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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege
- Schleswig-Holstein -
Vom 16. Juli 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 30.07.3015 S. 206)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschloss
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege
Gl .Nr. 2122-
Nicht dargestellt
Artikel 2
PBKG - Pflegeberufekammergesetz
Gesetz über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege
Gl. Nr. 2122-
Nicht dargestellt
geändert durch Artikel 8
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen l
Das Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S.17), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird Absatz 1.
2. Satz 2 wird Absatz 3.
3. Nachfolgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger keine Anwendung, soweit die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein entsprechende Regelungen zur Weiterbildung getroffen hat."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen 2
Das Gesetz über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen vom 5. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum
G KV-Versorgungsstrukturgesetz 3
Das Ausführungsgesetz zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz (AG-GKV-VStG) vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"i) die Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein mit zwei Vertretern." |
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 4
Das Gesetz zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), Ressortbezeichung ersetzt durch Artikel 69 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 17 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 angefügt:
"18. Pflegeberufekammer Schleswig-Holstein."
Artikel 7
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 5
Das Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 1 werden die Worte "sowie den Berufsverbänden des Pflege- und" durch die Worte " ,der Pflegeberufe sowie den Berufsverbänden" ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 werden die Worte "und die Apothekerkammer sowie die Berufsverbände des Pflege- und" durch die Worte " , die Apothekerkammer und die Pflegeberufekammer sowie die Berufsverbände" ersetzt.
Artikel 2 § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Pflegeberufekammer
Die Schleswig-Holsteinische Pflegeberufekammer (Pflegeberufekammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie vertritt die beruflichen Interessen der Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. Die Pflegeberufekammer führt das Landessiegel." |
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 8 tritt zwölf Monate nach Konstituierung der ersten Pflegeberufekammerversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 1 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer treten außer Kraft
ENDE |