Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ThürFwOrgVO - Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung
-Thüringen -

Vom 27. Januar 2009
(GVBl Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 39; 26.05.2014 S. 203)



Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:

Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr

(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.

Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.

(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.

(3) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ihrer Gemeinde. Orts- und Stadtteilfeuerwehren können einen Zusatz mit der Bezeichnung des Orts- oder Stadtteils führen.

(4) In Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und einer Einstufung in die Risikoklasse BT 4 oder ABC 4 nach Anlage 1 müssen ständig hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete mindestens in Staffelstärke vorgehalten werden.

§ 2 Gliederung

(1) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich in die Jugendfeuerwehr, die Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung.

(2) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Risiken kann die Einsatzabteilung der Feuerwehr in Facheinheiten gegliedert werden.

§ 3 Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

(1) Jede Gemeinde hat die Alarmierung ihrer Feuerwehrangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus ist bei Stützpunktfeuerwehren eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten.

(2) Die Gemeinden haben die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen oder durch befähigte Feuerwehrangehörige durchführen zu lassen. Sie können hierfür gemeinsame Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen des Landkreises nutzen.

(3) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet jeden Ausrückebereich der Gemeindefeuerwehr, der Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden den überörtlichen Ausrückebereich der Stützpunktfeuerwehr in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklasse ein:

  1. Brandgefahren/technische Gefahren - BT 1 bis BT 4
  2. Gefahrgut/ABC-Gefahren - ABC 1 bis ABC 4.

Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur des Ausrückebereichs entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.

(4) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge der Stufe 3 eingesetzt werden können.

(5) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten, der Mindestbedarf der Stufe 2 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden vorgehalten werden. Die Stützpunktfeuerwehren müssen den Mindestbedarf der Stufe 2 vorhalten. Zusätzlich ist durch die Landkreise und die kreisfreien Städte der Einsatz der in Stufe 3 aufgeführten Fahrzeuge sicherzustellen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge der Einheiten des Katastrophenschutzes angerechnet werden.

(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.

(7) In den Gemeindefeuerwehren sind die Unfallverhütungsvorschriften und die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden.

§ 4 Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung

(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehren sowie die Angehörigen (Tarifbeschäftigte und Beamte) des feuerwehrtechnischen Dienstes der Landkreise, der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung. Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2.

(2) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und die hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) der Gemeinden, der Landkreise sowie des Landes tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung nach Anlage 3.

(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr.

(4) Die Führung von Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie von Ärmelabzeichen erfolgt nach Anlage 4. Tarifbeschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst tragen Dienstgrad- und Ärmelabzeichen der vergleichbaren Besoldungsgruppe der Beamten.

(5) Bei Beförderungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die Bestimmungen der Anlage 5 zu beachten.

(6) Die Mitglieder der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr erhalten von der zuständigen Gemeinde einen Dienstausweis, der im Dienst mitgeführt werden soll.

Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gefahrenabwehr

§ 5 Aufgaben der Landkreise

(1) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, wobei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürBKG zu berücksichtigen sind.

(2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr oder Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer jederzeit zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft und des Ausbildungsstands der Mitglieder der Einsatzabteilung ständig die ihr zusätzlich vom Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.

(3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann. Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn von dort innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr können auf verschiedene Feuerwehren aufgeteilt werden, wenn deren Einsatz innerhalb einer Zeit von 20 Minuten nach der Alarmierung gesichert ist. Diese Feuerwehren bilden dann gemeinsam eine Stützpunktfeuerwehr.

(4) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben ergänzen das überörtliche Gefahrenabwehrkonzept des Landkreises.

(5) Die Landkreise können für die Aus- und Fortbildung Übungsanlagen und für die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen Feuerwehrtechnische Zentren vorhalten.

§ 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen

(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG sind solche, die nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen.

(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:

  1. Zentrale Leitstellen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 ThürBKG, die auch im Zusammenwirken mit anderen Aufgabenträgern vorgehalten werden können,
  2. Räume zur Unterbringung der überörtlichen Einrichtungen und Ausrüstungen,
  3. Ausbildungs- und Übungseinrichtungen für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen, die von den Landkreisen durchzuführen sind,
  4. Ausrüstungen und Fahrzeuge entsprechend der Stufen 2 und 3 der Anlage 1.

Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für kreisfreie Städte entsprechend.

§ 7 Planung

Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit ihrem Einvernehmen, die Standorte der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen. Die Standorte der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzuhaltenden Ausrüstungen und Fahrzeuge sind so zu wählen, dass die in § 3 Abs. 4 genannten Fristen in der Regel eingehalten werden können.

§ 8 Kosten

Der Landkreis trägt für die in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt.

§ 9 Beteiligung der Gemeinden

(1) Der Landkreis kann bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe bereitzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG).

(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 eine oder mehrere der in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhält, vereinbaren, diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe bei angemessener Kostenregelung bereitzustellen.

§ 10 Führungs- und Fachkräfte der Landkreise

Zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben werden Führungskräfte, insbesondere Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie Fachkräfte, insbesondere Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisausbilder und Feuerwehr-Fachberater ernannt.

Dritter Abschnitt
Aus- und Fortbildung

§ 11 Allgemeines

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und die Fortbildung der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten nach den eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften sowie den Vorgaben des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums. Die Ausbildung der hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach den jeweiligen für die feuerwehrtechnischen Beamten geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

(2) Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Fünftel, maximal jedoch bis zu einem Jahr, auf die Truppmannausbildung Teil 2 nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 anrechnen.

(3) Die in anderen Bundesländern nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften absolvierten Ausbildungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden in Thüringen anerkannt. Im Übrigen entscheidet die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule über die Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen.

§ 12 Durchführung der Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren

(1) Auf der Ebene der Gemeinde oder des Brandschutzverbandes werden in der Regel der Teil 2 der Truppmannausbildung und die standortbezogene Fortbildung durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt durch Führer und Unterführer der taktischen Einheiten und Facheinheiten.

(2) Auf Landkreisebene sollen insbesondere der Teil 1 der Truppmannausbildung nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Truppführer und die Ausbildung für den Einsatz in der Technischen Hilfeleistung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollen durch die Landkreise Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Ausbildung erfolgt durch Kreisausbilder. In kreisfreien Städten erfolgt diese Ausbildung durch eigene Ausbilder.

(3) Im Übrigen wird die Aus- und Fortbildung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, einer gleichwertigen Einrichtung oder als Außenlehrgang der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt.

(4) Der Landkreis kann Ausbildungsmaßnahmen der Gemeinden, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule der Landkreise und der Gemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Aufgabenträger übernehmen.

(5) Mit Abschluss jeder Ausbildung wird bescheinigt, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung des Leistungsnachweises, einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Ausbildung möglich.

Vierter Abschnitt
Bestellung von ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräften

§ 13 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Orts- oder Stadtbrandmeister, Wehrführer sowie deren Stellvertreter, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Verbandsführer. Unterführer sind die Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten, die Staffelführer und die Gruppenführer.

(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die funktionsbezogene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbstständige taktische Einheit oder einer Staffel darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Zum Orts- oder Stadtbrandmeister darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr

  1. die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
  2. die einer Gruppe übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer

erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.

(4) Zum Wehrführer darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr

  1. die einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer,
  2. die eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer,
  3. die eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Verbandsführer

erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 14 Feuerwehr-Fachberater

(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten können zur Beratung und Unterstützung von den Trägern der Feuerwehr zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater werden in der Gemeinde auf Vorschlag des Orts- oder Stadtbrandmeisters vom Bürgermeister, im Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors vom Landkreis bestellt.

(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Mitarbeit bei der Ausbildung der Feuerwehrangehörigen,
  2. Beratung und fachliche Unterstützung, insbesondere bei der Alarm- und Einsatzplanung, bei Übungen und im Einsatz.

§ 15 Kreisbrandmeister

Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer Mitglied der Einsatzabteilung einer Feuerwehr ist und die Ausbildung zum Verbandsführer erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 16 Kreisjugendfeuerwehrwarte und Stadtjugendfeuerwehrwarte

(1) Der Landkreis bestellt einen Kreisjugendfeuerwehrwart auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors. Die Leiter der Jugendfeuerwehren und die Orts- und Stadtbrandmeister der Gemeindefeuerwehren des Landkreises sollen vor der Bestellung angehört werden. Der Landkreis kann den Kreisjugendfeuerwehrwart aus wichtigem Grund von seiner Funktion entbinden.

(2) Als Kreisjugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.

(3) In kreisfreien Städten werden entsprechend Stadtjugendfeuerwehrwarte bestellt, soweit mehr als eine Jugendfeuerwehr besteht. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Bei Bedarf können Stellvertreter des Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwarts bestellt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 17 Kreisausbilder und Ausbilder

(1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Absatz 1 gilt in kreisfreien Städten entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Bestellung von hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehren

§ 18 Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren

(1) Die hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren müssen mindestens die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.

(2) Hauptamtliche Orts- oder Stadtbrandmeister in Gemeinden nach § 1 Abs. 4 müssen die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.

(3) Zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer

  1. in Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
  2. in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

besitzt.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 15 und 16 Abs. 2 gelten erstmalig für Kreisbrandmeister sowie Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt werden.

(2) § 18 Abs. 1 gilt erstmalig für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt werden.

(3) Die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Unterbrandmeister, Oberbrandinspektoren und Hauptbrandinspektoren können weiter geführt werden. Beförderungen zu diesen Dienstgraden sind nicht mehr zulässig.

(4) Die Einordnung der Gemeinden in die Risikoklassen nach § 3 Abs. 3 ist unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen ist für künftige Ersatz- und Neubeschaffungen maßgebend. Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen können weiter verwendet werden.

(5) Die nach dieser Verordnung zu führenden Abzeichen und Kennzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu verwenden.

(6) Die vorhandene Dienstkleidung kann aufgetragen werden.

§ 20 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 456) außer Kraft.

 .

Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und SonderausrüstungenAnlage 1
(zu § 3)

 

RisikoklasseObjekte und Gegebenheiten (Beispiele)Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

  Stufe 1Stufe 2
Brandgefahren/technische Gefahren
BT 1
  • Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen (bis 8 m Brüstungshöhe)
  • überwiegend Wohngebäude (offene Bebauung)
  • keine nennenswerten Gewerbebetriebe
  • keine baulichen Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
  • kleinere Ortsverbindungsstraßen/Ortsverkehr
TSF
(TSF-W oder KLF-Th oder
StLF 10/6)
HLF 10/6

TLF 16/24-Tr

ELW 1

BT 2
  • Gebäude mit 3 bis 5 Vollgeschossen
  • Wohngebäude
  • Gewerbebetriebe, Handwerksbetriebe und Beherbergungsbetriebe bis 12 Gastbetten, Verkaufsstätten größer 1.000 m2 Geschossfläche, Lagerplätze
  • keine oder nur eingeschossige kleine bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung
  • geringer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
(H) LF 10/6

DLA (K) 18/121

HLF 10/6

TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1

BT 3
  • Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
  • bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Heime, Verkaufsstätten größer 2.000 m2 bis 10.000 m2 Geschossfläche, größere Versammlungsstätten, größere Beherbergungsbetriebe
  • Gewerbebetriebe über 1.600 m2 Brutto-Grundfläche
  • normaler Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
HLF 10/6

TLF 16/24-Tr

DLA (K) 18/122

ELW 1

HLF 20/16

TLF 16/24-Tr

DLA (K) 23/12

ELW 1

BT 4
  • Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen
  • große bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung, wie Krankenhäuser, Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, Verkaufsstätten über 10.000 m2 Geschossfläche, Hochhäuser
  • große Industrie- oder Gewerbebetriebe oder Gewerbegebiete
  • großer Durchgangsverkehr auf Straße und Schiene
HLF 20/16

TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 RW

ELW 1

HLF 20/16

TLF 20/40-SL DLA (K) 23/12 ELW 1

Stufe 3

Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-AS, TLF 20/40(-SL), MTW.


RisikoklasseObjekte und Gegebenheiten (Beispiele)Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen

Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden.

  Stufe 1Stufe 2
Gefahrgut/ABC - Gefahren
  Ausrüstung wie unter BT und zusätzlich
ABC 1
  • keine Gefährdung durch Objekte und Anlagen mit radioaktiven (A), biologischen (B) sowie chemischen (C) Gefahrstoffen
  • sehr geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße
    und/oder Schiene
keine zusätzliche AusrüstungMindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4
ABC 2
  • Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen, sofern sie nicht der Störfallverordnung unterliegen und nicht unter ABC 3 genannt sind
  • geringes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder
    Schiene
Mindestausrüstung
Chemie3 und Strahlenschutz4
GW-L15 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut

zusätzlich
bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4

ABC 3
  • Bereiche mit radioaktiven Stoffen der Gefahrengruppe IIA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit Grundpflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausgehen können (wie Anlagen mit größeren Mengen Flüssiggas, Ammoniak)
  • mittleres Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene
GW-L15 mit Ausrüstungs- modul Gefahrgut

zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4

GW-Mess
(ABC-ErkKW)

GW-Deko
(Dekon-P )

GW-AS

zusätzlich
bei C-Gefahren:
GW-G6

ABC 4
  • Bereiche der Gefahrengruppe IIIA nach der FwDV 500
  • Bereiche mit biologischen Arbeitsstoffen der Gefahrengruppe IIIB nach der FwDV 500
  • Bereiche mit chemischen Gefahrstoffen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung sowie andere Bereiche, von denen im Falle eines Schadensereignisses vergleichbare Gefahren ausge- hen können
  • hohes Risiko für Gefahrguttransportunfälle auf Straße und/oder Schiene
GW-Mess (ABC-ErkKW)

GW-G6

GW-Deko (Dekon-P )

GW-AS
Stufe 3

Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Gefahrgutzug vor Ort sein (das heißt einschließlich der unter Stufe 1 und 2 genannten Ausstattung).

Abkürzungsverzeichnis

ThürBOThüringer Bauordnung
FwDVFeuerwehr-Dienstvorschrift
ABC-ErkKWABC-Erkundungskraftwagen
Dekon-PDekontaminations-LKW-Personen
DLA (K) 18/12Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 18/12
DLA (K) 23/12Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 23/12
ELW 1Einsatzleitwagen 1
ELW 2Einsatzleitwagen 2
GW-ASGerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz
GW-DekoGerätewagen Dekontamination
GW-GGerätewagen Gefahrgut
GW-L1Gerätewagen Logistik 1
GW-L2Gerätewagen Logistik 2
GW-MessMesstruppfahrzeug Gefahrgut
HLF 10/6Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/6
HLF 20/16Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20/16
KLF-ThKleinlöschfahrzeug-Thüringen
LF 10/6Löschgruppenfahrzeug 10/6
MTWMannschaftstransportwagen
RWRüstwagen
StLF 10/6Staffellöschfahrzeug 10/6
TLF 16/24-TrTanklöschfahrzeug 16/24-Trupp
TLF 20/40 SLTanklöschfahrzeug 20/40-Sonderlöschmittel
TSFTragkraftspritzenfahrzeug
TSF-WTragkraftspritzenfahrzeug-Wasser
1) Rettungsgeräte der Feuerwehr sind erforderlich, wenn der 2. Rettungsweg nach ThürBO nicht baulich sichergestellt ist. Bei einer Brüstungshöhe bis 8 m ist eine vierteilige Steckleiter ausreichend. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

2) Bei einer Brüstungshöhe über 17 m wird eine DLA (K) 23/12 erforderlich. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.

3) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (leicht) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial

4) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2 mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial

Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 3 und 4: die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.

5) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 1 oder GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

6) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.

 .

Kennzeichnung von Führungs- und Fachkräften sowie Sonderfunktionen im EinsatzAnlage 2
(zu § 4 Abs. 1)

1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung

QualifikationKennzeichnung
Atemschutzgeräteträgerroter Punkt auf beiden Helmseiten

2. Westen-Kennzeichnung

Führungs- und Fachkräfte SonderfunktionenFarbe und Aufschrift der Weste
Einsatzleitergelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Einsatzleiter"
Abschnittsleiterweiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Abschnittsleiter"
Zugführerrote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Zugführer"
Fachberaterblaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift Fachberater mit jeweiligem Fachgebiet
Fachberater "Presse"grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift
"Presse"
Fachberater "Notfallseelsorge"violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "
Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention"
Atemschutzüberwachungschwarzweiß karierte Funktionsweste

.

DienstkleidungAnlage 3
(zu § 4 Abs. 2)

 

1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
Männliche Feuerwehrangehörige
  • Schirmmütze dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, ab Dienstgrad Brandmeister silberfarben
  • Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad- (Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel
  • Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad- (Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe
Weibliche Feuerwehrangehörige
  • Uniformjacke dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen, einreihig geknöpft; silberne Knöpfe; Dienstgrad- (Schulterstück), Funktions- und Ärmelabzeichen; Kragenspiegel
  • Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau mit bordeauxfarbenen Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Dienstgrad- (Aufschiebeschlaufen) und Ärmelabzeichen
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk
2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Männliche Feuerwehrangehörige
  • Schirmmütze dunkelblau ohne Biesen; Landeswappen, Emblem, Kordel dunkelblau, gehobener feuerwehrtechnischer Dienst silberfarben, höherer feuerwehrtechnischer Dienst goldfarben
  • Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions- (soweit zutreffend) sowie Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, goldene Knöpfe für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
  • Uniformhose dunkelblau ohne Biesen
  • Uniformbluse/-hemd hellblau mit Ärmelabzeichen (mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst), weiß (höherer feuerwehrtechnischer Dienst)
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, schwarze Strümpfe
Weibliche Feuerwehrangehörige
  • Uniformjacke dunkelblau ohne Biesen und mit Dienstgrad-, Funktions- (soweit zutreffend) und Ärmelabzeichen, einreihig silbern geknöpft, mit goldenen Knöpfen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
  • Uniformrock dunkelblau oder Uniformhose dunkelblau ohne Biesen
  • Uniformbluse/-hemd mit Ärmelabzeichen hellblau (mittlerer und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst), weiß (höherer feuerwehrtechnischer Dienst)
  • Binder dunkelblau mit Feuerwehremblem
  • schwarze Schuhe, passendes Strumpfwerk

.

Anlage 4
(zu § 4 Abs. 4)

1. Dienstgradabzeichen

1.1 Dienstgradabzeichen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Farben
bis Oberlöschmeister: ab Brandmeister:

Untergrund:bordeauxfarbenUntergrund:bordeauxfarben
Litze:silberfarben im Winkelmuster bordeauxfarben durchwirktLitze:silberfarben im Winkelmuster bordeauxfarben durchwirkt
Sterne:silberfarbenSterne:goldfarben







Feuerwehrmann-Anwärter (FMA)
Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA)










Feuerwehrmann (FM)
Feuerwehrfrau (FF)










Oberfeuerwehrmann (OFM)
Oberfeuerwehrfrau (OFF)

Hauptfeuerwehrmann (HFM)
Hauptfeuerwehrfrau (HFF)


Löschmeister/-in (LM)











Oberlöschmeister/-in (OLM)


Brandmeister/-in (BM)





Oberbrandmeister/-in (OBM)



Hauptbrandmeister/-in (HBM)

1.2 Dienstgradabzeichen der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)

Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Farben

Litze:bordeauxfarben
Balken:bordeauxfarben
Stoff:dunkelblau

 


Brandmeisteranwärter/-in (BMA)















Brandmeister/-in (BM)
Oberbrandmeister/-in (OBM)
Hauptbrandmeister/-in (HBM)

Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

Farben

Litze:silberfarben
Balken:silberfarben
Stoff:dunkelblau

 

Brandoberinspektoranwärter/-in (BOIA)
Brandoberinspektor/-in (BOI)
Brandamtmann/-frau (BA)










Brandamtsrat/-rätin (BAR)




















Brandoberamtsrat/-rätin (BOAR)

Höherer feuerwehrtechnischer Dienst

Farben

Litze:goldfarben
Balken:goldfarben
Stoff:dunkelblau

 

Brandreferendar/-in (BRef)
Brandrat/-rätin (BR)
Oberbrandrat/-rätin (OBR)








Branddirektor/-in (BD)























Ltd. Branddirektor/-in (Ltd. BD)

2. Funktionsabzeichen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)

Farben

Sterne:bordeauxfarben
Stoff:dunkelblau

 

Gruppenführer



















Zugführer













Verbandsführer

Farben

Litze:silberfarben
Sterne:silberfarben
Stoff:dunkelblau

 

stellvertretender Wehrführer




stellvertretender Ortsbrandmeister/ Stadtbrandmeister















Kreisbrandmeister













Wehrführer














Ortsbrandmeister/ Stadtbrandmeister



Kreisbrandinspektor

3. Ärmelabzeichen

Grundtuchfarbe:

dunkelblau/hellblau/weiß je nach Verwendungszweck


 Litze und Schrift:
- ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (bis Oberlöschmeister),
- hauptamtliche Angehörige des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
bordeauxfarben
- ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Brandmeister bis Hauptbrandmeister),
- hauptamtliche Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
silberfarben
- hauptamtliche Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstesgoldfarben

  .

Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen FeuerwehrenAnlage 5
(zu § 4 Abs. 5)

 

DienstgradVoraussetzungen
Feuerwehrmann-Anwärter
Feuerwehrfrau-Anwärterin
während/bis zum Abschluss Truppmannausbildung
Feuerwehrmann
Feuerwehrfrau
Abschluss Truppmannausbildung
Oberfeuerwehrmann
Oberfeuerwehrfrau
5 Jahre Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau oder Truppmannausbildung zzgl. Ausbildung für Sonderfunktion
Hauptfeuerwehrmann
Hauptfeuerwehrfrau
5 Jahre Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau oder Truppführerausbildung
Löschmeister/-in10 Jahre Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau mit Truppführerausbildung oder Gruppenführerausbildung
Oberlöschmeister/-in10 Jahre Löschmeister/-in oder Ausbildung zum Zugführer/-in
Brandmeister/-in10 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Gruppenführerausbildung
oder
5 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Zugführerausbildung oder Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
Oberbrandmeister/-in10 Jahre Brandmeister/-in mit Zugführerausbildung
oder
5 Jahre Brandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden
Hauptbrandmeister/-in10 Jahre Oberbrandmeister/-in und Ausbildung als Führer/-in von Verbänden

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen