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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Thüringen -
Vom 6. Februar 2024
(GVBl. Nr. 2 vom 22.02.2024 S. 13)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Alarmierung
(1) Die Alarmierung der Einsatzkräfte ist Aufgabe der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Allgemeine Hilfe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 jeweils im eigenen Wirkungskreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte bedienen sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Zentraler Leitstellen nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes.
(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Alarmierung im gesamten Landesgebiet hat das Land die Aufgaben:
(3) Der Betrieb des auf der Grundlage des Absatzes 2 zu errichtenden einheitlichen Alarmierungsnetzes ob liegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabenträger im überörtlichen Brandschutz und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe. Insbesondere haben sie folgende Aufgaben:
2. § 14a Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die zusätzliche Altersversorgung weniger als 15 Jahre bestanden hat, kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten. | "Alternativ kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr das angesparte Kapital nebst Zinsen auch als einmalige Zahlung zum Rentenbeginn nach Satz 4 erhalten." |
3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 240374
ENDE |