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ThürFwOrgVO - Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung
-Thüringen -
Vom 27. Januar 2009
(GVBl Nr. 1 vom 26.02.2009 S. 39; 26.05.2014 S. 203)
Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Innenausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags:
Erster Abschnitt
Organisation der Feuerwehr
§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Einsatzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann.
Das hierfür Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Die Mindeststärke der Feuerwehr ergibt sich aus der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die nach der Einstufung in die Risikoklassen zu ermitteln ist. Die Erfüllung der Führungs-, Einsatz- und Wartungsaufgaben muss durch geeignetes Personal sichergestellt sein. Es ist eine angemessene, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Personalreserve zu bilden.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Einsatzgrundzeit erforderlich ist. Werden die Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe innerhalb einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Brandschutzverbandes nach § 5 ThürBKG von mehreren Gemeinden gemeinsam erfüllt, so ist ebenfalls eine Aufteilung in Ausrückebereiche vorzunehmen.
(3) Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ihrer Gemeinde. Orts- und Stadtteilfeuerwehren können einen Zusatz mit der Bezeichnung des Orts- oder Stadtteils führen.
(4) In Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und einer Einstufung in die Risikoklasse BT 4 oder ABC 4 nach Anlage 1 müssen ständig hauptamtliche feuerwehrtechnische Bedienstete mindestens in Staffelstärke vorgehalten werden.
§ 2 Gliederung
(1) Die Gemeindefeuerwehr gliedert sich in die Jugendfeuerwehr, die Einsatzabteilung und die Alters- und Ehrenabteilung.
(2) Entsprechend den in der Gemeinde vorhandenen Risiken kann die Einsatzabteilung der Feuerwehr in Facheinheiten gegliedert werden.
§ 3 Einrichtungen und Ausstattungen mit Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
(1) Jede Gemeinde hat die Alarmierung ihrer Feuerwehrangehörigen sicherzustellen. Darüber hinaus ist bei Stützpunktfeuerwehren eine Einrichtung zur Alarmierung und Führungsunterstützung (Feuerwehreinsatzzentrale) vorzuhalten.
(2) Die Gemeinden haben die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veranlassen oder durch befähigte Feuerwehrangehörige durchführen zu lassen. Sie können hierfür gemeinsame Einrichtungen betreiben oder Einrichtungen des Landkreises nutzen.
(3) Fahrzeuge und Sonderausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese werden nach Risikoklassen ermittelt. Die Gemeinde ordnet jeden Ausrückebereich der Gemeindefeuerwehr, der Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden den überörtlichen Ausrückebereich der Stützpunktfeuerwehr in eine der nachfolgenden, in der Anlage 1 näher beschriebenen Risikoklasse ein:
Die Einordnung in eine Risikoklasse richtet sich nicht nach Einzelobjekten, sondern in der Regel nach der Gesamtstruktur des Ausrückebereichs entsprechend den in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien.
(4) Als Mindestbedarf müssen in der Regel innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 1, innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge und Sonderausrüstungen der Stufe 2 und innerhalb von 30 Minuten nach der Alarmierung die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrzeuge der Stufe 3 eingesetzt werden können.
(5) Den Mindestbedarf der Stufe 1 soll jede Gemeinde selbst in vollem Umfang vorhalten, der Mindestbedarf der Stufe 2 kann auch im Rahmen der gegenseitigen Hilfe durch andere Gemeinden vorgehalten werden. Die Stützpunktfeuerwehren müssen den Mindestbedarf der Stufe 2 vorhalten. Zusätzlich ist durch die Landkreise und die kreisfreien Städte der Einsatz der in Stufe 3 aufgeführten Fahrzeuge sicherzustellen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Mindestbedarfs für die Stufen 2 und 3 können gleichwertige Fahrzeuge der Einheiten des Katastrophenschutzes angerechnet werden.
(6) Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien bereitzuhalten, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden.
(7) In den Gemeindefeuerwehren sind die Unfallverhütungsvorschriften und die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden.
§ 4 Persönliche Schutzausrüstung, Bekleidung, Kennzeichnung und Beförderung
(1) Die Mitglieder der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehren sowie die Angehörigen (Tarifbeschäftigte und Beamte) des feuerwehrtechnischen Dienstes der Landkreise, der kreisfreien Städte und des Landes tragen bei Einsätzen und Übungen persönliche Schutzausrüstung. Die Kennzeichnung der Führungs- und Fachkräfte sowie der Sonderfunktionen erfolgt nach Anlage 2.
(2) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und die hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) der Gemeinden, der Landkreise sowie des Landes tragen bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung nach Anlage 3.
(3) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren tragen Bekleidung gemäß der Bekleidungsrichtlinie der Deutschen Jugendfeuerwehr.
(4) Die Führung von Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie von Ärmelabzeichen erfolgt nach Anlage 4. Tarifbeschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst tragen Dienstgrad- und Ärmelabzeichen der vergleichbaren Besoldungsgruppe der Beamten.
(5) Bei Beförderungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die Bestimmungen der Anlage 5 zu beachten.
(6) Die Mitglieder der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr erhalten von der zuständigen Gemeinde einen Dienstausweis, der im Dienst mitgeführt werden soll.
Zweiter Abschnitt
Überörtliche Gefahrenabwehr
§ 5 Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise planen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren und Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben, wobei öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 und 2 ThürBKG zu berücksichtigen sind.
(2) Eine Feuerwehr kann nur als Stützpunktfeuerwehr oder Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben anerkannt werden, wenn sie aufgrund ihrer jederzeit zu gewährleistenden Einsatzbereitschaft und des Ausbildungsstands der Mitglieder der Einsatzabteilung ständig die ihr zusätzlich vom Landkreis zugewiesene Technik besetzen kann.
(3) Den Stützpunktfeuerwehren werden durch den Landkreis im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte überörtliche Ausrückebereiche zugeteilt. Die Größe der Ausrückebereiche ist so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung von der Stützpunktfeuerwehr erreicht werden kann. Stützpunktfeuerwehren in Nachbarkreisen sollen berücksichtigt werden, wenn von dort innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe geleistet werden kann. Die Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr können auf verschiedene Feuerwehren aufgeteilt werden, wenn deren Einsatz innerhalb einer Zeit von 20 Minuten nach der Alarmierung gesichert ist. Diese Feuerwehren bilden dann gemeinsam eine Stützpunktfeuerwehr.
(4) Feuerwehren mit überörtlichen Aufgaben ergänzen das überörtliche Gefahrenabwehrkonzept des Landkreises.
(5) Die Landkreise können für die Aus- und Fortbildung Übungsanlagen und für die Prüfung, Wartung und Pflege der Geräte und Ausstattungen Feuerwehrtechnische Zentren vorhalten.
§ 6 Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen
(1) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG sind solche, die nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen.
(2) Bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für kreisfreie Städte entsprechend.
§ 7 Planung
Der Landkreis bestimmt im Benehmen mit den Gemeinden, soweit eine Gemeinde unmittelbar betroffen ist, mit ihrem Einvernehmen, die Standorte der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Hierbei sind auch die Standorte baulicher Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen in benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten zu berücksichtigen. In die Planung sind auch die vom Land zentral vorgehaltenen Einrichtungen und Ausrüstungen mit einzubeziehen. Die Standorte der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorzuhaltenden Ausrüstungen und Fahrzeuge sind so zu wählen, dass die in § 3 Abs. 4 genannten Fristen in der Regel eingehalten werden können.
§ 8 Kosten
Der Landkreis trägt für die in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen die Kosten der Beschaffung, Unterstellung und Unterhaltung, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt.
§ 9 Beteiligung der Gemeinden
(1) Der Landkreis kann bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen einer Gemeinde überlassen, sofern diese sich durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung verpflichtet, die überlassenen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe bereitzustellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG).
(2) Der Landkreis kann mit einer kreisfreien Stadt oder einer Gemeinde, die nach § 3 eine oder mehrere der in § 6 bezeichneten baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhält, vereinbaren, diese gemeinsam mit dem Landkreis oder an seiner Stelle auch für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe bei angemessener Kostenregelung bereitzustellen.
§ 10 Führungs- und Fachkräfte der Landkreise
Zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben werden Führungskräfte, insbesondere Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister sowie Fachkräfte, insbesondere Kreisjugendfeuerwehrwarte, Kreisausbilder und Feuerwehr-Fachberater ernannt.
Dritter Abschnitt
Aus- und Fortbildung
§ 11 Allgemeines
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und die Fortbildung der hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten nach den eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften sowie den Vorgaben des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums. Die Ausbildung der hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach den jeweiligen für die feuerwehrtechnischen Beamten geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
(2) Der Träger der Feuerwehr kann die Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bis zu einem Fünftel, maximal jedoch bis zu einem Jahr, auf die Truppmannausbildung Teil 2 nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 anrechnen.
(3) Die in anderen Bundesländern nach den Feuerwehr-Dienstvorschriften absolvierten Ausbildungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werden in Thüringen anerkannt. Im Übrigen entscheidet die Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule über die Anerkennung vergleichbarer Ausbildungen.
§ 12 Durchführung der Aus- und Fortbildung für ehrenamtliche Angehörige Freiwilliger Feuerwehren
(1) Auf der Ebene der Gemeinde oder des Brandschutzverbandes werden in der Regel der Teil 2 der Truppmannausbildung und die standortbezogene Fortbildung durchgeführt. Die Ausbildung erfolgt durch Führer und Unterführer der taktischen Einheiten und Facheinheiten.
(2) Auf Landkreisebene sollen insbesondere der Teil 1 der Truppmannausbildung nach Feuerwehr-Dienstvorschrift 2, die Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Truppführer und die Ausbildung für den Einsatz in der Technischen Hilfeleistung durchgeführt werden. Darüber hinaus sollen durch die Landkreise Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden. Die Ausbildung erfolgt durch Kreisausbilder. In kreisfreien Städten erfolgt diese Ausbildung durch eigene Ausbilder.
(3) Im Übrigen wird die Aus- und Fortbildung an der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, einer gleichwertigen Einrichtung oder als Außenlehrgang der Thüringer Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule durchgeführt.
(4) Der Landkreis kann Ausbildungsmaßnahmen der Gemeinden, die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule der Landkreise und der Gemeinden im Einvernehmen mit dem jeweiligen Aufgabenträger übernehmen.
(5) Mit Abschluss jeder Ausbildung wird bescheinigt, ob der Teilnehmer das Ausbildungsziel erreicht hat. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, ist eine Wiederholung des Leistungsnachweises, einzelner Ausbildungsabschnitte oder der Ausbildung möglich.
Vierter Abschnitt
Bestellung von ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräften
§ 13 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Orts- oder Stadtbrandmeister, Wehrführer sowie deren Stellvertreter, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Verbandsführer. Unterführer sind die Truppführer von selbstständigen taktischen Einheiten, die Staffelführer und die Gruppenführer.
(2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die funktionsbezogene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbstständige taktische Einheit oder einer Staffel darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Zum Orts- oder Stadtbrandmeister darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr
erfolgreich abgeschlossen hat. Darüber hinaus ist die Ausbildung zum Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abzuschließen.
(4) Zum Wehrführer darf nur gewählt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke der Gemeindefeuerwehr
erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 14 Feuerwehr-Fachberater
(1) Personen mit besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten können zur Beratung und Unterstützung von den Trägern der Feuerwehr zum Feuerwehr-Fachberater bestellt werden. Die Feuerwehr-Fachberater werden in der Gemeinde auf Vorschlag des Orts- oder Stadtbrandmeisters vom Bürgermeister, im Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors vom Landkreis bestellt.
(2) Der Feuerwehr-Fachberater hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 15 Kreisbrandmeister
Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister darf nur ernannt werden, wer Mitglied der Einsatzabteilung einer Feuerwehr ist und die Ausbildung zum Verbandsführer erfolgreich abgeschlossen hat.
§ 16 Kreisjugendfeuerwehrwarte und Stadtjugendfeuerwehrwarte
(1) Der Landkreis bestellt einen Kreisjugendfeuerwehrwart auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors. Die Leiter der Jugendfeuerwehren und die Orts- und Stadtbrandmeister der Gemeindefeuerwehren des Landkreises sollen vor der Bestellung angehört werden. Der Landkreis kann den Kreisjugendfeuerwehrwart aus wichtigem Grund von seiner Funktion entbinden.
(2) Als Kreisjugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat.
(3) In kreisfreien Städten werden entsprechend Stadtjugendfeuerwehrwarte bestellt, soweit mehr als eine Jugendfeuerwehr besteht. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Bei Bedarf können Stellvertreter des Kreis- oder Stadtjugendfeuerwehrwarts bestellt werden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 17 Kreisausbilder und Ausbilder
(1) Der Landkreis bestellt auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors Kreisausbilder. Zum Kreisausbilder darf nur bestellt werden, wer den für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Absatz 1 gilt in kreisfreien Städten entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Bestellung von hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehren
§ 18 Hauptamtliche Angehörige der Feuerwehren
(1) Die hauptamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren müssen mindestens die Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
(2) Hauptamtliche Orts- oder Stadtbrandmeister in Gemeinden nach § 1 Abs. 4 müssen die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
(3) Zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur bestellt werden, wer
besitzt.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 15 und 16 Abs. 2 gelten erstmalig für Kreisbrandmeister sowie Kreis- und Stadtjugendfeuerwehrwarte, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt werden.
(2) § 18 Abs. 1 gilt erstmalig für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt werden.
(3) Die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Unterbrandmeister, Oberbrandinspektoren und Hauptbrandinspektoren können weiter geführt werden. Beförderungen zu diesen Dienstgraden sind nicht mehr zulässig.
(4) Die Einordnung der Gemeinden in die Risikoklassen nach § 3 Abs. 3 ist unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen ist für künftige Ersatz- und Neubeschaffungen maßgebend. Vorhandene Fahrzeuge und Sonderausrüstungen können weiter verwendet werden.
(5) Die nach dieser Verordnung zu führenden Abzeichen und Kennzeichnungen sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu verwenden.
(6) Die vorhandene Dienstkleidung kann aufgetragen werden.
§ 20 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 456) außer Kraft.
Risikoklassen und Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen | Anlage 1 (zu § 3) |
Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
Stufe 1 | Stufe 2 | ||
Brandgefahren/technische Gefahren | |||
BT 1 |
| TSF (TSF-W oder KLF-Th oder StLF 10/6) | HLF 10/6
TLF 16/24-Tr ELW 1 |
BT 2 |
| (H) LF 10/6
DLA (K) 18/121 | HLF 10/6
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1 |
BT 3 |
| HLF 10/6
TLF 16/24-Tr DLA (K) 18/122 ELW 1 | HLF 20/16
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 ELW 1 |
BT 4 |
| HLF 20/16
TLF 16/24-Tr DLA (K) 23/12 RW ELW 1 | HLF 20/16
TLF 20/40-SL DLA (K) 23/12 ELW 1 |
Stufe 3
Zusätzlich ist von jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt der Einsatz nachfolgender Fahrzeuge in der Regel innerhalb von 30 Minuten sicherzustellen: GW-L2 mit Ausrüstungsmodul Wasserversorgung, RW, GW-AS, TLF 20/40(-SL), MTW. |
Risikoklasse | Objekte und Gegebenheiten (Beispiele) | Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen
Die in Klammern gesetzte Ausrüstung kann alternativ vorgehalten werden. | |
Stufe 1 | Stufe 2 | ||
Gefahrgut/ABC - Gefahren | |||
Ausrüstung wie unter BT und zusätzlich | |||
ABC 1 |
| keine zusätzliche Ausrüstung | Mindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4 |
ABC 2 |
| Mindestausrüstung Chemie3 und Strahlenschutz4 | GW-L15 mit Ausrüstungsmodul Gefahrgut
zusätzlich |
ABC 3 |
| GW-L15 mit Ausrüstungs- modul Gefahrgut
zusätzlich bei A-Gefahren: Mindestausrüstung Strahlenschutz4 | GW-Mess (ABC-ErkKW) GW-Deko GW-AS zusätzlich |
ABC 4 |
| GW-Mess (ABC-ErkKW)
GW-G6 GW-Deko (Dekon-P ) | GW-AS |
Stufe 3
Nach maximal 30 Minuten muss insgesamt mindestens der Gefahrgutzug vor Ort sein (das heißt einschließlich der unter Stufe 1 und 2 genannten Ausstattung). |
Abkürzungsverzeichnis
ThürBO | Thüringer Bauordnung |
FwDV | Feuerwehr-Dienstvorschrift |
ABC-ErkKW | ABC-Erkundungskraftwagen |
Dekon-P | Dekontaminations-LKW-Personen |
DLA (K) 18/12 | Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 18/12 |
DLA (K) 23/12 | Drehleiter Automatik mit Korb (optional) Nennreichweite 23/12 |
ELW 1 | Einsatzleitwagen 1 |
ELW 2 | Einsatzleitwagen 2 |
GW-AS | Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz |
GW-Deko | Gerätewagen Dekontamination |
GW-G | Gerätewagen Gefahrgut |
GW-L1 | Gerätewagen Logistik 1 |
GW-L2 | Gerätewagen Logistik 2 |
GW-Mess | Messtruppfahrzeug Gefahrgut |
HLF 10/6 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 10/6 |
HLF 20/16 | Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug 20/16 |
KLF-Th | Kleinlöschfahrzeug-Thüringen |
LF 10/6 | Löschgruppenfahrzeug 10/6 |
MTW | Mannschaftstransportwagen |
RW | Rüstwagen |
StLF 10/6 | Staffellöschfahrzeug 10/6 |
TLF 16/24-Tr | Tanklöschfahrzeug 16/24-Trupp |
TLF 20/40 SL | Tanklöschfahrzeug 20/40-Sonderlöschmittel |
TSF | Tragkraftspritzenfahrzeug |
TSF-W | Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser |
2) Bei einer Brüstungshöhe über 17 m wird eine DLA (K) 23/12 erforderlich. Hubrettungsfahrzeuge aus der Stufe 2 sind anrechenbar, wenn in der Regel die Einsatzgrundzeit von 10 Minuten eingehalten wird.
3) einfache Spürausstattung: Prüfröhrchensatz, Handpumpe, Explosionsgrenzenwarngerät, pH-Wert- und Öltestpapier, 4 Chemikalienschutzanzüge (leicht) mit Handschuhen, 4 Atemschutzgeräte, Universalbindemittel (für Öle und Chemikalien), Abdichtmaterial
4) Ausstattung eines Messtrupps mit persönlicher Sonderausrüstung nach FwDV 500 Nr. 2.2.2.1, zusätzlich pro Standort: 2 Dosisleistungsmessgeräte, 1 Kontaminationsnachweisgerät, 2 mal Reservekleidung (insbesondere Kontaminationsschutzhauben), Abdichtmaterial
Allgemeine Anmerkung zu Fußnoten 3 und 4: die konkrete Mindestausstattung kann aufgrund der Gefährdungsabschätzung vor Ort angepasst werden.
5) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 1 oder GW-G 2 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
6) Sofern im Bestand nach alter Normierung GW-G 3 vorhanden ist, kann dieser als gleichwertig angesehen werden.
Kennzeichnung von Führungs- und Fachkräften sowie Sonderfunktionen im Einsatz | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) |
1. Feuerwehrhelm-Kennzeichnung
Qualifikation | Kennzeichnung |
Atemschutzgeräteträger | roter Punkt auf beiden Helmseiten |
2. Westen-Kennzeichnung
Führungs- und Fachkräfte Sonderfunktionen | Farbe und Aufschrift der Weste |
Einsatzleiter | gelbe Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Einsatzleiter" |
Abschnittsleiter | weiße Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Abschnittsleiter" |
Zugführer | rote Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Zugführer" |
Fachberater | blaue Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift Fachberater mit jeweiligem Fachgebiet |
Fachberater "Presse" | grüne Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift "Presse" |
Fachberater "Notfallseelsorge" | violette Funktionsweste mit schwarzer Aufschrift " Notfallseelsorger" oder "Krisenintervention" |
Atemschutzüberwachung | schwarzweiß karierte Funktionsweste |
Dienstkleidung | Anlage 3 (zu § 4 Abs. 2) |
1. Dienstkleidung der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren | |
Männliche Feuerwehrangehörige |
|
Weibliche Feuerwehrangehörige |
|
2. Dienstkleidung der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte) | |
Männliche Feuerwehrangehörige |
|
Weibliche Feuerwehrangehörige |
|
Anlage 4 (zu § 4 Abs. 4) |
1. Dienstgradabzeichen
1.1 Dienstgradabzeichen der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
Farben
bis Oberlöschmeister: ab Brandmeister:
Untergrund: | bordeauxfarben | Untergrund: | bordeauxfarben |
Litze: | silberfarben im Winkelmuster bordeauxfarben durchwirkt | Litze: | silberfarben im Winkelmuster bordeauxfarben durchwirkt |
Sterne: | silberfarben | Sterne: | goldfarben |
Feuerwehrmann-Anwärter (FMA) Feuerwehrfrau-Anwärterin (FFA)
Hauptfeuerwehrmann (HFM) Löschmeister/-in (LM) Brandmeister/-in (BM)
Hauptbrandmeister/-in (HBM) |
1.2 Dienstgradabzeichen der hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Farben
Litze: | bordeauxfarben |
Balken: | bordeauxfarben |
Stoff: | dunkelblau |
Brandmeisteranwärter/-in (BMA) Brandmeister/-in (BM) | |
Oberbrandmeister/-in (OBM) | |
Hauptbrandmeister/-in (HBM) |
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Farben
Litze: | silberfarben |
Balken: | silberfarben |
Stoff: | dunkelblau |
Brandoberinspektoranwärter/-in (BOIA) | |
Brandoberinspektor/-in (BOI) | |
Brandamtmann/-frau (BA) | |
Brandamtsrat/-rätin (BAR) Brandoberamtsrat/-rätin (BOAR) |
Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
Farben
Litze: | goldfarben |
Balken: | goldfarben |
Stoff: | dunkelblau |
Brandreferendar/-in (BRef) | |
Brandrat/-rätin (BR) | |
Oberbrandrat/-rätin (OBR) | |
Branddirektor/-in (BD)
|
2. Funktionsabzeichen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und hauptamtlichen Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes (Tarifbeschäftigte und Beamte)
Farben
Sterne: | bordeauxfarben |
Stoff: | dunkelblau |
Gruppenführer
|
Farben
Litze: | silberfarben |
Sterne: | silberfarben |
Stoff: | dunkelblau |
stellvertretender Wehrführer | |
stellvertretender Ortsbrandmeister/ Stadtbrandmeister Kreisbrandmeister
Kreisbrandinspektor |
3. Ärmelabzeichen
Grundtuchfarbe:
dunkelblau/hellblau/weiß je nach Verwendungszweck |
Litze und Schrift: | |
- ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (bis Oberlöschmeister), - hauptamtliche Angehörige des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes | bordeauxfarben |
- ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Brandmeister bis Hauptbrandmeister), - hauptamtliche Angehörige des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes | silberfarben |
- hauptamtliche Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes | goldfarben |
Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren | Anlage 5 (zu § 4 Abs. 5) |
Dienstgrad | Voraussetzungen |
Feuerwehrmann-Anwärter Feuerwehrfrau-Anwärterin | während/bis zum Abschluss Truppmannausbildung |
Feuerwehrmann Feuerwehrfrau | Abschluss Truppmannausbildung |
Oberfeuerwehrmann Oberfeuerwehrfrau | 5 Jahre Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau oder Truppmannausbildung zzgl. Ausbildung für Sonderfunktion |
Hauptfeuerwehrmann Hauptfeuerwehrfrau | 5 Jahre Oberfeuerwehrmann/Oberfeuerwehrfrau oder Truppführerausbildung |
Löschmeister/-in | 10 Jahre Hauptfeuerwehrmann/Hauptfeuerwehrfrau mit Truppführerausbildung oder Gruppenführerausbildung |
Oberlöschmeister/-in | 10 Jahre Löschmeister/-in oder Ausbildung zum Zugführer/-in |
Brandmeister/-in | 10 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Gruppenführerausbildung oder 5 Jahre Oberlöschmeister/-in mit Zugführerausbildung oder Ausbildung als Führer/-in von Verbänden |
Oberbrandmeister/-in | 10 Jahre Brandmeister/-in mit Zugführerausbildung oder 5 Jahre Brandmeister/-in mit Ausbildung als Führer/-in von Verbänden |
Hauptbrandmeister/-in | 10 Jahre Oberbrandmeister/-in und Ausbildung als Führer/-in von Verbänden |
ENDE |