Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr
Frame öffnen

THWAbrV - THW-Abrechnungsverordnung
Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks

Vom 13. Oktober 2021
(BGBl. I Nr. 73 vom 18.10.2021 S. 4667)
Gl.-Nr.: 215-10-5



Archiv: 2012

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.

§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche

(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

  1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,
  2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und
  3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlagenicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.

§ 3 Verzicht

(1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.

(3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.

(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.

(5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.

§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung

Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.

§ 5 Verwaltungsvorschrift

Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Auslagen und Gebühren
Anlage
(zu § 2 Absatz 3)

Abschnitt 1
Auslagen- und Gebührenkataloge

Tabelle 1 Personal

Eingesetzte Helferinnen und HelferAuslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
123
1Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf

a) Entschädigung für Verdienstausfall
(§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 THWG) oder

b) Fortgewährung von Leistungen
(§ 3 Absatz 4 THWG)

25,00 Euro28,00 Euro
2Andere Helferinnen und Helfer4,00 Euro7,00 Euro

Tabelle 2 Ausstattung

Eingesetzte AusstattungAuslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
123
1Anhänger1,40 Euro4,40 Euro
2Anhänger 2 t Nutzlast0,40 Euro1,00 Euro
3Anhänger BDF-Lafette1,10 Euro3,30 Euro
4Anhänger Drucklufterzeuger1,40 Euro4,40 Euro
5Anhänger FGr I1,10 Euro3,50 Euro
6Anhänger FGr O0,40 Euro1,20 Euro
7Anhänger FGr Sp1,10 Euro3,50 Euro
8Anhänger Führung und Lage3,90 Euro12,20 Euro
9Anhänger mit Abstützsystem Holz2,40 Euro7,50 Euro
10Anhänger mit Netzersatzanlage - groß -5,70 Euro18,10 Euro
11Anhänger mit Netzersatzanlage - mittel -2,00 Euro6,30 Euro
12Anhänger mit Netzersatzanlage - sehr groß -10,70 Euro34,20 Euro
13Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - groß -8,30 Euro26,40 Euro
14Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - klein -5,20 Euro16,70 Euro
15Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - mittel -7,70 Euro24,50 Euro
16Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K1,00 Euro3,00 Euro
17Anhänger OV0,10 Euro0,20 Euro
18Anhänger Plane/Spriegel1,30 Euro4,00 Euro
19Anhänger Plattform1,60 Euro5,10 Euro
20Anhänger Tieflader1,60 Euro4,90 Euro
21Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage3,50 Euro11,00 Euro
22Auflieger Sattelzug2,20 Euro7,20 Euro
23Baumaschine Bagger7,70 Euro23,60 Euro
24Baumaschine Radlader8,90 Euro27,40 Euro
25Baumaschine Teleskoplader5,90 Euro18,30 Euro
26Behälterausstattung1,70 Euro5,70 Euro
27Beleuchtung Erweiterung - mittel -0,50 Euro1,70 Euro
28Besprechungs- und Arbeitsraum0,20 Euro0,80 Euro
29Bohr- und Aufbrechausstattung - groß -0,80 Euro3,30 Euro
30Brückenbaumaterial0,60 Euro2,00 Euro
31Einsatzgerüstsystem1,00 Euro3,80 Euro
32Einsatzstellensicherungssystem3,20 Euro10,70 Euro
33Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung0,40 Euro1,60 Euro
34Energieverteilung - groß -2,20 Euro7,40 Euro
35Energieverteilung - klein -0,20 Euro0,60 Euro
36Energieverteilung - mittel -0,50 Euro1,70 Euro
37Ergänzungsausstattung als FB FGr. B0,40 Euro1,50 Euro
38Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB0,30 Euro0,80 Euro
39Ergänzungsausstattung als FB FGr. E0,80 Euro3,30 Euro
40Ergänzungsausstattung als FB FGr. I1,30 Euro4,40 Euro
41Ergänzungsausstattung als FB FGr. K0,40 Euro1,40 Euro
42Ergänzungsausstattung als FB FGr. N0,20 Euro0,60 Euro
43Ergänzungsausstattung als FB FGr. O0,90 Euro3,10 Euro
44Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl1,00 Euro4,10 Euro
45Ergänzungsausstattung als FB FGr. R38,20 Euro129,80 Euro
46Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB0,30 Euro0,70 Euro
47Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp2,70 Euro11,20 Euro
48Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW1,40 Euro6,00 Euro
49Ergänzungsausstattung als FB FGr. W3,50 Euro14,90 Euro
50Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP0,60 Euro2,00 Euro
51Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL11,60 Euro39,40 Euro
52Fahrplatten0,30 Euro0,80 Euro
53Fachgruppenausstattung allgemein1,00 Euro2,00 Euro
54Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk22,50 Euro80,30 Euro
55Fernmeldeausstattung, FGrspezifisch0,70 Euro3,30 Euro
56Fernmeldebauausstattung1,80 Euro6,00 Euro
57Fernmeldekraftwagen4,80 Euro16,80 Euro
58Führungs- und Kommunikationskraftwagen12,40 Euro44,40 Euro
59Führungskraftwagen4,20 Euro18,90 Euro
60Gabelstapler1,20 Euro4,40 Euro
61Gerätekraftwagen7,50 Euro26,90 Euro
62Hebe- und Zuggeräteausstattung - mittel -0,70 Euro2,40 Euro
63Hebe- und Zuggeräteausstattung - schwer -1,90 Euro6,40 Euro
64Hochwasserpegel1,10 Euro7,10 Euro
65Hydraulikaggregat0,10 Euro0,40 Euro
66Kleines Boot1,30 Euro4,00 Euro
67Kommunikationsausstattung - groß -2,20 Euro13,50 Euro
68Kommunikationsausstattung - klein -0,40 Euro2,10 Euro
69Kommunikationsausstattung - mittel -3,60 Euro22,30 Euro
70Lagercontainer0,30 Euro1,00 Euro
71Lastkraftwagen Kipper4,10 Euro14,60 Euro
72Lastkraftwagen mit Ladebordwand5,70 Euro20,20 Euro
73Lastkraftwagen mit Ladekran - leicht -7,00 Euro25,00 Euro
74Lastkraftwagen mit Ladekran - mittel -11,10 Euro39,70 Euro
75Lastkraftwagen mit Ladekran - schwer -14,70 Euro52,30 Euro
76Lastkraftwagen Wechsellader4,50 Euro16,00 Euro
77Mannschaftslastwagen IV4,50 Euro15,90 Euro
78Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug2,00 Euro9,00 Euro
79Mannschaftstransportwagen Fachgruppe2,10 Euro9,50 Euro
80Mannschaftstransportwagen OV1,30 Euro5,90 Euro
81Mehrzweckarbeitsboot3,50 Euro11,20 Euro
82Mehrzweckgerätewagen4,70 Euro16,70 Euro
83Mobile Kraftstoffversorgung0,20 Euro0,70 Euro
84Modularer Schwimmkörper0,50 Euro1,10 Euro
85Motorsäge, Basis0,20 Euro0,70 Euro
86Notunterbringung2,00 Euro8,20 Euro
87Ölwehrausstattung0,30 Euro1,00 Euro
88Ortungsgeräte2,50 Euro11,00 Euro
89Personenkraftwagen - geländegängig -1,10 Euro4,90 Euro
90Personenkraftwagen OV0,50 Euro3,70 Euro
91Pumpausstattung - klein - MoP/Typ C0,10 Euro0,40 Euro
92Pumpausstattung - klein - TP0,20 Euro0,50 Euro
93Pumpausstattung FGr WP5,60 Euro18,80 Euro
94Pumpausstattung TP FGr N0,40 Euro1,30 Euro
95Pumpausstattung TW1,50 Euro4,90 Euro
96Rettungsausstattung - groß -0,40 Euro1,20 Euro
97Rettungsspinne mit Anhänger9,70 Euro34,50 Euro
98Sattelzugmaschine3,90 Euro13,80 Euro
99Schwimmkörper Mehrzweckponton3,70 Euro11,80 Euro
100Separationsanlage - groß -14,00 Euro41,10 Euro
101Separationsanlage - klein -16,90 Euro49,60 Euro
102Skimmer0,90 Euro3,80 Euro
103Spreiz- und Schneidausstattung0,50 Euro3,70 Euro
104Stromerzeuger mit Zubehör0,30 Euro1,00 Euro
105Ausstattung für Thermisches Trennen - Plasma -0,50 Euro1,60 Euro
106Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung0,40 Euro1,30 Euro
107Trinkwasseraufbereitungsanlage36,90 Euro125,40 Euro
108Trinkwasserlabor im Container3,70 Euro12,40 Euro
109Unbemanntes Luftfahrtsystem1,70 Euro7,90 Euro
110Verpflegungszubereitungsausstattung5,80 Euro19,70 Euro
111Wassertransportausstattung0,40 Euro1,20 Euro
112Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung0,40 Euro1,40 Euro
113Werkstattcontainer6,20 Euro28,80 Euro
114Werkzeugausstattung0,60 Euro1,40 Euro

Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs

Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.

Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:

Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.

Tabelle 3 Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren

Einsatzbezogene Auslagen3 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 15 Euro und höchstens 150 Euro je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren

Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen berücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung verbundenen Kosten ausmachen.

7 % der Gesamtkosten des Einsatzes, jedoch mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro je Einsatz

Abschnitt 2
Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3

Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)

Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener Einsatzstunde)

Formel

*) Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015, jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.

Dabei bedeuten:

s: Neupreis (in Euro)
y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Ausstattungsgruppe

Reparaturkostenfaktor r

Kfz, Anhänger

0,022

Baumaschinen und Großgeräte

0,027

Geräte mit Motorantrieb

0,025

Ausstattung, allgemein

0,034


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen