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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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LKatSG - Landeskatastrophenschutzgesetz
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Fassung vom 10. Dezember 2000
(GVOBl. 2000 S. 664; 07.01.2008 S. 12 08; 16.03.2015 S. 96;16.07.2015 S. 206 15; 07.09.2016 S. 796 16; 02.05.2018 S. 162 18; 27.05.2021 S. 567 21; 25.03.2022 S. 274 22)



(vorherige Änderung 2000 S. 582)

Änderung der Ressortbezeichnungen siehe

Abschnitt I
Aufgaben und Organisation
des Katastrophenschutzes

§ 1 Begriff, Aufgaben

(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, bedeutende Sachgüter oder in erheblicher Weise die Umwelt in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde hat vorbereitende Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen zu treffen, Katastrophen abzuwehren und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden mitzuwirken (Katastrophenschutz). Die Katastrophenschutzbehörde hat zu diesem Zweck die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind.

§ 2 Träger des Katastrophenschutzes

(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes, der Kreise und der kreisfreien Städte.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 3 Katastrophenschutzbehörden

(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Helgoland ist abweichend von Absatz 2 untere Katastrophenschutzbehörde im Gebiet der Gemeinde Helgoland. Die Regelungen dieses Gesetzes, die für die Landrätinnen und Landräte sowie für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte gelten, finden auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister der Gemeinde Helgoland Anwendung.

§ 4 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten ist für Katastrophenschutzaufgaben sachlich zuständig, die räumlich über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragen.

§ 5 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk eine Maßnahme durchzuführen ist.

§ 6 Vorbereitende Maßnahmen 08 16

(1) Als vorbereitende Maßnahmen hat die oberste Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
  2. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,
  3. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können.

Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.

(2) Als vorbereitende Maßnahmen hat die untere Katastrophenschutzbehörde insbesondere

  1. zu untersuchen, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können,
  2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel zu erfassen,
  3. die Aufstellung des Katastrophenschutzdienstes (§ 11) zu veranlassen, auf die angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung und auf die Einsatzfähigkeit der Einheiten und Einrichtungen hinzuwirken und dies, soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, zu überwachen,
  4. allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
  5. nach den Bestimmungen des Absatzes 3
    1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und
    2. innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der erforderlichen Informationen für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen und Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne

    (Katastrophenschutzpläne) für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen für Maßnahmen außerhalb des Betriebes zu erstellen, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den neusten Stand zu bringen,

  6. bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28, beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,
  7. in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,
  8. die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten,
  9. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen in Abständen von höchstens drei Jahren durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 heranzuziehen sind und beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 herangezogen werden können.
  10. die Bevölkerung über mögliche Gefahren und über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz zu unterrichten.

(3) Die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörde bereiten bei Katastrophen zu treffende Maßnahmen vor und haben insbesondere Angaben zu enthalten über

  1. die jederzeitige Erreichbarkeit zur Entgegennahme von Nachrichten und zur Einleitung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 8,
  2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel sowie über die jederzeitige Erreichbarkeit des Personals der Einsatzleitung im Sinne des § 18,
  3. die Führungsorganisation und die Aufgabenverteilung einschließlich der Koordinierungsbefugnis,
  4. die Besetzung der Führungsorganisation und der Führungseinrichtungen,
  5. die Erreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28,
  6. Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen beziehungsweise zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes und zur Unterstützung von Abwehrmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28,
  7. Warnmittel und Informationsmöglichkeiten für die Bevölkerung,
  8. zu unterrichtende andere betroffene Stellen,
  9. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, sowie
  10. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU 1 über den Unfall sowie das richtige Verhalten fallen.

(4) Die Entwürfe von externen Notfallplänen sind für die Dauer eines Monats ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben öffentlich auszulegen, so dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher örtlich und gegebenenfalls auch im benachbarten Ausland bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Die Stelle, wo das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist entsprechend Satz 2 bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert, ist er erneut auszulegen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.

(5) Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wesentlich geändert, sind sie erneut entsprechend Absatz 4 auszulegen.

(6) Die Katastrophenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Aufsicht zuständigen Behörde und der obersten Katastrophenschutzbehörde aufgrund des Sicherheitsberichts von einem externen Notfallplan absehen, wenn der Katastrophenschutz auf andere Weise sichergestellt wird. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.

(7) Die Katastrophenschutzpläne liegen bei der unteren Katastrophenschutzbehörde ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben zur Einsichtnahme aus.

(8) Besteht die Möglichkeit, dass das Gebiet eines anderen Staates von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Störfalls in einer Anlage oder Betriebsbereich nach § 28 Absatz 2 betroffen sein könnte, machen die unteren Katastrophenschutzbehörden den von dem anderen Staat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2012/18/EU anwenden können. Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Staates gelegenen Betrieb unterrichten die unteren Katastrophenschutzbehörden die von dem anderen Staat benannten Behörden über die Entscheidung gemäß Absatz 6. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten.

§ 7 Maßnahmen bei Katastrophen

(1) Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland, unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne insbesondere

  1. sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen und sie unter Kontrolle zu bringen,
  2. auf den Schutz gefährdeter Rechtsgüter im Sinne des § 1 Abs. 1 hinzuwirken,
  3. den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der Begrenzung und vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen, zu koordinieren und zu leiten,
  4. erforderliche Hilfeleistungen anzufordern,
  5. die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen und über die Gefahrenlage und das richtige Verhalten zu ihrem Schutz zu unterrichten,
  6. die anderen von der Katastrophe betroffenen Stellen, auch außerhalb der Landesgrenzen, über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,
  7. eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Evakuierten, Flüchtlingen, Obdachlosen, Vermissten, Verletzten und Toten sowie von Personen zum Zwecke der Familienzusammenführung einzurichten,
  8. den Schadensumfang zu ermitteln.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde soll die Einrichtung der Auskunftsstelle dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) übertragen. In der Auskunftsstelle dürfen personenbezogene Daten nur für die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden.

§ 8 Katastrophenhilfe

(1) Alle Behörden des Landes und alle der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der jeweiligen Katastrophenschutzbehörde öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnehmen, haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches beim Katastrophenschutz zu helfen.

(2) Die Hilfe beim Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. in Abstimmung mit den Katastrophenschutzplänen Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen auszuarbeiten und weiterzuführen,
  2. Planungsunterlagen für Katastrophenschutzpläne, die wegen gefährlicher Stoffe oder Anlagen erforderlich sind, auszuarbeiten und fortzuschreiben,
  3. an Übungen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen,
  4. die unverzügliche Abgabe von Frühwarnungen und Meldungen über schwere Schadensereignisse an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können und
  5. die Folgen einer Freisetzung schädlicher Stoffe, Strahlen oder Organismen zu beurteilen und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr und bei einer Katastrophe zu geben.

Die Verpflichtung schließt die Übermittlung von Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 und betriebsbezogener Informationen ein.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

§ 9 Beirat für Katastrophenschutz

(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestellt einen Beirat für Katastrophenschutz, dem Vertreterinnen oder Vertreter der für Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständigen Landesministerien, der kommunalen Landesverbände, der Landesorganisationen der Träger des Katastrophenschutzdienstes, der Ärztekammer Schleswig-Holstein, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein und weiterer Organisationen, die das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten bestimmt, angehören. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen im Beirat vertreten sind. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören, insbesondere bei der Festlegung der Stärke, Gliederung und Mindestausstattung des Katastrophenschutzdienstes sowie bei allgemeinen Regelungen, welche die beim Katastrophenschutz Mitwirkenden unmittelbar betreffen.

(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet sie. Der Beirat tritt nach Bedarf, oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt, zusammen. Zu den Beratungen können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden.

Abschnitt II
Katastrophenschutzdienst

§ 10 Träger des Katastrophenschutzdienstes

(1) Öffentliche Träger des Katastrophenschutzdienstes sind die Gemeinden; sie wirken mit ihren Feuerwehren beim Katastrophenschutz mit. Entsprechendes gilt für Ämter und Zweckverbände, soweit sie Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrnehmen. Private Träger des Katastrophenschutzdienstes sind private Organisationen, die mit Einheiten und Einrichtungen, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, beim Katastrophenschutz mitwirken.

(2) Voraussetzung für die Mitwirkung von Einheiten und Einrichtungen privater Träger ist deren Anerkennung durch die untere Katastrophenschutzbehörde. Sie hat vor der Anerkennung die Einwilligung des cs einzuholen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Anerkennung erteilen, wenn

  1. sie den Bedarf festgestellt hat,
  2. sie die Eignung des Trägers festgestellt hat und
  3. ihr die schriftliche Erklärung des Trägers über seine Bereitschaft zur Mitwirkung vorliegt.

(3) Der Bund wirkt mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach den Vorschriften des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), beim Katastrophenschutz mit. Die Vorschriften für die Träger des Katastrophenschutzdienstes sind sinngemäß auf das Technische Hilfswerk anzuwenden, soweit sein Charakter als Bundesanstalt oder Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen.

§ 11 Katastrophenschutzdienst; Rechte und Pflichten der Träger

(1) Um eine Mitwirkung nach § 10 Abs. 1 zu gewährleisten, werden nach Fachdiensten gegliederte Einheiten und Einrichtungen gebildet (Katastrophenschutzdienst).

(2) Das Innenministerium bestimmt nach Anhörung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 die Stärke, die Gliederung und die Mindestausstattung des Katastrophenschutzdienstes und gegebenenfalls weitere Einzelheiten und regelt die Ausbildung der Einsatzkräfte.

(3) Soweit die erforderliche Stärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen öffentlicher oder privater Träger des Katastrophenschutzdienstes erreicht wird, stellen die Kreise und kreisfreien Städte und die Gemeinde Helgoland eigene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auf (Regieeinheiten und -einrichtungen).

(4) Soweit durch Gesetz nicht besonders geregelt, haben die Träger des Katastrophenschutzdienstes die Katastrophenschutzbehörde über alle wesentlichen Tatsachen des Katastrophenschutzdienstes zu unterrichten, insbesondere über die personelle Stärke, die Gliederung, die Regelausbildung und die Ausstattung sowie nach Aufforderung über die personenbezogenen Daten nach § 36 Abs. 2 ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne des Absatzes 1, und wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Träger des Katastrophenschutzdienstes haben die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne des § 10 Abs. 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit anderen Fachdiensten bei fachübergreifenden Einsätzen sicherzustellen und sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen.

(6) Die Träger des Katastrophenschutzdienstes dürfen die ihnen für den Katastrophenschutz zugewiesene Austattung mit Einwilligung der Katastrophenschutzbehörde außerhalb des Katastrophenschutzes einsetzen, soweit die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzdienstes dadurch nicht beinträchtigt wird.

Abschnitt III
Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes

§ 12 Dienst im Katastrophenschutz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Einsatzkräfte der privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einsatzkräfte in Regieeinheiten und -einrichtungen. Sie gelten entsprechend für Personen, die nach § 24 Abs. 1 oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene an Einsätzen oder Übungen teilnehmen.

(2) Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes ist eine Helferin oder ein Helfer, die oder der in einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes ehrenamtlich und freiwillig tätig ist. Die Einsatzkraft verpflichtet sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht. Der Träger der Einheit oder Einrichtung hat davon die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder den Dienstherrn zu unterrichten. Die Einsatzkraft darf nicht mehreren Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes angehören. Die Mitwirkung der Einsatzkraft endet, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, wenn nicht der Träger des Katastrophenschutzdienstes allgemein ein anderes Ende festlegt.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Einsatzkraft nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehört.

(4) Die Einsatzkraft hat die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Anordnungen zu befolgen. Sie ist insbesondere verpflichtet, an den angeordneten Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ausbildungsveranstaltungen sind möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

§ 13 Soziale Sicherung 08 22

(1) Einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer dürfen aus der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Katastrophenschutz nicht berührt.

(2) Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder auf Anfordern einer Katastrophenschutzbehörde an sonstigen Veranstaltungen teil, ist sie oder er für die Dauer der Teilnahme und für einen angemessenen Zeitraum danach unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie oder er ohne die Teilnahme erhalten hätte, von der Arbeitsleistung freigestellt. Für eine Angehörige oder einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Ihre Abwesenheit haben sie, sofern möglich, der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Führt der Dienst im Katastrophenschutz zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Zahlung des vollen Arbeitsentgelts einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen, das ohne die Ausfallzeit üblicherweise erzielt worden wäre. Dies gilt auch, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber aufgrund Gesetz oder Tarifvertrag grundsätzlich nur zu einer geringeren Entgeltfortzahlung verpflichtet wäre.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für eine Einsatzkraft, die unter das Landesbeamtengesetz oder das Landesrichtergesetz fällt, entsprechend.

(5) Einer privaten Arbeitgeberin oder einem privaten Arbeitgeber ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihr oder ihm ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie oder er einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund des Absatzes 3 während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleistet.

(6) Können Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihnen durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, besteht eine Erstattungspflicht nur, wenn die Arbeitgeberseite diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrages auf sie übergegangen oder von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an sie abzutreten ist. Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

(7) Der Einsatzkraft sind auf Antrag die ihr durch die Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Eine beruflich selbständige Einsatzkraft erhält auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung; wahlweise können die Kosten für eine Vertretungskraft verlangt werden. Dies gilt auch bei Verdienstausfall bis zu sechs Monaten infolge Krankheit, wenn die Krankheit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist und soweit die Einsatzkraft nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

(8) Erleidet eine Einsatzkraft in Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz einen Sachschaden, ist dieser auf Antrag zu ersetzen. In Höhe der Ersatzleistungen gehen die Ersatzansprüche der Einsatzkraft gegen Dritte auf den Träger des Katastrophenschutzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Einsatzkraft geltend gemacht werden. Hat eine Einsatzkraft den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, hängt der Umfang des Ersatzes von den Umständen ab. Schäden, die eine Einsatzkraft vorsätzlich herbeigeführt hat, werden ihr nicht ersetzt.

(9) Der Erstattungsanspruch einer privaten Arbeitgebern oder eines privaten Arbeitgebers nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 richten sich gegen den Träger des Katastrophenschutzes, dessen Katastrophenschutzbehörde die Anerkennung der Einheit oder Einrichtung ausgesprochen oder welche die Regieeinheit oder Regieeinrichtung aufgestellt hat. Mit der Erstattung in Krankheitsfällen kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt werden.

(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die durch eine schleswigholsteinische Leitstelle oder auf Anforderung einer schleswigholsteinischen Einsatzleitung oder einer schleswigholsteinischen Kommune zur Unterstützung bei der Abwehr einer konkreten Gefahr alarmiert werden, für vom Land anerkannte Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung, die keiner Hilfsorganisation angehören, sowie für Wasserrettungseinheiten nach dem Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 352), geändert durch Gesetz vom 13.10.2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 756).

(11) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 richtet sich für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über eine schleswigholsteinische Leitstelle oder auf Anforderung einer Einsatzleitung oder einer Kommune zur Unterstützung bei der Abwehr einer konkreten Gefahr alarmiert werden, gegen den Träger der Organisation oder die Kommune, auf deren Anforderung die Alarmierung erfolgte. Dieser kann sich die gezahlten Aufwendungen vom Land Schleswig-Holstein erstatten lassen. Für Wasserrettungseinheiten und für die vom Land anerkannten Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung, die keiner Hilfsorganisation angehören, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 gegen die zuständigen Behörden der Kommunen und des Landes, durch die sie eingesetzt worden sind.

(12) Das Innenministerium regelt das Erstattungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften. Es kann darin Pauschalen und Höchstgrenzen für den Aufwendungsersatz nach Absatz 7 festlegen.

§ 14 Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die eine Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes in Ausübung ihres Dienstes einer oder einem Dritten zugefügt hat, bestimmt sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Einsatzkräften in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Einsatzkräften das Land, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet. Die Körperschaft kann bei der Einsatzkraft Rückgriff nehmen, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leistet die Einsatzkraft der haftenden Körperschaft Ersatz und hat diese einen Ersatzanspruch gegen eine Dritte oder einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Einsatzkraft über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Einsatzkraft geltend gemacht werden.

(2) Schäden, die eine Einsatzkraft an Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen des Katastrophenschutzdienstes verursacht, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, hat sie insoweit zu ersetzen, als sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 15 Im Katastrophenschutz beruflich tätige Personen

Für eine Person, die beruflich im Katastrophenschutz tätig ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnittes, soweit für ihre berufliche Tätigkeit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend.

Abschnitt IV
Katastrophenbekämpfung

§ 16 Katastrophenalarm

(1) Liegen die Merkmale einer Katastrophe vor, löst die Katastrophenschutzbehörde Katastrophenalarm aus. Dabei bestimmt sie zugleich den Zeitpunkt, von dem an die Katastrophe als festgestellt gilt und bestimmt das Katastrophengebiet.

(2) Liegen die Merkmale einer Katastrophe nicht mehr vor, so hat die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenalarm aufzuheben und dabei den Zeitpunkt festzustellen.

§ 17 Leitung der Katastrophenabwehr; Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Katastrophenabwehr.

(2) Während der Katastrophe sind außer den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes auch die beim Katastrophenschutz Helfenden nach § 8 verpflichtet, die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen. Weisungen gegenüber anderen obersten Landesbehörden kann nur das Innenministerium erteilen.

§ 18 Leitung des Einsatzes

(1) Die Katastrophenschutzbehörde legt die Führungsorganisation, gegebenenfalls in mehreren Führungsebenen, im Einzelfalle fest.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde setzt am Einsatzort in der Regel eine Einsatzleiterin oder einen Einsatzleiter ein.

(3) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihr oder ihm sind alle dort eingesetzten Kräfte mit ihrem Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.

(4) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter kann zu ihrer oder seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.

(5) Bis zur Übernahme der Katastrophenbekämpfung durch die von der Katastrophenschutzbehörde bestellte Einsatzleiterin oder den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten Einsatzleiter nimmt die bisher am Einsatzort tätige Einsatzleitung deren oder dessen Aufgaben wahr.

§ 19 Nachbarschaftshilfe; auswärtiger Einsatz

(1) Auf Anforderung einer unteren Katastrophenschutzbehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Katastrophenalarm ausgelöst hat, hat die benachbarte Katastrophenschutzbehörde den Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzdienstes anzuordnen, soweit ihr Einsatz nicht im eigenen Bezirk erforderlich ist. Die eingesetzten Kräfte unterstehen danach der Leitung der anfordernden Behörde.

(2) Das Innenministerium kann den Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzdienstes außerhalb des Bezirkes einer unteren Katastrophenschutzbehörde, in dem sie ihren Standort haben, anordnen und bestimmt dabei zugleich, wem die Kräfte unterstellt werden.

§ 20 Katastrophenvoralarm

(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Katastrophenvoralarm auslösen, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 1 eintreten kann.

(2) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung hierauf erforderlich sind.

(3) Die § § 16 bis 19 gelten entsprechend.

Abschnitt V
Gesundheitswesen

§ 21 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen 15 21

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat mit den Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Ärztinnen und Ärzte, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Apothekerinnen und Apotheker, der Tierärztinnen und Tierärzte sowie den Berufsverbänden des Pflege- unddes medizinisch-technischen Personals aus ihrem Bezirk zusammenzuarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und ihr Personal sind, soweit erforderlich, mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzpläne aufzunehmen.

§ 22 Mitwirkung der Krankenhausträger

(1) Zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz sind die Träger der Krankenhäuser verpflichtet, Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen und diese mit der unteren Katastrophenschutzbehörde abzustimmen; Träger benachbarter Krankenhäuser haben ihre Alarm- und Einsatzpläne ebenfalls aufeinander abzustimmen.

(2) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angehörige des Pflege- und des medizinisch-technischen Personals, öffentliche Apotheken, medizintechnische Betriebe, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch die Hilfsorganisationen zu berücksichtigen.

(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser haben auch Aussagen über die Möglichkeit zur Ausweitung der Kapazität zu enthalten.

§ 23 Besondere Pflichten im Gesundheitswesen 15 21

(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Tierärztekammerund die Apothekerkammer sowie die Berufsverbände des Pflege- unddes medizinisch-technischen Personals haben

  1. der Katastrophenschutzbehörde auf Anforderung die in ihrem Beruf tätigen Angehörigen mitzuteilen,
  2. nach Abstimmung mit der obersten Katastrophenschutzbehörde und der Landesgesundheitsbehörde Fortbildungsmaßnahmen für beim Katastrophenschutz mitwirkende Berufsangehörige anzubieten und
  3. der Katastrophenschutzbehörde die zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Auskünfte zu erteilen.

(2) Eine Person, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet worden und in diesem Beruf nicht mehr tätig ist, kann sich gegenüber der Katastrophenschutzbehörde freiwillig zur Mitarbeit beim Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt in diesem Falle bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Notärztin oder der Notarzt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579 ber. S. 691, 1992 S. 32), Zuständigkeiten angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), hat am Schadensort bei der ersten medizinischen Versorgung die ärztliche Leitung und ist gegenüber dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen weisungsbefugt.

Abschnitt VI
Hilfs- und Leistungspflichten

§ 24 Hilfspflichten der Bevölkerung

(1) Jede mindestens 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Führungsebene aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

§ 25 Inanspruchnahme von Fahrzeugen und Geräten; Instandsetzungen

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und die Halterin oder der Halter von Fahrzeugen aller Art, Maschinen, Zugtieren, Werkzeugen, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und sonstigen geeigneten Hilfsmitteln haben zu dulden, dass diese sowie deren Zubehör auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene für die Katastrophenbekämpfung und für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung von Schäden in Anspruch genommen werden.

(2) Wer in seinem Geschäftsbetrieb üblicherweise Instandsetzungen vornimmt, kann während eines Katastropheneinsatzes insbesondere zur sofortigen Instandsetzung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten herangezogen werden. Sie oder er hat dabei im Rahmen des Geschäftsbetriebes auch erforderliche Ersatz- und Zubehörteile sowie Betriebsmittel mitzuliefern.

§ 26 Inanspruchnahme eines Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer eines Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes haben zu dulden, dass eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen das Grundstück, Bauwerk oder Schiff betreten und benutzen, soweit dies zur Bekämpfung der Katastrophe oder für die unmittelbar anschließende vorläufige Beseitigung von Schäden erforderlich ist. Sie haben ebenfalls die vorübergehende oder ständige Installation und den Betrieb von Einrichtungen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 zu dulden. Dabei sind vorrangig öffentliche Gebäude zu nutzen.

(2) Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer des von einer Katastrophe betroffenen oder des diesem benachbarten Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes haben außerdem weiter gehende Maßnahmen zu dulden, die von der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder dem Leiter einer nachgeordneten Führungsebene zur Katastrophenbekämpfung oder zur unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden angeordnet werden und in den Bestand oder die bisherige Nutzung des Grundstückes, Bauwerkes oder Schiffes eingreifen.

§ 27 Pflichten der im Katastrophengebiet oder am Einsatzort Anwesenden

Jede im Katastrophengebiet oder an einem Einsatzort anwesende Person hat Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde oder der Leiterin oder des Leiters einer nachgeordneten Führungsebene über die Räumung, Absperrung oder Sicherung des Katastrophengebietes oder des Einsatzortes unverzüglich zu befolgen.

§ 28 Pflichten bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotential 16

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage, die unter § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes fällt, oder einer anderen Anlage, bei der sich nicht ausschließen lässt, dass das aus der Anlage freigesetzte Gefahrenpotential eine Katastrophe verursachen kann (Anlage mit besonderem Gefahrenpotential), ist verpflichtet, auf ihre oder seine Kosten die Katastrophenschutzbehörde im vorbereitenden Katastrophenschutz, bei der Katastrophenabwehr und bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden zu unterstützen. Sie oder er hat insbesondere

  1. Einrichtungen für die gegen Ausfall und Missbrauch geschützte Telekommunikation zur unteren Katastrophenschutzbehörde herzustellen und zu unterhalten,
  2. der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln
    1. bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
    2. bei bestehenden Betrieben, soweit bisher keine Regelungen oder Vereinbarungen bestehen, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
  3. an die Katastrophenschutzbehörde oder die von ihr benannte Stelle unverzüglich Frühwarnungen und Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem Gefahrenpotential der Anlage abzusetzen, auch wenn das Ausland betroffen ist,
  4. sich auf Anforderung an Übungen der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen.

(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelungen des 2. Halbsatzes entsprechend anzuwenden auf

  1. einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und
  2. einen Betriebsbereich im Sinne des § 4 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 6. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist;

    die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches im Sinne des ersten Halbsatzes hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Angaben innerhalb folgender Fristen zu übermitteln

    1. bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;
    2. bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen sind unverändert geblieben;
    3. bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2012/18/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 auf den Betrieb Anwendung findet.

(3) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 ist in den Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 29 Pflichten bei Katastrophenvoralarm

Die Vorschriften der § § 24 bis 28 über Hilfs- und Leistungspflichten gelten bei Katastrophenvoralarm entsprechend.

Abschnitt VII
Entschädigung und Kosten

§ 30 Entschädigung

(1) Wird durch eine Maßnahme der Katastrophenschutzbehörde nach den § § 25 bis 27, jeweils auch in Verbindung mit § 29, das Eigentum oder ein anderes Recht entzogen oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, so kann die oder der Berechtigte von der Katastrophenschutzbehörde eine Entschädigung verlangen. Für weitere Vermögensnachteile kann die oder der Berechtigte ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Sie bemisst sich in beiden Fällen nach dem für vergleichbare Leistungen im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Wenn es keine solche Vergleichsgrundlage gibt, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der oder des Berechtigten festzusetzen.

(2) Wer nach den Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts selbst für das Ereignis verantwortlich ist, das die Katastrophe verursacht oder zur Auslösung des Katastrophenvoralarms geführt hat, hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

(3) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche der oder des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf den Träger des Katastrophenschutzes über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der oder des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

§ 31 Kosten

(1) Die Träger des Katastrophenschutzes und die Träger des Katastrophenschutzdienstes tragen die ihnen durch Aufwendungen für den Katastrophenschutz entstehenden Kosten. Der Gemeinde Helgoland werden die Kosten mit Ausnahme der Verwaltungsausgaben vom Kreis erstattet.

(2) Das Land trägt im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel die Kosten besonderer auf Landesebene zusätzlich erforderlicher Ausbildungsmaßnahmen für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und für das Führungspersonal.

(3) Die beim Katastrophenschutz Helfenden nach §§ 8 und 19, die Krankenhausträger nach § 22 und die Kammern und Berufsverbände nach § 23 Abs. 1 tragen, außer in den Fällen der § § 32 und 33, die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben ergebenden Kosten selbst, die Berufsverbände jedoch ohne die Kosten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, welche die anfordernde Stelle trägt.

§ 32 Kosten für die Vorbereitung der Katastrophenabwehr

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde die Beträge zu erstatten, die sie an Dritte zahlt für das Vorhalten

  1. des Gerätes für Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, das besonders erforderlich ist zum Aufspüren, Messen und Analysieren des aus der Anlage freigesetzten Gefahrenpotentials,
  2. der Schutzausstattung, die besonders erforderlich ist zum Schutz für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes vor der besonderen Auswirkung solchen Gefahrenpotentials,
  3. des Gerätes einschließlich der Fahrzeuge für die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes, das besonders erforderlich ist zur Bekämpfung solchen Gefahrenpotentials und dessen Auswirkung,
  4. der Einrichtungen, die besonders erforderlich sind zur Warnung der Bevölkerung vor der Auswirkung solchen Gefahrenpotentials und zu ihrer Information über das richtige Verhalten zum eigenen Schutz,
  5. der Gegenmittel, die für den gesundheitlichen Schutz der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und der Bevölkerung vor der Auswirkung solchen Gefahrenpotentials erforderlich sind.

Vorhalten schließt Beschaffung, Miete, Installation, Unterhaltung, Betrieb, Vorverteilung und Ersatz ein.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde oder den Hilfe leistenden Fachbehörden die notwendigen Kosten zu erstatten, die sie an Dritte zahlen für das Vorhalten rechnergestützter Systeme und Geräte für den Katastrophenschutz, die das aus der Anlage freigesetzte Gefahrenpotential ermitteln und Entscheidungshilfen für die Abwehr von Katastrophen und für die Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung von Schäden liefern.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes hat der Katastrophenschutzbehörde die Hälfte des Betrages zu erstatten, der notwendig ist, um eine Katastrophenschutzübung, der die Annahme einer vollständigen oder teilweisen Freisetzung des in der Anlage vorhandenen Gefahrenpotentials zugrunde liegt, vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Notwendig im Sinne des Satzes 1 sind

  1. Aufwendungen für wissenschaftlich-technische Gutachten,
  2. Ersatzleistungen nach § 13 Abs. 2 und 3,
  3. Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und des Führungspersonals,
  4. Kosten für Treibstoffe, andere Betriebsstoffe, Kartenmaterial, Büromaterial und
  5. Kosten der Telekommunikation.

(4) Werden Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 aufgrund der örtlichen Verhältnisse insgesamt wegen mehrerer Anlagen erforderlich, haben die Behörden nach Absatz 2 die zu erstattenden Beträge auf die Betreiberinnen und Betreiber dieser Anlagen in angemessenem Verhältnis aufzuteilen.

(5) Die Behörden nach Absatz 2 haben die Betreiberin oder den Betreiber anzuhören, bevor sie erstattungspflichtige Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 durchführen. Sie haben die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu beachten und vorhandene betriebliche Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Die Betreiberin oder der Betreiber kann eine Verpflichtung zur Geldzahlung dadurch abwenden, dass die Betreiberin oder der Betreiber erstattungspflichtige Maßnahmen auf eigene Kosten durchführt. Die Maßnahmen können auch von mehreren Betreiberinnen und Betreibern gemeinsam und auch zusammen mit der Katastrophenschutzbehörde durchgeführt werden.

(6) Die Behörden nach Absatz 2 machen nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattende Beträge durch schriftlichen Bescheid geltend. Die Verpflichtung zur Erstattung entsteht mit der Zahlung des Betrages an die Dritte oder den Dritten. Im Übrigen sind die §§ 12 und 17 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460), entsprechend anzuwenden.

§ 33 Kostenersatz bei Abwehr einer Katastrophe

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 und die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für die

  1. Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotentials oder
  2. unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden.

Ein Fahrzeug mit Gefahrgut ist ein Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeug bei der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114).

(2) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Bei Katastrophenvoralarm gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 34 Zuschüsse, Erstattungen und Beschaffungen

(1) Das Land gewährt

  1. den Kreisen und kreisfreien Städten für zentrale Förderungsmaßnahmen und für die Durchführung von Schwerpunktaufgaben sowie
  2. den privaten Trägern des Katastrophenschutzdienstes auf Landesebene zu deren Verwaltungskosten

Zuschüsse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

(2) Das Land erstattet den Trägern des Katastrophenschutzes für

  1. die Aufstellung der externen Notfallpläne und
  2. die Durchführung von Übungen

bei Betriebsbereichen mit besonderem Gefahrenpotential die erforderlichen Kosten, es sei denn, es handelt sich zugleich um Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential. Die Kosten können nach dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand pauschaliert werden.

(3) Das Land erstattet den Trägern des Katastrophenschutzes und den Trägern des Katastrophenschutzdienstes die Kosten, die diesen bei einem nach § 19 Abs. 2 angeordneten Katastropheneinsatz außerhalb der Landesgrenzen entstehen und die nicht von anderer Seite übernommen werden. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(4) Beschaffungen aus Landesmitteln sollen im Rahmen bewilligter Zuschüsse zentral vom Innenministerium durchgeführt werden.

(5) Die Kreise und kreisfreien Städte unterstützen die privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes bei den ihnen durch die Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz entstehenden Aufwendungen durch Zuschüsse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Zuschüsse erstrecken sich insbesondere auf Kosten der Ausstattung, der Ausbildung und der Unterhaltung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie auf Verwaltungskosten ihrer Träger auf Kreisebene.

§ 35 Zweckfremde Verwendung

Verwenden private Träger des Katastrophenschutzdienstes Ausstattung der Träger des Katastrophenschutzes außerhalb der Zwecke dieses Gesetzes, können sie zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten herangezogen werden.

Abschnitt VIII
Informationsrechtliche Bestimmungen

§ 36 Verarbeitung personenbezogener Daten 18

(1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von

  1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und dem Führungspersonal,
  2. sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Katastrophenabwehr benötigt werden,
  3. Personen, die nach § § 25 oder 26, jeweils auch in Verbindung mit § 29, in Anspruch genommen werden können,
  4. Personen, die selbst oder deren bedeutende Sachgüter vor den Auswirkungen einer Katastrophe geschützt werden sollen oder die ihnen anvertraute Rechtsgüter im Sinne des § 1 Absatz 1 schützen sollen,
  5. Betreiberinnen und Betreibern von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,
  6. Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Gefahrgut und
  7. Verantwortlichen für andere Einrichtungen, bei denen Katastrophen entstehen können,

verarbeiten.

(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
  4. akademische Grade,
  5. Anschrift,
  6. Beruf,
  7. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
  8. Angaben über die körperliche Eignung und die Strahlenbelastung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
  9. Ausbildungslehrgänge und besondere Qualifikationen bei den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen nach Absatz 1 Nr. 2,
  10. Beschäftigungsstelle bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes,
  11. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einheit oder Einrichtung,
  12. wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, bei Führungspersonal und bei Personal der Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,
  13. Angaben über das Dienstverhältnis und die Dienstausübung bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und bei Führungspersonal einschließlich Personalnummer und Dienstausweisnummer,
  14. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 Angaben über die in §§ 25 und 26 genannten Hilfsmittel,
  15. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 Angaben über die Anlagen, die Fahrzeuge und ihre Verwendung sowie über die Einrichtungen,
  16. Inhalt des Anspruchs und Bankverbindungen.

(3) Die Katastrophenschutzbehörde darf für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke die nach § 37 Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582, 587), gespeicherten Daten im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.

(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Dokumentation eingehender Meldungen über Schadensereignisse sowie bei der Leitung der Katastrophenabwehr und des Einsatzes ist § 37 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Die Katastrophenschutzbehörde darf zum Zwecke des Katastrophenschutzes auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 2 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 37 Datenverarbeitung im Gesundheitswesen

§ 36 gilt entsprechend für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Gesundheitswesen bei der Erfüllung von Aufgaben nach § § 22 und 23 Abs. 1 und 2.

Abschnitt IX
Sonstige Bestimmungen

§ 38 Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine vollziehbare Anordnung zur Hilfeleistung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung über die Pflicht, Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen nach § 25 Abs. 1 oder § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 29, zu dulden, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
  3. eine vollziehbare Anordnung zur Räumung, Absperrung oder Sicherung nach § 27, auch in Verbindung mit § 29, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
  4. als Einsatzkraft des Katastrophenschutzdienstes gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes nach § 12 Abs. 4 Satz 2 verstößt,
  5. als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben für die Erstellung des externen Notfallplanes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 2, die Verpflichtung zur Absetzung von Frühwarnungen und Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Abs. 2 oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Übung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Katastrophenschutzbehörde.

§ 39 Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden und für die Fälle des § 167 des Landesverwaltungsgesetzes die unteren Fachaufsichtsbehörden haben Vorbereitungen für die Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle zu treffen. Dies sind Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere durch frei werdende schädliche Stoffe, Strahlen oder Organismen, zu deren Abwehr der Einsatz einzelner Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes erforderlich ist.

(2) Für die Vorbereitung der Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 können die örtlichen Ordnungsbehörden Vereinbarungen mit den im Bezirk der unteren Katastrophenschutzbehörde mitwirkenden Trägern des Katastrophenschutzdienstes zwecks Einsatzes des dort vorhandenen Abwehrpotentials schließen.

(3) Geht die schwere Gefahr unterhalb der Katastrophenschwelle von einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28 aus, hat die Kreisordnungsbehörde diese Gefahr unter entsprechender Anwendung des externen Notfallplanes abzuwehren. Das gilt auch, wenn es zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem das Entstehen einer schweren Gefahr zu erwarten ist.

(4) Bei der Abwehr von Gefahren nach den Absätzen 1 und 3 darf die Kreisordnungsbehörde und in den Fällen des § 167 des Landesverwaltungsgesetzes die untere Fachaufsichtsbehörde Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes einsetzen. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 7, 8, 12 bis 15, 17 bis 19, 24 bis 27, 30, 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § § 33, 34 Abs. 3, §§ 36 und 38 gelten entsprechend.

(5) Im Gebiet der Gemeinde Helgoland werden die Aufgaben der Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle von der Katastrophenschutzbehörde nach § 3 Abs. 3 wahrgenommen.

§ 40 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Unberührt bleiben

  1. das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 490 ber. S. 550),
  2. das Brandschutzgesetz und
  3. das Rettungsdienstgesetz.

§ 41 Verwaltungsvorschriften

Das Innenministerium erlässt nach Anhörung des Beirates für Katastrophenschutz die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Ministerien, soweit sie die Ausführung des § 39 betreffen.

§ 42 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

1) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 S. 1).

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

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