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Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 | Anlage 1 10 zum Anhang |
1 Allgemeines
(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern.
(2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen
2.1 Lagergruppe 1.1
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet
E = 22 x M 1/3*;
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;
E = 15 x M 1/3 *;
besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden.
2.2 Lagergruppe 1.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:
E = 58 x M 1/6 *;
es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;
E = 76 x M 1/6 *;
bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten;
E = 39 x M 1/6 *;;
es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
E = 51 x M 1/6 *;
bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten.
2.3 Lagergruppe 1.3 E = 6,4 x M1/3 *
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich
E = 6,4 x M 1/3 *;
es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
E = 4,3 x M 1/3 *;
es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.
(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt.
(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.
2.4 Lagergruppe 1.4
(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
_______________________
*) E = Abstand in Meter,
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.
Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 | Anlage 2 zum Anhang 10 |
1 Allgemeines
1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.
1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel
E = k x M1/3 *
E = | Abstand in Meter. |
k = | Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist. |
M = | Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm. |
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.
1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.
1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.
1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60°) zu berücksichtigen.
1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.
2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen
2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bilden | Gefährlicher Betriebsteil In Einwirkrichtung | Ungefährlicher Betriebsteil | ||||||||||||||||||||
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager) | Lager mit Explosivstoffen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||||||||
Gefährdetes Objekt → Gefährdendes Objekt | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren W änden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | Gebäu- de, die der Herstel- lung dienen | sonstige Gebäude | ||||||||||||
A 1 | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 | A 8 | A 9 | A 10 | A 11 | ||||||||||||
In Wirkungs- richtung | erdüberdeckt | D 1 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 0,8 | 2,5 | 3,0 | 4,0 | 4,0 | 8,0 (30 m)** | 8,0 (30 m)** | |||||||||
mit Wall*, schwere Dachausführung | D 2 | 2,5 | 4,0 | 6,0 | 6,0 | 0,8 | 2,5 | 4,0 | 6,0 | 4,0 2 | 8,0 (30 m)** | 8,0 (30 m)** | ||||||||||
mit Wall*, leichte Dachausführung | D 3 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 5,0 | 0,8 | 2,5 | 3,0 | 5,0 | 4,0 2 | 8,0 (30 m)** | 8,0 (30 m)** | ||||||||||
ohne Wall* | D 4 | 2,5 | 4,5 | 6,0 | 8,0 1 | 0,8 | 2,5 | 4,0 | 8,0 1 | 6,0 (30 m) | 8,0 1 (30 m)** | 8,0 1 (30 m)** | ||||||||||
|
Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bilden | Gefährlicher Betriebsteil in Einwirkrichtung | Ungefährlicher Betriebsteil | ||||||||||||||||||||
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager) | Lager mit Explosivstoffen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||||||||
Gefährdetes Objekt →
Gefährdendes Objekt | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | Gebäu- de, die der Herstel- lung dienen | sonstige Gebäude | ||||||||||||
A 1 | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 | A 8 | A 9 | A 10 | A 11 | ||||||||||||
In Wirkungs- richtung | erdüberdeckt | D 1 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 0,8 | 2,5 | 3,0 | 4,0 | 8,0 (40 m)** | 8,0 (40 m)** | 8,0 (150m)** | |||||||||
mit Wall*, schwere Dachausführung | D 2 | 2,5 | 4,0 | 6,0 | 6,0 | 0,8 | 3,0 | 4,0 | 6,0 1 | 8,0 1 (40 m)** | 8,0 1 (40 m)** | 8,0 (150m)** | ||||||||||
mit Wall*, leichte Dachausführung | D 3 | 2,5 | 4,0 | 6,0 1 | 8,0 1 | 0,8 | 3,0 | 6,0 1 | 8,0 1 | 8,0 1 (40 m)** | 8,0 1 (40 m)** | 8,0 (150m)** | ||||||||||
ohne Wall* | D 4 | 2,5 | 6,0 | 8,0 1 | 8,0 (180 m )** | 0,8 | 4,5 | 8,0 1 | 8,0 1 (180 m)** | 8,0 1 (180 m)** | 8,0 1 (180 m)** | 8,0 (275m)** | ||||||||||
|
Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bilden | Gefährlicher Betriebsteil In Einwirkrichtung | Ungefährlicher Betriebsteil | ||||||||||||||||||
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager) | Lager mit Explosivstoffen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||||||
Gefährdetes Objekt → Gefährdendes Objekt | erd- über- deckt | mit Wall * oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall * oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall * | erd- über- deckt | mit Wall * oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall * oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall * | Gebäu- de, die der Herstel- lung dienen | sonstige Gebäude | ||||||||||
A 1 | A 2 | A 3 | A 4 | A 5 | A 6 | A 7 | A 8 | A 9 | A 10 | A 11 | ||||||||||
in Wirkungs- richtung | erdüberdeckt | D 1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | 25 m | 40 m | 60 m | |||||||
mit Wall*, schwere Dachausführung | D 2 | (-)** 25 m1 | 15 m 25 m1 | 15 m 25 m1 | 15 m 25 m1 | (-)** 25 m1 | 10 m 25 m1 | 15 m 25 m1 | 15 m 25 m1 | 25 m | 40 m | 60 m | ||||||||
mit Wall*, leichte Dachausführung | D 3 | (-)** 25 m1 | 25 m | 60 m | 75 m | (-)** 25 m1 | 10 m 25 m1 | 60 m | 75 m | 75 m | 75 m | 90 m | ||||||||
ohne Wall* | D 4 | (-)** 25 m1 | 25 m | 75 m | 90 m | (-)** 25 m1 | 25 m>1 | 75 m | 90 m | 90 m | 90 m | 90 m | ||||||||
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Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bilden | Gefährlicher Betriebsteil In Einwirkrichtung | Ungefährlicher Betriebsteil | ||||||||||||||||||
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager) | Lager mit Explosivstoffen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||||||
Gefährdetes Objekt → (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wändenund leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | erd- über- deckt | mit Wall* oder schweren Wänden und schwerer Dachaus- führung | mit Wall* oder schweren Wänden und leichter Dachaus- führung | ohne Wall* | Gebäu- de, die der Herstel- lung dienen | sonstige Gebäude | ||||||||||
A1 | A2 | A3 | A4 | A5 | A6 | A7 | A8 | A9 | A10 | A11 | ||||||||||
In Wirkungs- richtung | erdüberdeckt | D 1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | (-)** 25 m1 | 40 m | 60 m | 75 m | |||||||
mit Wall*, schwere Dachausführung | D 2 | (-)** 25 m1 | 15 m 25 m1 | 40 m | 40 m | (-)** 25 m1 | 10 m 25 m1 | 25 m | 25 m | 60 m | 75 m | 100 m | ||||||||
mit Wall*, leichte Dachausführung | D 3 | (-)** 25 m1 | 25 m | 100 m | 135 m | (-)** 25 m1 | 10 m 25 m1 | 100 m | 135 m | 135 m | 135 m | 135 m | ||||||||
ohne Wall* | D 4 | (-)** 25 m1 | 25 m | 135 m | 135 m | (-)** 25 m1 | 25 m | 135 m | 135 m | 135 m | 135 m | 135 m | ||||||||
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Tabelle 5
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Gefährlicher Betriebsteil In Einwirkrichtung | Ungefährlicher Betriebsteil | |||||||||||||||||||||||
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager) | Lager mit Explosivstoffen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||||||||||
Gefährdetes Objekt→ (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt | erd- über- deckt | öff- nungs- lose Brand- wand | Wand Feuer- wider- stands- klasse F 30 mit Wall* | Wand Feuer- wider- stands- klasse F 30 ohne Wall* oder Ausblas- seite mit oder ohne Wall* | erd- über- deckt | öff- nungs- lose Brand- wand | Wand Feuer- wider- stands- klasse F 30 mit Wall* | Wand Feuer- wider- stands- klasse F 30 ohne Wall* oder Ausblasseite mit oder ohne Wall* | Gebäude, die der Herstel- lung dienen | sonstige Gebäude | ||||||||||||||
A1 | A2 | A3 | A4 | A5 | A6 | A7 | A8 | A9 | A10 | A11 | ||||||||||||||
in Wirkungs- richtung | erdüberdeckt | D 1 | (-) | (10 m) | 1,0 (10 m) | 1,25 (15 m) | (-) | (-) | (-) | 1,25 (15 m) | 1,4 (15 m) | 1,4 (40 m) | 1,4 (60 m) | |||||||||||
öffnungslose Brandwand | D 2 | (10 m) | 1,0 (10 m) | 1,25 (15 m) | 1,4 (15 m) | (-) | (-) | 1,25 (10 m) | 1,4 (15 m) | 1,7 (15 m) | 1,7 (40 m) | 1,7 (60 m) | ||||||||||||
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit Wall* | D 3 | 1,0 (10 m) | 1,25 (15 m) | 1,4 (20 m) | 1,7 (25 m) | (-) | (-) | 1,4 (15 m) | 1,4 (20 m) | 2,5 (30 m) | 4,3 (40 m) | 4,3 (40 m) | ||||||||||||
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall* oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall* | D 4 | 1,4 (15 m) | 1,4 (15 m) | 1,7 (20 m) | 2,0 (25 m) | (-) | 1,25 (10m) | 1,4 (20 m) | 1,7 (20 m) | 3,2 (40 m) | 4,3 (60 m) | 4,3 (60 m) | ||||||||||||
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall* | D 5 | 1,4 (15 m) | 1,7 (20 m) | 2,0 (25 m) | 3,2 1 (40 m) | (-) | 1,4 (20 m) | 1,4 (25 m) | 3,2 1 (40 m) | 4,3 1 (60 m) | 4,3 1 (60 m) | 6,4 (60 m) | ||||||||||||
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Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -
Lager- Gruppe |
Gefährdetes Objekt → ↓ Gefährdendes Objekt (Donator D) | Lager mit Explosivstoffen In Einwirkungsrichtung | Schutzbedürftige Betriebsgebäude und - anlagen 1 | |||||||||||||||||
ungeschützt | überdeckt | |||||||||||||||||||
A1 | A2 | A3 | ||||||||||||||||||
1.1 | D 1 | In Wirkungrichtung ungeschützt | 8,0 2, 3 (180 m)* | 0,8 | 8,0 3 (180 m)* | |||||||||||||||
D 2 | In Wirkungsrichtung erdüberdeckt | 4,0 | 0,8 | 4,0 4 | ||||||||||||||||
1.2 | D 1 | In Wirkungrichtung ungeschützt | (90 m) 4* | (25 m)* | (90 m) 4* | |||||||||||||||
D 2 | In Wirkungsrichtung erdüberdeckt | (-) 5** | (-) 5** | (25 m)* | ||||||||||||||||
1.3 | D 1 | In Wirkungrichtung ungeschützt bzw. Ausblasseite | 3,2 2 (40 m)* | (-) 5** | 4,3 2 (60 m)* | |||||||||||||||
D 2 | In Wirkungrichtung ungeschützt, Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30 | 1,7 (20 m)* | (-) 5** | 3,2 (40 m)* | ||||||||||||||||
D 3 | In Wirkungsrichtung erdüberdeckt | 25 m | (-)** | 1,4 (25 m)* | ||||||||||||||||
1.4 | Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen. | |||||||||||||||||||
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Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III | Anlage 3 zum Anhang 10 |
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 0,185 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 0,124 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E= 3,2 × M1/3 2 berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 × M1/3 2 berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 × M1/3 2 berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 1,5 × M1/3 2 berechnet.
(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse musszu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.
________________________
1) E =Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E =Abstand in m, M = Nettomasse in kg.
Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III | Anlage 4 10 zum Anhang |
1 Lagergruppe Ia
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
2 Lagergruppe Ib
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E =1,6 × M1/3 2 berechnet.
(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
3 Lagergruppe II
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E =1,1 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomassewird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.
4 Lagergruppe III
(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.
(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.
_________________________________
1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.
2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.
Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs | Anlage 5 zum Anhang |
Verträglichkeits- gruppe | Beschreibung |
A | Zündstoff |
B | Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z.B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten |
C | Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff. |
D | Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. |
E | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen). |
F | Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung. |
G | Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand. |
H | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält. |
J | Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält. |
L | Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert. |
N | Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält. |
S * | Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden. |
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus. |
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