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3.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
3.5.1 Mechanische Beschaffenheit
124- Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
125- Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
126- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
127- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.5.2 Elektrische Beschaffenheit
128- Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlußklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
129- Zwischen den Anschlußklemmen muß bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
130- Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.
131- Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
132- Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, daß im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.
133- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muß die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
3.5.3 Leistungsfähigkeit
3.5.3.1 Allgemeines
134- Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
3.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
135- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".
136- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
3.6 Zündmaschinenprüfgeräte
137- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
138- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
139- Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.
140- Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.
3.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
141- Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
142- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
143- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.
144- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.
3.8 Zündkreisprüfer
3.8.1 Allgemeine Anforderungen
145- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
146- Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
147- Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
148- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
149- Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
150- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
151- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
152- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
153- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
154- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.
3.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
3.9.1 Allgemeine Anforderungen
155- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
156- Der Effektivwert der Meßspannung darf nicht mehr als 5 V betragen.
157- Der Effektivwert der Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
158- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
159- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, daß im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
160- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
161- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500V Wechselspannung betragen.
3.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
162- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
163- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
164- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenaugikeit nicht beeinflussen.
165- Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.
3.10 Ladegeräte
166- Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
167- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
168- Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
169- Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
170- Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.8, Absatz 145 bis 146 und 148 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
3.11 Mischladegeräte
171- Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 166, 169 und 170 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
172- Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
173- Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
174- Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit .diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig - und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
175- Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung - der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
176- Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
177- Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.
Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1 | Anlage 1a 05 |
I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten besonderen Anforderungen:
1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen:
2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Sprengstoffe
B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre
C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer
D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
E. Pyrotechnische Sätze
Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
III Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:
1. Sprengkapseln
2. Elektrische Zünder
Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.
aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.
bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.
cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen.
Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden.
Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen.
Tabelle A.1
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
Zünder-Klasse | I | II | III | IV | |
Nichtansprechstromstärke I in A | 0,18 < I > 0,45 | 0,45 < I > 1,2 | 1,2 < I > 4,0 | > 4,0 | |
Nichtansprechzündimpuls in mJ/Ω | min. | 0,5 | 8 | 80 | 500 |
ESD-Impuls "Draht gegen Draht" | min. | 0,3 | 6 | 60 | 300 |
ESD-Impuls "Draht gegen Hülse" | min. | 0,6 | 12 | 120 | 600 |
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
bb) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/ Ohm und 2500 mWs/Ohm liegen.
cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von weniger als 3000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert sein.
3. Anzündschnüre
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