Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen
- Thüringen -

Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 559)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

In § 14a Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, werden die Worte "in gleicher Höhe" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

§ 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuer wehren vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 202, 203) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zahlen das Land monatlich einen Betrag von zwölf Euro und die Gemeinden als kommunale Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG monatlich einen Betrag von sechs Euro an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) als Beitrag für den Aufbau einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung im Sinne des § 14a ThürBKG."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 202274

ENDE