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1.3.5.1 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerksanzündschnüre)

51- Die Umspinnung oder Umhüllung von Feuerwerksanzündschnüren muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung schützen.

52- Die Pulverseele darf an den Enden der Feuerwerksanzündschnur nicht ausrieseln.

53- Feuerwerksanzündschnüre müssen zuverlässig anzündbar sein und zuverlässig anzünden.

54- Feuerwerksanzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen kommen.

55- Die Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vierwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.

56- Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerksanzündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50 °C nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.

57- Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Anzündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 55 ermittelten Brennzeit abweichen.

1.3.5.2 Stoppinen

58- Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.

59- Stoppinen müssen zuverlässig anzündbar sein.

60- Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.3 Anzündlitzen

61- Für Anzündlitzen gelten die Absätze 55, 56, 58 und 59 entsprechend.

1.3.5.4 Anzündlichter für pyrotechnische Zwecke

62- Anzündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerksanzündschnüre zuverlässig anzünden.

63- Für Anzündlichter gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

64- Für die Brennzeit von Anzündlichtern gelten die Absätze 55 und 56 entsprechend.

1.3.5.5 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke

65- Beim Anzünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Anzündkette einwandfrei angezündet werden.

Die Hülse des Anzünders muß mit der Anzündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten die Absätze 2 und 6 entsprechend.

66- Die Abbrennzeiten der Anzündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.

67- Die Anzündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und zuverlässig anzünden.

68- Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Anzündmittel müssen den für diese Gegenstände geltenden Anforderungen entsprechen.

1.3.5.6 Elektrische Anzünder für pyrotechnische Zwecke

69- Die inneren Teile und der Verschluß der elektrischen Anzünder müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen.

70- Bei den elektrischen Zuleitungsdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei solchen aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zuleitungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor Rost schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Zuleitungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagssicher sein.

71- Eine vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf keine Veränderung der Eigenschaften des Anzünders bewirken.

1.3.5.6.1 Elektrische Kennwerte von Brückenanzündern

1.3.5.6.1.1 Brückenanzünder A

72- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.

73- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.

74- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

75- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

76- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen auslösen lassen.

77- Die Anzünder in Reihe geschaltet mit einem Widerstand von 5 Kiloohm dürfen bei einer elektrostatischen Entladung eines mit 25 kV aufgeladenen Kondensators mit einer Kapazität von 500 pF nicht ausgelöst werden.

1.3.5.6.1.2 Brückenanzünder U

78- Der elektrische Gesamtwiderstand eines Anzünders mit einer Zuleitungsdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.

79- Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.

80- Die Anzünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.

81- Die Anzünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.

82- Fünf Anzünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen anzünden lassen.

83- Für die Resistenz gegen elektrostatische Entladung gilt Absatz 77.

1.3.6 Anzünder für sonstige Zwecke

84- Bei Brennanzündern ohne Zeitverzögerung und Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Aufnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapsel müssen die gleichen Forderungen erfüllen.

85- Brennanzünder ohne Zeitverzögerung müssen beim Anzünden eine in ihrem Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel einwandfrei auslösen.

86- In Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung muß eine zugelassene Anzündschnur befestigt sein.

87- Beim Anzünden von Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung müssen die Anzündschnüre einwandfrei angezündet werden. Dabei darf die Hülse des Anzünders nicht gewaltsam von der Anzündschnur abgeworfen werden.

88- Die Verzögerungszeiten von Anzündschnuranzündern mit Zeitverzögerung mit gleich langen Anzündschnurstücken dürfen nicht wesentlich voneinander abweichen.

89- Anzünder für Pulversprengstoffe müssen Pulversprengstoffe zuverlässig auslösen.

90- Anzünder für Anzündschnüre müssen Anzündschnüre zuverlässig anzünden. Sie müssen ausreichend lagerbeständig sein.

91- Anzündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die Warnflamme muß Anzündschnüre zuverlässig anzünden.

92- Die gesamte Brennzeit von Anzündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.

2. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes

93- Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur. verwendet werden, wenn sie den Festkörper gleichmäßig benetzen.

94- Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60° über die Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.

95- Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 94 nicht, so muß beim Umgang und bei der Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicherheit gewährleistet ist.

3. Sprengzubehör

3.1 Zündleitungen

96- Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen zulässig.

97- Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder einen größeren als 1,0 mm haben.

98- Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.

99- Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.

100- Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.

101- Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vordem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.

102- Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.

3.2 Verlängerungsdrähte

103- Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.

3.3 Isolierhülsen

104- Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.

3.4 Zündmaschinen

3.4.1 Mechanische Beschaffenheit

105- Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.

106- Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.

107- Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.

108- Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.

3.4.2 Elektrische Beschaffenheit

109- Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschlußklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.

110- Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.

111- Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V Wechselspannung haben.

112- Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

113- Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betätigung keine gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.

114- Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.

115- Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.

3.4.3 Leistungsfähigkeit

3.4.3.1 Allgemeines

116- Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.

3.4.3.2. Zündmaschinen für Brückenzünder A

117- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
  2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
  3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
    10 Zünder60 Ohm
    20 Zünder110 Ohm
    30 Zünder160 Ohm
    50 Zünder260 Ohm
    80 Zünder410 Ohm
    100 Zünder510 Ohm
    160 Zünder810 Ohm
    200 Zünder1010 Ohm
    300 Zünder1510 Ohm
    400 Zünder2010 Ohm

118- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.

3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U

119- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/ Ohm) betragen.
  2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit nicht 1,5 A unterschreiten.
  3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
    10 Zünder55 Ohm
    20 Zünder90 Ohm
    30 Zünder125 Ohm
    50 Zünder195 Ohm
    80 Zünder300 Ohm
    100 Zünder370 Ohm
    160 Zünder580 Ohm
    200 Zünder720 Ohm
    300 Zünder1070 Ohm
    400 Zünder1420 Ohm

120- Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.

3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU

121- Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:

  1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
  2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muß mindestens 3300 mWs/ Ohm betragen.
  3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
    20 Zünder15 Ohm
    80 Zünder50 Ohm
    160 Zünder100 Ohm

3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen

122- Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart "erhöhte Sicherheit".

123- Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.

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