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 Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4Anlage 1 10
zum Anhang

1 Allgemeines

(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern.

(2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen

2.1 Lagergruppe 1.1

(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet

  1. 1. zu Wohnbereichen nach der Formel

    E = 22 x M 1/3*;

    besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;

  2. 2. zu Verkehrswegen nach der Formel

    E = 15 x M 1/3 *;

    besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.

(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen können bei Stoffen der Lagergruppe 1.1 bei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg NEM die in Absatz 1 angegebenen Abstände um 20 Prozent verringert werden.

2.2 Lagergruppe 1.2

Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:

  1. 1. zu
  2. Wohnbereichen
    1. a) nach der Formel

      E = 58 x M 1/6 *;

      es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;

    2. b) nach der Formel

    E = 76 x M 1/6 *;

    bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten;

  3. 2. zu Verkehrswegen
    1. a) nach der Formel

      E = 39 x M 1/6 *;;

      es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;

    2. b) nach der Formel

    E = 51 x M 1/6 *;

    bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten.

2.3 Lagergruppe 1.3 E = 6,4 x M1/3 *

(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich

  1. zu Wohnbereichen nach der Formel

    E = 6,4 x M 1/3 *;

    es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;

  2. zu Verkehrswegen nach der Formel

    E = 4,3 x M 1/3 *;

    es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.

(2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.

(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt, sofern das Brandverhalten der verpackten Explosivstoffe dies rechtfertigt.

(4) Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Schutzabstände der Lagergruppe 1.1.

2.4 Lagergruppe 1.4

(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden.

(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.

_______________________
*) E = Abstand in Meter,
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.

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Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 Anlage 2 zum Anhang 10

1 Allgemeines

1.1 Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.

1.2 Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel

E = k x M1/3 *

*)

E =Abstand in Meter.
k =Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M =Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.

zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.

1.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.

1.4 Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.

1.5 Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60°) zu berücksichtigen.

1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.

2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden

2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen

2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.

2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.

2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.

2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.

3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern

Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.

Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -

Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher Betriebsteil
In Einwirkrichtung
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude

Gefährdetes Objekt → 
(Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt
↓ (Donator D) in Wirkrichtung

erd-
über-
deckt
mit Wall*
oder schweren W
änden und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall*
oder schweren
Wänden und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall*erd-
über-
deckt
mit Wall*
oder schweren
Wänden und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall*
oder schweren
Wänden und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall*Gebäu-
de, die
der Herstel-
lung dienen
sonstige Gebäude
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In Wirkungs-
richtung
erdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,04,08,0
(30 m)**
8,0
(30 m)**
mit Wall*, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,82,54,06,04,0 28,0
(30 m)**
8,0
(30 m)**
mit Wall*, leichte DachausführungD 32,53,03,55,00,82,53,05,04,0 28,0
(30 m)**
8,0
(30 m)**
ohne Wall*D 42,54,56,08,0 10,82,54,08,0 16,0
(30 m)
8,0 1
(30 m)**
8,0 1
(30 m)**
*oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
**Mindestabstände;
1)Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
2)Ist der Donor ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkung:
Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg NEM muß das Lager mit einer Erdschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3)

  Tabelle 2 
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -

Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher Betriebsteil
in Einwirkrichtung
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude

Gefährdetes Objekt → 
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
↓ (Donator D) in Wirkrichtung

erd-
über-
deckt
mit Wall*
oder schweren
Wänden und schwerer
Dachaus-
führung
mit Wall*
oder schweren
Wänden und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall*erd-
über-
deckt
mit Wall*
oder schweren
Wänden und schwerer
Dachaus-
führung
mit Wall*
oder schweren
Wänden und leichter
Dachaus-
führung
ohne Wall*Gebäu-
de, die der Herstel-
lung dienen
sonstige Gebäude
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In Wirkungs-
richtung
erdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,08,0
(40 m)**
8,0
(40 m)**
8,0
(150m)**
mit Wall*, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,83,04,06,0 18,0 1
(40 m)**
8,0 1
(40 m)**
8,0
(150m)**
mit Wall*, leichte DachausführungD 32,54,06,0 18,0 10,83,06,0 18,0 18,0 1
(40 m)**
8,0 1
(40 m)**
8,0
(150m)**
ohne Wall*D 42,56,08,0 18,0 (180 m )**0,84,58,0 18,0 1
(180 m)**
8,0 1
(180 m)**
8,0 1
(180 m)**
8,0
(275m)**
*oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
**Mindestabstände;
1)Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
2)Ist der Donor ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4
Bemerkung:
Bei Lagermengen von mehr als 1000 kg NEM muß das Lager mit einer Erdschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3)


Tabelle 3 
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -

Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher Betriebsteil
In Einwirkrichtung
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude

Gefährdetes Objekt →
(Akzeptor A)

Gefährdendes Objekt
↓ (Donator D) in Wirkrichtung

erd-
über-
deckt
mit Wall *
oder schweren
Wänden
und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall *
oder schweren
Wänden
und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall *erd-
über-
deckt
mit Wall *
oder schweren
Wänden
und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall * oder schweren
Wänden
und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall *Gebäu-
de, die der Herstel-
lung dienen
sonstige Gebäude
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
in Wirkungs-
richtung
erdüberdecktD 1(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
25 m40 m60 m
mit Wall*, schwere DachausführungD 2(-)**
25 m1
15 m
25 m1
15 m
25 m1
15 m
25 m1
(-)**
25 m1
10 m
25 m1
15 m
25 m1
15 m
25 m1
25 m40 m60 m
mit Wall*, leichte DachausführungD 3(-)**
25 m1
25 m60 m75 m(-)**
25 m1
10 m
25 m1
60 m75 m75 m75 m90 m
ohne Wall*D 4(-)**
25 m1
25 m75 m90 m(-)**
25 m1
25 m>175 m90 m90 m90 m90 m
*oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig
**keine Abstandsregelung
1)Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen.

Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
- Mindestabstände -

Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher Betriebsteil
In Einwirkrichtung
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt → 
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
↓ (Donator D) in Wirkrichtung

erd-
über-
deckt
mit Wall*
oder
schweren
Wänden
und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall*
oder
schweren
Wändenund leichter Dachaus-
führung
ohne Wall*erd-
über-
deckt
mit Wall* oder schweren
Wänden und schwerer Dachaus-
führung
mit Wall* oder schweren
Wänden und leichter Dachaus-
führung
ohne Wall*Gebäu-
de, die der Herstel-
lung dienen
sonstige Gebäude
A1A2A3A4A5A6A7A8A9A10A11
In
Wirkungs-
richtung
erdüberdecktD 1(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
(-)**
25 m1
40 m60 m75 m
mit Wall*, schwere DachausführungD 2(-)**
25 m1
15 m
25 m1
40 m40 m(-)**
25 m1
10 m
25 m1
25 m25 m60 m75 m100 m
mit Wall*, leichte DachausführungD 3(-)**
25 m1
25 m100 m135 m(-)**
25 m1
10 m
25 m1
100 m135 m135 m135 m135 m
ohne Wall*D 4(-)**
25 m1
25 m135 m135 m(-)**
25 m1
25 m135 m135 m135 m135 m135 m
*oder geleichwertige(r) Schutzeinrichtung
**= keine Abstandregelung
1)Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z.B. Raketen

Tabelle 5 
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
- k-Faktoren und Mindestabstände -

Gefährlicher Betriebsteil
In Einwirkrichtung
Ungefährlicher Betriebsteil
Gebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt→
(Akzeptor A)


Gefährdendes Objekt
↓ (Donator D) in Wirkrichtung

erd-
über-
deckt
öff-
nungs-
lose Brand-
wand
Wand Feuer-
wider-
stands-
klasse F 30 mit Wall*
Wand Feuer-
wider-
stands-
klasse F 30
ohne Wall*
oder
Ausblas-
seite mit
oder ohne Wall*
erd-
über-
deckt
öff-
nungs-
lose Brand-
wand
Wand
Feuer-
wider-
stands-
klasse F 30 mit Wall*
Wand Feuer-
wider-
stands-
klasse F 30
ohne Wall*
oder
Ausblasseite
mit oder
ohne Wall*
Gebäude,
die der Herstel-
lung
dienen
sonstige Gebäude
A1A2A3A4A5A6A7A8A9A10A11
in
Wirkungs-
richtung
erdüberdecktD 1(-)(10 m)1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
(-)(-)(-)1,25
(15 m)
1,4
(15 m)
1,4
(40 m)
1,4
(60 m)
öffnungslose BrandwandD 2(10 m)1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(15 m)
(-)(-)1,25
(10 m)
1,4
(15 m)
1,7
(15 m)
1,7
(40 m)
1,7
(60 m)
Wand
Feuerwiderstandsklasse F 30
mit Wall*
D 31,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(20 m)
1,7
(25 m)
(-)(-)1,4
(15 m)
1,4
(20 m)
2,5
(30 m)
4,3
(40 m)
4,3
(40 m)
Wand
Feuerwiderstandsklasse F 30
ohne Wall*
oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite,
aber mit Wall*
D 41,4
(15 m)
1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
(-)1,25
(10m)
1,4
(20 m)
1,7
(20 m)
3,2
(40 m)
4,3
(60 m)
4,3
(60 m)
ungeschützt bzw.
Ausblaseseite ohne Wall*
D 51,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
3,2 1
(40 m)
(-)1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,2 1
(40 m)
4,3 1
(60 m)
4,3 1
(60 m)
6,4
(60 m)
*oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung
(-)= keine Abstandsregelung
( )= Mindestabstand;
1)nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen
Bemerkung:
  1. Das Dach muß der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblasseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
  2. Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten
  3. Die Tabelle gilt für die Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.



Tabelle 6 
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2

Abstand der Gebäude untereinander 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann Abstand verringert werden oder er kann entfallen.

Tabelle 7 
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
- k-Faktoren und Mindestabstände -


Lager-
Gruppe

Gefährdetes Objekt → 
(Akzeptor A) 

↓ Gefährdendes Objekt (Donator D)

Lager mit Explosivstoffen
In Einwirkungsrichtung
Schutzbedürftige
Betriebsgebäude und -
anlagen 1
ungeschütztüberdeckt
A1A2A3
1.1D 1In Wirkungrichtung ungeschützt8,0 2, 3
(180 m)*
0,88,0 3
(180 m)*
D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt4,00,84,0 4
1.2D 1In Wirkungrichtung ungeschützt(90 m) 4*(25 m)*(90 m) 4*
D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt(-) 5**(-) 5**(25 m)*
1.3D 1In Wirkungrichtung ungeschützt bzw. Ausblasseite3,2 2
(40 m)*
(-) 5**4,3 2
(60 m)*
D 2In Wirkungrichtung ungeschützt, Wand jedoch
mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30
1,7
(20 m)*
(-) 5**3,2
(40 m)*
D 3In Wirkungsrichtung erdüberdeckt25 m(-)**1,4
(25 m)*
1.4Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, daß keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt,
kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
*= Mindestabstände;
**= keine Abstandsregelung
1)z.B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten (z.B. Gasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).
2)Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten
3)Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundarwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.
4)Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand im 50 v.H. zu erhöhen
5)Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.


.

 Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis IIIAnlage 3
zum Anhang
10

1 Lagergruppe Ia

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 0,185 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 100 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 0,124 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 11,0 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E= 3,2 × M1/3 2 berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 7,3 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 2,1 × M1/3 2 berechnet.

(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

(7) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, so sind die Schutzabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 7,5 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Wohnbereichen nach der Formel E = 2,2 × M1/3 2 berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 5,1 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(5) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Schutzabstand zu Verkehrswegen nach der Formel E = 1,5 × M1/3 2 berechnet.

(6) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

4 Lagergruppe III

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse musszu Wohnbereichen ein Schutzabstand von mindestens 25 m eingehalten werden.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Verkehrswegen ein Schutzabstand von mindestens 16 m eingehalten werden.

(4) Werden Schutzmaßnahmen getroffen, können die Schutzabstände in den geschützten Wirkungsrichtungen teilweise oder ganz entfallen.

________________________
1) E =Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.

2) E =Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

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Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III Anlage 4 10
zum Anhang

1 Lagergruppe Ia

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 100 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 0,092 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegungvon mehr als 100 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 0,115 × Ak1/2 × M1/3 1 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

2 Lagergruppe Ib

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse, jedoch von höchstens 10.000 kg Nettomasse, wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E = 5,5 × M1/5 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 10.000 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden oder -anlagen nach der Formel E =1,6 × M1/3 2 berechnet.

(4) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,6 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(5) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(6) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

3 Lagergruppe II

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse wird der Sicherheitsabstand zu Betriebsgebäuden und -anlagen nach der Formel E =1,1 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomassewird der Sicherheitsabstand zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen nach der Formel E = 1,1 × M1/3 2 berechnet, wobei jedoch ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten ist.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

(5) Ist in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen oder sind die Betriebsgebäude oder -anlagen in der Umgebung eines Lagers besonders schutzbedürftig, so sind die Sicherheitsabstände in dieser Richtung zu vergrößern.

4 Lagergruppe III

(1) Bei der Aufbewahrung von Stoffen dieser Lagergruppe ist bei einer Nettomasse bis einschließlich 200 kg ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

(2) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu Betriebsgebäuden und -anlagen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(3) Bei einer Belegung von mehr als 200 kg Nettomasse muss zu anderen Lagern mit explosionsgefährlichen Stoffen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.

(4) Werden Schutzmaßnahmen an den Betriebsgebäuden oder -anlagen oder an den Lagern getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Richtung teilweise oder ganz entfallen.

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1) E = Abstand in m, Ak = korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min, M = Nettomasse in kg.

2) E = Abstand in m, M = Nettomasse in kg.

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Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs Anlage 5
zum Anhang


Verträglichkeits-
gruppe
Beschreibung
AZündstoff
BZündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind Gegenstände wie z.B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei Sicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
GPyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.
HGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.
JGegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält.
LExplosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert.
NGegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.
S *Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung auf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.
*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.


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