Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und zur Änderung versorgungsrechtlicher Regelungen
- Thüringen -
Vom 23. November 2020
(GVBl. Nr. 28 vom 30.11.2020 S. 559)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
In § 14a Satz 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBI. S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317) geändert worden ist, werden die Worte "in gleicher Höhe" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
§ 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Angehörigen der Freiwilligen Feuer wehren vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 202, 203) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Für jeden ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren zahlen das Land monatlich einen Betrag von zwölf Euro und die Gemeinden als kommunale Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG monatlich einen Betrag von sechs Euro an den Kommunalen Versorgungsverband Thüringen (Versorgungsverband) als Beitrag für den Aufbau einer zusätzlichen individuellen Altersversorgung im Sinne des § 14a ThürBKG." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
ID: 202274
ENDE |