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4. Treibmittel
58- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Treibmittel versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
59- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 58 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:
60- Treibkartuschen müssen in Beuteln, Behältern, Einwicklern oder Hülsen verpackt sein. Die Verpackungen müssen die Angaben des Absatzes 59 tragen.
5. Sprengzubehör
5.1. Zündleitungen
61- Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
62- Rollen, auf denen Zündleitungen aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
5.2 Verlängerungsdrähte
63- Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein. Die Isolierung von verseilten Verlängerungsdrähten für elektronische Zünder muß blau-gelb sein.
64- Rollen, auf denen Verlängerungsdrähte aufgespult werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
5.3 Isolierhülsen
65- Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
5.4 Zündmaschinen
66- Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
5.5 Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder
67- Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder müssen folgende Angaben tragen:
5.6 Zündmaschinenprüfgeräte
68- Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
5.7 Prüfgeräte für Steuer- und Zündgeräte für elektronische Zünder
69- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen:
5.8 Zündkreisprüfer
70- Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
5.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
71- Die Prüfgeräte dieses Abschnitts müssen folgende Angaben tragen: .
5.10 Andere Zündeinrichtungen
72- Andere Zündeinrichtungen müssen folgende Angaben tragen:
5.11 Lade- und Mischladegeräte
73- Lade und Mischladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
6. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
6.1 Pyrotechnische Sätze
74- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen pyrotechnische Sätze versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
75- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese die Angaben nach Absatz 74 Nr. 1, 2 und 4a sowie die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.
6.2 Pyrotechnische Gegenstände
76- Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers ist außerdem das Bruttogewicht dieser Verpackungseinheit anzubringen Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.
77- Gegenstände der Klassen IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach Absatz 76 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
78- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers. Enthält diese verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
79- Die Kennzeichnung der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.
80- Außer der Kennzeichnung nach den Absätzen 76 bis 79 sind folgende Hinweise anzubringen: bei pyrotechnischen Gegenständen
der Klasse II: | "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten", |
der Klasse III: | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse III", |
der Klasse IV: | "Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen der Klasse IV". |
81- Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert sind.
6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke
82- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
83- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen Behältern nach Absatz 82 Innenverpackungen als kleinste Ursprungsverpackungen des Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende Angaben tragen:
6.4 Stoppinen
84- Für die Kennzeichnung und Verpackung von Stoppinen gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl der Stoppinen anzugeben ist.
6.5 Anzündlitzen
85- Jede Anzündlitze muß mindestens einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kennzeichnet.
86- Anzündlitzen müssen in Ringe gewickelt, einzeln in Schachteln verpackt und zu Paketen vereinigt sein.
87- Für die Kennzeichnung der Außen- und Innenverpackung gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je Meter Anzündlitze angeben.
6.6 Elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder
88- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Brückenanzünder und mechanische Anzünder versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
89- Elektrische Brückenanzünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit einem Zettel versehen sein, der bei
hat und folgende Angaben tragen muß:
90- Die Isolierung der beiden Zuleitungsdrähte von Brückenanzündern A und U muß wie folgt gefärbt sein:
6.7 Anzündlichter
91- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Anzündlichter versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
6.8 Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
92- Für die Kennzeichnung und Verpackung der Gegenstände dieses Abschnitts gelten die Absätze 88, 89 und 90 Nr. 2 entsprechend.
7. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
93- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen sonstige explosionsgefährliche Stoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. Stoffgruppe A und Stoffgruppe B:
1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
1.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
1.3 die Masse des Stoffes,
1.4 die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
2. Stoffgruppe C:
2.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 2,
2.2 die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
2.3 die Masse des Stoffes.
94- Soweit in den Kisten, Kartons oder anderen Behältern nach Absatz 93 mehr als eine Innenverpackung als kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten ist, müssen die Innenverpackungen folgende Angaben tragen:
1. Stoffgruppe A:
1.1 Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5,
1.2 die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.2 bis 1.4.
2. Stoffgruppe B:
Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 1.1 bis 1.4.
3. Stoffgruppe C:
Die Angaben nach Absatz 93 Nr. 2.1 bis 2.3.
Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 2 | Anlage 3a |
Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (RDX, Hexogen) und Pentaerythrittetranitrat (PETN).
Markierungsstoff | Mindestkonzentration |
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) | 0,2 Gew.-% |
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) | 0,1 Gew.-% |
p-Nitrotoluol (p-MNT) | 0,5 Gew.-% |
o-Nitrotoluol (o-MNT) | 0,5 Gew.-% |
Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.
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