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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1857 zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
- Saarland -

Vom 20. Mai 2015
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 02.07.2015 S. 394)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

Das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "zentralen Bettennachweis" durch die Wörter "zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Aufgabenträger

(1) Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken gestalten den zum Vollzug der ihnen nach § 5 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um. Zu diesem Zweck übertragen die Landkreise ihm die ihnen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz. Für den Bereich des Regionalverbandes Saarbrücken erfüllt die Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Landeshauptstadt Saarbrücken errichten und unterhalten in gemeinsamer Trägerschaft in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Für alle Notrufe im nichtpolizeilichen Gefahrenbereich gibt es nur eine Ansprechstelle. Die gemeinsame Trägerschaft ist in einer Vereinbarung festzulegen, in der insbesondere die technische Verantwortung, die betriebliche Verantwortung, die Grundsätze einer Kosten- und Leistungsrechnung, das Zusammenwirken des Personals, die gegenseitige Information und die Organisationsstruktur der Integrierten Leitstelle des Saarlandes geregelt werden.

(3) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle sowie der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen Beschäftigten, die für eine Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes in Betracht kommen, zu fördern.

(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für Großschadenslagen und Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten.

" § 3 Aufgabenträger

(1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

(4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben.

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichtet und unterhält die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Sie muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für größere Schadensereignisse, Großschadenslagen oder Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten."

3. In § 4 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2016" ersetzt.

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "notwendigen" die Wörter "funk- und" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Dazu haben die Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen."Dazu hat der Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen oder einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche zu entwickeln."

c) Es wird folgender Satz angefügt:

"Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände um."

5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Trägern" durch die Wörter "dem Träger" ersetzt und nach dem Wort "notwendige" die Wörter "funk- und" eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498)," durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184)," ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "eingehende Anrufe" durch die Wörter "eingehende und ausgehende Telekommunikationsvorgänge" und das Wort "Notfallgeschehens" durch das Wort "Einsatzgeschehens" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes bilden einen Fachbeirat. Er berät die Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes einbringen."(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bildet einen Fachbeirat Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Er berät den Aufgabenträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes einbringen."

b) In Absatz 2 wird die Ziffer 2

2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeshauptstadt Saarbrücken,

gestrichen.

Die bisherigen Ziffern 3 bis 11 werden Ziffern 2 bis 10.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Aufgabenträger" durch die Wörter "den Aufgabenträger" ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Ministeriums für Inneres und Sport" ersetzt.

8. In § 12 werden die Wörter "Ministerium für Inneres, Kultur und Europa" durch die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" ersetzt.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:

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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

" § 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE