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Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
(SprengKostVÄndV 3)
Vom 12. Januar 2000
(BGBl. I 2000 S. 49)
Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288)verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Zulassungsverfahren nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, | "b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes, |
c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes, | c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,". |
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulassungsbehörde oder der Prüfstelle, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind. | "2. für Prüfungen oder Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,". |
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Deutsche Mark 1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 133,-, 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 110,-, 3. für sonstige Bedienstete 93,-. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen. | "(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze, 2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze, 3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze. Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt,sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfungin der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen." |
1a. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, | "1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder". |
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder | "2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG". |
c) Nummer 3 wird gestrichen:
3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
1b. § 5 Abs. 1 wird aufgehoben.
(1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist kostenfrei, wenn der Antragsteller ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
2. Die Anlage - Gebührenverzeichnis - zur Kostenverordnung wird wie folgt gefasst:
"Anlage: Gebührenverzeichnis . . .
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.
ENDE