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4. Treibmittel

58- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Treibmittel versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
  4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

59- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 58 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a und 5,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 58 Nr. 3,
  4. die Anzahl der Gegenstände oder die Masse des Stoffes.

60- Treibkartuschen müssen in Beuteln, Behältern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein. Die Verpackungen müssen die Angaben des Absatzes 59 tragen.

5. Sprengzubehör

5.1. Zündleitungen

61- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.

62- Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
  3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.

5.2 Verlängerungsdrähte

63- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten Verlängerungsdrähten für elektronische Zünder muß blau-gelb sein.

64- Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
  3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Drahtlänge.

5.3 Isolierhülsen

65- Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Anzahl der Isolierhülsen.

5.4 Zündmaschinen

66- Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
  4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchstwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
  5. die Fabriknummer,
  6. die Jahreszahl der Herstellung,
  7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ,
  8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben "Z" vor der Fabriknummer.

5.5 Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

67- Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Zünderart, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
  4. den Leitungshöchstwiderstand für eine bestimmte Anzahl Zünder, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
  5. die Fabriknummer,
  6. die Jahreszahl der Herstellung,
  7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: ,
  8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung, einen Kennbuchstaben vor der Fabriknummer:

5.6 Zündmaschinenprüfgeräte

68- Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung,
  6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: .

5.7 Prüfgeräte für Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder

69- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung,
  6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: .

5.8 Zündkreisprüfer

70- Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. den elektrischen Widerstandsbereich,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung.

5.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

71- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen: .

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. den elektrischen Widerstandsbereich oder die maximale Anzahl der Zünder,
  4. die Fabriknummer,
  5. die Jahreszahl der Herstellung.

5.10 Andere Zündeinrichtungen

72- Andere Zündeinrichtungen müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Fabriknummer,
  4. die Jahreszahl der Herstellung,
  5. die in der Zulassung festgelegte zusätzliche Kennzeichnung.

5.11 Lade- und Mischladegeräte

73- Lade und Mischladegeräte müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
  2. die Typenbezeichnung,
  3. die Fabriknummer.

6. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel

6.1 Pyrotechnische Sätze

74- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen pyrotechnische Sätze versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4a,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
  4. die Masse des Stoffes.

75- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.

6.2 Pyrotechnische Gegenstände

76- Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:

Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers ist außerdem das Bruttogewicht dieser Verpackungseinheit anzubringen Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.

77- Gegenstände der Klassen IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach Absatz 76 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.

78- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers. Enthält diese verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.

79- Die Kennzeichnung der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.

80- Außer der Kennzeichnung nach den Absätzen 76 bis 79 sind folgende Hinweise anzubringen: bei pyrotechnischen Gegenständen

der Klasse II:"Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III:"Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse III",
der Klasse  IV:"Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse IV".

81- Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten; diese müssen auf den Schachtelboden geklebt sein.
  2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Das Unterteil der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten Knallkorken liegt, und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
  3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
  4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander verbunden sein.

Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert sind.

6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke

82- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Anzahl der Anzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Anzündschnur und die Länge eines Abschnitts,
  3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.

83- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 82 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5,
  2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3.

6.4 Stoppinen

84- Für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoppinen gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl der Stoppinen anzugeben ist.

6.5 Anzündlitzen

85- Jede Anzündlitze muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.

86- Anzündlitzen müssen in Ringe gewickelt, einzeln in Schachteln verpackt und zu Paketen vereinigt sein.

87- Für die Kennzeichnung der Außen- und Innenverpackung gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je Meter Anzündlitze angeben.

6.6 Elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder

88- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
  3. die Anzahl der Anzünder.

89- Elektrische Brückenanzünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der bei

hat und folgende Angaben tragen muß:

  1. Die Anzahl der Anzünder,
  2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
  3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung, .
  4. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  5. bei Brückenanzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand.

90- Die Isolierung der beiden Zuleitungsdrähte von Brückenanzündern A und U muß wie folgt gefärbt sein:

  1. Bei Brückenanzündern A: rot-weiß,
  2. bei Brückenanzündern U: gelb-weiß.

6.7 Anzündlichter

91- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündlichter versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

  1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
  2. die Anzahl der Anzündlichter.

6.8 Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe

92- Für die Kennzeichnung und Verpackung der Gegenstände dieses Abschnitts gelten die Absätze 88, 89 und 90 Nr. 2 entsprechend.

7. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden

93- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen sonstige explosionsgefährliche Stoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:

1. Stoffgruppe A und Stoffgruppe B:

1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,

1.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

1.3 die Masse des Stoffes,

1.4 die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.

2. Stoffgruppe C:

2.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 2,

2.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,

2.3 die Masse des Stoffes.

94- Soweit in den Kisten, Kartons oder anderen Behältern nach Absatz 93 mehr als eine Innenverpackung als kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten ist, müssen die Innenverpackungen folgende Angaben tragen:

1. Stoffgruppe A:

1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5,

1.2 die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.2 bis 1.4.

2. Stoffgruppe B:

Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.1 bis 1.4.

3. Stoffgruppe C:

Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 2.1 bis 2.3.

.


Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 Anlage 3a
  1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
    1. aus einem oder mehreren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 °C haben,
    2. mit einem Bindemittel gemischt sind und
    3. bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.

    Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).

  2. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte "Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB zugelassen.
    MarkierungsstoffMindestkonzentration
    Ethylenglykoldinitrat (EGDN)0,2 Gew.-%
    2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB)0,1 Gew.-%
    p-Nitrotoluol (p-MNT)0,5 Gew.-%
    o-Nitrotoluol (o-MNT)0,5 Gew.-%

    Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.


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