umwelt-online: 2. SprengV (4)
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Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach
Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Anlage 6 zum Anhang 10

  

 

Aufbewahrungsort









Lagergruppe






Arbeitsraum





Verkaufsraum
Gebäude
mit Wohnraum
Gebäude ohne WohnraumAußerhalb eines
Gebäudes / ortsbewegliche ufbewahrung


Lagerraum


Lagerraum
Lagerraum mit
mindestens der
Feuerwider-
standsklasse
F30/T30


z.B. Container
 1234567
 Lagergruppe 1.1      
1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.+)n. z.+)15525
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie) S2n. z.+)n. z.+)3252525
3Zündmitteln. z.+n. z.+0,1111
4Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien* 3c, 4d, T2f und P2h
n. z.+n. z.+5555
 Lagergruppe 1.2      
5Pyrotechnische Gegenstände der
Kategorien", 3c, 4d, T2f) und P2h)
n. z.+n. z.+5152525
 Lagergruppe 1.3      
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien", S1 und S2n. z.+n. z.+10252525
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*, 2b, 3c, 4d, T1e, T2f), P1 9 und P2h) sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II5515505050
 Lagergruppe 1.4      
8Zündmitteln. z.+n. z.+0,2222
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien *, a bis h, 1, pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV7070100100350350
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T-11 und der Kategorie* P1 für den Einbau in Fahrzeugen10101010100100
11Lagergruppe l an. z.+n. z.+1025100100
12Lagergruppe l b20n. z.+1025200200
13Lagergruppen II und III602075150200200
 +) nicht zulässige Aufbewahrung.

1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i) Klasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

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Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs
Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Anlage 7 zum Anhang 10

 

 

Aufbewahrungsort



Lagergruppe

Gebäude mit WohnraumGebäude ohne
Wohnraum
Bewohnter RaumNicht bewohnter
Raum
 1234
 Lagergruppe 1.1   
1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.+n. z. +5
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie) S2n. z. +13
3Zündmitteln. z. +0,11
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien * 3c, 4d, T2f und P2hn. z. +11
 Lagergruppe 1.2   
5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien* 3c, 4d, T2f und P2hn. z. +25
 Lagergruppe 1.3   
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien * S1 und S2n. z. +35
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien * 2b, 3c, 4d, Tle, T2f, Plg und P2h)
sowie pyrotechnische Munition der Klassen** PM I und PM II
n. z. +35
 Lagergruppe 1.4   
8Zündmitteln. z. +0,11
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien, *, a bis h, 1, pyrotechnische Sätze S1 und S2
sowie pyrotechnische Munition der Klassen ** PM I und PM II; davon höchstens 20%
ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV
n. z. + 21015
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T11 und der Kategorie* P1 für den Einbau
in Fahrzeugen
n. z. +11
11Lagergruppe lan. z. +35
12Lagergruppe lbn. z. +310
13Lagergruppen II und IIIn. z. +520
+) nicht zulässige Aufbewahrung.

1) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.

2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden. 1 Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

*) 1 Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.

a) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

b) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

c) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

d) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

e) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

f) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.

g) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

h) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.

i) Klasse nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.


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