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3.5 Zündgeräte für elektronische Zünder

3.5.1 Mechanische Beschaffenheit

124- Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.

125- Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

126- Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

127- Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.

3.5.2 Elektrische Beschaffenheit

128- Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlußklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

129- Zwischen den Anschlußklemmen muß bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

130- Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.

131- Der Werkstoff von Isolierstoffen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

132- Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, daß im Falle einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.

133- Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muß die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.

3.5.3 Leistungsfähigkeit

3.5.3.1 Allgemeines

134- Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.

3.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder

135- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".

136- Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.

3.6 Zündmaschinenprüfgeräte

137- Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

138- Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

139- Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

140- Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder

141- Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.

142- Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.

143- Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 111 entsprechend.

144- Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.

3.8 Zündkreisprüfer

3.8.1 Allgemeine Anforderungen

145- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

146- Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.

147- Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

148- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

149- Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlußklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.

150- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.

151- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.

3.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter

152- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

153- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.

154- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht beeinflussen.

3.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise

3.9.1 Allgemeine Anforderungen

155- Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.

156- Der Effektivwert der Meßspannung darf nicht mehr als 5 V betragen.

157- Der Effektivwert der Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.

158- Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.

159- Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, daß im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.

160- Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.

161- Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muß 500V Wechselspannung betragen.

3.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente

162- Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.

163- Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.

164- Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenaugikeit nicht beeinflussen.

165- Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muß angezeigt werden.

3.10 Ladegeräte

166- Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen können.

Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.

167- Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

168- Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

169- Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.

170- Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.8, Absatz 145 bis 146 und 148 entsprechen; die Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.

3.11 Mischladegeräte

171- Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der Absätze 166, 169 und 170 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.

172- Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.

173- Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.

174- Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit .diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig - und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.

175- Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung - der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.

176- Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.

177- Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden können.

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Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6a Abs. 1 Anlage 1a  05

I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:

  1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie möglich ist.
  2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
  3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgend aufgeführten besonderen Anforderungen:

1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen:

  1. Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung;
  2. physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;
  3. Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;
  4. Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;
  5. chemische Reinheit der Explosivstoffe;
  6. Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann;
  7. Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;
  8. Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen sind;
  9. Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;
  10. richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer Verwendung;
  11. geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats;
  12. Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum;
  13. Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die folgenden Anforderungen erfüllen:

A. Sprengstoffe

  1. Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.
  2. Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule übertragen.
  3. Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursachen.

B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre

  1. Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen .Explosivstoff bei - normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.
  2. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden.
  3. Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

  1. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.
  2. Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.
  3. Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
  4. Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.
  5. Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z.B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).
  6. Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.

D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

  1. Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.
  2. Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.
  3. Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.

E. Pyrotechnische Sätze

Sätze pyrotechnischer Gegenstände müssen die in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

III Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:

1. Sprengkapseln

  1. Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
  2. Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der Sprengkapsel vorhanden sein.

2. Elektrische Zünder

  1. Allgemeines

    Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.

  2. Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV

    aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke) nicht ausgelöst werden.

    bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.

    cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom versagerfrei zusammen zünden lassen.

    dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV (Gleichspannung) liegen. Tabelle A.1

    Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder

    Zünder-Klasse IIIIIIIV
    Nichtansprechstromstärke I in A 0,18 < I > 0,450,45 < I > 1,21,2 < I > 4,0> 4,0
    Nichtansprechzündimpuls in mJ/Ωmin.0,5880500
    ESD-Impuls "Draht gegen Draht"min.0,3660300
    ESD-Impuls "Draht gegen Hülse"min.0,612120600

    A in die Zünder-Klasse I,
    U in die Zünder-Klasse II und
    HU in die Zünder-Klasse IV.

  3. Brückenzünder A

    aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

    bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

    cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen

    dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

    ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

    ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen .
  4. Brückenzünder U

    aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

    bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

    cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.

    dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

    ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

    ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.

    gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.

  5. Brückenzünder HU

    aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.

    bb) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/ Ohm und 2500 mWs/Ohm liegen.

    cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

    dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von weniger als 3000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.

    ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2500 pF durch elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert sein.

3. Anzündschnüre

  1. Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.
  2. Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von der durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.
  3. Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.
  4. Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Anzündschnüren darf nach einer Lagerung von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen.


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