5. Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk,
  6. Feuerwehr-Haltegurt,
  7. weiteren Schutzausrüstungsstücken.
    Persönliche Schutzausrüstung muss dem Stand der Technik entsprechen. Die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Schutzausrüstungsstücke müssen der DIN EN 469 4 sowie den Anforderungen zur Wahrnehmbarkeit des Anhangs B der DIN EN 469 entsprechen.

3. Funktionsabzeichen

  1. Grundmerkmale für Dienstgrade
    Die Funktionsabzeichen in gestickter oder gewebter Ausführung werden wie folgt getragen:
    1. a) Jacke: Mitte des linken Unterärmels, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens
    2. b) Sommerdiensthemd, Pullover und Strickjacke:
      linke Brustseite, 20 mm über der Patte der Brusttasche getragen. Es wird jeweils nur das höchste Funktionsabzeichen getragen. Die Farbe dunkelblau der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 5004.
  2. Gruppenführer/Gruppenführerin (Abbildung 11)
    Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 30 mm hoch, an den Ecken abgerundet, ein silberfarbener Balken, 8 mm breit, 60 mm lang, mittig angeordnet. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, 70 mm lang, auf beiden Seiten des Helmes
  3. Zugführer/Zugführerin (Abbildung 12)
    Dunkelblaue festkantige Tuch- oder Filzunterlage, 80 mm breit, 40 mm hoch, an den Ecken abgerundet, zwei silberfarbene 8 mm breite, 60 mm lange Streifen, im Abstand von 5 mm übereinander, mittig angeordnet. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 70 mm lang, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander, auf beiden Seiten des Helms.
  4. Stellvertreter und Stellvertreterin der Ortswehrleitung (Abbildung 13)
    Ein silberfarbener viereckiger Stern, Seitenlänge je 12 mm, mittig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, um den gesamten Helm laufend.
  5. Ortswehrleiter/Ortswehrleiterin (Abbildung 14)
    Wie Buchstabe c, jedoch mit silberfarbener Einfassung, Litze 2 mm breit, an den Ecken abgerundet, als Umrandung. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit um den gesamten Helm laufend.
  6. Stellvertreter und Stellvertreterin der Gemeindewehrleitung (Abbildung 15)
    Zwei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge je 12 mm, nebeneinanderliegend, gleichmäßig angeordnet auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
  7. Gemeindewehrleiter/Gemeindewehrleiterin (Abbildung 16)
    Wie Buchstabe e, jedoch mit silberfarbener Einfassung wie Buchstabe d. Helmkennzeichen: zwei rote Streifen ähnlich RAL 3019, 10 mm breit, im Abstand von 10 mm übereinander um den gesamten Helm laufend.
  8. Stellvertretende des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin (Abbildung 17)
    Drei silberfarbene viereckige Sterne, Seitenlänge 12 mm, nebeneinanderliegend, in gleichmäßigem Abstand, auf Tuch- oder Filzunterlage wie Buchstabe a. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, alle 70 mm 10 mm unterbrochen um den gesamten Helm laufend.
  9. Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin (Abbildung 18)
    Wie Buchstabe g, Einfassung silberfarben wie Buchstabe d. Helmkennzeichen: ein roter Streifen ähnlich RAL 3019, 30 mm breit, um den gesamten Helm laufend.
  10. Gerätewart/Gerätewartin (Abbildung 19)
    Bordeauxviolettes Zahnrad von 45 mm Durchmesser und sechs von einer Achse ausgehenden Speichen und 18 Zähnen auf dunkelblauer festkantiger Tuch- oder Filzunterlage, Durchmesser der Unterlage 55 mm. Das Tätigkeitsabzeichen kann in der Mitte des linken Unterärmels der Jacke, 120 mm von der Ärmelunterkante bis zum unteren Rand des Abzeichens, getragen werden.
  11. Atemschutzgeräteträger/Atemschutzgeräteträgerin (Abbildung 20)
    Helmkennzeichen an der Helmvorderseite: Aufkleber 50 mm Durchmesser mit rotem Buchstaben "A".
  12. Abzeichen für Feuerwehrmusiker/Feuerwehrmusikerinnen
    Schwalbennester an beiden Ärmeleinsätzen der Tuchjacke und des Sommerdiensthemdes (sieben senkrechte 18 mm breite silberfarbene Tressen-Streifen mit unterem Bogen auf bordeauxviolettem verstärktem Tuch). Die Leiter der Musikzüge tragen Schwalbennester mit 40 mm breiter Kantillenfranse. Lyra, 15 mm breit, 25 mm hoch, silberfarben; ab Brandmeister und Brandmeisterin Freiwillige Feuerwehr goldfarben, metallgeprägt auf den Schulterstücken, gestickt oder gewebt auf den Aufschiebeschlaufen
  13. Führungskräftekennzeichnung
    Führungskräfte im Einsatz tragen zur Kennzeichnung eine farbige Weste oder einen farbigen Überwurf mit ergänzender Funktionsaufschrift auf dem Brust- und Rückenteil soweit erforderlich. Das Funktionsaufschriftsfeld hat eine Breite von 500 mm und die Oberfläche ist silberfarben reflektierend; die Schriftfarbe ist schwarz mit einer Schrifthöhe von etwa 100 mm - Abbildung 21. Die Weste oder der Überwurf ist einlagig gearbeitet. Im Brustbereich oder an den Seiten befinden sich verstellbare Verschlüsse, die eine flexible Weitenregulierung erlauben. Bei nicht dauerhaft gekennzeichneten Westen oder Überwürfen sind im Brust- und Rückenbereich Halterungen zum Anbringen der Aufschriftsfelder mittels Klettverschlüssen vorzusehen. Die Weste oder der Überwurf wird über der jeweiligen Einsatzkleidung getragen. Die Eigenschaften der Einsatzkleidung dürfen dadurch nicht wesentlich eingeschränkt werden.

Folgende Farben und Funktionsaufschriften sind zu verwenden:

Funktionen/BereicheWesten- oder ÜberwurffarbeFunktionsaufschriften
Einsatzleiter/ EinsatzleiterinGelb ähnlich RAL 1003Keine
Abschnittsleiter/ AbschnittsleiterinWeiß ähnlich RAL 9010Abschnittsleitung
Einheitsführer/ Einheitsführerinnen selbstständiger Gruppen oder Trupps (Erkundungsgruppe Messtrupp)Rot ähnlich
RAL 3000
Keine
Fachberater/ FachberaterinGrün ähnlich RAL 6018Gefahrgut; Technische Hilfe

Westen oder Überwürfe in den Grundfarben Weiß, Rot und Grün können mit ergänzenden Aufschriften von Fachdiensten der Feuerwehr versehen werden. Zugführer/Zugführerinnen tragen Westen oder Überwürfe in der Grundfarbe Weiß ohne Aufschrift.

Abbildungen

Abb. 1 Mützenabzeichen

Abb. 2 bis einschließlich Hauptlöschmeister/Hauptlöschmeisterin Freiwillige Feuerwehr/Hautbrandmeister/Hauptbrandmeisterin Berufsfeuerwehr

Abb. 3 ab Brandmeister/Brandmeisterin Freiwillige Feuerwehr/erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Abb. 4 zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr

Abb. 5 bis Hauptlöschmeister/
Hauptlöschmeisterin

Abb. 6 ab Brandmeister/
Brandmeisterin

Abb. 7 Kastenschloss

Abb. 8 Freiwillige Feuerwehr

Abb. 9 Berufsfeuerwehr

Abb. 10 Landesbedienstete
Innenministerium


Abb. 11 Gruppenführer/Gruppenführerin

Abb. 12 Zugführer/Zugführerin

Abb. 13 Stellvertreter/ Stellvertreterin Ortswehrleiter/
Ortswehrleiterin

Abb. 14 Ortswehrleiter/Ortswehrleiterin

Abb. 15 Stellvertreter/ Stellvertreterin Gemeindewehrleiter/ Gemeindewehrleiterin

Abb. 16 Gemeindewehrleiter/
Gemeindewehrleiterin

Abb. 17 Stellvertreter/Stellvertreterin Kreisbrandmeister/ Kreisbrandmeisterin

Abb. 18 Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin

Abb. 19 Gerätewart/Gerätewartin

Abb. 20 Atemschutzträger/Atemschutzträgerin

Abb. 21

________________
1
) DIN EN ISO 11612, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt

2) EN 340, Ausgabe März 2004, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt

3) DIN EN 343, Ausgabe Juni 2019, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt

4) DIN EN 469, Anhang B, Ausgabe Dezember 2020, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt Dieses Dokument ersetzt DIN EN 469:2007-02

Anhang
zu Artikel 1 Nummer 15

.

Stundensätze für FeuerwehrfahrzeugeAnlage 5
(zu § 20 Absatz 1 und 2)


Typ 1

Stundensatz

KdoW

52,80 Euro

ELW 1

125,40 Euro

ELW 2

337,20 Euro

MTW

56,40 Euro

TSF

108,60 Euro

KLF

111,60 Euro

TSF-W

103,80 Euro

MLF

131,40 Euro

LF 10

204,00 Euro

HLF 10

214,80 Euro

LF 20-KatS

301,20 Euro

LF 20

346,20 Euro

HLF 20

397,80 Euro

TLF 2000

277,20 Euro

TLF 3000

277,80 Euro

TLF 4000

337,80 Euro

RW

433,80 Euro

GW-G

411,60 Euro

GW-L1

133,20 Euro

GW-L2

238,80 Euro

DLA(K) 18

570,60 Euro

DLA(K) 23

678,60 Euro

HAB

917,40 Euro

WLF 18/5900

180,00 Euro

WLF 26/6900

190,80 Euro

1) entsprechend der Feuerwehrfahrzeug-Typenliste; 25. überarbeitete Fassung vom 26. Oktober 2023. Die Liste ist auf der Internetseite des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen verfügbar. Der Fahrzeug-Typ MTW entspricht der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW gemäß Anlage 1 der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

ID 241549


ENDE