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Regelwerk; Gefahrenabwehr

ILSG - Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
- Saarland -

Vom 29. November 2006
(Amtsbl. Nr. 55 vom 21 12. 2006 S. 2207; 21.11.2007 S. 2393 07; 16.11.2011 S. 431 11; 20.05.2015 S. 394 15; 22.08.2018 S. 674 18; 13.11.2024 S. 938 24)




§ 1 Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112

Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die Einführung einer Integrierten Leitstelle des Saarlandes. Die Notrufnummer 112 wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes abgefragt, deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich umfasst.

§ 2 Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes 15 24

(1) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr entgegen zu nehmen. Sie ist Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst und Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(1a) Für die Beantwortung von Notrufen über die Notrufnummer 112 ist spätestens bis zum 28. Juni 2027 derselbe Kommunikationsweg wie für deren Eingang zu verwenden. Die Integrierte Leitstelle bietet als Kommunikationsweg neben Sprach- und Textkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, ABl. EU Nr. L 212 S. 73) an. Die Verwendung der Kommunikationswege hat in Form eines synchronisierten Gesamtgesprächsdienstes nach Artikel 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ABl. EU Nr. L 334 S. 164), geändert durch Richtlinie (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80), zu erfolgen. Soweit Video als zusätzlicher Kommunikationsweg für die Beantwortung von Notrufen nach Satz 2 bereitgestellt wird, ist dieser Kommunikationsweg in den synchronisierten Gesamtgesprächsdienst einzubinden.

(2) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.

(3) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes ist Einsatzzentrale des Hausnotrufs und veranlasst Hilfe in Notfällen. Sie kann weitere Aufgaben, insbesondere die Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch Vereinbarung übernehmen.

(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes führt einen zentralen landesweiten Behandlungskapazitätennachweis sowie eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungskapazitäten und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Integrierten Leitstelle des Saarlandes die hierfür notwendigen Meldungen zu machen. Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme.

(5) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen. Der Aufgabenbereich der Einsatzleitung Rettungsdienst bleibt unberührt.

§ 3 Aufgabenträger 07 15

(1) Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes ist der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung. Die Aufsicht führt das Ministerium für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise und die Landeshauptstadt Saarbrücken übertragen dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung die ihnen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(3) In die Alarmierung der Feuerwehren und der Katastrophenschutzeinheiten in technischen Fachdiensten im Regionalverband Saarbrücken soll die Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken eingebunden werden. Die grundsätzliche Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Sport.

(4) An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken. Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtung in auswertbarer Form herauszugeben.

(5) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung errichtet und unterhält die Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Sie muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein. Für größere Schadensereignisse, Großschadenslagen oder Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen. Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden. Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige funk- und fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten.

§ 4 Realisierung 15

Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes soll spätestens zum 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden.

§ 5 Kostenverteilung, Kostentragung 15

(1) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen funk- und fernmeldetechnischen Infrastruktur werden auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Katastrophenschutz einerseits sowie Rettungsdienst andererseits verteilt. Dazu hat der Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen oder einen Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf die einzelnen Bereiche zu entwickeln. Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften. Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die Kosten der Feuerwehralarmierung auf alle Gemeindeverbände um.

(2) Die Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach § 2 Abs. 3 werden gegen Kostenerstattung erbracht.

§ 6 Investitionskostenerstattung 15

(1) Das Land erstattet dem Träger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes bei der Ersterrichtung 25 vom Hundert des auf den Rettungsdienst entfallenden Anteils der notwendigen funk- und Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur. Dies gilt nicht für die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren. Für den weiteren Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes gewährt das Land Zuschüsse zu dem auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Ausgaben nach Satz 1 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

(2) Für die auf den Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und den Betrieb der Integrierten Leitstelle können Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer verwandt werden. An den notwendigen Ausgaben für Investitionen im Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz beteiligt sich das Land bei der Ersterrichtung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§ 7 Überprüfung

Die oberste Aufsichtsbehörde im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst ist berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen der Integrierten Leitstelle des Saarlandes jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen.

§ 8 Datenschutz, Dokumentation 15 18

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 in Verbindung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, handelt.

(2) Der Verantwortliche kann von der Informationspflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung eines Rettungseinsatzes absehen. Unterbleibt eine Information nach Satz 1 soll der Verantwortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungsentgelts mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätzlich veröffentlicht der Verantwortliche die Informationen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314, S. 72) in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Verarbeitung vorsieht oder soweit dies erforderlich ist

  1. zur Durchführung eines Einsatzes,
  2. zur Durchführung der Abrechnung,
  3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,
  4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der oder die Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.

§ 13 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Pflicht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren. Bei der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingehende und ausgehende Telekommunikationsvorgänge dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Einsatzgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(5) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und den Aufsichtsbehörden im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden können diese Daten in nicht personenbezogener Form für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effi zienzkontrolle selbst auswerten.

§ 9 Qualitätssicherung

Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst haben auf der Grundlage von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen der Integrierten Leitstelle zu überwachen. Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Einsatzstrategien durch Fortschreibung der Dispositionsentscheidungen und gezielte Fort- und Weiterbildung zu optimieren. Für den Bereich der rettungsdienstlichen Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes erfolgt dies in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst.

§ 10 Fachbeirat 11 15

(1) Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bildet einen Fachbeirat Integrierte Leitstelle des Saarlandes. Er berät den Aufgabenträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes einbringen.

(2) Dem Fachbeirat gehören an:

  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
  2. der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,
  3. die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,
  4. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der unteren Katastrophenschutzbehörden,
  5. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst,
  6. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beauftragten im Rettungsdienst,
  7. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Krankenkassen, der Krankenkassenverbände und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. - Landesausschuss Saarland -,
  8. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte e.V.,
  9. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und
  10. der Leiter oder die Leiterin der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

(3) Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch den Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Vertreter oder Vertreterinnen, deren Zugehörigkeit zu der von ihnen vertretenen Behörde oder Organisation vorzeitig endet, scheiden aus. Für die restliche Zeit wird ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin bestellt.

(4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums für Inneres und Sport können an den Sitzungen des Fachbeirates teilnehmen.

§ 11 Eigentumsübertragung

Das Land überträgt das Eigentum an den derzeit für Zwecke der Rettungsleitstelle und der Hubschrauberstation dienenden Grundstücken einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile in Saarbrücken, Winterberg 5, unentgeltlich an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Bei Wegfall dieser Zweckbestimmung verpflichtet sich der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur unentgeltlichen und lastenfreien Rückübertragung der Grundstücke auf das Land.

§ 12 Rechtsverordnungen 11 15

Das Ministeriums für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere über die Qualifikation sowie die Aus- und Fortbildung des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes und
  2. die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach § 8 Abs. 3 und 4

regeln.

§ 13 Inkrafttreten 11 15

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


ENDE