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ThürBKG - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
- Thüringen -
Vom 5. Februar 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 28.02.2008 S. 22; 20.03.2009 S. 238 09; 12.05.2009 S. 415 09a; 30.03.2012 S. 113; 10.06.2014 S. 159 14; 29.06.2018 S. 317 18; 23.11.2020 S. 559 20; 06.02.2024 S. 14 24; 02.07.2024 S. 210 24a)
Zur ab dem 01.01.2025 gültigen Fassung
Archiv: 1999, 2006
Siehe Fn. *
Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind:
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 Nr. 4 als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
(3) Die Aufgabenträger haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Behörden und sonstigen Stellen ihres jeweiligen Bereichs, deren Belange berührt werden, zu beteiligen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben sind über ihre Zuständigkeiten und die Amtshilfe hinaus verpflichtet, die Aufgabenträger bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für die Abwehr von Gefahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe 18
(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1)
(2) Auf die Belange der Orts- und Stadtteile ist besondere Rücksicht zu nehmen; es können Orts- oder Stadtteilfeuerwehren aufgestellt werden.
(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend.
(4) Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe kann das Landesverwaltungsamt durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Einsatzabschnitte auf Bundesautobahnen und Eisenbahnstrecken abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf andere Gemeinden übertragen.
§ 4 Gegenseitige Hilfe
(1) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§§ 23, 24) gegenseitige Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinden durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen.
(2) Die angeforderte Hilfeleistung erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Auf Antrag hat jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.
§ 5 Brandschutzverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
(1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen im Rahmen des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Allgemeinen Hilfe obliegenden Aufgaben Brandschutzverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Die Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 anordnen, wenn die Erfüllung der den Gemeinden nach § 3 obliegenden Aufgaben ohne einen solchen Zusammenschluss nicht gewährleistet ist.
(2) Absatz 1 gilt für die gemeinsame Aufgabenerfüllung der Landkreise sowie der Gemeinden und Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz entsprechend.
(3) Soweit Aufgaben durch Brandschutzverbände erfüllt werden, sind die für die jeweiligen Aufgabenträger geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 6 Aufgaben der Landkreise im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz 09a 18 24a
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)
(2) Die Landkreise bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Alarmierung und zur Führungsunterstützung Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 4 gilt, auch im Verhältnis der Landkreise zu den kreisfreien Städten, entsprechend
§ 7 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz
(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4)
(2) Die zentralen Aufgaben des Landes im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe werden vom Landesverwaltungsamt und von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium wahrgenommen. Die Zuständigkeiten im Katastrophenschutz bestimmen sich nach den §§ 26 und 27.
(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:
(3) Der Betrieb des auf der Grundlage des Absatzes 2 zu errichtenden einheitlichen Alarmierungsnetzes ob liegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:
§ 8 Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brandschutz, Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz, der es in grundsätzlichen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Dem Landesbeirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, des Landesfeuerwehrverbandes und der Landesverbände der im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen an.
Zweiter Abschnitt
Brandschutz und Allgemeine Hilfe
Erster Unterabschnitt
Feuerwehren im Brandschutz und in der
Allgemeinen Hilfe
§ 9 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe die Feuerwehren ein. Die öffentlichen Feuerwehren sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Gemeinden.
(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder anderen Gefahren vorzubeugen oder diese abzuwehren.
§ 10 Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
(1) In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Orts- oder Stadtteilfeuerwehren) ergänzt werden.
(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelung des § 17 nach Anhörung der Gemeinde die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde wegen der Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 13 Abs. 2 heranzuziehen. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(4) Die Feuerwehrangehörigen sind hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig. Sie sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Sie können mit Zustimmung des Leiters der Feuerwehr gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein.
(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder die von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.
(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie sollen durch die Träger des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren sollen nach Möglichkeit Jugendfeuerwehren gebildet werden. Angehörige einer Jugendfeuerwehr müssen das sechste Lebensjahr vollendet haben. Als Leiter einer Jugendfeuerwehr soll nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche fachliche und persönliche Eignung, beispielsweise aufgrund der Jugendleiterausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, sowie die Befähigung zum Gruppenführer besitzt.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinden sollen der Arbeit der Jugendfeuerwehren ihre besondere Aufmerksamkeit widmen und sie tatkräftig fördern.
(4) Gemeinden mit einer Jugendfeuerwehr erhalten je Angehörigem der Jugendfeuerwehr einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 25 Euro.
§ 12 Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
(1) Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr müssen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Hauptamtliche Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.
(2) Für hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht Beamte sind, endet der Einsatzdienst auf eigenen Antrag, spätestens jedoch mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
§ 13 Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 18
(1) Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung der Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden; die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.
(3) Aufnahme und Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, bei Orts- und Stadtteilfeuerwehren auf Vorschlag des Wehrführers durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.
(5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Orts- und Stadtteilen auch des Wehrführers, entpflichten. Mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 14 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 09 18
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst der Gemeinden oder eines Brandschutzverbandes tätig. Ihre Rechte und Pflichten sind durch Satzung zu regeln, soweit sich nichts anderes aus dem Gesetz ergibt. Sie haben an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Sie dürfen durch ihren Dienst in der Feuerwehr keine unzumutbaren Nachteile insbesondere im Arbeits- und Dienstverhältnis, erleiden. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit erforderlich, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach, bei Einsätzen auch für die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendige Zeit, freizustellen.
(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 5 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie Beitragszuschüsse) sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind, wird auf Antrag der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Privaten Arbeitgebern wird das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte erstattet. Die dieser dadurch entstehenden Kosten werden im Rahmen der von ihr erhobenen Umlage gedeckt. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte gesetzlich versichert. Darüber hinaus sollen die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen von der Gemeinde zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert werden. Diese Versicherung muss sich auch auf Feuerwehrangehörige erstrecken, die nicht Arbeitnehmer sind. Bei Gesundheitsschäden, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder die sich verschlimmert haben und für die kein Entschädigungsanspruch nach dem SGB VII besteht, kann das Land freiwillige Unterstützungsleistungen ohne Rechtsanspruch in Form von Zuwendungen gewähren. Im Zuwendungsverfahren kann die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte von der zuständigen Landesbehörde mit der Feststellung der Art und Schwere der Gesundheitsschäden gegen Kostenerstattung beauftragt werden.
(6) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(7) Für den Ersatz von Sachschäden und für die Haftung bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten finden nach § 113 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 46 ThürBG sowie § 74 ThürBG entsprechende Anwendung.
§ 14a Zusätzliche Altersversorgung 09a 20 24
Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet. Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 monatlich an den Feuerwehrangehörigen gezahlt. Alternativ kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten.
§ 15 Leitung der Gemeindefeuerwehr 09a 18
(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr hat der Ortsbrandmeister. In Gemeinden mit Orts- oder Stadtteilfeuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, hat der Ortsbrandmeister die Gesamtleitung. Die Wehrführer unterliegen den Weisungen des Ortsbrandmeisters. Das gilt auch im Fall des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde oder einem Brandschutzverband.
(2) Der ehrenamtliche Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der Wehrführer von den aktiven Angehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Der hauptamtliche Ortsbrandmeister wird vom Bürgermeister bestellt; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters Führer und Unterführer.
(4) Die ehrenamtlichen Ortsbrandmeister und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten berufen werden.
(5) Der Ortsbrandmeister ist für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Der Ortsbrandmeister ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich.
(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
Für die Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.
(7) In Städten mit Freiwilliger Feuerwehr führt der Ortsbrandmeister die Bezeichnung Stadtbrandmeister. Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(8) In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren hat der Leiter der Berufsfeuerwehr die Gesamtleitung. Die die Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren leitenden Wehrführer unterliegen seinen Weisungen. Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Orts- oder Stadtteilfeuerwehren können einen Vertreter wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt. Der gewählte Vertreter führt die Bezeichnung Stadtfeuerwehrwart.
§ 16 Führungs- und Fachkräfte des Landkreises 18
(1) Zur Durchführung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bestellt der Landkreis nach Anhörung der Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren einen Kreisbrandinspektor. Der Kreisbrandinspektor wird durch einen Kreisbrandmeister vertreten, den der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors zu seinem Vertreter bestellt.
(2) Zur Unterstützung des Kreisbrandinspektors bestellt der Landkreis auf Vorschlag des Kreisbrandinspektors den örtlichen Gegebenheiten entsprechend Kreisbrandmeister. Der Kreisbrandinspektor ist Vorgesetzter der Kreisbrandmeister.
(3) Der Kreisbrandinspektor muss Beamter in mindestens der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sein. Die Kreisbrandmeister sind in der Regel ehrenamtlich tätig und sollen in ein Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden; sie müssen die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister dürfen nicht zugleich Ortsbrandmeister sein.
(4) Der Landkreis kann den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister, soweit diese hauptamtlich tätig sind, aus wichtigem Grund von ihrer Funktion entbinden. Darüber hinaus kann der Landkreis die ehrenamtlichen Kreisbrandmeister aus wichtigem Grund abberufen. Die Kreisbrandmeister sind nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verabschieden; § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für besondere Aufgaben hat der Landkreis zusätzlich Fachkräfte zu bestellen. Hinsichtlich der Rechtsstellung der ehrenamtlichen Führungs- und Fachkräfte gilt § 14 entsprechend.
(1) Das Landesverwaltungsamt kann gegenüber gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren nach Anhörung anordnen, zur Verhütung und Bekämpfung solcher Gefahren eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen. Die Anordnung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen.
(2) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gelten § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(3) Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Werkfeuerwehr müssen den besonderen Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung Rechnung tragen. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Der Einsatzleiter (§ § 23, 24) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebs einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebs oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Der Bürgermeister und der Landrat können die Werkfeuerwehr im Einvernehmen mit der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung auch zu Übungen außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung einsetzen. Der Betriebsleitung oder der Geschäftsleitung sind auf Antrag die durch Übungs- oder Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
(5) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten für die Werkfeuerwehr.
(6) Der Leistungsstand der Werkfeuerwehr kann jederzeit überprüft werden. Zuständig ist das Landesverwaltungsamt.
(7) Die von Betrieben und Einrichtungen aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Landesverwaltungsamt als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Zweiter Unterabschnitt
Andere Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe
§ 18 Mitwirkung und Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen
(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, andere öffentliche und private Hilfsorganisationen ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.
(2) Die Aufgaben der anderen Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.
(3) Öffentliche Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, private Hilfsorganisationen werden durch juristische Personen des privaten Rechts gestellt.
§ 19 Rechtsstellung der Mitglieder der anderen Hilfsorganisationen 18
(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitglieder nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, sind sie den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen rechtlich gleichgestellt; die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 14a entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Hilfsorganisationen leisten ihren Dienst im Rahmen der Allgemeinen Hilfe unentgeltlich.
(3) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Mitgliedern bleiben unberührt.
Dritter Unterabschnitt
Vorbeugender Gefahrenschutz
Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte zuständig, sogweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen müssen.
§ 21 Gefahrenverhütungsschau
(1) Bauliche Anlagen, von denen erhebliche Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren ausgehen können, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Gefahrenverhütungsschau.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 haben die Gefahrenverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen tagsüber, bei gewerblich genutzten Räumen während der jeweiligen Geschäfts- oder Betriebszeit, Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand-, Explosions- oder sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(3) Auf Anordnung der nach § 20 zuständigen Behörde sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.
(4) Bei baulichen Anlagen des Landes oder des Bundes wird die Gefahrenverhütungsschau im Benehmen mit den betroffenen Behörden durchgeführt.
(5) Absatz 1 findet auf Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, keine Anwendung.
(6) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die nach § 20 zuständige Behörde den Leiter der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.
(7) Für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau kann die nach § 20 zuständige Behörde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
§ 22 Brandsicherheitswache
(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache einzurichten. Die Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bei der örtlich zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
(2) Die Brandsicherheitswache wird von der zuständigen Feuerwehr gewährleistet. Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt der Leiter der Feuerwehr.
(3) Die Brandsicherheitswache trifft die notwendigen Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung der Gefahren sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege.
(4) Für die Durchführung der Brandsicherheitswache kann die Gemeinde Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
Vierter Unterabschnitt
Einsatzleitung
§ 23 Gesamteinsatzleitung
(1) Die Gesamteinsatzleitung hat
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörden können bei dringendem öffentlichen Interesse die Gesamteinsatzleitung übernehmen oder eine Gesamteinsatzleitung bestimmen.
(3) Der Gesamteinsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sollen die von den fachlich betroffenen Behörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Gesamteinsatzleiter ist gegenüber dem Einsatzleiter nach § 24 weisungsbefugt.
(4) Sicherungsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Gesamteinsatzleiter angeordnet oder aufgehoben werden.
(1) Die Einsatzleitung am Gefahren- oder Schadensort hat der Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr, solange dieser nicht anwesend ist, der Einsatzleiter der zuerst am Gefahren- oder Schadensort eintreffenden Feuerwehr. Die Gesamteinsatzleitung kann eine abweichende Regelung treffen.
(2) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt.
(3) Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Schadensort. Er ist insbesondere befugt, den Einsatz der Feuerwehren und Hilfsorganisationen zu regeln sowie zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei den zuständigen Behörden oder Stellen anzufordern. § 23 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Einsatzleiter ist befugt, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um am Gefahren- oder Schadensort ungehindert tätig sein zu können, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Insbesondere kann er das Betreten des Gefahren- oder Schadensortes verbieten, Personen von dort verweisen und den Gefahren- oder Schadensort sperren und räumen. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem Zweiten Teil Vierter Abschnitt des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Der Leiter der Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen hat die Befugnisse nach den Absätzen 3 und 4, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
Dritter Abschnitt
Katastrophenschutz
Erster Unterabschnitt
Organisation des Katastrophenschutzes
§ 25 Begriff der Katastrophe
Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.
§ 26 Katastrophenschutzbehörden
(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
(2) Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für den Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
§ 27 Zuständigkeiten
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die obere Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen zuständig, von denen Gefahren für das Gebiet mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden ausgehen und die zentrale Maßnahmen erfordern.
(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes und für die länderübergreifende Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zuständig.
(4) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung im Katastrophenschutz sicherzustellen.
(5) Die übergeordneten Katastrophenschutzbehörden können im Einzelfall
§ 28 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes 14 18
(1) Die Katastrophenschutzbehörden setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes ein.
(2) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts gestellt. Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden durch die privaten Hilfsorganisationen und durch andere private Organisationen gestellt, wenn diese sich gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und geeignet sind, ein Bedarf an der Mitwirkung besteht und die untere Katastrophenschutzbehörde der Mitwirkung zugestimmt hat.
(3) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind insbesondere für folgende Bereiche zu bilden:
(4) Soweit zur Erfüllung der Aufgaben die bereitzustellenden Einheiten und Einrichtungen nicht durch öffentliche oder private Hilfsorganisationen oder durch andere private Organisationen gestellt werden können, stellen die unteren Katastrophenschutzbehörden die notwendigen Einheiten und Einrichtungen auf.
(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der jeweils geltenden Fassung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mit.
(6) Das Land fördert im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zentral die Feuerwehr-Facheinheit Rettungshunde/Ortungstechnik bei einer Freiwilligen Feuerwehr.
(7) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Maßnahmen zu unterstützen sowie die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften und Weisungen zu befolgen.
§ 29 Helfer im Katastrophenschutz, Rechtsstellung 09a 14 18
(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind. Sie verpflichten sich gegenüber der Hilfsorganisation beziehungsweise der anderen privaten Organisation, bei Einheiten nach § 28 Abs. 4 gegenüber der unteren Katastrophenschutzbehörde, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz, soweit sich ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aus der Zugehörigkeit zu der Hilfsorganisation ergibt.
(2) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber der Hilfsorganisation beziehungsweise der anderen privaten Organisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 14a entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Maßnahmen im Katastrophenschutz
§ 30 Befugnisse
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Katastrophengefahren vorzubeugen und abzuwehren.
(2) Bei Eintritt einer Katastrophe kann die Katastrophenschutzbehörde insbesondere das Betreten des Katastrophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen.
§ 31 Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben zur Vorbereitung auf eine wirksame Abwehr von Katastrophengefahren insbesondere
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die obere Katastrophenschutzbehörde.
§ 32 Katastrophenschutzübungen
Durch Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne und das Zusammenwirken der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch die Stellen des Gesundheitswesens nach § 36 sowie Angehörige der Gesundheitsberufe nach § 37 herangezogen werden.
§ 33 Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen 09a 18
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben
(2) Der externe Notfallplan nach Absatz 1 Nr. 1 ist innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber nach Absatz 3 zu erstellen. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht im Einvernehmen mit der für die Beurteilung des Sicherheitsberichts zuständigen Behörde entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
(4) Die Betreiber haben die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der externen Notfallpläne zu unterstützen und ihnen die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestimmen sich nach den §§ 10 und 20 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sowie wesentliche Planänderungen sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats bei den unteren Katastrophenschutzbehörden zur Einsicht auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungsfrist Anregungen vorgebracht werden können. Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. Der Entwurf des externen Notfallplans ist dem Betreiber mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln. Auf Antrag des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. Das Gleiche gilt, soweit das Interesse der öffentlichen Sicherheit einer Offenbarung entgegensteht. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 4a Abs. 3 des Baugesetzbuchs gelten entsprechend. Bei der Erstellung der externen Notfallpläne sowie bei wesentlichen Planänderungen ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die externen Notfallpläne sind unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.
(7) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die unteren Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, durch Übungen zu erproben, im Ergebnis dessen zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und bei den Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu verfahren ist, zu berücksichtigen. Für die Aktualisierung der externen Notfallpläne gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) Auch für Betriebe Einrichtungen oder Anlagen, für die keine externen Notfallpläne nach Absatz 1 zu erstellen sind, von denen aber dennoch im Fall eines Schadensereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind durch die unteren Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen.
(9) Für Betriebe, die der ständigen Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, erstellen die zuständigen Bergbehörden die externen Notfallpläne nach Absatz 1 im Benehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
§ 34 Feststellung und Bekanntgabe des Katastrophenfalls
Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt den Eintritt und das Ende einer Katastrophe fest und teilt dies unverzüglich den übergeordneten Katastrophenschutzbehörden mit. Soweit erforderlich, sind auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden zu unterrichten. Die Feststellung soll der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.
§ 35 Einsatzleitung
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Katastrophenschutzeinsatz. Sie kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs allen zuständigen Behörden und Dienststellen des Landes der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. Das Gleiche gilt für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Aufgaben. Die fachlichen Weisungsrechte übergeordneter Behörden bleiben unberührt.
(2) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie alle sonstigen Einsatzkräfte unterstehen für die Dauer des Katastrophenschutzeinsatzes der Katastrophenschutzbehörde. Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Hilfe im Katastrophenschutz, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörde.
Vierter Abschnitt
Gesundheitsbereich
§ 36 Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(1) Die Aufgabenträger arbeiten mit den Sanitätsorganisationen, stationären Gesundheitseinrichtungen, Apotheken sowie mit den Berufskammern und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe aus ihrem Gebiet zusammen.
(2) In die Alarm- und Einsatzpläne nach diesem Gesetz sind, soweit erforderlich, die in Absatz 1 genannten Stellen und die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach § 37 einzubeziehen.
(3) Die Träger der stationären Gesundheitseinrichtungen sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz für ihre Einrichtungen Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden und Landkreise im Einklang stehen, sowie regelmäßig Übungen durchzuführen. Benachbarte stationäre Gesundheitseinrichtungen haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abzustimmen.
§ 37 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sowie das Hilfspersonal sind im Rahmen der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes verpflichtet, sich hierzu für die besonderen Anforderungen fortzubilden sowie an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen.
(2) Die Berufskammern der in Absatz 1 genannten Gesundheitsberufe und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe erfassen die in Absatz 1 genannten Personen, sorgen für deren Fortbildung und erteilen den Behörden die Auskünfte, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Träger der stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie die niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker übermitteln den Aufgabenträgern auf deren Anforderung die Gesamtzahl des bei ihnen tätigen Fach- und Hilfspersonals in den jeweiligen Berufsgruppen.
(3) Nicht mehr in ihrem Beruf tätige Personen, die in einem Beruf des Gesundheits- oder Veterinärwesens ausgebildet sind, werden von den Stellen des Absatzes 2 Satz 1 nur erfasst. Sie können sich gegenüber dem Aufgabenträger freiwillig zur Mitarbeit in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz bereit erklären; für sie gilt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung
§ 38 Verhütung von Gefahren
Jedermann hat sich, insbesondere beim Umgang mit Feuer, brennbaren, explosionsgefährlichen, giftigen oder sonstigen gesundheitsschädlichen Stoffen und mit elektrischen Geräten so zu verhalten, dass Menschen und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat er, soweit ihm zumutbar, zu beseitigen.
§ 39 Gefahrenmeldung
Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Feuerwehr, der Polizei oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.
§ 40 Hilfeleistungspflichten
(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters (§ § 23, 24, 35), in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern im Katastrophenschutz. § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 2 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen den Einsatz nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei oder in Fällen des § 24 Abs. 5 der Angehörigen der Hilfsorganisationen zu befolgen.
§ 41 Vorsorgepflichten der Eigentümer, Besitzer und Betreiber baulicher Anlagen mit erhöhtem Gefahrenpotential 18
(1) Eigentümer, Besitzer und Betreiber von baulichen Anlagen, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen oder Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach diesem Gesetz die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten.
(2) Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer und Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes oder von der nach § 20 zuständigen Behörde verpflichtet werden, zum Zweck der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen und sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
(3) Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Fall von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Über die Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes sind außerdem an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise anzubringen.
(4) Für die Anerkennung und Zulassung der nach Absatz 2 oder sonstigen Rechtsvorschriften bereitzuhaltenden Geräte, Einrichtungen, Löschmittel oder anderen Materialien gilt § 10 Abs. 5 entsprechend.
(5) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können von der Gemeinde verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereitzustellen.
§ 42 Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter (§ § 23, 24, 35) angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden. Das Zutrittsrecht besteht auch bei Übungen, soweit dies zur Erreichung der Übungsziele dringend geboten ist.
(2) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Anbringung von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.
§ 43 Entschädigung
(1) Wer durch Inanspruchnahme nach den § § 37, 40 oder 42 oder in Erfüllung einer ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet, kann von dem Aufgabenträger, der ihn in Anspruch genommen hat, eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit er nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei gesundheitlichen Schäden ist Entschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.
(2) Ein Ersatzanspruch besteht nicht, soweit die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Eigentums des Geschädigten, der zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seiner Betriebsangehörigen getroffen worden sind.
(3) Der zur Entschädigung verpflichtete Aufgabenträger kann für Entschädigung, die er nach Absatz 1 leistet, von demjenigen Ersatz verlangen, der schuldhaft das den Einsatz erfordernde Ereignis verursacht hat oder für den dadurch entstandenen Schaden nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung auch ohne Verschulden haftet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand, ohne nach den § § 37, 40 oder 42 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zu der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.
Sechster Abschnitt
Kosten
§ 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes 09a 14 18
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt unbeschadet der Regelungen zur gegenseitigen Hilfe sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat,
(3) Das Land gewährt Zuwendungen
(4) Für die Wahrnehmung der Katastrophenschutzaufgaben nach diesem Gesetz gewährt das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten einen angemessenen finanziellen Ausgleich nach § 23 Abs. 1 und 2 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung. Das Land beschafft im Rahmen eines fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms für den Katastrophenschutz erforderliche Fahrzeuge und sonstige Ausrüstung und stellt sie den kommunalen Aufgabenträgern zur Verfügung. Bei der Erstellung des Ausstattungsprogramms sind Fahrzeuge der kommunalen Gefahrenabwehr, Zivilschutzfahrzeuge des Bundes und Fahrzeuge der Hilfsorganisationen anzurechnen.
(5) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplans die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze und Übungen in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz oder die Übung von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.
§ 45 Katastrophenschutzfonds
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium unterhält einen Katastrophenschutzfonds zur Erstattung von Einsatzkosten. Der Katastrophenschutzfonds ist ein staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Vermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium verwaltet. Im Übrigen obliegt die Verwaltung dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte leisten nach Maßgabe näherer Regelungen jährlich Beiträge zum Katastrophenschutzfonds. Das Land leistet jährlich den Beitrag, den die Landkreise und kreisfreien Städte zusammen erbringen.
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung ist in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden.
§ 47 Kosten der privaten Hilfsorganisationen und der anderen privaten Organisationen, Zuwendungen des Landes 14
(1) Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen tragen die Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Die kommunalen Aufgabenträger erstatten den privaten Hilfsorganisationen und den anderen privaten Organisationen auf Antrag die Kosten, die diesen bei von ihnen angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Veranstaltungen entstanden sind oder entstehen; die Höhe der Entschädigungsleistungen für die Helfer richtet sich nach den Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen.
(2) Im Übrigen gewährt das Land in angemessenem Umfang nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuschüsse zu den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch ihre Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Diese Zuschüsse werden insbesondere für die Beschaffung von Katastrophenschutzausstattung, für den Bau und die Unterhaltung der erforderlichen baulichen Anlagen sowie für die Ausbildung der Helfer gewährt.
§ 48 Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger können Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen
(2) Leistet ein Aufgabenträger außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs Hilfe, kann er von den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 Genannten Ersatz der ihm entstandenen Kosten verlangen. Soweit der Hilfe leistende Aufgabenträger eine Satzung nach Absatz 5 erlassen hat, sind die in dieser Satzung festgelegten Kosten zugrunde zu legen.
(3) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr erfolgt unentgeltlich, soweit in anderen Gesetzen keine andere Regelung erfolgt ist.
(5) Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 können den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.
(6) Anstelle der Verpflichtungen nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können die zuständigen Aufgabenträger nach diesem Gesetz auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die in besonderer Weise zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dienen, verlangen. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger des Brand- und Katastrophenschutzes, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
Siebenter Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
§ 49 Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule ist eine Einrichtung des Landes und untersteht dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium. Sie dient insbesondere der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Feuerwehr. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Anerkennung anderer Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie die Anerkennung der Aus- und Fortbildungsarten im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, die an anderen Aus- und Fortbildungseinrichtungen absolviert werden, erfolgt durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.
(3) Das Land erstattet entsprechend § 14 Abs. 2 das fortgezahlte Arbeitsentgelt an private Arbeitgeber und ersetzt den Verdienstausfall der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbständig oder freiberuflich tätig sind,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer absichtlich oder wissentlich entgegen § 39 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu eintausend Euro, geahndet werden.
§ 51 Übungen an Sonn- und Feiertagen
Soweit es zur Erreichung des Übungsziels erforderlich ist, können Übungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
§ 52 Einschränkung von Grundrechten 18
Durch Maßnahmen in Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
eingeschränkt werden.
(1) Die staatliche Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung.
(2) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren zu überprüfen.
(3) Die privaten Hilfsorganisationen und die anderen privaten Organisationen unterliegen bei ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz der Aufsicht der unteren Katastrophenschutzbehörden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung der Aufgaben. Vor einer Aufsichtsmaßnahme ist die betroffene Organisation zu hören.
§ 53a Ausschluss der Unterstellung unter polizeiliche und militärische Dienststellen 09a
Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen polizeilichen oder militärischen Dienststellen nicht unterstellt werden.
§ 53b Verkehrsregelung durch die Feuerwehr
Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Verstaltungen die Befugnisse der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr vornehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausrechend zur Verfügung stehen. § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses nähere Regelungen zu treffen über
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6, 7 und 8 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 auch im Einvernehmen mit den für die Angelegenheiten der Industrie, des Bauwesens und der übrigen gewerblichen Wirtschaft zuständigen Ministerien und im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 im Benehmen mit dem Landesbeirat für den Rettungsdienst. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 ergehen die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres insbesondere über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des Landes und der kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und die Einzelheiten der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband zu regeln.
(4) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem jeweils fachlich beteiligten Ministerium.
(5) Das für Soziales, Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium und nach Anhörung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Landtagsausschusses eine Feuerwehr-Unfallkasse durch Rechtsverordnung zu errichten.
(1) Das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist befugt, Zuständigkeiten des Landes nach diesem Gesetz durch Verwaltungsvorschrift auf das Landesverwaltungsamt zu übertragen.
(2) Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe bleibt unberührt.
(1) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 findet für die Kreisbrandinspektoren, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandinspektoren bestellt waren und wenn
(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 3 dürfen Kreisbrandmeister, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes als Kreisbrandmeister bestellt waren, zugleich Ortsbrandmeister bleiben.
(3) Abweichend von § 20 Satz 3 gilt für Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 29. Dezember 2006 begründet wurde, § 33 Abs. 6 in der am 29. Dezember 2006 geltenden Fassung.
§ 57 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
*) Aufgrund des Artikels 3 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wie er sich aus
ergibt, in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
ENDE |