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Regelwerk

Änderungstext

Helfergesetz - Gesetz zur sozialen Sicherung von Helferinnen und Helfern unterhalb der Katastrophenschwelle
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 S. 274)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes

Das Landeskatastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.05.2021 (GVOBl. Schl. -H. S. 567), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 und 11 eingefügt:

"(10) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die durch eine schleswigholsteinische Leitstelle oder auf Anforderung einer schleswigholsteinischen Einsatzleitung oder einer schleswigholsteinischen Kommune zur Unterstützung bei der Abwehr einer konkreten Gefahr alarmiert werden, für vom Land anerkannte Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung, die keiner Hilfsorganisation angehören, sowie für Wasserrettungseinheiten nach dem Badesicherheits- und Wasserrettungsgesetz vom 22. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 352), geändert durch Gesetz vom 13.10.2020 (GVOBl. Schl.-H., S. 756).

(11) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 richtet sich für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über eine schleswigholsteinische Leitstelle oder auf Anforderung einer Einsatzleitung oder einer Kommune zur Unterstützung bei der Abwehr einer konkreten Gefahr alarmiert werden, gegen den Träger der Organisation oder die Kommune, auf deren Anforderung die Alarmierung erfolgte. Dieser kann sich die gezahlten Aufwendungen vom Land Schleswig-Holstein erstatten lassen. Für Wasserrettungseinheiten und für die vom Land anerkannten Einsatzkräfte der psychosozialen Notfallversorgung, die keiner Hilfsorganisation angehören, richtet sich der Erstattungsanspruch nach Absatz 5 und die Ansprüche der Einsatzkraft nach den Absätzen 7 und 8 gegen die zuständigen Behörden der Kommunen und des Landes, durch die sie eingesetzt worden sind."

2. Der bisherige Absatz 10 wird zu Absatz 12.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 220643

ENDE