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SprengKostV - Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 31. Januar 1991
(BGBl. I 1991 S. 216; 24.01.2000 S. 49; 01.09.2002 S. 3434 02; 15.06.2005 S. 1626 05; 07.08.2013 S. 3154 13; 18.07.2016 S. 1666 aufgehoben)
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
(1) aufgehoben
(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.
§ 6 gegenstandslos
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
Gebührenverzeichnis | Anlage |
Abschnitt I: Rahmengebühren 02 | DM | |
von | bis | |
1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 SprengG) | 200, - | 5 500, - 1 |
2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) | 300, - | 4 000, - 2 |
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren | ||
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG) | 200, - | 600, - |
4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) | 100, - | 500, - |
5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG | 70, - | 400, - |
6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 | 70, - | 400, - |
7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG | 70, - | 400, - |
8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG | 60, - | 300, - |
bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr | ||
9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG | 20, - | 30, - |
10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 | die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren | |
11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG | 60, - | 400, - |
12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 1. SprengV) | 60, - | 650, - |
13. die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV) | 60, - | 650, - |
14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG) | 60, - | 650, - |
15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG | 120, - | 1 250, - |
16. Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15 | Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | |
17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) | 60, - | 650, - |
18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4 SprengG | 100, - | 400, - |
19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15 | Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr | |
20. Zulassung von Ausnahmen | ||
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG | 60, - | 650, - |
b) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 SprengG | 60, - | 650, - |
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG | 60, - | 400, - |
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV | 60, - | 400, - |
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der 1. SprengV | 60, - | 400, - |
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV | 60, - | 400, - |
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV | 60, - | 120, - |
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV | 60, - | 600, - |
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV | 60, - | 500, - |
j) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV | 60, - | 150, - |
21. Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV | 80, - | 650, - |
22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG | 80, - | 400, - |
23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG | 80, - | 260, - |
24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG | 80, - | 650, - |
25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG | 80, - | 400, - |
26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV | 275, - | 800, - |
27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV | 150, - | 500, - |
28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist | 70, - | 400, - |
29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV | 70, - | 400, - |
30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG | 100, - | 150, - |
31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 In Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG | 120, - | 400, - 3 |
32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG | 60, - | 250, - 3 |
Abschnitt II: Feste Gebühren | DM | |
1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV | 100, - zuzüglich DM 15, - je Teilnehmer | |
2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG | 100, - | |
3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG | 100, - | |
4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG) | 150, - zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger | |
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen | DM | |
von | bis | |
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind | 60,- | 600, - |
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat | Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | |
3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist | |
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren | Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50, -, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | |
5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens | |
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren | Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages. |
1) | gestrichen. | |
2) | Der Berechnung der Gebühren nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen: | |
bis 1 t | 300, - DM | |
je weitere Tonne bis 10 t | 40, - DM | |
je weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze | 10, - DM. | |
3) | Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden. |
ENDE |