Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Neuregelung von Unterstützungsleistungen im Brand- und Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 19. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 532)
Auf Grund
verordnet das Staatsministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung
Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen | " § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren". |
b) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe zu § 18a eingefügt:
" § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden".
c) Die Angaben zu § 20 und § 21 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Übergangsvorschriften
§ 21 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten | " § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
§ 21 Feuerwehrstatistik". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur Ermittlung der erforderlichen Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren stellt die örtliche Brandschutzbehörde einen Brandschutzbedarfsplan nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SächsBRKG auf und legt ihn der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde vor. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
| "(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
|
3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Truppmann" die Wörter "und zur Truppfrau" eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Ausbildung zum Truppführer, zum Atemschutzgeräteträger, zum Maschinisten für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zum Motorkettensägenführer und zum Sicherheitsbeauftragten, | "2. Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten," |
b) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ausbildung wird durch Ausbilder der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbilder der Feuerwehren darf nur eingesetzt werden, wer über die Laufbahnbefähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst verfügt oder einen Ausbilderlehrgang an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert hat. | "Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben". |
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hauptamtliche Kreisbrandmeister und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr. | "Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr." |
5. § 6 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Bürgermeister verliehen.
Der Gemeindewehrleiter kann dem Bürgermeister Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
(3) Wechselt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihm der erreichte Dienstgrad erhalten. | "(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen.
Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
(3) Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten." |
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreisbrandmeister" die Wörter "und Kreisbrandmeisterinnen" eingefügt.
7. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "ein Leiter" die Wörter "oder eine Leiterin" und nach den Wörtern "ein Stellvertreter" die Wörter "oder eine Stellvertreterin" eingefügt.
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen
(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Gemeindewehrleiter beträgt monatlich höchstens 175 EUR. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern darf für je angefangene 10.000 Einwohner ein Zuschlag von monatlich höchstens 20 EUR gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Kreisbrandmeisters beträgt unabhängig von der sonstigen Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 1 bis 5 bis zu 306,78 EUR. (2) Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich höchstens 120 EUR. (3) Stellvertreter der Gemeinde- und Ortswehrleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleiter zu zahlenden Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Gemeinde- oder Ortswehrleiter. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen. (4) Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich tätig werden, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 100 EUR erhalten. (5) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbilder der Feuerwehren beträgt höchstens 15 EUR je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer der Ausbilder beträgt höchstens 7,50 EURje geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildern abhalten. | " § 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze:
(2) Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen. (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten. (4) Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten." |
9. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "24 EUR" durch die Angabe "42 Euro" ersetzt, und nach dem Wort "Arbeitnehmer" werden die Wörter "oder Arbeitnehmerinnen" eingefügt.
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
| " § 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
(1) Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
(2) Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
|
11. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
" § 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden
(1) Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne
zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres.
(2) Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten. Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgt ist. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.
1) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 - Führung und Leitung im Einsatz (Stand 1999), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)"
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Zuwendungen" durch das Wort "Zuweisungen" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde."
13. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter, die nach § 76 Abs. 1 SächsBRKG längstens bis zum 31. Dezember 2010 bestellt worden sind, tragen die Dienstkleidung der Freiwilligen Feuerwehr und führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Die §§ 1, 4 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - Fw-EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 15), die durch Artikel 13 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 5) geändert worden ist, finden bis zum 31. Dezember 2010 für ehrenamtliche Kreisbrandmeister Anwendung. § 21 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kreisbrandmeister (KrBMVO) vom 2. September 1993 (SächsGVBl. S. 878), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 174, 175), tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft. | " § 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
(1) Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen. (2) Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind. (3) Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden. § 21 Feuerwehrstatistik (1) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:
(2) Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
(3) Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
(4) Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr. 2) nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 - Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren (Stand 2012), einsehbar gemäß Bekanntmachung vom 22. Januar 2024 (SächsABl. S. 83)" |
14. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
15. Anlage 5 aus dem Anhang wird angefügt.
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung
Die Sächsische Katastrophenschutzverordnung vom 19. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder die Leiterin" eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder der Leiterin" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Leiter" die Wörter "oder von der Leiterin" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern im Katastrophenschutz
(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR. Pro Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet. Angefangene Stunden werden als volle Stunden angerechnet. (2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen. | " § 12 Verdienstausfall bei ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen im Katastrophenschutz
(1) Der Erstattungsanspruch nach § 62 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind, beträgt pro Stunde höchstens 42 Euro. (2) Die Höhe des Verdienstausfalles ist glaubhaft zu machen." |
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte
(1) Gemäß § 70 Abs. 1 SächsBRKG werden den Landkreisen und den Kreisfreien Städten Zuweisungen gewährt
(2) Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 EUR je Einwohner und Katastrophenfall übersteigen, können diese neben den gemäß Absatz 1 zu gewährenden Zuweisungen vom Freistaat Sachsen im Einzelfall erstattet werden. (3) Für Kosten bis 2 EUR je Einwohner und Katastrophenfall werden Zuweisungen nicht gewährt. | " § 13 Kostenerstattung an Landkreise und Kreisfreie Städte
Zuweisungen nach § 70 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Katastrophenfall übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese Kosten abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum 31. Dezember des dem Katastrophenfall vorangegangenen Jahres." |
5. In Anlage 1 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin |
6. In Anlage 2 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin |
7. In Anlage 3 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin |
8. In Anlage 4 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin 4) Rettungsschwimmer oder Rettungsschwimmerin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin 5) Rettungstaucher oder Rettungstaucherin, davon ein Bootsführer oder eine Bootsführerin". |
9. In Anlage 5 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin |
10. In Anlage 6 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin |
11. In Anlage 7 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). 3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer, TrM = Truppmann | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin |
12. In Analge 8 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Verbandsführer/Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). 2) Träger = Fahrzeug wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. Sachsen = Fahrzeug wird durch den Freistaat Sachsen bereitgestellt. Bund = Fahrzeug wird durch den Bund bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer, GrFü = Gruppenführer | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) VFü = Verbandsführer oder Verbandsführerin |
13. In Anlage 9 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke (Doppelbesetzung). | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) ZFÜ = Zugführer oder Zugführerin |
14. In Anlage 10 wird der Abschnitt "Erläuterungen" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erläuterungen:
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: Zugführer/Gruppenführer/Mannschaft/Gesamtstärke. | "Erläuterungen
1) Mannschaftsstärke in Zahlen für: 2) Träger = Fahrzeug, wird vom Träger der Einheit bereitgestellt. 3) NA/NÄ = Notarzt oder Notärztin |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 14
Dienstgrade und Dienstabzeichen | Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1) |
1. Freiwillige Feuerwehr und Pflichtfeuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterstücke auf der Jacke und dem Sommerdiensthemd getragen. Sie können auch gleichartig gestickt oder gewebt als Aufschiebeschlaufen, konisch geschnitten, passend zu den Schulterklappen, auf dem Sommerdiensthemd, der Strickjacke und dem Pullover getragen werden. Die bildliche Darstellung ist aus den Abbildungen 1 bis 12 ersichtlich. Die Farbe Bordeauxviolett der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 4004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. in Sankt Augustin bezogen werden.
a) Beschreibung
Dienstgrad | Beschreibung der Dienstgradabzeichen | |
a) | Mannschaften | |
aa) Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA) | fünf nebeneinander liegende bordeauxviolette je 8 mm breite Plattschnüre auf gleichfarbiger Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend | |
bb) Feuerwehrmann (FM)/ Feuerwehrfrau (FF) | wie FMA/FFA, mit zwei je 8 mm breiten aufschiebbaren Querbalken als Plattschnur silberfarbenes Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt | |
cc) Oberfeuerwehrmann (OFM)/Oberfeuerwehrfrau (OFF) | fünf nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre, die äußeren aus silberfarbenem Gespinst mit roten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, an der flachen Seite mit einem gleichfarbigen Querbalken verbunden, die inneren Plattschnüre bordeauxviolett, auf bordeauxvioletter Unterlage, Länge 108 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend | |
dd) Hauptfeuerwehrmann (HFM)/ Hauptfeuerwehrfrau (HFF) | wie OFM/OFF, mit einem silberfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm | |
b) | Unterführer/Unterführerinnen | |
aa) Löschmeister/ Löschmeisterin (LM) | wie OFM/OFF, mit zwei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen | |
bb) Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin (HLM) | wie OFM/OFF, mit drei in Reihe angeordneten silberfarbenen Sternen | |
c) | Führungskräfte | |
aa) Brandmeister/ Brandmeisterin (BM) | vier nebeneinander liegende je 8 mm breite Plattschnüre aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage mit einem goldfarbenen viereckigen Stern, Seitenlänge des Sternes 12 mm, Länge 105 mm, Breite 34 mm, halbrund abschließend | |
bb) Oberbrandmeister/Oberbrandmeisterin (OBM) | wie BM, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
cc) Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin (HBM) | wie BM, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
dd) Brandinspektor/ Brandinspektorin (BI) | Geflecht von zwei nebeneinander liegenden je 6 mm breiten Plattschnüren aus silberfarbenem Gespinst mit bordeauxvioletten Seidenfäden, fischgrätenartig durchsetzt, auf bordeauxvioletter Unterlage, mit einem goldfarbenen Stern Seitenlänge des Sternes 15 mm, Unterlage: Länge 90 mm, Breite 40 mm, halbrund abschließend, an den Außenseiten dem Geflecht entsprechend eingekerbt, das Geflecht bildet 15 mm über der Unterlage hinausragend die Schlaufe zum Befestigen | |
ee) Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin (OBI) | wie BI, mit zwei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen | |
ff) Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin (HBI) | wie BI, mit drei in Reihe angeordneten goldfarbenen Sternen |
b) Abbildungen
Abb. 1 Feuerwehrmann-Anwärter/ Feuerwehrfrau-Anwärterin |
Abb. 7 Brandmeister/ Brandmeisterin |
Abb. 2 Feuerwehrmann/ Feuerwehrfrau |
Abb. 8 Oberbrandmeister/ Oberbrandmeisterin |
Abb. 3 Oberfeuerwehrmann/ Oberfeuerwehrfrau |
Abb. 9 Hauptbrandmeister/ Hauptbrandmeisterin |
Abb. 4 Hauptfeuerwehrmann/ Hauptfeuerwehrfrau |
Abb. 10 Brandinspektor/Brandinspektorin |
Abb. 5 Löschmeister/Löschmeisterin |
Abb. 11 Oberbrandinspektor/ Oberbrandinspektorin |
Abb. 6 Hauptlöschmeister/ Hauptlöschmeisterin |
Abb. 12 Hauptbrandinspektor/ Hauptbrandinspektorin |
2. Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen und hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Angehörige der Berufsfeuerwehr, hauptamtliche Kreisbrandmeister, hauptamtliche Kreisbrandmeisterinnen, hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, Landesbeamte, Landesbeamtinnen sowie Bedienstete der Fachrichtung Feuerwehr bei der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule führen die nachfolgenden Dienstgrade. Die Dienstgradabzeichen werden als Schulterklappe mit Druckknopf in Klappenfarbe, Ausführung und Bezeichnung gemäß den Abbildungen 13 bis 32 getragen. Die Schulterklappe besteht aus festkantigem Tuch mit stabilisierender Einlage, auf der die rot-, silber- und goldfarbenen Sterne sowie das goldfarbene Eichenlaub in gestickter oder gewebter Ausführung aufgebracht sind. Die Schulterklappen müssen mit der Jacke der Tuchuniform, dem Parka, den Hemden sowie dem Blouson, der Arbeitsjacke und der Wetterschutzjacke des Tagesdienstanzugs kompatibel sein. Die Dienstgrade werden mittels sechseckiger Sterne (20 mm Durchmesser) auf dunkelblauem Grund mit Litze für Anwärterinnen und Anwärter, für Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen sowie ab Besoldungsstufe B zusätzlich mit Eichenlaub dargestellt. Für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 sind Sterne im Farbton rot, für Dienstgrade der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 silberfarbene und für die Dienstgrade der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 goldfarbene Sterne zu verwenden. Die Farbe Rot der Dienstgradabzeichen ähnelt RAL 3019. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004. RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. bezogen werden.
Abbildungen
Abb. 13 |
Abb. 14 |
Abb. 15 |
Abb. 16 | ||
Abb. 17 |
Abb. 18 |
Abb. 19 |
Abb. 20 | ||
Abb. 21 |
Abb. 22 |
Abb. 23 |
Abb. 24 | ||
Abb. 25 | |||||
Anwärter/Anwärterinnen | |||||
Zweite Einstiegsebene Laufbahngruppe 1 |
Erste Einstiegsebene |
Zweite Einstiegsebene | |||
|
|
| |||
Abb.26 |
Abb. 27 |
Abb. 28 | |||
Aufstiegsbeamte/Aufstiegsbeamtinnen | |||||
Erste Einstiegsebene Laufbahngruppe 2 |
Zweite Einstiegsebene | ||||
|
| ||||
Abb. 29 |
Abb. 30 | ||||
Bemaßung | |||||
|
Abb. 32 |
Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) |
Beschreibung der Dienstkleidung, persönlichen Schutzkleidung und Funktionsabzeichen | Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1) |
1. Dienstkleidung
Die im Folgenden genannte und beschriebene Dienstkleidung wird für die Feuerwehren im Freistaat Sachsen eingeführt. Die Farbe bordeauxviolett der Dienstkleidungsgegenstände und der Funktionsabzeichen ähnelt RAL 4004. Die Farbe Dunkelblau ähnelt RAL 5004.
2. Persönliche Schutzkleidung
Die Schutzausrüstung besteht aus
3. Funktionsabzeichen
Folgende Farben und Funktionsaufschriften sind zu verwenden:
Funktionen/Bereiche | Westen- oder Überwurffarbe | Funktionsaufschriften |
Einsatzleiter/ Einsatzleiterin | Gelb ähnlich RAL 1003 | Keine |
Abschnittsleiter/ Abschnittsleiterin | Weiß ähnlich RAL 9010 | Abschnittsleitung |
Einheitsführer/ Einheitsführerinnen selbstständiger Gruppen oder Trupps (Erkundungsgruppe Messtrupp) | Rot ähnlich RAL 3000 | Keine |
Fachberater/ Fachberaterin | Grün ähnlich RAL 6018 | Gefahrgut; Technische Hilfe |
Westen oder Überwürfe in den Grundfarben Weiß, Rot und Grün können mit ergänzenden Aufschriften von Fachdiensten der Feuerwehr versehen werden. Zugführer/Zugführerinnen tragen Westen oder Überwürfe in der Grundfarbe Weiß ohne Aufschrift.
Abbildungen
Abb. 1 Mützenabzeichen
Abb. 2 bis einschließlich Hauptlöschmeister/Hauptlöschmeisterin Freiwillige Feuerwehr/Hautbrandmeister/Hauptbrandmeisterin Berufsfeuerwehr
Abb. 3 ab Brandmeister/Brandmeisterin Freiwillige Feuerwehr/erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
Abb. 4 zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr
Abb. 5 bis Hauptlöschmeister/ |
Abb. 6 ab Brandmeister/ |
Abb. 7 Kastenschloss |
Abb. 8 Freiwillige Feuerwehr |
Abb. 9 Berufsfeuerwehr |
Abb. 10 Landesbedienstete |
Abb. 11 Gruppenführer/Gruppenführerin |
Abb. 12 Zugführer/Zugführerin |
Abb. 13 Stellvertreter/ Stellvertreterin Ortswehrleiter/ |
Abb. 14 Ortswehrleiter/Ortswehrleiterin |
Abb. 15 Stellvertreter/ Stellvertreterin Gemeindewehrleiter/ Gemeindewehrleiterin |
Abb. 16 Gemeindewehrleiter/ |
Abb. 17 Stellvertreter/Stellvertreterin Kreisbrandmeister/ Kreisbrandmeisterin |
Abb. 18 Kreisbrandmeister/Kreisbrandmeisterin |
Abb. 19 Gerätewart/Gerätewartin |
Abb. 20 Atemschutzträger/Atemschutzträgerin |
Abb. 21 |
________________
1) DIN EN ISO 11612, Ausgabe November 2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
2) EN 340, Ausgabe März 2004, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
3) DIN EN 343, Ausgabe Juni 2019, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt
4) DIN EN 469, Anhang B, Ausgabe Dezember 2020, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt Dieses Dokument ersetzt DIN EN 469:2007-02
Anhang
zu Artikel 1 Nummer 15
Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge | Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1 und 2) |
Typ 1 |
Stundensatz |
KdoW |
52,80 Euro |
ELW 1 |
125,40 Euro |
ELW 2 |
337,20 Euro |
MTW |
56,40 Euro |
TSF |
108,60 Euro |
KLF |
111,60 Euro |
TSF-W |
103,80 Euro |
MLF |
131,40 Euro |
LF 10 |
204,00 Euro |
HLF 10 |
214,80 Euro |
LF 20-KatS |
301,20 Euro |
LF 20 |
346,20 Euro |
HLF 20 |
397,80 Euro |
TLF 2000 |
277,20 Euro |
TLF 3000 |
277,80 Euro |
TLF 4000 |
337,80 Euro |
RW |
433,80 Euro |
GW-G |
411,60 Euro |
GW-L1 |
133,20 Euro |
GW-L2 |
238,80 Euro |
DLA(K) 18 |
570,60 Euro |
DLA(K) 23 |
678,60 Euro |
HAB |
917,40 Euro |
WLF 18/5900 |
180,00 Euro |
WLF 26/6900 |
190,80 Euro |
1) entsprechend der Feuerwehrfahrzeug-Typenliste; 25. überarbeitete Fassung vom 26. Oktober 2023. Die Liste ist auf der Internetseite des DIN-Normenausschusses Feuerwehrwesen verfügbar. Der Fahrzeug-Typ MTW entspricht der Technischen Richtlinie Mannschaftstransportwagen MTW gemäß Anlage 1 der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243) |
ID 241549
ENDE |