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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften zum Brand- und Katastrophenschutz
sowie zum Kommunalen Versorgungsverband*)

Vom 12. Mai 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 11.06.2009 S. 415)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das abschließende Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 8 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609)" durch Angabe " § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233)" ersetzt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Zusätzliche Altersversorgung

Die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und das Land richten für die ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren bei dem Kommunalen Versorgungsverband Thüringen eine zusätzliche individuelle Altersversorgung ein. Diese wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren ausgestaltet. Das Land und die kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zahlen hierfür einen monatlichen Beitrag in gleicher Höhe. Die zusätzliche Altersversorgung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach dem späteren Ausscheiden aus der Einsatzabteilung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 monatlich an den Feuerwehrangehörigen oder dessen Hinterbliebene gezahlt. Soweit die zusätzliche Altersversorgung weniger als 15 Jahre bestanden hat, kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Hinterbliebene das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten."

3. § 15 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
  1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteiles entlassen; für die Stellvertreter gilt diese Regelung entsprechend; der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden.
"(6) Die Gemeinde kann aus wichtigem Grund
  1. den ehrenamtlichen Ortsbrandmeister nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen,
  2. den Wehrführer nach Anhörung der aktiven Feuerwehrangehörigen des Orts- oder Stadtteils entlassen.

Für die Stellvertreter gilt Satz 1 entsprechend. Der Bürgermeister kann die Führer und Unterführer nach Anhörung des Ortsbrandmeisters von ihrer Funktion entbinden."

4. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "mit Ausnahme des § 14a" eingefügt.

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 97), zu erstellen ist, unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen."(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben für
  1. Betriebe, für die ein Sicherheitsbericht nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. Nr. 010 vom 14.01.1997 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, sowie
  2. Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategoriea nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung

(Betriebe) unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans des Betreibers besondere behördliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne als externe Notfallpläne zu erstellen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "im Fall des Absatzes 1 Nr. 1" eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Erstellung der externen Notfallpläne ist das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen."

d) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Betriebe" ein Komma eingefügt und die Worte "oder Anlagen, die nicht der Richtlinie 96/82/EG unterliegen" durch die Worte "Einrichtungen oder Anlagen, für die keine externen Notfallpläne nach Absatz 1 zu erstellen sind" ersetzt.

6. In § 44 Abs. 4 wird die Angabe "Maßgabe des § 23 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. S. 15)" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259)" ersetzt.

7. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

" § 53a Ausschluss der Unterstellung unter polizeiliche und militärische Dienststellen

Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen polizeilichen oder militärischen Dienststellen nicht unterstellt werden."

8. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, unbeschadet des Satzungsrechts des Kommunalen Versorgungsverbands im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Näheres insbesondere über die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung des Beitrags des Landes und der kommunalen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und die Einzelheiten der Meldung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen an den Kommunalen Versorgungsverband zu regeln."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

9. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Versorgungsverbandsgesetzes

Das Thüringer Versorgungsverbandsgesetz vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Wahlbeamten" ein Komma und die Worte "der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (§ 14a des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - ThürBKG -)" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Bediensteten" ein Komma und die Worte "der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren" eingefügt.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Umlagen" ein Komma sowie die Worte "Beiträge nach § 14a ThürBKG" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau

Die Thüringer Verordnung über die Gefahrenverhütungsschau vom 20. August 1992 (GVBl. S. 453), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 16), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 33 Abs. 2 ThBKG)" durch den Klammerzusatz "(§ 20 ThürBKG)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 2 ThBKG" durch die Verweisung " § 20 ThürBKG" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 wird die Verweisung " § 33 Abs. 8 ThBKG" durch die Verweisung " § 21 Abs. 6 ThürBKG" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Nach dem Wort "Kraft" werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft" eingefügt.

5. Die Anlage erhält folgende Fassung:

altneu
 Anlage

(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

Objektliste

  • Krankenhäuser,
  • Heime und Kindertagesstätten,
  • Beherbergungsbetriebe mit über acht Gastbetten,
  • Gaststätten, Diskotheken und Tanzlokale, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Personen fassen,
  • Schulen ab zwei Geschossen,
  • Sonderschulen und Werkstätten für geistig und körperlich Behinderte,
  • Hochhäuser,
  • Versammlungsstätten,
  • Sportstätten, wie Reithallen, Tennishallen oder ähnliche, die einzeln oder zusammen mehr als 400 Personen fassen,
  • Verkaufsstätten ab 2000 m2 gesamte Nutzfläche,
  • Museen, Ausstellungsgebäude, Büchereien ab 1000 m2 gesamte Nutzfläche,
  • Gewerbe- und Industriegebiete von großer Ausdehnung und mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,
  • Hochregallager ab 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),
  • Selbständige Verwaltungs- und Bürogebäude ab 600 m2 gesamte Nutzfläche,
  • Gebäude unter Denkmalschutz von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder von einmaligem Kulturwert,
  • Campingplätze,
  • Großgaragen,
  • Tiefgaragen, Parkhäuser ab 2000 m2 Nutzfläche,
  • landwirtschaftliche Betriebe, die wegen ihrer Lage und Beschaffenheit besonders brandgefährdet sind und deren Löschwasserversorgung nicht ausreicht.
"Anlage (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)

Objektliste

1. Beherbergungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 8 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) mit mehr als zwölf Gastbetten,

2. Büro- und Verwaltungsgebäude mit Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m2 oder mit Räumen, die einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

3. Gebäude unter Denkmalschutz von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder von einmaligem Kulturwert,

4. Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Übergangswohnheime für Spätaussiedler mit mehr als zwölf Betten,

5. Gewerbe-, Forschungs- und Industrieobjekte, wie

5.1 Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, Gefahrstoffen dienen,

5.2 Betriebe, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von überwiegend brennbaren Stoffen, Produkten und Gütern dienen, einschließlich Industriebauten nach der Industriebaurichtlinie mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1.600 m²,

5.3 Hochregallager mit mehr als 9 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

5.4 Lagerhallen, -gebäude, -plätze ab 1.600 m² Brutto-Grundfläche,

5.5 Objekte und Anlagen nach der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) in der jeweils geltenden Fassung und genehmigungspflichtige Anlagen mit hohem Gefahrenpotential (wie Flüssiggaslager, Ammoniakkühlanlagen),

5.6 Objekte und Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen ab der Schutzstufe 2 nach der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50) in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsstufe 2 nach dem Gentechnikgesetz und dem Infektionsschutzgesetz,

5.7 Objekte und Anlagen mit radioaktiven Stoffen ab der Gefahrengruppe II nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) in der jeweils geltenden Fassung und dem Atomgesetz,

6. Großgaragen nach der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung,

7. Heime, wie Alten-, Behinderten-, Jugend-, Kinder- und Pflegeheime mit mehr als zwölf Betten,

8. Hochhäuser im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 ThürBO,

9. Kindertagesstätten,

10. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 9 ThürBO und Kurkliniken mit mehr als zwölf Betten,

11. landwirtschaftliche Betriebe mit einer Brutto-Grundfläche der baulichen Anlagen von mehr als 1.600 m², die wegen ihrer Lage und Beschaffenheit besonders brandgefährdet sind,

12. Museen, Ausstellungsgebäude, Bibliotheken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 1.000 m2,

13. Schulen nach der Thüringer Schulbaurichtlinie vom 15. August 1999 (ThürStAnz Nr. 35 S. 1949) in der jeweils geltenden Fassung,

14. Förderschulen und Werkstätten für behinderte Personen,

15. Verkaufsstätten nach der Thüringer Verkaufsstättenverordnung vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung,

16. Versammlungsstätten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 7 ThürBO."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.