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Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen
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WaffVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz

Vom 5. März 2012
(Banz. Nr. 47a vom 22.03.2012 S. 1)



Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1
Ausführungen zu den §§ 1 bis 58 des Waffengesetzes
1

Zu § 1 : Begriffsbestimmungen

1.1 Die Begriffsbestimmungen der Waffen ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt 1.

1.2 Die in § 1 Absatz 3 aufgezählten einzelnen Umgangsarten mit Waffen oder Munition sind in Anlage 1 Abschnitt 2 näher beschrieben. Auf die Erläuterungen hierzu wird verwiesen.

Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift der Begriff "erlaubnisfrei" verwendet wird, bezieht sich dieser nur auf den Erwerb und Besitz.

1.3 Ergänzend zu der in § 1 Absatz 4 genannten Anlage 1 sind die zur Klärung von Zweifelsfragen im Verfahren nach § 2 Absatz 5 erlassenen und im Bundesanzeiger veröffentlichten Feststellungsbescheide heranzuziehen. Andere Beurteilungen unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamts (BKA), die ebenfalls in geeigneter Weise (auf der Homepage des BKA) zu veröffentlichen sind, können berücksichtigt werden.

Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hinsichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnahmen siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18 Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waffen, z.B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen.

2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflichtigkeit ist nach Anlage 2 Abschnitt 2 ausschließlich für Schusswaffen einschließlich der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4 genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesentliche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte Munition vorgesehen. Eine Erlaubnispflicht für andere Waffen (insbesondere für Hieb- und Stoßwaffen) besteht nicht. Unberührt bleibt hiervon die Möglichkeit, Waffenverbote im Einzelfall (§ 41) zu verhängen. Für derartige Waffen sind jedoch das Erfordernis eines Mindestalters (dazu Nummer 2.1), das Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Absatz 1 Satz 1) und das Verbot des Führens von Waffen (§ § 42, 42a) zu beachten.

2.3 § 2 Absatz 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden können. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landesrecht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten (etwa die Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminalamt - LKA) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 und die daraus resultierende Bindungswirkung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zuständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstitutive) Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen bestimmten Sachverhalt treffen.

Das BKA sammelt die Entscheidungen und richtet eine elektronische Abrufadresse im Internet ein.

Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Abgleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren nötig ist.

Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche

3.1 Jugendliche sind Personen zwischen dem Beginn des fünfzehnten und dem Ende des achtzehnten Lebensjahres (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 11); Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 10). Die Freistellungen für Jugendliche in § 3 Absatz 1 sind auf vertraglich oder in ähnlicher Weise begründete und ausgestaltete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beschränkt.

3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Geräte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vorschriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen ist frei.

3.3 Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Absatz 3, ggf. in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1) kommen für den selbstständigen Umgang mit Schusswaffen nur in Betracht, wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die erforderliche Besonnenheit (vgl. § 6) besitzt und imstande ist, die Waffe vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Nach § 3 Absatz 3 darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn die erforderliche geistige Reife vom Antragsteller in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Hierzu können geeignete Personen befragt werden, z.B. Sorgeberechtigte, Ausbilder und Betreuer in Vereinen. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. Durch die Wörter "allgemein oder für den Einzelfall" soll klargestellt werden, dass die zuständige Behörde bei Veranstaltungen der Schützenvereine (z.B. Tag der offenen Tür im Schützenheim, Kinderkönigsschießen) die Möglichkeit hat, auch pauschal für mehrere Minderjährige Ausnahmen von geltenden Alterserfordernissen zuzulassen. Nicht zulässig ist allerdings eine dauerhafte vereinsbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.

3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6 geregelten Fälle, z.B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind besondere formale Anforderungen (z.B. ärztliches Attest, schriftliche Einverständniserklärung) nicht zu stellen.

Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten "Schnupper"-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden.

Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen werden.

Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:

Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen möglich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.

Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), eines Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG). Wird eine eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen (§ 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 BZRG).

Bei der Mitteilung sind die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4612) zu beachten.

4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für eine Schießerlaubnis ist alle drei Jahre nachzuweisen. Auf die Regelung in Nummer 27.2 wird hingewiesen.

4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, ad konkretem Anlass (z.B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45), bleibt unberührt.

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass er Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem gelösten Jagdschein unterstellt werden.

Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, e das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.

Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die en Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport - wie im Übrigen in jeder Sportart - zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei ortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, en Schießsport auszuüben (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.

Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Zu § 5: Zuverlässigkeit

5.1 Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dieser Vorschrift ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf rund anderer Rechtsnormen zu prüfen.

An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit eines deutschen Staatsangehörigen.

§ 5 Absatz 1 nennt die Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit. Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall absoluter Unzuverlässigkeit vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 abzulehnen. Eine bereits erteilte Erlaubnis ist nach § 45 Absatz 1 zurückzunehmen oder nach § 45 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen.

Sofern die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsgewerbe beantragt wird (§ 21), ist die Zuverlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Hierzu sind regelmäßig auch Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; auf diese Weise wird auch auf eine verantwortungsvolle Ausübung der Weisungsbefugnis gegenüber jugendlichen Auszubildenden oder Arbeitnehmern nach § 3 Absatz 1 geachtet.

5.2 In Absatz 1 ist - gerade auch in Abgrenzung zur Regelunzuverlässigkeit nach Absatz 2 - keine Härtefallregelung vorgesehen.

Im Fall der Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist. Die inhaltliche Richtigkeit rechtskräftiger Verurteilungen der Strafgerichte ist insofern ebenso wie in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die Waffenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß in Frage zu stellen.

Im Fall der Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten des Antragstellers selbst (Buchstabe a und b erste Alternative) oder anderer (Buchstabe b zweite Alternative und Buchstabe c). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen.

5.3 § 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit. Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet.

Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruflichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauensschutzes des Antragstellers.

Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Regelunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen werden kann Die dazu vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung hat diesen Ausnahmefall z.B. dann angenommen, wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus sonstigen gewichtigen Grüne ergibt, dass sich der vorliegende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vorschrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Lebensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von Straftaten ohne Waffenbezug wie z.B. das Vorenthalten oder die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug.

Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Behörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z.B. bei bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders genau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt.

Bei Jugendlichen sind nur Strafen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) berücksichtigungsfähig. Andere Folgen einer Jugendstraftat dürfen in diese Beurteilung nicht einbezogen werden.

Im Bezug auf die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftaten ist zu beachten: Ist beim Strafmaß eine Verurteilung nicht waffenrechtlich relevant, so ist sie außer Betracht zu lassen und lediglich auf die Summe der Einzelstrafen für die waffenrechtsrelevanten Straftaten abzustellen.

5.4 In Nummer 2 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation aus, wobei die Organisation die Verbotsmerkmale besessen haben muss, als der Betreffende Mitglied der Organisation war.

Nummer 3 verlangt konkrete Aktivitäten mit entsprechender Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung. Während in § 5 Absatz 2 Nummer 2 die bloße Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig anerkannten Organisation ausreicht, verlangt § 5 Absatz 2 Nummer 3 aktives, ziel- und zweckgerichtetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vorgehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in Nummer 3 genanntes Schutzgut, ohne dass vorher zwingend ein Gericht entschieden hat. Damit können auch bei entsprechender Betätigung Mitglieder einer Vereinigung unterhalb der Funktionärsebene von der Vorschrift erfasst werden.

In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-Frist des § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. "Gröblich" meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Für "wiederholt" reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässigkeit ernstlich in Frage stellt.

5.5 § 5 Absatz 5 enthält eine Regelung zu den Erkenntnisquellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverlässigkeitsprüfung heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die nutzbaren Erkenntnisquellen nicht abschließend. Beispielsweise bietet sich ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Polizeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbindung mit § 43 Absatz 2 an. Diese sollte insbesondere dann erfolgen, wenn sich entsprechende Hinweise aus den Stellungnahmen der nach § 5 Absatz 5 zwingend anzufragenden Stellen ergeben. Die Landesbehörde für Verfassungsschutz darf auf eine entsprechende Anfrage bei ihr vorhandene Erkenntnisse einschließlich personenbezogener Daten an die Waffenbehörde auf der Grundlage der Übermittlungsvorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes übermitteln; auf § 43 Absatz 2 wird hingewiesen.

Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 kann auch über eine übergeordnete Polizeidienststelle (z.B. LKA) erfolgen. Sie stellt auf die Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab. Dies sollte im Anschreiben an die Polizei mit aufgenommen werden.

Zu § 6: Persönliche Eignung

6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.

6.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist letztlich funktionslos. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen (§ 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB); kein Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist § 105 Absatz 2 BGB. Hier ist jedoch durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen bereits Vorsorge getroffen, um den Umgang mit Waffen durch noch nicht hinreichend reife Personen zu unterbinden. Nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln sind die Institute der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB. Hier kann allerdings - je nach Einzelfall -ein Mangel der Geschäftsfähigkeit zugrunde liegen. In diesen Fällen soll die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht Erkundigungen einholen. Ergeben sich in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit keine klaren Aussagen aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts, so ist das Vorgehen nach § 6 Absatz 2 eröffnet.

6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z.B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6o/oo oder wiederholt auch von weniger als 1,6o/oo im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis während der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorgelegt, gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen.

6.4 Unter Beachtung der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 bestehenden Ausnahme bei Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 sind Gutachten nach § 6 Absatz 3 z.B. notwendig für

Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z.B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.

Die Begriffe "Zeugnis" und "Gutachten" werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.

Es umfasst sowohl in den Fällen des Absatzes 2 - hier handelt es sich um die konkrete Fragestellung der Behörde - als auch des Absatzes 3 des § 6 - hier stellt sich kraft Rechtsvorschrift die Frage der hinreichenden Reife - nur die Antworten zu der jeweiligen Fragestellung. Hierbei ist streng zu differenzieren: Bei der Fragestellung nach § 6 Absatz 3 geht es um die Prüfung, ob der Antragsteller die geistige Reife aufweist, die von einem Menschen verlangt werden kann, der eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, die in § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt ist. Sie ist von der Prüfung, ob eignungsausschließende Merkmale nach § 6 Absatz 2 vorliegen, deutlich zu unterscheiden. Im Regelfall wird keine Exploration des Antragstellers verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration) in Betracht. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht.

Außerdem sind Angaben zum Umfang der Untersuchung und der Methode, nach der das Gutachten erstellt wurde, erforderlich. Das Zeugnis muss weiter die Bestätigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AWaffV enthalten, dass der Gutachter in keinem Behandlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht und dass sich der Gutachter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AWaffV einen persönlichen Eindruck von dem Begutachteten verschafft hat (Vorstellungspflicht).

Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.

6.5 Ein Zeugnis nach § 6 Absatz 2 ist nur dann von Ärzten/ Psychologen der in § 4 Absatz 2 AWaffV genannten Fachrichtungen zu erstellen, wenn Fragen der Begutachtung der geistigen Eignung überhaupt betroffen sind; in Fällen, in denen ausschließlich die körperliche Eignung zum Schießen zweifelhaft ist (z.B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen dagegen auch Gutachten von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung in Betracht.

6.6 Die Prüfung der Waffenbehörde beschränkt sich in den Fällen sowohl des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 des § 6 auf die Feststellungen, dass der Gutachter einer der rechtlich vorgeschriebenen oder der angeordneten Fachrichtungen angehört, die Methodik der Begutachtung benannt, die persönliche Vorstellung des zu Begutachtenden, das Nichtbestehen eines Behandlungsverhältnisses versichert und ein eindeutiges Urteil zur Eignung oder Nichteignung abgegeben hat. Die erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV sowie bestimmte Fachqualifikationen als Gutachter in Waffenangelegenheiten bestimmen sich nach den Maßgaben der jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; dasselbe gilt für die Begutachtungsstandards und die anerkannten Begutachtungsmethoden einschließlich standardisierter oder halbstandardisierter Testverfahren.

Bis zum Vorliegen ergänzender Regelungen des Bundes können die Waffenbehörden im Zusammenhang mit den letztgenannten Erfordernissen grundlegend ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 AWaffV genannten Fachrichtungen beim Erreichen der entsprechenden Fachabschlüsse die zur Begutachtung in waffenrechtlichen Fragestellungen erforderliche Qualifikation besitzen und dass es sich bei den von diesen Gutachtern ggf. benutzten Testverfahren auch um anerkannte Testverfahren im Sinne etwa des § 4 Absatz 5 Satz 3 AWaffV handelt. Ein Anzweifeln der ausreichenden Qualifikation des konkret auftretenden Gutachters einer zugelassenen Fachrichtung oder die Ablehnung eines von diesem ausgewählten Testverfahrens werden somit im Regelfall nur bei Existenz konkreter Zweifel geboten sein.

6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z.B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z.B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schießsportlichen (Wettkampf oder Training), Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung.

6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte "Amtsbonus" ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).

Zu § 7 : Sachkunde

7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den § § 1 und 2 AWaffV, der anderweitige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.

7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z.B. Zeugnisse, die im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft/ -wissenschaft erworben worden sind und die den Anforderungen eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) genügen oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft.

Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes).

7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtorganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen) kann sich - je nach Antrag- auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf eine Waffenart bezieht.

Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitionsarten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden, die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten (z.B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sachkundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewiesenen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Absatz 4 AWaffV). Hierzu sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkundeprüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertigkeiten.

Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen Fragenkatalog zugrunde.

7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (siehe auch Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertigkeiten verzichtet werden.

7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gemäß § 3 Absatz 2 AWaffV staatlich anerkannt werden, gelten die vorgenannten Grundsätze entsprechend.

7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Absatz 3 AWaffV voraus, dass die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden.

Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu absolvieren.

Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fachlichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangsleitung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d. h. eine eigene umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Absatz 1 AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt haben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen. So kann z.B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließlich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation, hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen werden.

Unter "erforderliche Lehrmittel" sind sowohl Fachliteratur als auch Anschauungsmaterial (Waffen, Munition) zu verstehen.

Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die praktische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.

7.5.2 Auch die nach § 3 Absatz 4 AWaffV zu bildenden Prüfungsausschüsse legen den vom BVA herausgegebenen Fragenkatalog zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das BVA sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerkennungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 AWaffV. Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die theoretische Prüfung kann einen mündlichen Teil enthalten. Bei einer Prüfung im multiple-choice-Verfahren ist besonderes Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhandensein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberlegungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefunden werden kann.

7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Absatz 2, 2. Halbsatz AWaffV bundesweit. Daher bedarf es auch in den Fällen, in denen der Lehrgangsträger an verschiedenen Orten Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten Anerkennung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen (Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel geboten, die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständig ist.

7.5.4 Die Sachkundebescheinigung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 AWaffV muss über die in Nummer 7.1 aufgeführten Inhalte hinaus auch eine Aussage über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungsbehörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthalten.

7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Verbänden und Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Verbandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Absatz 5 AWaffV keiner staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Absatz 5 AWaffV vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mitglieder abnehmen können; dem steht nicht entgegen, dass mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 und § 2 Absatz 4 AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundenachweis des anerkannten Verbandes).

Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet, die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe oder für gefährdete Personen zu vermitteln.

Zu § 8: Bedürfnis

§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales Element des Waffenrechts.

Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. besonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort genannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des § 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezialregelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsichtlich der Verwendungsinteressen enthält.

Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend.

Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition hierfür konkretisiert.

8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsordnung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen.

Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist (nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach § 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sportordnung beachten zu wollen.

Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen.

8.1.1 Der Sportschütze ist

Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schießsportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine Sportschützen im engeren Sinne.

Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Verein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.

Dabei ist zu beachten, dass der Begriff "sportliches Schießen" als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher immer eine genehmigte Sportordnung voraus.

Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der breitensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinternen Vergleichsschießen.

Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sportlich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persönliches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprüfung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsportlichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regelmäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell in Frage gestellt werden kann.

Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Beschränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzuwenden.

Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaftmachung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8 nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind. Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur ausgeübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die genutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampfbetätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z.B. auf die Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schießsport ausübt.

Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3 vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach § 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen.

Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

Die Verpflichtung des schießsportlichen Vereins, der Waffenbehörde ausgeschiedene Mitglieder unverzüglich zu benennen, ergibt sich aus § 15 Absatz 5.

8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitgliederkreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/ Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leistungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder, Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mitglieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.

Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen bemisst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang konkret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen, Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parameter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, welches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festlegung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mitglieder nicht berücksichtigt werden.

Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zulässigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt werden. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden, als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammensetzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit einsetzbaren Waffen konzentrieren.

8.1.3 Die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in anderen als den in § 8 Nummer 1 genannten Beispielsfällen kann insbesondere in Betracht kommen bei

Je nach Art des Bedürfnisses kann es sich auch um erlaubnispflichtige Signalwaffen handeln.

Bei der Anerkennung wirtschaftlicher Interessen zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Betreiber kommerzieller Schießstätten sollen Art und Anzahl der vorgehaltenen Waffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begrenzt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktrelevanz sollten keine Waffen in größerer Zahl dort angehäuft werden.

8.1.4 Bei Eignern oder Charterern von Schiffen und Booten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer und Hohe See) geeignet und bestimmt sind, sowie bei Eignern von Schiffen und Booten, die vorwiegend auf großen Binnengewässern (z.B. Bodensee) verkehren, gilt ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Signalpistolen mit einem Patronenlager von mehr als 12 mm als nachgewiesen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Verwendung der erlaubnispflichtigen Waffen unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (Verschlussmöglichkeit von Bergungsleinen, Schutz des Riggs durch höhere Anfangsgeschwindigkeit der Munition, einhändige Bedienbarkeit) dem Einsatz erlaubnisfreier Signalmittel im Seenotfall vorzuziehen ist.

8.1.5 Bei Personen, die die Waffe außerhalb Deutschlands verwenden wollen, z.B. Jägern und überwiegend im Ausland tätigen und dort besonders gefährdeten Personen wie Ingenieuren, Geschäftsleuten, Entwicklungshelfern, gilt zur Feststellung des Bedürfnisses Folgendes:

Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Antragsteller aussagekräftige Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretung in dem betreffenden Staat oder - ggf. übersetzt - der Auslandsvertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik Deutschland beizubringen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Verwendung gegen Einfuhr, Besitz sowie das jeweils erforderliche Führen der beantragten Waffen in dem Staat durch den Antragsteller keine Bedenken bestehen und der konkret angegebene Zweck für diesen dort auch grundsätzlich verwirklicht werden kann. Im Einzelfall kann die Waffenbehörde auch anderweitige Belege mit gleicher Aussagekraft anerkennen und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf eine Nachweisführung durch den Antragsteller verzichten.

8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (z.B. Abschuss von Gehegewild bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Verwendung eines Schalldämpfers).

Zu § 9 : Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

9.1 Waffenrechtliche Erlaubnisse können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2). Derartige Maßnahmen geben die Möglichkeit, durch individuelle Regelung hinsichtlich einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung (Versagung oder Entzug einer Rechtsposition) dem Übermaßverbot und hinsichtlich einer für den Betroffenen vorteilhaften Entscheidung (Gewährung einer Erlaubnis, Ausnahmebewilligung usw.) dem Untermaßverbot Rechnung zu tragen; Wiederholungen gesetzlicher Regelungen ohne individuelle Modifikation sind keine Nebenbestimmungen und sollen daher im Grundsatz unterbleiben. Denkbare Maßnahmen, die auch nachträglich ausgesprochen werden können (§ 9 Absatz 1 Satz 2), sind örtliche oder zweckgebundene Nutzungsbeschränkungen sowie besondere Anforderungen an die sichere Aufbewahrung. Befristungen kommen u. a. in Betracht für Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, oder wenn für den Erwerb der Waffe nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.

9.2 Denselben Zweck verfolgen die durch § 9 Absatz 3 eröffneten Anordnungen im an sich erlaubnisfreien gewerblichen Bereich.

9.3 In einzelnen Regelungen (z.B. in § 10 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3) ist der Erlass von Nebenbestimmungen ausdrücklich vorgesehen.

Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen:

Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes 1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der formalen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 der Fall ist, freigestellt ist.

10.2 Die materielle Erlaubnispflicht nach § 10 richtet sich nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Sie bezieht sich ausschließlich auf Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie die dafür bestimmte Munition, nicht jedoch z.B. auf Hieb- und Stoßwaffen. Die Erlaubnispflicht ist nach der Systematik der Absatzfolge des § 2 der Regelfall für die vorgenannten Gegenstände (§ 2 Absatz 2). Für einzeln genannte Gegenstände besteht nach § 2 Absatz 3 ein Verbot mit der Möglichkeit der Ausnahmebewilligung nach § 40 Absatz 4. Nach § 2 Absatz 4 wird der Grundsatz der Erlaubnispflicht gelockert oder durchbrochen; die Systematik der Anlage 2 Abschnitt 2 stellt für die Lockerung in Unterabschnitt 2 auf die jeweils genannten Umgangsarten ab und statuiert je nach Umgangsart eine Alles- oder-Nichts-Regel; in Unterabschnitt 3 werden einzelne Erlaubnisvoraussetzungen für entbehrlich erklärt.

10.3 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist nur in dem durch diese Erlaubnis abgedeckten Umfang von der Erlaubnispflicht nach § 10 befreit. Für die Beschäftigten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.

10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden.

Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.

10.5 Die Pflicht, in bestimmten Fällen (z.B. § 37 Absatz 1, § 40 Absatz 5) den Erwerb unverzüglich anzuzeigen, bleibt unberührt.

10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann eine gemeinsame WBK ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z B für Familienangehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemeinschaft) ausgestellt werden.

Die WBK ist auf eine Person (Berechtigter) auszustellen; die weiteren Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaubnis auch gelten soll, sind zusätzlich unter "Amtliche Eintragungen" aufzuführen. Die Eintragung weiterer Berechtigter kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung der WBK als auch nachträglich erfolgen.

10.7 Eine Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 kann einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung für Schusswaffen des Vereins oder der Vereinigung erteilt werden, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person aufweist (z.B. eingetragener Verein, nicht ausreichend ist jedoch die Organisation als nichtrechtsfähiger Verein oder als Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). Die Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsportverband ist in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung (siehe Nummer 8.1) betrieben wird.

10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetragene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz der dort aufgeführten Waffen. Der Verein ist bei Erlaubniserteilung auf die Zweckmäßigkeit der Benennung mehrerer verantwortlicher Personen (in der Regel zwei bis drei) sowie auf seine Pflichten nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 hinzuweisen.

10.7.2 Der Verein hat bei Antragstellung eine oder mehrere verantwortliche Person(en) zu benennen und alle zur waffenrechtlichen Überprüfung erforderlichen Angaben dieser Person(en) zu übermitteln. Die Betroffenen sind durch den Verein über die Benennung und die Erforderlichkeit der Übermittlung und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten zu informieren, ihr Einverständnis ist zu dokumentieren. Der Antragstellung ist eine Erklärung der benannten Person beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Verein übermittelt werden darf.

Die Benennung als "verantwortliche Person" hat nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei dieser Person um ein vertretungsberechtigtes Organ des Vereins oder um ein in leitender Stellung im Verein tätiges Mitglied o. Ä. handelt; es kommt auch die Benennung "einfacher" Vereinsmitglieder in Betracht.

Soll(en) die verantwortliche(n) Person(en) erst nach der Ausstellung der WBK benannt werden, ist die WBK mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Waffenbehörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen sind (vgl. § 10 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1).

10.7.3 Die "verantwortlichen Personen" müssen alle Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen. § 4 Absatz 3 findet ebenfalls Anwendung. Hat die verantwortliche Person noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und soll die Erlaubnis nicht nur Waffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 erfassen, hat der Verein ein Gutachten nach § 6 Absatz 3 über die geistige Eignung der Person oder den Nachweis beizubringen, dass ein solches Gutachten in anderem Zusammenhang erbracht worden ist.

Hat eine verantwortliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk der für den Sitz des Vereins zuständigen Waffenbehörde, so hat diese Behörde im Rahmen ihrer Prüfungen eine Stellungnahme der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Person zuständigen Waffenbehörde zur Zuverlässigkeit und Eignung einzuholen. Über die Benennung als verantwortliche Person ist die für sie zuständige Waffenbehörde zu informieren.

10.7.4 Schießsportlichen Vereinen und jagdlichen Vereinigungen als juristischen Personen kann eine Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 zum Betreiben einer Schießstätte erteilt werden. Auch hier ist eine verantwortliche Person zu benennen, die dann die Betreiberpflichten (siehe § 10 AWaffV) zu übernehmen hat. Ansonsten gilt Nummer 10.7.2 entsprechend.

10.8 Will eine sonstige Vereinigung Schusswaffen erwerben, so ist - anders als in der Sonderregelung in § 10 Absatz 2 Satz 2 - die WBK bei juristischen Personen auf eine von einem Vertretungsberechtigten bevollmächtigte und alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllende Person als Erlaubnisinhaber auszustellen. Beim Wechsel des Vertretungsberechtigten, auf dessen Namen die WBK ausgestellt worden ist, ist eine neue WBK auf den Namen des alle einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllenden Nachfolgers als Erlaubnisinhaber auszustellen. Für die Anzahl der auf diese Weise erwerbbaren Waffen gilt Nummer 8.1.2 entsprechend.

10.9 In die WBK einzutragen hat die zuständige Behörde folgende Angaben:

10.9.1 Name, Geburtstag und Geburtsort des Inhabers;

10.9.2 laufende Nummer, konkrete Bezeichnung der Munition oder - sofern eine derartige Angabe nicht möglich ist - das Kaliber, Art der Schusswaffen und Seriennummer.

In der WBK ist die Art der zu erwerbenden oder erworbenen Waffe möglichst genau zu bestimmen.

Langwaffen können im Wesentlichen wie folgt definiert werden:

Kurzwaffen können grundsätzlich wie folgt differenziert werden:

Sonstige erlaubnispflichtige Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände, wie z.B. bestimmte Druckluft-, Federdruckwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, Perkussionswaffen.

10.9.3 In die WBK sind der Tag und der Ort der Ausstellung einzutragen.

Identifikationsmerkmale von Waffen, die erst nach dem abgeschlossenen Erwerbsvorgang festzustellen sind (z.B. Hersteller- und Modellbezeichnung, Seriennummer), werden unter Angabe des Überlassungsdatums von der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde in den Fällen eingetragen, in denen der Erwerber nicht Erlaubnisinhaber nach § 21 ist. Wird dieser Waffenbehörde die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorgelegt, ohne dass sie zuvor hiervon auch durch die für den Überlassenden zuständige Waffenbehörde unterrichtet worden ist, so benachrichtigt die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde ihrerseits die Waffenbehörde des Überlassenden.

Seitens des Überlassenden erfolgt gegenüber der für ihn zuständigen Waffenbehörde die Mitteilung, wem die Waffe überlassen wurde. Die Austragung der überlassenen Waffe erfolgt durch diese Behörde, die umgehend auch die für den Erwerber zuständige Waffenbehörde über den Vorgang des Überlassens informiert. Bei einem Eintragungsvorgang nicht benötigte Zeilen und Spalten dürfen nicht ungültig gemacht werden.

10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Eintragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf diesem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte 3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z.B. .357 Magnum) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder geringerer Gasdruck ..., im Beispiel etwa auch Munition .38 Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind insofern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berechtigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnahmefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft ausgeschlossen werden kann.

10.11 Solange keine neuen bundeseinheitlichen Vordrucke für waffenrechtliche Erlaubnisse eingeführt sind, sind die von der Bundesdruckerei zu beziehenden Vordrucke zu verwenden und ggf. anzupassen.

10.12 Wird eine WBK unübersichtlich, unleserlich oder gerät sie in Verlust, so ist eine neue mit dem Datum der Erstausfertigung auszustellen, die als Ersatzausfertigung zu kennzeichnen ist. Gegebenenfalls ist die Erstausfertigung einzuziehen oder zu entwerten.

10.13 Wird für einen Finder nach § 973 BGB, der auch Inhaber einer WBK ist, eine gefundene Schusswaffe in die WBK eingetragen, so ist "Fund" in die Spalte 9 der WBK einzutragen.

10.14 Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 2)

Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z.B. bei Munitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.

10.14.1 In dem Munitionsenverbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Eine mengenmäßige Beschränkung ist nur bei Munitionssammlern vorzusehen; die Erlaubnis ist grundsätzlich auf Munitionsarten in ihrer kleinsten Verpackungseinheit zu beschränken. Der Munitionserwerbsschein gilt im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Nicht erworben werden darf verbotene Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 bis 1.5.7, es sei denn, es liegt zusätzlich eine Ausnahmebewilligung für verbotene Munition nach § 40 vor.

10.14.2 Keiner Munitionserwerbs- und -besitzerlaubnis (WBK oder Munitionserwerbsschein) bedarf es insbesondere zum Erwerb und Besitz von

10.14.2.1 Munition in den Fällen des § 12 Absatz 2,

10.14.2.2 Munition durch Inhaber einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 für die in dieser Bescheinigung eingetragene Munition,

10.14.2.3 Munition durch Inhaber eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins für Langwaffen nach § 13 Absatz 1,

10.14.2.4 Patronen- und Kartuschenmunition, die für Schusswaffen bestimmt ist, zu deren Erwerb und Besitz es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf (z.B. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4),

10.14.2.5 pyrotechnischer Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12.

10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition (§ 27 Absatz 1a SprengG).

10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionserwerbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.

10.15 Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1)

10.15.1 Besonderheiten der Ausstellung des Waffenscheines:

10.15.1.1 In dem Waffenschein ist die Schusswaffe mit den Angaben nach Nummer 10.9 genau zu bezeichnen. In einen Waffenschein können mehrere Schusswaffen eingetragen werden. Nummer 10.4 gilt entsprechend. Der Waffenschein kann auch mit Auflagen, insbesondere über die Art des Führens der Schusswaffe, verbunden werden.

10.15.1.2 Der Waffenschein wird in den Fällen des § 28 auf den Beauftragten des Unternehmens, d. h. den Unternehmer selbst oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person, ausgestellt. Der Waffenschein ist inhaltlich entsprechend § 28 Absatz 2 Satz 1 zu beschränken. In dem Zusatz nach § 28 Absatz 4 sind die Wachpersonen dem Namen oder ihrer Funktion nach zu benennen. Unter Umständen kann es zweckmäßig sein, für jede Waffe einen Waffenschein auszustellen. Wachpersonen kann formlos eine Bescheinigung erteilt werden, aus der sich ergibt, dass sie auf der Grundlage eines Waffenscheins nach § 28 für den Zeitraum seiner Gültigkeit berechtigt sind, dienstlich eine Waffe zu führen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: Genaue Personalien, Name des Bewachungsunternehmens, Aufgabenbereich und sich ggf. hieraus ergebende Beschränkungen.

Der Waffenschein ist gemäß § 14 Bewachungsverordnung mit der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber dafür zu sorgen hat, dass das Überlassen der Waffe nach Zeit und Person schriftlich festgehalten wird.

Nachdem der Erlaubnisinhaber die Namen der Bediensteten, die Schusswaffen führen sollen, mitgeteilt hat, prüft die Behörde deren Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eignung. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung dieser Bediensteten gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.

10.15.1.3 In Zweifelsfällen hat sich die Behörde darüber zu vergewissern, dass der Antragsteller über die Schusswaffe, die er führen will, befugt die tatsächliche Gewalt ausübt. Gegebenenfalls ist § 39 Absatz 3 anzuwenden.

10.15.2 Eine Erteilung kommt nur in Betracht, wenn das Bedürfnis des Waffenscheininhabers, das sich in der Regel aus § 19 und/oder § 28 ergibt, darauf gerichtet ist, die Waffe auch außerhalb des befriedeten Besitztums schussbereit und zugriffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung des Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, nach Nummer 4.2 dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BZRG).

10.15.3 Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.

10.15.4 Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eigener Art. Das bringt § 10 Absatz 4 Satz 4 zum Ausdruck, der - schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Erteilungsvoraussetzungen (die sich beim Kleinen Waffenschein nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 auf das Alterserfordernis, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung beschränken), aber auch der für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen geltenden rechtlichen Bestimmungen im Vergleich zu "scharfen" Schusswaffen - so zu lesen ist, dass die Bestimmungen des § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht bzw. nur modifiziert gelten.

Der Kleine Waffenschein ist - im Unterschied zu § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 -

zu erteilen. Das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 1 bleibt unberührt; für die Erteilung insoweit erforderlicher Ausnahmebewilligungen gelten auch im Hinblick auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen die in § 42 Absatz 2 genannten Voraussetzungen uneingeschränkt.

Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf solche Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisförmige Zulassungszeichen der PTB tragen und daher im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3). Für sonstige Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen kommt bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen lediglich die Ausstellung eines allgemeinen Waffenscheines in Betracht.

10.16 Schießerlaubnis (§ 10 Absatz 5)

10.16.1 Wie bei der Erteilung von Waffenscheinen muss auch bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 Absatz 5 der Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gefordert werden (§ 4 Absatz 1 Nummer 5).

10.16.2 Ein Bedürfnis kommt für die Bekämpfung von Schädlingen in Betracht, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (z.B. Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau außerhalb des § 12 Absatz 4) darstellt. Weitere Bedürfnisgründe können im Brauchtumsbereich sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Die Regelungen der Tierschutzschlachtverordnung und des Fleischhygienegesetzes, der jagd- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie andere Vorschriften bleiben unberührt. Die Erlaubnis wird durch Bescheid der Waffenbehörde unter den zur Wahrung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlichen Auflagen erteilt.

Zu § 11 : Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waffenrichtlinie. Danach bedarf eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zum Erwerb einer Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder von dafür bestimmter Munition neben der waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres Heimatstaates. Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in diesem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaates, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird.

Der Erwerb von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von für diese bestimmte Munition ist in den genannten Fällen zusätzlich von einer Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat oder von der Erklärung abhängig, dass und aus welchen Gründen die Gegenstände nicht in den Heimatstaat verbracht werden, sondern in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Erwerb stattfindet, verbleiben sollen (Artikel 9 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie).

Unter die genannten Regelungen fallen auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem EU-Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.

11.2 § 11 Absatz 1 erfasst Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates, aber auch sonstige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, und ergänzt grundsätzlich die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Absatz 1.

Erwerb und Besitz von in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Waffen oder von Munition für diese setzen - neben den allgemeinen Vorschriften - entweder eine Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen Mitgliedstaat (§ 31 Absatz 1) oder - unter Angabe von Gründen - die schriftliche Erklärung voraus, sie nur in Deutschland besitzen zu wollen.

Eine Selbstvornahme des Verbringens liegt dann vor, wenn die Person, die die Waffen oder die Munition nach den Vorschriften des Waffengesetzes selbst erwirbt, sie anschließend in eigener Person verbringt oder dieses veranlasst.

Im Falle der Selbstvornahme können die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mitgliedstaat wie folgt glaubhaft gemacht werden:'

Das notwendige Alterserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann durch ein amtliches Ausweispapier mit ggf. deutscher Übersetzung hierzu glaubhaft gemacht werden.

Die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die ausreichende Sachkunde können durch aussagekräftige amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung glaubhaft gemacht werden.

Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bei sofortigem Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten sind als bei langfristigem Besitz im Geltungsbereich des Waffengesetzes. In diesen Fällen findet die Regelung in § 4 Absatz 2 keine Anwendung.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Sachkunde.

Im Falle der Selbstvornahme soll die Erlaubnis nur befristet erteilt werden.

Liegt ein Fall des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor, gelten die Erleichterungen für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wie bei der Selbstvornahme nicht.

Bei Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) und dafür bestimmter Munition ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich (§ 11 Absatz 1 Satz 2).

11.3 § 11 Absatz 2 erfasst hauptsächlich deutsche Staatsangehörige - aber auch andere Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben -, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B) oder Munition für diese erwerben und dort die tatsächliche Gewalt über diese Waffen oder Munition ausüben wollen. Der Erwerb kann auch mit dem Ziel des Verbringens nach Deutschland im Wege der Selbstvornahme erfolgen.

Die (nach Artikel 7 der EG-Waffenrichtlinie) innerhalb der EU erforderliche Erlaubnis der deutschen Behörde erfolgt nach § 28 AWaffV als (vorherige) Zustimmung durch einen Erlaubnisschein und auf der Grundlage der dort genannten Angaben.

Voraussetzung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den § § 5 und 6).

Die Zustimmung nach § 11 Absatz 2 ist zu trennen von einer ggf. zusätzlich erforderlichen Zustimmung zu einem Verbringen der Waffen oder der Munition nach § 29.

11.4 Das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von dafür bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat und der Besitz dieser Gegenstände durch solche Personen müssen dem EU-Mitgliedstaat mitgeteilt werden, in dem diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundeskriminalamt einerseits solche von einem anderen EU-Mitgliedstaat erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV) und andererseits entsprechende Angaben, die ihm auf der Grundlage des § 34 Absatz 4 angezeigt wurden, an die zuständigen Stellen des anderen EU-Mitgliedstaates (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV).

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

12.1 Zu § 12 Absatz 1:

12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnispflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2.

Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Überlassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e).

Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.

12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen - insbesondere die Dauerentleihe - verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang "im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als "Türsteher" in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.

Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten.

12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwahrung (z.B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten zulässig.

Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder dieser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis beschränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (z.B. Dauer einer Ortsabwesenheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende - insbesondere der Verwahrzeit - muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.

12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der gewerblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die - ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zu sein -Waffen gewerbsmäßig verschönern, z.B. brünieren, vernickeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorübergehend (siehe Nummer 12.1.1.2) überlassen werden, wobei die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht gilt. Auch für die Personen, die unter Anwendung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 Waffen oder Munition gewerblich befördern oder lagern gelten die Verpflichtungen des § 36 zur sicheren Aufbewahrung von Waffen.

Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei (§ 12 Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens auszustellen.

Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf die vom Versender dem Spediteur übergebenen Sendungen.

Der Transport von Waffen in den nachfolgend genannten Mengen:

ist zulässig, wenn die nachfolgend genannten Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden:

12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind insoweit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmungen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des Berechtigten, die - wenn der Berechtigte z.B. wegen der räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwirkungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat - von der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzuführen sind.

Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befugnisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erforderlich sind.

Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben gebundenen Freistellung auszugehen.

12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer Ausbildung.

Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b vorliegen.

12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schießsportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ersten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).

12.1.3.3 Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdienerschaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, wird - einem praktischen Bedürfnis folgend - auf den Bereich der Dienstwaffen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erweitert.

12.1.3.4 Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d ermöglicht den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von - vom Gegenstand her erlaubnispflichtigen - Seenotsignalwaffen durch Charterer seegehender Schiffe vom Schiffseigner. Damit ist die Ausrüstung durch den Schiffseigner möglich. Wenn der Schiffseigner Seenotsignalwaffen nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen kann, ist für den Charterer eine Bedürfnisprüfung nach § 8 möglich.

12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiedererwerbs nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder unfreiwilligem (Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buchstabe b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestandes nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft erfolgte.

12.2 § 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei.

Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen.

Der Erwerb und Besitz von erwerbspflichtiger Munition durch beauftragte Helfer in der Weinbergshut von durch zum Erwerb und Besitz dieser Munition Berechtigten zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 keiner Erlaubnis, wenn die Helfer in der Weinbergshut unter den Personenkreis des § 12 Absatz 1 Nummer la oder Nummer 3a fallen.

Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter "zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)" stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben muss.

12.3 Zu § 12 Absatz 3:

Neben der Erlaubnispflichtigkeit des Führens, die für bestimmte Gegebenheiten durch § 12 Absatz 3 aufgehoben wird, sind besondere Führensverbote, insbesondere die der §§ 42 und 42a, zu beachten.

12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis (z.B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet werden.

Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen,

12.3.2 § 12 Absatz 3 Nummer 2 betrifft die Fälle, in denen jemand Schusswaffen von seiner Wohnung, seiner eigenen Betriebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem anderen eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z.B. von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten:

12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.B. ohne Futteral, z.B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem BJagdG nicht verboten sind.

Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift (UVV-)Jagd wird hingewiesen.

Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z.B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.

12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch für den Transport durch Jäger.

Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall "nicht zugriffsbereit" im Sinne der Vorschrift ist.

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann "nicht zugriffsbereit", wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl. § 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektronischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung wesentlicher Waffenteile (z.B. Schloss, Kammerstängel, Vorderschaft) sinnvoll sein.

12.3.4 Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbiathlon. Die Begriffe "genehmigte Sportwettkämpfe" und "festgelegte Wegstrecken" machen deutlich, dass es auf organisatorische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses und des konkreten Parcours ankommt. "Genehmigt" bedeutet, dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung abläuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen.

12.3.5 Keines Waffenscheins für das Führen einer Signalwaffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4 u. a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen wollen.

Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befreiungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gelten auch bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42.

12.4 Zu § 12 Absatz 4:

12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. nur Kartuschenmunition, Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese Voraussetzungen.

Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwingend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Veranstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.

Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitztums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich nach dem Schutzgut des § 123 des Strafgesetzbuches (StGB).

12.4.2 § 12 Absatz 4 Nummer 2:

Diese Regelung betrifft den Biathlon-Sport.

Bei den Schießständen für Sportwettkämpfe wird es sich regelmäßig um Schießstätten im Sinne der Begriffsbestimmung in § 27 Absatz 1 Satz 1 handeln.

12.4.3 Zu den in § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a genannten "gleich zu achtenden Vorführungen" gehören z.B. Film- und Fernsehaufnahmen oder Öffentlichkeitsvorführungen in Film- und Fernsehstudios.

"Landwirtschaftliche Betriebe" nach § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe b umfassen u. a. Wein- und Obstbau und die Fischereiwirtschaft.

Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b ergibt sich, dass es für den Transport von erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zum Weinberg und das Schießen aus solchen Waffen mit Kartuschenmunition oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke des Vertreibens von Vögeln in Weinbergen einer Schießerlaubnis nicht bedarf Sofern der Weinberg nicht als befriedetes Besitztum anzusehen ist, bedarf es aber für das mit dem Schießen untrennbar verbundene Führen auch dann eines Kleinen Waffenscheines, wenn die Waffe mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten geführt werden soll.

12.5 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Absatz 5 ist in erster Linie die Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewollter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in den Fällen, die beim Erlass des WaffG auf Grund der Vielgestaltigkeit und Dynamik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergesehen werden konnten.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 5 dient insoweit nicht dazu, vorhandene Erlaubniserfordernisse generell zu umgehen. Vielmehr sollen nur solche Fälle erfasst werden, die den gesetzlichen Ausnahmen in § 12 Absatz 1 bis 4 oder an anderer Stelle des WaffG vergleichbar sind und in denen materiell sonst gegebene Erlaubnisvoraussetzungen entweder bereits feststehen oder auf Grund einer besonderen Sachlage nicht geprüft werden können.

Der Begriff "im Einzelfall" lässt auch den Erlass von Allgemeinverfügungen zu, wenn sich die Regelung auf einen als bestimmten Sonderfall klassifizierbaren, insbesondere örtlich und zeitlich eingrenzbaren, Lebenssachverhalt (z.B. bei schießsportlichen Wettkämpfen) beschränkt.

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden.

Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 ist, wer einen gültigen Jagdschein nach § 15 Absatz 1 BJagdG hat:

Jäger im waffenrechtlichen Sinn ist nicht, wer lediglich die Jägerprüfung abgelegt hat.

Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4 BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagdschein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagdscheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprüfung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt werden.

Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag).

Ein Falknerjagdschein nach § 15 Absatz 1 Satz 3 BJagdG berechtigt nicht zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition.

In besonders zu begründenden Einzelfällen kann für die Jagd im Ausland auch ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition, welche nach dem BJagdG nicht zugelassen sind, anerkannt werden; hier ist aber wie auch beim Vorliegen lediglich einer ausländischen Jagderlaubnis das Bedürfnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 zu prüfen (siehe auch Nummer 8.1.5).

In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des örtlichen Kreisjagdmeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle eingeholt werden.

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z.B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.

13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.

Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).

Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaffen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zuständigen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung einer WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK erteilt

13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gültigen Jahres- wie auch Tagesjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z.B. Leihe für höchstens einen Monat oder für die - ggf. auch über einen längeren Zeitraum notwendige - sichere Aufbewahrung oder Beförderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach § 13 Absatz 4 der Jagdschein einer WBK gleich.

Der Inhaber einer WBK kann darüber hinaus gestützt auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 von einem Berechtigten auch eine Kurzwaffe erwerben und vorübergehend besitzen (siehe auch Nummer 12.1.1).

13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist.

Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z.B. in Fällen, in denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintragen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionserwerbsschein (z.B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.

13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BJagdG dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz mit sich führen und mit ihnen schießen.

Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht erforderlich.

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein nicht erforderlich.

Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen innerhalb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung (z.B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagdschutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits eine äquivalente Erlaubnis vor (siehe auch Nummer 10.15.4).

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z.B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Besorgungen wie "Abstecher" zur Bank oder Post.

13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.

Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wonach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorge-berechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten, jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition (ihren und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).

Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berechtigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht schussbereit führen; z.B. also auch Jagdwaffen und Munition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte (insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) getrennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).

13.8 Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 8 erwerben, besitzen und führen.

Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Absatz 5.

Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe mit glattem Lauf/ glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:

Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprüfung zu stellen und daher mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung in der Regel längstens für die Dauer von zwei Jahren zu befristen; maßgeblich sind die jeweiligen Jägerprüfungsordnungen der Länder. Die WBK berechtigt nicht zum Erwerb von Munition.

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

14.1 § 14 Absatz 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Regelung über das Alterserfordernis für den Privatbesitz von Sport-Schusswaffen und -munition: Das Mindestalter für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB (.22 1. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mündungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt unabhängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestalter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, beträgt das Mindestalter 25 Jahre.

Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutachtens nach § 6 Absatz 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu beschränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu befristen.

Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsregelungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 einschlägig.

14.2 § 14 Absatz 2 enthält eine besondere Regelung für Sportschützen in Vereinen anerkannter Verbände (organisierte Sportschützen). Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.

In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit nur im Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vorschrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachgerechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnisträger nach § 8 nicht die Erleichterungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen eingeräumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK nach § 14 Absatz 4 oder der Einräumung des Sportschützen-Kontingentes ohne weitergehende Glaubhaftmachung des Bedürfnisses nach § 14 Absatz 3); andererseits können sie in Bezug auf restriktive Regelungen (z.B. die Mindestbetätigungsfrist von einem Jahr nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 2 Satz 3) nicht besser gestellt werden als organisierte Sportschützen.

14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu machen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Bescheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Bescheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben darüber enthalten.

Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen versehen ist.

Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheinigung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der Antragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz befinden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zulassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen unterrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1 zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet.

Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delegation durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal zwecks Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes. Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrechtlichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmachtgeber unmittelbar zugerechnet.

14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungsgebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze (Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der ersten Waffe in die WBK.

Nach § 8 muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Absatz 2 muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit Feuerwaffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3 Satz 1 billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

14.3 Nach § 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erfordernisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbescheinigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sportschützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen Anzahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnahmefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sein.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses. § 14 Absatz 3 lässt eine Überschreitung des Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereinsebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

Wettkampfebene:

Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schießsportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, verlässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschrieben wurde.

Waffenart:

Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffenart, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben, d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (erlaubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

Regelmäßigkeit:

Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Nach § 14 Absatz 3 muss auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare für die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 3 daher um einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sportschütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waffenbehörde die Sportwaffe in die WBK eintragen kann. Bei Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden sollten sie alle Wettkampfteilnahmen berücksichtigen.

Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus) ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das Bedürfnis "Schießsport" bereits eingetragenen Waffen entscheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürfnisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 2 mit dem Hinweis an den Verband zurückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist.

Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:

14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede einzelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benutzung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstreckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden.

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist.

Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungsverbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergeleitet werden.

Zu § 15: Schießsportverbände, Schießsportvereine

15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verbandes als Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit den §§ 5 ff. AWaffV geregelt.

Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des WaffG sind dem BVA geeignete Nachweise zu den nachfolgenden Vorgaben des Absatz 1 vorzulegen:

15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b erforderlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht, so kann von ihnen nach Absatz 2 in berechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere, wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert. Dies kommt in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffenrechtlich vertretbaren Gründen einen beschränkten Personenkreis als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus der Eigenart der Waffen oder der geschossenen Disziplinen ergibt. Soll von der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebenen Mindestmitgliederanzahl von 10.000 abgewichen werden, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens 2.000 mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem Verband nachweisen kann (§ 15 Absatz 2 Satz 2). Der Verband muss zusätzlich durch seine Organisation und Struktur gewährleisten, dass die anderen Anforderungen, die Absatz 1 für die geordnete Ausübung des Schießsports aufstellt, erfüllt werden. Es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden, die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschützen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sachgemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen.

Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 kommt ein Abweichen von den genannten Voraussetzungen des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ein die Anerkennung als Schießsportverband anstrebender Verband wird deshalb in der Regel alle Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen müssen.

Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10.000 Mitgliedern nicht auf und ist auch. ein Abweichen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht möglich, kann er nicht als Schießsportverband anerkannt werden. Er kann sich aber seine Schießsportordnung gemäß § 15 Absatz 7 vom BVA genehmigen lassen. Dies gilt auch für Teilverbände anerkannter Dachverbände und für Schießsportvereine.

In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das nicht im Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten Anerkennung nach § 15 Absatz 1 steht, hat das BVA anhand der für eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein Anerkennungsverfahren maßgebenden Kriterien insbesondere zu prüfen, ob die Sportordnung den waffenrechtlichen Anforderungen entspricht und ob die Organisation, die Struktur und die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung innerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird, insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachgerecht geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten von Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband sichergestellt hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sportschützen, die Inhaber einer WBK sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich der Waffenbehörde benannt werden.

15.3 Kommt das BVA auf Grund seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Absatz 3 mit den nach § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder ein. Das BVA sendet den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zu. Die Länder können u. a. Erkenntnisse, die sie länderbezogen auf Grund der ansässigen Sportschützen des Verbandes erlangt haben, in das Anerkennungsverfahren einbringen.

15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband durch das BVA zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, hat es die nach § 15 Absatz 3, § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der Länder von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Ist die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung des Verbandes unanfechtbar, werden die vom betroffenen Verband nach § 14 Absatz 2 bis 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den genehmigenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen (§ 15 Absatz 4 Satz 6).

15.5 § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in deren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.

§ 15 Absatz 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die keinem Verband angeschlossen sind, einzuhalten.

15.6 Das BVA entscheidet bei der Genehmigung der Sportordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Ausführung des WaffG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt sich nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 15 Absatz 1 Nummer 6, sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört die genaue Beschreibung der in § 5 Absatz 1 Nummer 5 AWaffV genannten Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe "original" nicht aus. Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für die Prüfung ohne Belang. Für das Verfahren gelten die Beteiligungserfordernisse des § 15 Absatz 3 sinngemäß. Dies gilt auch für den Fall der Genehmigung oder Änderung einer Schießsportordnung. Die Genehmigung der Schießsportordnung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15 Absatz 1 Nummer 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als seine eigene zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine bereits genehmigte Schießsportordnung eines anderen Verbandes verweist, so ist diese dennoch als solche genehmigungsbedürftig.

15.7 Das BVA übermittelt den Innenministerien/Senatsinnenverwaltungen die jeweils genehmigten Schießsportordnungen, aus denen sich die Sportdisziplinen ergeben, elektronisch zur Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Die Schießsportordnungen werden außerdem zeitnah in ihrer jeweils genehmigten Fassung unter der Adresse http://www.bundesverwaltungsamt.de veröffentlicht.

15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der Anschein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.

Zu § 15a: Sportordnungen

In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragrafen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt.

15a.1 Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.

Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rahmen des sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmäßigen Schießens nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch Schießübungen des Verteidigungsschießens im Sinne des § 22 AWaffV nicht zulässig. Zulässig ist es, wenn der Schütze seinen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt, das zu Schallschutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z.B. sog. Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung von Lärmemissionen).

Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:

15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vor dem in § 15 Absatz 7 enthaltenen Regelungen zum Inhalt von Sportordnungen dargestellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolierten Genehmigung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom BVA in den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um einen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse), als es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schießsports gehen muss.

15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu Anforderungen und Inhalten der Sportordnungen wieder.

Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und für anerkannte Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sportordnungen beim BVA zur Genehmigung vorlegen können. Mit der Genehmigung einer Schießsportordnung durch das BVA wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Erlaubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8 nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Absatz 2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.

Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die Frage des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähigkeit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schießsportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportvereine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich auch die sogenannte isolierte Genehmigung von Schießsportordnungen statthaft.

Zu § 15b: Fachbeirat Schießsport

§ 15b betrifft die früher in § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 geregelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim Bundesministerium des Innern (BMI). Der Gesetzgeber hatte die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem - erst durch das Vermittlungsverfahren zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz - über die Anerkennung von Schießsportverbänden hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden war. Beide Aufgaben waren dem BVA zugewiesen worden. Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schießsports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementierung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es handelte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, gestützt wurde:

Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbeirates in einem eigenen Paragrafen wird dessen Bedeutung besser gerecht.

Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Absatz 1 ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen und der dafür bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung (nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied ist, glaubhaft gemacht wird.

Der Begriff "Brauchtum" bestimmt sich nach objektiven Kriterien; auf die Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wichtiges Indiz für Brauchtum ist grundsätzlich die langjährige Tradition und Übung (z.B. bei den bayerischen Gebirgsschützen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist entweder ein geschichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflogenheit (z.B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses nach § 16 ist jedoch immer auch die Feststellung des tatsächlichen Betreibens einer umfassenden und über die schlichte Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden Brauchtumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beabsichtigte Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich einen notwendigen Bestandteil einer derartigen Brauchtumspflege darstellen, nicht jedoch den alleinigen oder überwiegenden Zweck bilden.

Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür bestimmte Munition ist - ungeachtet dessen, ob es sich um klein- oder großkalibrige Schusswaffen handelt - von dem Mindestalter nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 (18 Jahre) abhängig. § 6 Absatz 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden. Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Personen sind, keine WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgestellt werden. Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sportschützen sind nicht anwendbar. Daher ist es im Rahmen des Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sportliches Schießen zu erwerben.

16.2 Für Veranstaltungen nach § 16 Absatz 2 kann, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen nach § 42 handelt oder nicht, einem verantwortlichen Leiter einer Brauchtumsschützenvereinigung, der nicht der Vorsitzende sein muss, die Erlaubnis erteilt werden, Einzellader- bzw. Repetier-Langwaffen zu führen oder aus ihnen Kartuschenmunition zu verschießen. Diese Erlaubnis ist auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren zu begrenzen. Die Erlaubnis gilt für den gesamten Geltungsbereich des WaffG. Dem Erlaubnisinhaber ist in einer Auflage aufzugeben, jede Teilnahme mit Waffen an öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 den für die Veranstaltung zuständigen Waffenbehörden und Polizeidienststellen zwei Wochen (in begründeten Ausnahmefällen 24 Stunden) vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.

16.3 Sofern die Erlaubnisse nach § 16 Absatz 2 und 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 vorliegen, dürfen Brauchtumsschützen ohne weitere persönliche Erlaubnisse (Waffenschein, Schießerlaubnis), ihre Waffen (Schusswaffen und Hieb- und Stoßwaffen, wie z.B. Säbel) während der Veranstaltung oder im Zusammenhang damit (z.B. Hin- und Rückweg zu Brauchtumsveranstaltungen) führen und während der Veranstaltung aus ihren Schusswaffen Kartuschenmunition oder loses Pulver verschießen.

16.4 Vor Erlaubniserteilung ist durch die örtlich zuständige Waffenbehörde zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartuschenmunition oder losem Pulver (unbeschadet der Beachtung sprengstoffrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen) Personen- oder Sachschäden hervorgerufen werden können. Gegebenenfalls sind besondere Nebenbestimmungen zu treffen, um derartige Schäden zu verhindern (z.B. Mindestabstände zu Bebauungen, Zelten).

Zu § 17 : Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind und die z.B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zusammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisierung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee sowie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Person lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.

Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen der Waffe (z.B. Beschuss) erfüllt sind.

17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sammeln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortgeführt haben oder diese dokumentieren.

Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell, sondern nach der Bedeutung der Waffen, z.B.

Die Technikgeschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Eine Sammlung kann daher auch nach wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten angelegt werden (§ 17 Absatz 1, 2. Halbsatz). Der Beginn einer technischen Entwicklung muss dabei nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Demnach kann eine wissenschaftlich-technische Sammlung (z.B. zur Dokumentation des Lebenswerkes eines namhaften Konstrukteurs oder zur Dokumentation der Firmengeschichte eines namhaften Waffenherstellers) auch Waffen und Munition aus unserer Zeit umfassen. Es handelt sich dabei um Waffen und Munition, deren Markt- oder Truppeneinführung nach dem 2. September 1945 begonnen hat. Die Beschränkung der Sammlung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unternehmens aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung, deren Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterscheiden, schließt es in der Regel aus, dieser Sammlung kulturhistorische Bedeutsamkeit zuzuerkennen.

17.3 Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen oder Munition umfassen, die

17.3.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet oder mit Erinnerungen an berühmte Menschen oder an geschichtliche Ereignisse verknüpft sind oder einen exemplarischen Ausschnitt einer bestimmten Epoche darstellen,

17.3.2 nach dem Zündungssystem (z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung) geordnet sind,

17.3.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,

17.3.4 nach dem Ladesystem (z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) geordnet sind,

17.3.5 an einem 20jährigen Produktionsprofil eines noch existierenden Waffen- oder Munitionsherstellers oder eines nicht mehr existenten Herstellers mit einem mehrjährigen Entwicklungs- und Produktionsprofil eines namhaften Waffen- oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschichtliche Sammlung),

17.3.6 nach geografischem Bezug (Verwendungs-, Herstellungsort, -land, -zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges Modell oder auf verschiedene Waffenmodelle oder Munitionsarten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehen.

17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer Sammlung ist nicht erschöpfend. Es sind auch Sammlungen denkbar, die nach anderen Systematisierungsgesichtspunkten aufgebaut sind (z.B. Jagd-, Duell-, Deliktswaffen, Verwendungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).

Sammelthemen wie z.B. "Ordonnanzwaffen" oder "Militär-Waffen" können ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges als Sammelbereich nicht anerkannt werden. Der Begriff "Originalwaffe" genügt nicht; vielmehr bedarf er einer näheren Eingrenzung. Zum Beispiel dürfen bei Faustfeuerwaffen der deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahmestempel), sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaftmachung als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese Weise wird vermieden, kulturhistorisch unbedeutsame kommerzielle Waffen in eine solche Sammlung einzufügen.

17.5 Eine WBK für Waffensammler soll auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden.

Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind.

Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden.

17.6 Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzerlaubnis für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch bedeutsamer Waffen- und Munitionssammlungen soll wie folgt verfahren werden:

17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung des Mindestalters (§ 4 Absatz 1 Nummer 1), die Zuverlässigkeit des Antragstellers (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6) festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:

17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter besonderer Berücksichtigung folgender Punkte:

  1. Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisierung durch Sammelplan, zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl. Nummer 17.3),
  2. Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,
  3. besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine Sammlung durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 ergänzt werden soll bzw. besondere Begründung der kulturhistorischen - einschließlich technikgeschichtlichen - Bedeutung insgesamt, wenn eine Sammlung hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen bestehen soll;

17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kennzeichnen;

17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezogenen technischen Daten;

17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;

in den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a und c AWaffV genannten Fällen gilt die für Waffen- oder Munitionssammler erforderliche Sachkunde als erbracht;

an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind nur die in § 1 Absatz 1 AWaffV genannten Anforderungen zu stellen; d. h., dass bei einem Sammler auf den Nachweis der Schießfertigkeit verzichtet werden kann, sofern die Sammlung keine schussfähigen Waffen umfasst; die auf die Sammlung bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand des Bedürfnisnachweises;

die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tätigkeit in einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenausbildung im polizeilichen oder Bewachungsbereich können in einem Erlaubnisverfahren nach § 17 nur dann als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn sie geeignet waren, die für das Sammeln der im Antrag bezeichneten Art von Waffen oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;

17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbewahrt wird und wie sie gegen unbefugten Zugriff gesichert werden soll.

17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller

Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Erlaubnisbehörde kann hierzu eine sachkundige Person hinzuziehen oder mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sachkundige Person beauftragen.

17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutung der Sammlung nachzuweisen. Legt der Antragsteller in diesem Zusammenhang ein Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung dieses Gutachtens und die damit verbundene Feststellung einer entsprechenden Bedeutung der Sammlung zu entscheiden. Sofern die Erlaubnisbehörde allein zu einer derartigen Bewertung nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststellen mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entstehende Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfahrens- und Kostengesetze der Länder den Betroffenen auferlegt werden. Soweit der Antragsteller seinerseits kein Gutachten vorlegt und die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Sammlung auch aus dem sonstigen Vorbringen nicht ohne Weiteres und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde den Antrag unter Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnachweis abzulehnen.

17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Nummern 17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Bewertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden muss, soll die. Behörde dem Antragsteller nahelegen, seinen Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzunehmen.

17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, soll die WBK bzw. der Munitionserwerbsschein nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermöglichen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl. Nummer 17.2, letzter Satz).

Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit können die Einschränkungen in den Erlaubnissen schrittweise zurückgenommen werden.

17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffensammlung, die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schusswaffen besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe beantragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um einen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Grüne WBK auszustellen.

17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage einer Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Absatz 2 Satz 2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine konkrete Gefahrensituation voraus.

Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Übereinstimmung mit dem Sammlungsthema überprüft werden.

17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle "Erbenregelung" für vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförmlichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbezeichnung "Erwerber infolge eines Erbfalls" zusammengefasst. Damit wird - im Unterschied zum zivilrechtlichen Fachbegriff des "Erwerbs von Todes wegen" - sowohl die gesetzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch Auflage Begünstigten) erfasst. Die Regelung kombiniert das Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis. Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstücken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechtsnachfolger soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden. Die Anwendung der Vorschrift setzt jedoch zunächst voraus, dass bereits überhaupt eine Sammlung des Erblassers im Sinne von § 17 Absatz 1 existiert bzw. vererbt worden ist. Unanwendbar ist diese Sonderregelung somit dann, wenn lediglich eine Anzahl von Schusswaffen vererbt wird, die als solche weder nach dem ursprünglich genehmigten Sammelthema noch nach insoweit vorstellbaren Beschränkungen auf andere Sammelthemen bereits eine kulturhistorische Bedeutsamkeit entfaltet. Ausgeschlossen ist die Heranziehung des § 17 Absatz 3 somit insbesondere bei im Wesentlichen noch unvollständigen Sammlungen oder gar beim Vorliegen lediglich illegal zusammengetragener Ansammlungen.

Dem nach § 17 Absatz 3 unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen privilegierten Personenkreis wird bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) und Nachweis sowohl des ausreichenden Sammelstatus als auch der Erbengemeinschaft eine WBK nach Abschnitt 3 Anlage 1 ("Grüne WBK") erteilt, in welche zunächst die entsprechend vererbten Waffen einzutragen sind. Im Feld "Amtliche Eintragungen" sind darüber hinaus ein Hinweis auf § 17 Absatz 3 und das dem Erblasser genehmigte Sammelthema einzutragen. Auf Antrag des Inhabers einer solchen Erlaubnis wird durch weiteren Eintrag ggf. die Möglichkeit zum Hinzuerwerb und Besitz von in der Sammlung noch fehlenden Einzelstücken eingeräumt, sofern der Erlaubnisinhaber deren Zugehörigkeit zum Sammelthema gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen hat.

Können die vererbten Waffen noch nicht als vorhandene Sammlung im Sinne des § 17 Absatz 1 angesehen werden, kommt alternativ zur Erteilung einer WBK nach allgemeinen Vorschriften - ggf. auch unter Anwendung des § 20 - lediglich die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK in Betracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Sammlerbedürfnisses (z.B. ausreichende Spezialkenntnisse; tatsächlicher Wille und ausreichende Möglichkeiten zum Aufbau/zur Vervollständigung der Sammlung; Sammelplan) erfüllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen hat.

Zu § 18 : Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusammenhängen untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Abgrenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispielsweise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift ist nicht auf wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der Forschung ist (z.B. psychologische Untersuchungen) anzuwenden; hier ist § 8 einschlägig.

18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z.B. auf innerballistische Untersuchungen - Einfluss des Verbrennungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartuschenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall und besondere Gestaltung) - und/oder auf außenballistische Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Sicherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neuerungen beziehen.

Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abgeschlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.

18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z.B. auf die Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten werden z.B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw. Verbandstätigkeit (z.B. Schießsportverein, Schießsportverband), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbeitung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenunfällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen beschäftigt sind oder waren.

18.2 Von der Befugnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für Waffensachverständige eine WBK für Schusswaffen jeder Art zu erteilen, soll bei wissenschaftlich oder technisch ausgerichteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffenarten benötigen und sich ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Bei Waffensachverständigen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, gilt dies, wenn sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffenarten bezieht.

Dies schließt das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenzsammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersuchungsgegenständen ein. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Anerkennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssachverständiger nicht erforderlich. Vielmehr hat der Betroffene glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt.

18.3 Nummer 17.7 gilt für die Anwendung des § 18 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

18.4 § 18 Absatz 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorlagepflicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-Wochen-Frist des § 10 Absatz 1 a.

Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

19.1 § 19 bildet den Grundtatbestand für die Anerkennung des Bedürfnisses einer Person zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Schusswaffen und Munition in Fällen einer besonderen persönlichen Gefährdung. Auf die an anderer Stelle des Gesetzes behandelten speziellen Gefährdungskonstellationen für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal (§ 28) oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung wegen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Absatz 2) ist die Norm nicht anzuwenden. Ein Bedürfnis nach § 19 kann nur dann anerkannt werden und weitere waffenrechtliche Erlaubnisse auf dieser Grundlage können nur dann ergänzend erteilt werden, wenn sich - ggf. auch im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit - die besondere Gefährdung über den durch die spezielle Regelung abgedeckten Bereich hinaus erstreckt (z.B. privat, d. h. außerhalb ihrer eigentlichen Bewachungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).

19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten folgende Grundsätze:

19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig angegeben werden, damit eine umfassende Überprüfung durch die Behörde möglich ist. Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung des Antragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen werden, ob für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister nach § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) eingetragen oder beantragt wurde.

Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürfnisses ist stets eine Abwägung der, persönlichen Interessen des Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller eine Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Anerkennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers, sondern ein objektiver Maßstab. Der Antragsteller muss bei realistischer Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung überdurchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruflichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, ergeben. Jedoch begründet die schlichte Zugehörigkeit zu einer derartigen Personengruppe für sich allein noch kein waffenrechtliches Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungsmaßstäbe). Es ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine besondere Gefährdung der Person begründen.

Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden und ihn in Person betreffen muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsicherheit oder eine höhere Gefährdung, die die Allgemeinheit insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit betrifft, etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische Bedrohung und ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerkennung einer überdurchschnittlichen Gefährdung nicht aus.

19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist.

Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich auf zumutbare Weise so verhindern oder mindern lässt, dass der Besitz einer Schusswaffe nicht mehr erstrebt werden muss. Bevor ein waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt werden kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung in zumutbarer Weise durch entsprechendes persönliches Verhalten des Antragstellers oder durch Aufwendungen für technische oder organisatorische Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgehobene Bedeutung kommt dabei z.B. der abschreckenden Wirkung von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Beauftragung professioneller Dienste etwa bei Geld- oder Werttransporten. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darf niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden.

19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe drohen, die einer wirksamen Verteidigung entgegenstehen, gibt es in der Regel kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken. Dies betrifft z.B. alle Personengruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten gerade nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und die daher kaum in der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereitschaft aufrechtzuerhalten (z.B. von Angriffen regelmäßig völlig überraschte Geschäfts-/Gaststätteninhaber, Taxifahrer etc.).

Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes ist auch die individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antragstellers festzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser etwa - über die Anforderungen an die allgemeine persönliche Eignung hinaus - wegen seines Alters und/oder seiner körperlichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden Reaktionen in der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnelligkeit, Behändigkeit, Kraft etc.).

19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann - bei unverändert erforderlicher Einzelfallprüfung - nach diesen Grundsätzen insbesondere angenommen werden bei Personen, die - abgesehen von den Fällen des § 55 Absatz 2 - auf Grund ihrer exponierten Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen Stellung mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen; zur Beurteilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden.

19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen Schutz geeignete Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.

Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer entsprechenden Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit oder Erforderlichkeit nur auf ganz bestimmte (Teil-)Tätigkeiten oder Situationen, so sind auch die unter Anwendung des § 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Möglichkeit auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken. Bestehen darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand oder am ausreichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstände, ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Überprüfung des Bedürfnisses durchzuführen.

Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert, d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unabhängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch - vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 54 - im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehörde legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann. Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnispflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in seinen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.

Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Begünstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung "Erwerber infolge eines Erbfalls" zusammengefasst. Für die Vererbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig.

20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls erworbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintragung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der Annahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Auslandsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstigten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im waffenrechtlichen Sinne.

20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausgestellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1).

20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und besitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt, dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.

20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflichtige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz 1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1 hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstellern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z.B. Sportschütze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.

20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz 2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist, wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet (§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich. Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waffenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird. Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen, vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Betroffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.

20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Behörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erbfalls selbst ein Bedürfnis, z.B. als Jäger oder Sportschütze, geltend machen kann.

Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14 bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.

20.2.3 § 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus. Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzuführen.

20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auflage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend. Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung eine ausreichende Frist (z.B. 10 Wochen) einzuräumen. Die Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersystems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).

Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen, sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z.B. eine waffenrechtliche Erlaubnis nach den § § 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Unabhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzelnen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschätzung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflichtige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.

20.4 Die Arbeitsgruppe "dynamische Druckmessung" der PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der Technischen Richtlinie (TR) - Blockiersysteme für Erbwaffen - vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockiersysteme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von der PTB laufend fortgeschrieben.

20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaubnisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1).

Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände), welche Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen sind.

Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z.B. mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blockierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw. Ausbau des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber nach § 21 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die Schusswaffe beim Einbau des Blockiersystems entsprechend Nummer 8 TR.

20.6 Die Waffenbehörde trägt in die WBK ein (§ 20 Absatz 6), dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde ("Die Schusswaffe/n lfd. Nummer ist/sind mit einem Blockiersystem versehen", Unterschrift, Datum und Dienstsiegel). Die Eintragung selbst kann durch handschriftlichen Vermerk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck vorgenommen werden.

20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren. Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17 Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzusehen.

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8 beschrieben. Ergänzend gilt Folgendes: Für den Begriff "Gewerbsmäßigkeit" gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusammenfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z.B. Genossenschaften oder Vereine.

21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird (z.B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden (z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z.B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

Das Zerstören (z.B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.

Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wiederhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.

Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein "Herstellen" im Sinne des WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der Visiereinrichtung.

21.3 Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 beschrieben. Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen. Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z.B. den Filmwaffenverleih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das Bewachungsgewerbe. Ergänzend gilt Folgendes:

Zum Waffenhandel nach § 21 Absatz 1 gehören alle Vertriebsformen einschließlich des Angebots im Internet. Waffenvermittler können sowohl Makler als auch selbstständige Handelsvertreter sein (§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches -HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisenden (§ 84 Absatz 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermittlertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermittlungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen werden.

Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, insbesondere Waffenhandelsfirmen, mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes, die Schusswaffen oder Munition durch angestellte Handlungsreisende bei Waffeneinzelhändlern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die Erlaubnis dem Unternehmen - vertreten durch seinen Repräsentanten in der Bundesrepublik Deutschland - erteilt werden. Das in Nummer 32.1 vorgesehene Verfahren ist auch hier anzuwenden. Bestehen Zweifel an der Fachkunde, insbesondere, weil auch eine mehrjährige Auslandstätigkeit im Waffenhandel nicht zum Erwerb der notwendigen Fachkunde führt, ist eine Fachkundeprüfung abzulegen.

Das Verbot des § 35 Absatz 3 bleibt unberührt.

21.4 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3 befreiten Gegenstände und der Handel mit ihnen. Darüber hinaus ist auch die besondere Erlaubnisbefreiung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 5 zu beachten. § 21 lässt eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unberührt, z.B. der §§ 1 und 7 der Handwerksordnung (HWO) und § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionschutzverordnung (BImSchV). Die Erlaubnis nach § 21 ersetzt die WBK und den Munitionserwerbschein (§ 10 Absatz 1 und 3), soweit sich die Erlaubnis auf Schusswaffen oder Munition der betreffenden Art erstreckt.

21.5 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, so muss jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis erwerben.

Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung berechtigte oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnis; der Kommanditist nur, soweit er zur Geschäftsführung befugt ist.

21.6 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der vom Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Munition und die Ausfuhr dieser Gegenstände (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis berechtigt ferner zum Waffenerwerb zum Zwecke der Waffenherstellung, z.B. zum Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen zusammengebaut werden sollen. Will der Hersteller - ausgenommen Büchsenmacher - Schusswaffen oder Munition an "Endverbraucher" abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer Handelserlaubnis. Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt auch nicht zum Erwerb bzw. Ankauf fremder Waffen oder Munition mit der Absicht, sie unverändert weiterzuveräußern.

21.7 Versagung der Erlaubnis (§ 21 Absatz 3 und 4)

21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5) sind von den dafür zuständigen Stellen (z.B. Gewerbezentralregister - GZR, Handwerkskammer - HWK, Industrie- und Handelskammer - IHK) Angaben zu gewerberechtlichen Fragen (z.B. Niederlassungen, Qualifikation, Ausbildereignung) einzuholen. Von besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten; für jugendliche Auszubildende oder Arbeitnehmer wird auf diese Weise auf eine verantwortungsvolle Ausübung der Weisungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 geachtet.

Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragsstellers über die nach § 5 Absatz 5 vorgeschriebenen Auskünfte hinaus Auskunft aus dem GZR (§ 150a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GewO) einholen; dies gilt entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen. Das Gewerbeamt sowie die zuständige IHK - bei Handwerkern die HWK - sollen gehört werden." Der IHK ist ein Abdruck der Antragsunterlagen zu übersenden, soweit sie sich auf den Nachweis der Fachkunde zum Waffenhandel beziehen. Ferner sind bei anderen Stellen (z.B. LKA, örtliche Polizeidienststellen) die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Soll das Gewerbe auch von Zweigniederlassungen oder unselbstständigen Zweigstellen aus betrieben werden, so sind auch die für den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden zu hören. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. Das zuständige Gewerbeamt und die zuständige IHK - bei Handwerkern die HWK - sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sollen von der erteilten Erlaubnis unterrichtet werden. Die unanfechtbare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder -im Falle des Waffenhandels - wegen Ungeeignetheit (nicht behebbarer fachlicher Mangel) ist nach § 153a in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natürliche Person, so ist nach § 153a in Verbindung mit § 151 Absatz 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte Person bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist.

21.7.2 Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten darf von dem - nur im gewerblichen Bereich relevanten - Versagungsgrund nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 kein und von dem Versagungsgrund nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden.

Für die Zuverlässigkeitsprüfung von EU- und Drittausländern gilt Folgendes:

Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbehörde eine Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzufordern. Die Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entsprechende Nachforschungen anstellen. In solchen Fällen wird die Erlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgeben, entsprechende Unterlagen beizubringen.

Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel von dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde neben dem Strafregisterauszug von dem Bewerber die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnisbehörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbstständigen Tätigkeiten des Einzelhandels - aus CITI-Gruppe 612 - ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestätigt worden sind.

Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kann auch bei Anträgen von Waffenherstellern und -großhändlern - wie beim Einzelhandel mit Waffen und Munition - von dem Antragsteller eine Bescheinigung über weitere Tatsachen verlangt werden.

Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Anwendung des Gewerberechts auf Ausländer (AuslGewVwV)".

21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe vor, so muss die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Interesses nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der Antragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.

21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden behördlichen Schreibens. Die Erlaubnis ist für Schusswaffen oder Munition jeder Art oder für einzelne Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen. Eine Aufstellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforderlich.

21.7.5 Die Erlaubnis kann auf den Handel mit bestimmten Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Häufig kann sich eine nähere Eingrenzung der Erlaubnis auch dadurch ergeben, dass der Antragsteller seinen Antrag auf bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt. Eine Aufstellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforderlich. Sie kann sich an der Anlage zu § 15 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV orientieren.

21.7.5.1 Die Erlaubnis kann weiter im Wege der teilweisen Ablehnung des Antrages sachlich beschränkt werden, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung erforderlich ist oder wenn die Fachkunde teilweise nicht nachgewiesen wird. In dem Erlaubnisschein muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.

21.7.5.2 Die Erlaubnis darf nicht von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht werden.

21.7.5.3 Die erteilten Auflagen müssen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren bei der Waffenherstellung oder beim Waffenhandel, finden. Dies ist der Fall, wenn die Auflagen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes erforderlich sind. Durch Auflagen kann insbesondere die Art und Weise der Ausübung des Betriebes, z.B. die Herstellung und der Vertrieb der Schusswaffen und Munition, näher geregelt werden. Auf die Erteilung folgender Auflage wird wegen ihrer allgemeinen Bedeutung besonders hingewiesen:

Der Erlaubnisinhaber kann in der Erlaubnisurkunde für den Versand von Schusswaffen und Munition dazu verpflichtet werden, dass die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen Teilen so fest und stark sein müssen, dass sie sich nicht lockern oder öffnen und dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport ausgesetzt sind.

21.7.6 Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet werden, sich über die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu Schusswaffen oder Munition haben, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 30 Absatz 5 und § 32 Absatz 3 BZRG) zu vergewissern; der Antragsteller/ Erlaubnisinhaber soll hierauf in geeigneter Form hingewiesen werden.

21.8 Erlöschen der Erlaubnis (§ 21 Absatz 5):

21.8.1 Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie erteilt worden ist.

21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des ganzen Betriebes; eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist nach § 21 Absatz 5 kann nicht dadurch unterbrochen werden, dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb nur zum Schein wieder aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer berechnet ist.

21.9 Die Fristen nach § 21 Absatz 5 können aus wichtigen Gründen verlängert werden, so z.B. bei längerer Erkrankung des Gewerbetreibenden.

21.10 Anzeigepflichten (§ 21 Absatz 6)

21.10.1 Anzeigen nach § 21 Absatz 6, die eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle betreffen, sind der Erlaubnisbehörde von der für diese Zweigstelle zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung des Betriebes in den Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde ist als Betriebseinstellung und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die Betriebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zuständigen Behörde anzuzeigen. Die erteilte Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

21.10.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten, dass neben den Anzeigepflichten nach § 21 Absatz 6 die weiteren nachstehend aufgeführten Anzeigepflichten erfüllt werden:

21.10.2.1 Das beabsichtigte Inverkehrbringen von Schusswaffen oder Gegenständen nach § 9 des Beschussgesetzes (BeschG);

21.10.2.2 die beabsichtigte Verwendung einer Marke für Schusswaffen oder Munition (§ 24 Absatz 5). Mit der Anzeige ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen;

21.10.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes haben (§ 31 Absatz 2 Satz 3);

21.10.2.4 die Anzeigepflichten nach § 37.

21.10.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.

Zu § 21a : Stellvertretungserlaubnis

Die Regelung soll dazu dienen, auf effektive Weise Strohmannverhältnisse zu unterbinden. Sie ist dem Gaststättenrecht (§ 9 Gaststättengesetz - GastG) nachempfunden. Die Ausgestaltung der Stellvertretungserlaubnis als eigenständiger Erlaubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich zum Ausdruck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern erschweren. Diesem Schutzzweck dienen auch die vorgeschriebenen Modalitäten der Erlaubniserteilung. Eine Subdelegation durch den Stellvertreter an Unterstellvertreter oder Nebenstellvertreter ist nicht zulässig. Nach § 21a Satz 3 gelten die Anforderungen des § 21 auch für den Stellvertreter.

Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden, dass die Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Zu § 22 : Fachkunde

22.1 Für die Fachkundeprüfung sind die § § 15, 16 und 27 AWaffV zu beachten.

22.2 Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt. Die Voraussetzungen für die Eintragung als Büchsenmacher in die Handwerksrolle erfüllt nach § 7 Absatz 1, 3 oder 7 HwO, wer die Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder wer eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach den § § 8 oder 9 HwO für das Büchsenmacherhandwerk besitzt. Aus § 21 Absatz 3 Nummer 3 lässt sich schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstellung ist ein Fachkundenachweis nicht erforderlich. Die Freistellung von konzessionierten Waffenherstellern vom Fachkundenachweis ist darin begründet, dass ihre Produkte sowohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24) als auch der beschussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.

22.3 Ist vor dem 1. April 2008 eine Waffenhandelserlaubnis erteilt worden und wurde dabei die nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) erworbene Fachkunde zugrunde gelegt, ist davon abzusehen, die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Änderung des WaffG und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) eingetretenen Rechtsänderung zu widerrufen.

Zu § 23 : Waffenbücher

23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen, auch Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von weniger als 7,5 Joule erteilt wird und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist (§ 23 Absatz 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchführungspflicht unterliegen.

§ 23 Absatz 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungspflicht aus, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 BeschG zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterliegen, sowie wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen sowie wesentliche Teile hiervon müssen nicht in das Waffenhandelsbuch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnachweis dieser Gegenstände ist dann mittels WBK des Waffenbesitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu führen.

Unter § 8 BeschG fallen z.B. die SRS-Waffen (mit kreisförmigen PTB-Zeichen).

§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw. auch Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit einem Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durchmesser und kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen oder flüssigen Treibmittels.

§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schusswaffen auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammlerzwecke sowie Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3 BeschG noch einer Bauartzulassung unterliegen. Demnach müssten alle anderen Schusswaffen unter die Buchführungspflicht fallen.

Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 und 5 durch § 18 Absatz 4 und § 19 Absatz 4 AWaffV ergänzt.

23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind nach einem der in den § § 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschriebenen Muster entweder in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu führen.

Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches können zwei Muster verwendet werden: Entweder ist jede Waffe gesondert einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es können mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) zu einer Eintragung zusammengefasst werden (§ 19 AWaffV). Das System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bücher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur im Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche System ist für den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, sofern die Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden (§ 20 Absatz 2 AWaffV).

Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Eingang bzw. die Fertigstellung betreffenden Eintragungen denen, die den Abgang der Waffe betreffen, in einer Zeile gegenübergestellt.

Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge auf derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu einem Waffentyp gehören Waffen gleicher Ausführung, die unter derselben Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht werden.

23.3 § 17 Absatz 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle Eintragung (Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschinelle Eintragungen (Schreibmaschine, Buchungsmaschine).

Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die verwendeten Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhindern, fortlaufend nummeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln vor Benutzung mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu versehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter, die bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden.

23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach der Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem Abgang einzutragen. Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen, es sei denn, dass bei einer Eintragung bestimmte Angaben nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Einzelheiten auf Anlagen, z.B. Rechnungen zu verweisen, auch wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen treffen lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. Ein solcher Fall ist z.B. bei zur Ausfuhr bestimmten Waffen oder Munition gegeben, die nach § 24 Absatz 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnet zu werden brauchen.

23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Absatz 4 AWaffV vorgeschriebenen Fällen abzuschließen. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass in dem abgeschlossenen Teil des Waffenbuches später Ausgänge solcher Waffen nicht vermerkt werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite bereits eingetragen waren.

Zu § 24: Kennzeichnungspflicht

24.1 Die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezieht sich auf das Kaliber der Schusswaffe und die dafür nach den Bestimmungen des BschG festgelegte Hauptmunitionsart. Sie umfasst nicht beschussrechtlich zulässige Kaliber mit gleichem oder geringerem Gasdruck (vgl. Nummer 10.10).

24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetragenen Zeichen eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes versehen ist, braucht von dem einführenden Händler nicht zusätzlich mit dem eigenen Warenzeichen versehen zu werden.

24.3 Für Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 24 Absatz 1 Nummer 5, sofern auf diesen Schusswaffen eine Typenbezeichnung angebracht ist und sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung (BeschV) festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition in den Fällen von § 21 AWaffV wird hingewiesen.

Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen

25. § 25 Absatz 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungsanordnungen.

Von der Ermächtigung des § 25 Absatz 2, die Anbringung eines Kennzeichens anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu machen, wenn der Behörde bei der Vorlage der WBK oder auf andere Weise bekannt wird, dass die Schusswaffe keine Herstellungsnummer trägt.

Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt worden oder die mit dem "F im Fünfeck" gekennzeichnet sind, ist von einer Anordnung nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fortlaufenden Nummer ist ein Ursprungszeichen zu verwenden, das sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie folgenden Kennbuchstaben der einzelnen Länder:

Baden-WürttembergBW
BayernBY
BerlinBE
BrandenburgBB
BremenHB
HamburgHH
HessenHE
Mecklenburg-VorpommernMV
NiedersachsenNI
Nordrhein-WestfalenNW
Rheinland-PfalzRP
SaarlandSL
SachsenSN
Sachsen-AnhaltST
Schleswig-HolsteinSH
ThüringenTH

Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.

Zu § 26 : Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.

26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.

26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und ggf. die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Absatz 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Absatz 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Absatz 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.

In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.

26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.

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