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Regelwerk; Gefahrenabwehr
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ThürRettG - Thüringer Rettungsdienstgesetz
- Thüringen -

Vom 22. Dezember 1992
(GVBl. S. 609; 24.10.2001 S. 265; aufgehoben)



Gültig bis 30. Juni 2009

Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst in Thüringen entsprechend den medizinischen Erfordernissen sicherzustellen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Leistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsdienstes (§ 2 Abs. 1) erbracht werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Beförderung von kranken Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung, noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (Krankenfahrten),
  2. Leistungen in Erfüllung betrieblicher Aufgaben innerhalb des Betriebsbereiches
    1. von Krankenhäusern oder Heilanstalten,
    2. von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
    3. von unter Bergaufsicht stehenden Betrieben.

(4) Ferner gilt dieses Gesetz nicht für die Beförderung Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).

§ 2 Aufgaben

(1) Der Rettungsdienst hat

  1. bei Verletzten oder Erkrankten, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind (Notfallpatienten), lebensrettende oder sonst erforderliche Maßnahmen durchzuführen mit dem Ziel, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),
  2. sonstige kranke, verletzte oder hilfsbedürftige Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern (Krankentransport) und
  3. zur Versorgung von Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutkonserven und Organen für Transplantationen durchzuführen.

(2) Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinischorganisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.

§ 3 Aufgabenträger

(1) Landkreise und kreisfreie Städte haben als Selbstverwaltungsaufgabe den bodengebundenen Rettungsdienst einschließlich Berg- und Wasserrettung flächendeckend sicherzustellen.

(2) Umfasst ein Rettungsdienstbereich (§ 7) die Gebiete mehrerer Aufgabenträger nach Absatz 1, werden die Aufgaben in den Formen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Dritten oder Vierten Teil des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11. Juni 1992 (GVBl. S. 232) wahrgenommen. Kommt kein freiwilliger Zusammenschluss entsprechend dem Landesrettungsdienstplan zu Stande, ist nach § 25 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zu verfahren. Vor Erlass der Satzung sind die berührten Landkreise und kreisfreien Städte zu hören.

(3) Das Land ist Aufgabenträger der Luftrettung.

§ 4 Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf freiwillige Hilfsorganisationen, kreisangehörige Gemeinden und andere Leistungsanbieter übertragen werden, soweit sie die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 erfüllen (Durchführende).

(2) Die Durchführenden handeln nach den Anweisungen und im Namen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für rettungsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.

§ 5 Aufgaben des Landes

(1) Das Land regelt in einem Landesrettungsdienstplan die wesentlichen Grundlagen der rettungsdienstlichen Vorhaltung als Rahmenplan. Darin sind insbesondere

  1. die Grenzen der Rettungsdienstbereiche und die Standorte der Zentralen Leitstellen,
  2. die als dünn besiedelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 geltenden Gebiete,
  3. die Standorte der Rettungshubschrauber,
  4. die an die bauliche Errichtung sowie sachliche und personelle Ausstattung der Zentralen Leitstellen, der Rettungswachen und Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen,
  5. die Vorgaben für die Bedienqualität und -sicherheit in der Notfallrettung (insbesondere die Hilfsfrist) und im Krankentransport,
  6. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Beschränkung der Gesamtvorhaltung auf das Notwendige festzulegen.

(2) Der Landesrettungsdienstplan kann Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen.

(3) Der Landesbeirat (§ 11) wirkt an der Aufstellung des Landesrettungsdienstplanes nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

(4) Ferner vereinbart das Land für die einzelnen Standorte die Durchführung der Luftrettung mit einem geeigneten Leistungserbringer.

§ 6 Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten und flächendeckenden Durchführung des Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Rettungsdienstbereichspläne aufzustellen. In den Rettungsdienstbereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienstbereich entsprechend den Anforderungen des Landesrettungsdienstplanes festzulegen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Der Rettungsdienstbereichsplan enthält insbesondere

  1. die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen, die Standorte von Rettungswachen sind unter Beachtung des § 7 Abs. 2 so festzulegen, dass von ihnen aus Rettungsmittel jeden Ort an einer öffentlichen Straße in der Regel in einer Fahrzeit von 12, in dünn besiedelten Gebieten in 15 Minuten erreichen können; dabei ist eine enge Verbindung mit Krankenhäusern anzustreben,
  2. die Anzahl und Art der vorzuhaltenden Rettungsmittel für jede Rettungswache einschließlich der Notarztsysteme und
  3. die personelle Besetzung und Ausstattung der Rettungswachen.

(2) Jeder Rettungsdienstbereich (§ 7) bildet einen Bereichsbeirat. Die Zusammensetzung sollte der Zusammensetzung des Landesbeirates entsprechen. Der Bereichsbeirat wirkt am Rettungsdienstbereichsplan mit. Er ist vor Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge nach § 4 Abs. 1 anzuhören.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die Entwürfe der Rettungsdienstbereichspläne mit einer Darstellung der Kosten den örtlichen Krankenkassen rechtzeitig vor den Beratungen im Bereichsbeirat zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.

(4) Unter Beteiligung der Krankenhausträger und der Kassenärztlichen Vereinigung sorgen die Landkreise und kreisfreien Städte dafür, dass Notärzte zur Mitwirkung bei der Notfallrettung ausreichend zur Verfügung stehen, die über den Fachkunde-Nachweis Rettungsdienst der Landesärztekammer Thüringen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Thüringen anerkannte Qualifikation verfügen sollen.

(5) Die Aufgabenträger haben einen für den Rettungsdienst verantwortlichen Arzt zu bestellen. Er hat insbesondere die Organisation und den Ablauf der Notfallrettung, die notfallmedizinische Weiterbildung der Notärzte und des nichtärztlichen Personals zu überwachen.

Zweiter Abschnitt
Organisation und Einrichtungen

§ 7 Rettungsdienstbereiche

(1) Zur wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes werden Rettungsdienstbereiche gebildet, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können.

(2) Die Aufgabenträger sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten.

§ 8 Zentrale Leitstellen

(1) In jedem Rettungsdienstbereich hat der Aufgabenträger eine ständig erreichbare und betriebsbereite Leitstelle einzurichten. Diese soll auch Aufgaben für den Brand- und Katastrophenschutz wahrnehmen (Zentrale Leitstelle).

(2) Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Sie steuert den Einsatz der Rettungsmittel und koordiniert die Dienstpläne der Rettungswachen aller Leistungserbringer ihres Zuständigkeitsbereiches. Darüber hinaus können die Zentralen Leitstellen Aufgaben für Dritte, insbesondere die Alarmierung des kassenärztlichen Notdienstes, gegen Kostenerstattung übernehmen.

(3) Die Zentrale Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser im Rettungsdienstbereich. Die Krankenhausträger im Rettungsdienstbereich gewährleisten, dass der Zentralen Leitstelle laufend die Anzahl der freien Betten gemeldet wird.

(4) Die Zentrale Leitstelle ist mit einem Rettungsassistenten im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der jeweils geltenden Fassung zu besetzen, der für diese Aufgabe durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst weitergebildet sein muss. Es ist anzustreben, dass alle Leitstellen in Thüringen unter einer einheitlichen Telefonnummer erreichbar sind.

§ 9 Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen werden im Rahmen des Rettungsdienstbereichsplanes (§ 6 Abs. 1) von den Landkreisen und den kreisfreien Städten oder den Durchführenden (§ 4 Abs. 1) eingerichtet, besetzt und unterhalten.

(2) Die Rettungswachen halten die für den Rettungsdienst erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit vor.

§ 10 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen

(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle richten die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte eine Einsatzleitung vor Ort ein, der ein Leitender Notarzt angehört. Die Einsatzleitung wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen und eine übergeordnete medizinische Führung erforderlich ist.

(2) Die Einsatzleitung ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber den eingesetzten Ärzten. Das Gleiche gilt für die neben dem Leitenden Notarzt tätigen Notärzte für ihren jeweiligen Einsatzbereich.

(3) Der Leitende Notarzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen aufeinander ab und überwacht sie. Am Schadensort hat der Leitende Notarzt schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen.

(4) Der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Eignung und Erfahrung auch über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen. Er ist verpflichtet, an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(5) Die Krankenhäuser und Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitung verpflichtet.

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von größeren Notfallereignissen verpflichtet.

§ 11 Landesbeirat

(1) Zur Beratung bei der Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sowie bei allen sonstigen zentralen Angelegenheiten des Rettungsdienstes wird beim Thüringer Innenminister ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet.

(2) Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. jeweils ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, Vertreter der am Rettungsdienst beteiligten Leistungserbringer auf Landesebene, Vertreter der Landesärztekammer Thüringen, der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen, der Thüringer Krankenhausgesellschaft, des Feuerwehrverbandes und der Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Notärzte und des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit,
  2. Vertreter der Kostenträger auf Landesebene.

(3) Vorsitzender des Landesbeirats ist der Thüringer Innenminister.

(4) Die Gesamtzahl der jeweils in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Vertreter ist gleich.

Dritter Abschnitt
Kosten

§ 12 Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Die Aufgabenträger haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu tragen.

(2) Für die Leistungen des Rettungsdienstes werden Benutzungsentgelte erhoben. Diese werden zwischen den Aufgabenträgern und den Durchführenden einerseits und den Kostenträgern andererseits vereinbart.

(3) Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Ablauf der bisher gültigen Kostenregelung nicht zu Stande, erheben die Aufgabenträger Gebühren durch Satzung nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 329). Die Aufgabenträger können den Durchführenden die Einziehung der Gebühren übertragen.

(4) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, Entwürfe von Gebührensatzungen über rettungsdienstliche Leistungen mit einer Darstellung der ansatzfähigen Kosten den Kostenträgern im Rettungsdienstbereich vor Beschlussfassung zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.

(5) Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplanes.

(6) Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz vom Thüringer Innenministerium angeordnet oder genehmigt war.

§ 13 Benutzungsentgelte für Luftrettung

Die Benutzungsentgelte für die Luftrettung sind auf Landesebene zwischen den Kostenträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem Land unter Beteiligung der Leistungserbringer zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, erlässt der Thüringer Innenminister spätestens nach Ablauf der bisher gültigen Regelung eine Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren.

Vierter Abschnitt
Allgemeine Anforderungen, Pflichten des Leistungserbringers

§ 14 Krankenkraftwagen und ihre Besetzung

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Die Fahrzeuge sowie ihre Ausstattung und Ausrüstung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Notfallrettung darf nur mit Krankenkraftwagen durchgeführt werden, die für diese Einsatzart entsprechend dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sind.

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Dabei soll mindestens ein Rettungsassistent im Sinne des Rettungsassistentengesetzes in der jeweils geltenden Fassung den Patienten betreuen. Von Satz 2 kann ausnahmsweise im Einzelfall abgewichen werden, wenn ansonsten der Krankenkraftwagen nicht zum Einsatz kommen würde.

§ 15 Gegenstand, Voraussetzungen und Umfang der Genehmigung

(1) Wer Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 erbringen will, bedarf der Genehmigung. Der Leistungserbringer bedarf auch für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebes der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Leistungserbringers gewährleistet ist,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebes bestellten Person begründen können,
  3. die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
  4. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rettungsdienstes insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten sonstigen Anforderungen erfüllt sind,
  5. der Leistungserbringer nachweist, dass er die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ausschließt,
  6. der Leistungserbringer über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens entsprechend den Kriterien des Rettungsdienstbereichsplanes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 zu erwarten ist. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt. Sie umfasst die Art der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

(5) Auf Grund einer Genehmigung dürfen bis zu einem Zeitraum von einem Monat auch die einem anderen Leistungserbringer genehmigten Rettungsmittel ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden.

(6) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften obliegen.

(7) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(8) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

(9) Werden Leistungen nach § 2 Abs. 1

  1. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit oder
  2. mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes vorgehalten werden,

erbracht, sind diese von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen des Absatzes 2.

§ 16 Verantwortlichkeit des Leistungserbringers

(1) Der Leistungserbringer muss seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.

(2) Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen geführt wird und ist verpflichtet, bei Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes geboten ist.

(3) Die Leistungserbringer haben an Maßnahmen der Qualitätssicherung mitzuwirken.

§ 17 Betriebspflicht

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung, insbesondere entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Rettungsdienstbereichsplans, aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.

(3) Der Leistungserbringer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 18 Einsatzpflicht

(1) Der Leistungserbringer ist auf Anforderung der Zentralen Leitstelle zum Einsatz der vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn

  1. der Einsatzort innerhalb des Betriebsbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder das angeforderte Rettungsmittel, insbesondere bei Notfällen, den Einsatzort am schnellsten erreichen kann und
  2. der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat.

(2) Der Einsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag mit dem Betroffenen vorliegt oder die Entrichtung der Gebühr oder des Benutzungsentgeltes bei Beendigung des Einsatzes nicht möglich ist.

(3) Notfalleinsätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) haben Vorrang vor Krankentransporten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).

(4) Als Betriebsbereich gilt das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Leistungserbringer verpflichtet ist, rettungsdienstliche Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 durchzuführen.

(5) Im übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen (z B. für die Durchführung von Ferntransporten) zulassen. Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 7 Abs. 2 erfolgt.

§ 19 Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigung nach § 15 erteilt in den Landkreisen der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister.

(2) Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Antragstellers liegt. Innerhalb des Rettungsbereiches ist jedoch nur die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Zentrale Leitstelle errichtet ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt die Genehmigung für die Luftvertretung das Land.

§ 20 Dokumentation und Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit

  1. dies zur Ausführung und Abwicklung von Notfallrettung und Krankentransport, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung des Patienten erforderlich ist oder
  2. der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Der Leistungserbringer und seine Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Eine Offenbarung ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.

(3) Über jeden Einsatz in der Notfallrettung ist ein Bericht zu fertigen, der zusammen mit dem Patienten der zu dessen Weiterbehandlung bestimmten Einrichtung zu übergeben ist. Die Durchführenden sind verpflichtet, den Aufgabenträgern einen Abdruck des Berichtes in anonymisierter Form für Zwecke der Qualitätssicherung zu überlassen.

Fünfter Abschnitt
Ermächtigungen, Schlussbestimmungen

§ 21 Ermächtigungen

(1) Der Thüringer Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über

  1. die Aufsicht über die Durchführenden (§ 4 Abs. 2),
  2. die Aufgaben und Befugnisse sowie das Personal der Zentralen Leitstelle (§ 8),
  3. eine Übergangsregelung für den Einsatz von geeigneten anderen Personen an Stelle von Rettungsassistenten im Falle des § 8 Abs. 4 und § 14 Abs. 2,
  4. die Geschäftsordnung des Landesbeirates für den Rettungsdienst sowie die Berufung und Abberufung der Mitglieder (§ 11),
  5. das Genehmigungsverfahren (§ 15),
  6. die Benutzungsgebühren für die Luftrettung (§ 13),
  7. die staatliche Anerkennung von Rettungstaten.

(2) Der Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Aus- und Weiterbildung des nichtärztlichen Rettungspersonals.

(3) Der Thüringer Innenminister

  1. stellt den Landesrettungsdienstplan (§ 5 Abs. 1) auf,
  2. erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien,
  3. genehmigt den gemeinsamen Betrieb einer Zentralen Leitstelle (§ 8),
  4. stellt einen Indikationskatalog für die Notarztalarmierung auf.

(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 sowie das Aufstellen des Indikationskatalogs nach Absatz 3 Nr. 4 ergehen im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit; die Rechtsverordnung nach Absatz 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Thüringer Innenminister.

(5) Der Landesrettungsdienstplan ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. von den nach §§ 12 und 13 festgesetzten Gebühren oder vereinbarten Benutzungsentgelten abweicht,
  2. rettungsdienstliche Leistungen ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 1 erbringt,
  3. entgegen § 16 bei der Auswahl, Leitung, Beaufsichtigung des Fach- oder Betriebspersonals nicht die Sorgfalt anwendet, die die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes erfordert,
  4. gegen die Vorschriften des § 17 über die Betriebspflicht und des § 18 über die Einsatzpflicht verstößt oder
  5. seiner Pflicht zur Dokumentation nach § 20 Abs. 3 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund § 21 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

§ 23 Übergangsregelung

(1) Abweichend von § 14 Abs. 1 können bis 31. Dezember 1996 auch andere geeignete Rettungsmittel eingesetzt werden.

(2) Die Übergangsregelung für § 8 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 auf Grund § 21 Abs. 1 Nr. 3 treten spätestens am 31. Dezember 1998 außer Kraft.

(3) Ist ein Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerberechtlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes oder im Besitz einer gültigen Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1547), so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, Gebrauch machen.

§ 24 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig damit tritt das Rettungsdienstgesetz vom 13. September 1990 außer Kraft.

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