Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Anlagentechnik, Waffen

Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. April 2003

(GV. NRW. Nr. 17 vom 17.04.2003 S. 217)

▾ Änderungen



Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 und 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]) und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Dienststelle nach dem Beschussgesetz und nach der Verordnung zum Beschussgesetz ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.

§ 2

Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 3 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

...

X