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Kennzeichnung und Verpackung von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1 02 | Anlage 3 05 |
Im Sinne dieser Anlage sind die kleinsten Ursprungsverpackungen des Herstellers diejenigen Verpackungseinheiten, aus denen heraus keine weiteren kleineren Einheiten oder Einzelgegenstände mehr vertrieben werden dürfen.
1. Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe außer Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
1- Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patronen mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.
3- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
4- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen.
Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des Paketes zu kennzeichnen.
Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die Kennzeichnung auf den Paketen.
5- Werden Patronen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.
6- Für die in den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
7- Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen verwendet werden.
1.2 Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
8- Sprengstoffe dieses Abschnitts müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht, wenn die Masse der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen mit einer Masse von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
9- Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Sprengstoffen dieses Abschnitts müssen braun sein. Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen müssen folgende Angaben tragen:
10- Pakete und Patronen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
Werden Patronen mit einer Masse von mindestens 500 g in Paketen verpackt und einzeln nach Nr. 1 und 3 gekennzeichnet, so kann die Kennzeichnung der Pakete entfallen.
11- Für die in den Absätzen 9 und 10 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote oder schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
12- Die Absätze 8 bis 11 sind nicht anzuwenden auf Sprengstoffe dieses Abschnitts, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen werden.
1.3 Wettersprengstoffe
13- Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
14- Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse I zulässig.
15- Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende
Farben haben oder erkennen lassen:
16- Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe versandt werden, gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl anzugeben.
17- Für die in Absatz 16 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
1.4 Plastiksprengstoffe, Einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
18- Sprengstoffe dieses Abschnitts müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
19- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengstoffe dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben trägen oder erkennen lassen:
20- Innenverpackungen, in denen Sprengstoffe dieses Abschnitts verpackt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
21- Für die in den Absätzen 19 und 20 vorgeschriebene Kennzeichnung gilt Absatz 17.
22- Undurchsichtige Umhüllungen von Plastiksprengstoffen, Sprengladungen, Verstärkungsladungen und Zerstörladungen müssen rot sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen` lassen oder einen mindestens 5 cm breiten roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung genügt zur Kennzeichnung ein mindestens 5 cm breiter roter Ring.
2. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche)
2.1 Sprengschnüre und Wettersprengschnüre
23- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
24- Jede Sprengschnur muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen nicht weiß sein.
25- Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede
Rolle muß folgende Angaben tragen:
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
2.2 Anzündschnüre
26- Jede Anzündschnur muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.
27- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündschnüre versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
28- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 27 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:
2.3 Schneidschnüre, Shock-tubes (Zündschläuche ohne Detonator), Zünd- und Anzündschnüre für sonstige Zwecke
29- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Schnüre dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
30- Die einzelnen Schnurenden oder -stücke müssen folgende Angaben tragen:
31- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Enden oder Stücken nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit.
3. Zündmittel
3.1 Sprengkapseln und Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung
32- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
33- In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.
34- Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der Herstellung angeben muß.
3.2 Sprengkapseln verbunden mit Anzündschnur und Sprengkapseln verbunden mit Shock-tubes (Zündschläuchen)
35- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
36- In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.
37- Die Gegenstände dieses Abschnitts müssen in Schachteln oder Beuteln verpackt sein. Diese müssen folgende Angaben tragen:
Die Schachteln oder Beutel einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
38- Die Kennzeichnung nach Absatz 37 Nr. 5 und 6 muß auch auf Kennzeichnungsfähnchen, die an den Anzündschnüren oder Zündschläuchen zu befestigen sind, angegeben sein.
3.3 Sprengverzögerer und Verzögerer und Verbindungselemente für Shock-tubes (Zündschläuche)
39- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Gegenstände dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
40- In die Hülsen der Gegenstände dieses Abschnitts muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte kennzeichnet.
41- Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück, Verzögerer und Verbindungselemente müssen in Schachteln oder Beuteln verpackt sein.
42- Die Schachteln oder Beutel müssen folgende Angaben tragen:
5. bei Verzögerern und Verbindungselementen für Shock-tubes (Zündschläuche): die Länge des Zündschlauches.
43- Die Kennzeichnung nach Absatz 42 Nr. 3 und 5 muß auch auf Kennzeichnungsfähnchen, die an den Zündschläuchen der Verzögerer und Verbindungselementen für Shock-tubes zu befestigen sind, angegeben sein.
3.4 Elektrische Brückenzünder
44- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
45- Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muss mit einem Zettel versehen sein, der bei
hat und folgende Angaben tragen muss:
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
46- In den Flachboden der Zünderhülsen von Zündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte kennzeichnet, in den Flachboden von Zeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlagwettersichere Zünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.
47- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt gefärbt sein:
48- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein
48a - Die Isolierung der Zünderdrähte für Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV muss so gefärbt sein, dass Verwechslungen mit A-, U-, HU- und anderen Brückenzündern ausgeschlossen sind.
49- Bei Zeitzündern müssen die Zeitstufennummern und das Verzögerungsintervall auf Kennzeichnungsfähnchen angegeben sein.
3.5 Elektronische Zünder
50- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektronische Zünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
51- Elektronische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der weiße Farbe mit dem Buchstaben "E" hat und folgende Angaben tragen muß:
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer zu kennzeichnen.
52- In den Flachboden der Zünderhülsen von elektronischen Zündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte kennzeichnet, und der Buchstabe "E" eingeprägt sein. Schlagwettersichere Zünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten, Die Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem Kupfer oder Messing unterscheiden.
53- Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von elektronischen Zündern muß grün-weiß gefärbt sein.
54- Bei elektronischen Zündern müssen der Buchstabe "E" und die Erkennungsnummer des Zünders auf Kennzeichnungsfähnchen angegeben sein.
3.6 Sonstige Zünder
55- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zünder dieses Abschnitts versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
56- Die einzelnen Zünder dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:
57- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Zündern nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers.
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