umwelt-online: WaffVWV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (2)

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Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

27.1 Allgemeines

27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.

Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug zum Schießen aufweisen.

Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssystemen oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schießstätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2 Absatz 1 bleiben unberührt.

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Absatz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnispflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z.B. Schießstätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungspflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen, ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

27.1.2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die in § 27 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Haftpflichtversicherung muss die Risiken einer Schädigung der auf einer Schießstätte anwesenden Personen gegen Personen- und Sachschäden durch den Betrieb der Schießstätte abdecken. In den Altfällen, in denen eine Erlaubnis ohne eine Auflage zum Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erteilt wurde, ist nachträglich eine solche Auflage zu verfügen.

27.1.3 Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Auflage zu. verbinden, dass der Schießbetrieb erst aufgenommen werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schießstätte unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen für die Sicherheit von nicht militärischen Schießstätten abgenommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden sind sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung und Abnahme bedarf, die notwendigen Abnahmen stattgefunden haben. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schießstand-sachverständigen sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen (vgl. § 12 Absatz 1 Satz 5 AWaffV).

27.1.4 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der Art der Benutzung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt auch, wenn Lehrgänge in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen und diese nicht bereits vom Ausgangsbescheid mit erfasst sind.

27.1.5 Erlaubnisse nach § 27 dürfen erst nach ggf. erforderlichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

27.1.6 Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme einer Schießstätte (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV) ist zu unterscheiden zwischen

  1. der turnusmäßigen Regelüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 AWaffV und
  2. einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 4 AWaffV (Sonderüberprüfung).

Bei der Regelüberprüfung nach Satz 1 Nummer 1 obliegt der Prüfauftrag der Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte betrieben wird. In der Regel wird sich die zuständige Behörde eines anerkannten Schießstandsachverständigen bedienen, indem sie diesem den Auftrag zur Prüfung erteilt.

Abweichend hiervon kann bei anlassbezogenen Prüfungen nach Satz 1 Nummer 2 die zuständige Behörde von dem Erlaubnisinhaber nach § 27 Absatz 1 die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen.

27.2 Sicherheitstechnische Anforderungen an Schießstätten einschließlich Schießgeschäften, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen

27.2.1 Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den "Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)" in der jeweils gültigen Fassung. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft entstehen können oder wenn dies zur Verhütung solcher Nachteile erforderlich erscheint. Bevor Waffenbehörden einem Abweichen von den Richtlinien zustimmen, ist in der Regel ein Schießstandsachverständiger zu hören. Gründe für das Abweichen sind schriftlich zu dokumentieren. Schießstände sind Teile einer Schießstätte oder einzelne Einrichtungen zum Schießen.

Für ortsveränderliche Schießstätten gilt ergänzend die Musterrichtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten.

Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 12 AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießstätten durchzuführen sind, müssen die tatsächlich auf den zu prüfenden Anlagen verwendeten Schusswaffen benutzt werden. Die Schusswaffen sind in den auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig zu benennen.

Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.

27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der in der Schießstätte geschossen werden darf. Bei in fliegenden Bauten untergebrachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffensystem wie z.B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell und Kaliber).

Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere kommen Festlegungen über die zulässigen Schützenstandorte, Anschlagsarten und die Art der zulässigen Ziele (Papierscheiben, Stahlziele o. Ä.) in Betracht. Diese Angaben sind ggf. aus dem Abnahmegutachten des mit der Abnahmeprüfung betrauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen. Diese Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten, die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und können diesen entnommen werden.

27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in § 12 Absatz 4 und 6 AWaffV genannten Personen.

27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zuständige Behörde das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme zu prüfen und auf dieser Grundlage dem Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen. Die Prüfung ist zu dokumentieren und das Protokoll ist dem Schausteller zu übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim Betrieb der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ordnungsgemäß geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen soll den für die Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten u. Ä. zuständigen Behörden (Gewerbeämtern, Marktmeistern u. Ä.) im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktüberwachung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist bei der Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 vorzulegen.

Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstimmung soll nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zweifeln an dessen Sicherheit, ansonsten in der Regel nach sechs Jahren vorgenommen werden (siehe § 12 Absatz 1 AWaffV), wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien Waffen zugelassen ist.

27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen

27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unterliegen, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.

27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für Schausteller mit der Darlegung der berufsgenossenschaftlichen Mitgliedschaft des Betreibers und seiner Beschäftigten als nachgewiesen.

27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen des kurzfristigen Austausches eines Beschickers oder aus sonstigen Gründen nicht fristgerecht erstattet werden, so hat der Erlaubnisinhaber diese gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich unter Benennung und Nachweis der Gründe für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäumnis scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit aus.

27.4 Aufsichtspersonal

27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungsrichtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5 AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwendige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als erbracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merkblatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift der Aufsicht nachgewiesen ist.

Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des § 13 Absatz 7.

27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten neben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Dabei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Regelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).

27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberechtigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11 AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1).

Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Absatz 3) ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwesend und eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Angemessenheit richtet sich u. a. nach der Größe der Schießstätte, insbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen insgesamt zu betreuenden Schießbahnen sowie der Zahl der gleichzeitig von Minderjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht.

27.4.2.2 Im Ausnahmefall kann einem Kind unter 12 Jahren, das für einen Einsatz im Leistungsport besonders geeignet ist und dem dies von einem Verein glaubhaft schriftlich bestätigt worden ist, das Schießen auf einer Schießstätte nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 und unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bewilligt werden. Zum Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung genügt die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z.B. für Kinder- und Jugendheilkunde; die Anforderungen des § 4 AWaffV gelten nicht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist im Hinblick auf die Sollvorschrift des § 27 Absatz 4 Satz 2 für das Schießen mit Waffen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 durch ein Kind in der Regel von der Ermächtigung zur Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter Gebrauch zu machen.

27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen (z.B. zur Durchführung von sogenannten "Schnupper"-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.

27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Betrieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und 1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entsprechender Schießanlagen.

27.5 Auf die Anzeigepflichten nach den § § 10 Absatz 2 und 22 Absatz 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Behörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwortlichen Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu lassen. Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung entfallen.

27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und 18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenannten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbildungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder geschossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Bestandteil der Ausbildung ist.

Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die sie während der Ausbildung mitführen müssen.

27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereinigung beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen (§ 10 Absatz 3 AWaffV) sind von der zuständigen Behörde insbesondere dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. Eine Überprüfung nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf der Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen an die zuständige Behörde ist nicht erforderlich.

Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

28.1 § 28 Absatz 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8 für die Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und Munition seitens des Bewachungsunternehmers; die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bleiben unberührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzunehmenden Auftrages. Für den Schutz von Personen aus dem Ausland, die durch Personen nach § 56 Nummer 3 geschützt werden sollen, entfällt in der Regel das Bedürfnis für einen zusätzlichen bewaffneten Personenschutz durch ein Bewachungsunternehmen. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle soll eingeholt werden. Diese hat die spezifischen waffenrechtlichen Belange zu beleuchten und ist nicht identisch mit der Gefährdungsanalyse nach Polizeidienstvorschrift (PDV) 129. Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes Einzelfalles zu würdigen.

Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunternehmers zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Folgendes zu beachten:

28.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst festgestellt werden, ob für den Bewachungsunternehmer eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegt. § 13 der Bewachungsverordnung (BewachV) bleibt unberührt.

28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Aus der Zusammenschau von Gewerbe- und Waffenrecht wird deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden Bewachungsaufträgen aufweisen.

Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:

28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und Auflagen nach § 9 Absatz 1 und 2 sind regelmäßig in Erwägung zu ziehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann auch eine Zusicherung nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift in Betracht kommen.

Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der ersten Wahrnehmung eines Auftrags zum Personen- und Objektschutz eine behördliche Prüfung und Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet wird, die im Ergebnis die Aussage treffen muss, dass es sich bei der zu schützenden Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete Person oder um ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der Gefährdung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Einzelgenehmigung durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nennung der Person oder des Objektes).

28.1.2.2 Die WBK und der Waffenschein werden nach den allgemeinen Regeln des § 10 Absatz 1 und 4 auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt, sofern die einmal vorgetragenen Bedürfnisgründe fortbestehen. Gegebenenfalls hat die zuständige Behörde die Gefährdung der zu schützenden Person oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen, wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der beteiligten Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbedürfnis ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher Wahrnehmung bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auflage erteilt werden, in periodischen Abständen ein Verzeichnis der wahrzunehmenden Aufträge vorzulegen. Eine regelmäßige Kontrolle der Auftragslage und damit verbunden die Prüfung des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.

28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob

  1. Geld- und Werttransporte;
  2. Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder
  3. Personen

geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.

Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bedarf es einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nur für die Wahrnehmung von Aufträgen in einer Weise, die nicht durch § 12 Absatz 3 von der Erlaubnispflichtigkeit freigestellt ist. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.

28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheitsfirma um einen Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten Unterlagen, die er von der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das vom Subunternehmer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies der Waffenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicherheitsfirma zuständig ist.

28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Absatz 3 Satz 1 ist darauf zu achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer zu versichern und ggf. in geeigneter Weise nachzuweisen. Die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Direktionsrechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen dargestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Arbeitsvertrags und einer Darlegung der Abläufe des Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsverhältnisse kann auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem der Bewachungsunternehmer gemäß § 9 Absatz 3 BewachV die von ihm beschäftigten Wachpersonen melden muss.

28.3 § 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorrangige Regelung. Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwischen der Erteilung eigenständiger waffenrechtlicher Erlaubnisse (WBK, Waffenscheine) für einzelne Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen nach Maßgabe des § 19 und der vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten Berechtigungen der Wachpersonen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen auf Grund von § 28 in Verbindung mit § 12. Für die Anwendung des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, das den Regelungsgehalt und die Reichweite des § 28 in Verbindung mit § 12 überschreitet.

28.4 Örtlich zuständig ist nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 die Waffenbehörde am Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung des Unternehmens. Sofern es sich um ein multinational tätiges Unternehmen handelt, ist dies der Hauptsitz der Niederlassung in Deutschland.

Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung Filialniederlassungen, so ist auf einen regelmäßigen Informationsaustausch der Waffenbehörde der Hauptniederlassung mit den Waffenbehörden der Filialniederlassungen mit dem Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den beteiligten Waffenbehörden sicherzustellen, zu achten.

Vorbemerkungen zu den § § 29 bis 33

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Rates 2008/903/EG vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass alle Bestimmungen des Assoziierungsabkommens für die Schweiz in ihren Beziehungen u. a. zu Deutschland mit Wirkung vom 12. Dezember 2008 gelten. Da Anhang B des Assoziationsabkommens auf die Richtlinie 91/477/EWG verweist, gilt auch diese seit dem 12. Dezember 2008 im DEU-CH Verhältnis. Die Richtlinie enthält neben Vorschriften zum Europäischen Feuerwaffenpass auch Vorschriften zur Harmonisierung des Feuerwaffenrechts in den Mitgliedstaaten und zu Formalitäten für den Verkehr mit Waffen in der Gemeinschaft. Mit der Umsetzung der Richtlinie sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in der Schweiz, ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im waffenrechtlichen Sinne zu behandeln.

Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich der Rechtslage für Norwegen und Island. Das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 18. Mai 1999 (ABl. L 176/36 vom 10. Juli 1999) verweist in Artikel 2 Absatz 2 auf seinen Anhang B und dort - wie auch das Assoziationsabkommen mit der Schweiz - auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und die Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996.

Die Schweiz ist auch nach dem Schengen-Beitritt aus außenwirtschaftlicher Sicht kein EU-Staat und wird insoweit auch als assoziierter Staat den EU-Staaten nicht gleichgestellt. Dies hat zur Folge, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern in die Schweiz, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind, seit dem 12. Dezember 2008 eines Doppellizensierungsverfahrens mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sowie einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedarf.

Grundsätzliche Regelungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (verkürzte Darstellung)

I. Verbringen nach Deutschland (endgültig)

  1. aus EU-Staat, d. h. aus dem gesamten Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  2. aus Drittstaat

II. Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend).

  1. aus EU-Staat

    Voraussetzung für Erlaubniserteilung:

    Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland sieht vor, dass Sportschützen und Brauchtumsschützen (nicht Jäger) aus Österreich oder Deutschland bestimmte Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass in den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bayern) mitnehmen können.

  2. aus Drittstaaten

III. Verbringen aus Deutschland (endgültig)

  1. in EU-Staat
  2. in Drittstaat

    keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.

    Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z.B. nach dem Außenwirtschaftsgesetz - AWG) hat der Verbringer selbst zu achten.

IV. Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)

  1. in EU-Staat
  2. in Drittstaat

Zu § 29: Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

29.1 § 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7 aufgeführt.

Von einem Verbringen von Waffen oder von Munition ist auszugehen, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 5 vorliegen. Im Einzelfall ist auch das kurzzeitige Verbringen von Waffen und Munition (z.B. zur Reparatur, auf eine Verkaufsausstellung, zum Beschuss) nach § 29 zu behandeln.

Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition nach Deutschland erfolgt als eigenständige Erlaubnis der zuständigen deutschen Waffenbehörde (§ 29 Absatz 1), wenn die Gegenstände aus einem Staat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist (Drittstaat), nach Deutschland verbracht werden oder wenn eine Waffe oder Munition, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt ist (z.B. bestimmte verbotene Waffen oder Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll.

Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates (§ 29 Absatz 2), wenn eine Waffe oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus diesem Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden soll (Prinzip der doppelten Genehmigung nach Artikel 11 der EG-Waffenrichtlinie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis aus diesem Staat nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigenständige Erlaubnis erteilt werden.

Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, ist eine Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erforderlich.

Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätzlichen Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG und dürfen dann nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen nach Deutschland verbracht werden.

29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.

In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Erlaubnisschein zu verwenden, sofern nicht eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis hierfür nicht notwendig ist.

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.

Das BKA übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).

29.3 Die nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechtigung des Empfängers muss nach deutschem Waffenrecht (in der Regel in Form einer Waffenhandelserlaubnis, einer WBK oder eines Jagdscheines) vorliegen. Die ebenfalls erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechtigung der Person, die den Transport durchführt, kann sich aus einer Erlaubnis, z.B. einer WBK oder einem gültigen Jagdschein (insbesondere in den Fällen der Selbstvornahme des Transports durch den Empfänger und ggf. gleichzeitigen Antragsteller) oder unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere für den gewerblichen Transporteur nach § 12 Absatz 1 Nummer 2) ergeben.

Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Absatz 1 abschließend genannt. Sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die notwendige Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nicht besitzt, ist die Erlaubnis zu versagen.

Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports ist dann von besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. Gefahr des Abhandenkommens der Waffen oder der Munition) begründen.

Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und Munition sind aufgrund der im internationalen Warenverkehr üblichen hohen Stückzahlen deutlich höhere Anforderungen an die Transportsicherheit zu stellen.

Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Munition erfordert eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbsmäßigen Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen die für den jeweiligen Transport festgelegten Sicherheitsstandards vom Eintritt in den Geltungsbereich des WaffG bis zu seinem Verlassen durchgängig gewährleistet sein.

Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur für den gewerbsmäßigen Transport von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) WaffG, die durch den Geltungsbereich des Gesetzes von anderen Ländern in andere Länder durchgeführt (Durchfuhr) werden sollen.

Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbsmäßigen Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition oder den Transport in geringer Menge (in der Regel weniger als 20 Stück Schusswaffen) handelt. Für Kriegswaffen gelten die besonderen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie gelten für den gewerbsmäßigen Transport von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) WaffG, die in den Geltungsbereich des WaffG eingeführt (Einfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des WaffG in andere Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen, nur mit der Maßgabe, dass die in Nummer 12.1.2 genannten Mengen an Waffen zusammen mit der dazu passenden Patronenmunition in einer Sendung gemeinsam transportiert werden sollen.

Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Munition sind die Bestimmungen der § § 29 bis 31 und § 33. Sofern es während des Transportes zu Unterbrechungen kommt, die eine Umladung oder Zwischenlagerung erfordern, sind zudem die Bestimmungen des § 36 und der § § 13 und 14 AWaffV zu beachten. Adressat dieser Bestimmungen sind jeweils diejenigen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Waffen ausüben.

Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition, die diesen Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicherheitsstufen 1 bis 3 eingestuft. Maßgebend für die Einstufung ist die Gefahr, die bei einer unerlaubten Verwendung von den Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten mit Waffen oder Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen unterfallen, ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.

Sicherheitsstufe 1
Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition,

Sicherheitsstufe 2
Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition,

Sicherheitsstufe 3
Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt 3) oder Kategorie D (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zugehöriger Munition.

Zur Sicherstellung der Transportsicherheit sind Verbringungserlaubnisse mit Auflagen zu versehen. Hierbei sind die jeweiligen Transportrisiken der verwendeten Transportmittel (Lastwagen - LKW, Zug, Schiff, Flugzeug) ebenso zu berücksichtigen, wie die Risiken, die sich aus Transportunterbrechungen (Umladung, Zwischenlagerung, Begasung der Transportbehältnisse mit Schädlingsbekämpfungsmitteln) ergeben.

Adressat der Sicherheitsauflagen ist sowohl der Erlaubnisinhaber, als auch von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen, die für ihn im Rahmen der Verbringung der Waffen tätig werden, z.B. in Form einer Umladung des Transportgutes oder einer Zwischenlagerung. Generell ist zu beachten, dass allen Personen, die im Rahmen des Verbringungsvorganges den tatsächlichen Besitz über Waffen/Munition ausüben, den Regelungen des § 36 Absatz 1 sowie der § § 13 und 14 AWaffV unterliegen und im Falle der Feststellung von Verstößen entsprechend belangt werden können.

Umfang und Tragweite der Sicherheitsauflagen sind nach den genannten Sicherheitsstufen wie folgt gestaffelt:

Auflagen für Sicherheitsstufe 1 (Waffen/Munition der Kategorie A)

  1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
  2. Beim Transport mit dem LKW ist nur die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Der LKW ist zudem durch bewaffnetes Bewachungspersonal zu begleiten.
  3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal gesicherten Geländes oder innerhalb gesicherter Räume, die mittels Videoüberwachung kontrolliert werden, erfolgen.
  4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die entweder durch Alarmanlagen oder Bewachungspersonal gesichert sind.
  5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal gesichert wird.
  6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffes unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.

Auflagen für Sicherheitsstufe 2 (Waffen/Munition der Kategorie B)

  1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
  2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu begleiten.
  3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesicherten Geländes oder innerhalb gesicherter Räume erfolgen.
  4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die durch Videoüberwachung gesichert sind. Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt wird, sodass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
  5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.
  6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.

Auflagen für Sicherheitsstufe 3 (Waffen/Munition der Kategorien C und D)

  1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugverkehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlossenen Metallbehältnissen erfolgen.
  2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung verschlossener Container oder verschlossener Kofferaufbauten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs erfolgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu begleiten.
  3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes, gesicherter Räume oder bei nicht umzäunten Gelände bei Überwachung des Umladevorganges durch Bewachungspersonal oder Videoüberwachung erfolgen.
  4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen oder im videoüberwachten Raum erfolgen. Erfolgt die Zwischenlagerung in einem Container, so ist dieser so zu stellen, dass die Tür durch andere Container oder Wände versperrt wird, so dass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
  5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbehältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Geländes erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Videoüberwachung gesichert wird.
  6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsicherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu leisten.

Die Auflagen sind bei Erteilung der Verbringungserlaubnis in Abhängigkeit von der betroffenen Sicherheitsstufe der Erlaubnis beizufügen.

Erläuterungen/Begriffsbestimmungen zu den vorgenannten Auflagen:

Transport mit LKW:
Bei LKW sind im Bereich von Waffen- und Munitionstransporten drei verschiedene Arten üblich: Container, geschlossener Metallkofferaufbau oder Planenaufbau.

Beim Transport mit dem LKW ist zu beachten, dass die Beförderung von Waffen und Munition überwiegend auf öffentlichen Straßen erfolgt und Transportunterbrechungen üblich sind (Rastzeiten, Tankstopps, u. A.). Das Risiko des Abhandenkommens oder des Diebstahls liegt somit höher als bei anderen Transportmitteln, die in der Regel nur über abgesperrte und zum Teil gesicherte Bereiche erreichbar sind (z.B. Güterbahnhof, Hafenflächen).

Die Sicherheitsauflagen sind daher entsprechend höher anzusetzen. Container und geschlossene Kofferaufbauten werden als sicherer eingestuft als Planenaufbauten. Letztere werden an sich für Waffen-/Munitionstransporte als ungeeignet eingestuft. In der Praxis kommen sie jedoch häufiger vor, insbesondere bei Transporten aus Staaten, in denen eine Containerinfrastruktur noch nicht so weit ausgebaut ist. Eine Zulassung solcher Transporte sollte daher nur unter erhöhten Sicherheitsauflagen erfolgen.

Transport mit dem Zug, Schiff oder Flugzeug:
Im Zug-, Schiff- und Luftverkehr erfolgt der Transport in der Regel per Container, in selteneren Fällen auch als Stückgut. Der Transport erfolgt über der Allgemeinheit normalerweise nicht zugängliche Verkehrstrassen. Die Sicherheitsauflagen können daher entsprechend niedriger angesetzt werden.

Umladung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des Verbringungsvorganges umgeladen werden.

Die Notwendigkeit ergibt sich meist beim Wechsel des Verkehrsmittels, z.B. Umladen vom Planen-LKW in Schiffscontainer. Die Umladung erfolgt in der Regel durch Mitarbeiter von Speditionen, Güterverkehrszentren oder Hafenarbeitern. Die Gefahr des unbefugten Erwerbs von Waffen/Munition beim Umladen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Fokus dieser Gefährdung stehen nicht nur die Arbeiter, die mit der Umladung beauftragt sind, sondern primär auch Personen, die sich Zugang zum Ort der Umladung verschaffen könnten.

Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung des Ortes, an dem die Umladung vorgenommen werden soll.

Keine Umladung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ware beim Wechsel des Verkehrsmittels in einem verschlossenen Container verbleibt, ohne dass dieser geöffnet wird.

Zwischenlagerung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition während des Verbringungsvorgangs zwischengelagert werden.

Die Notwendigkeit ergibt sich oftmals beim Wechsel des Verkehrsmittels, z.B. Umladen vom LKW oder Zug auf das Schiff.

Die Zwischenlagerung erfolgt in der Regel bei Speditionen, in Güterverkehrszentren oder Hafenbereichen.

Bei der Zwischenlagerung finden die waffenrechtlichen Vorschriften zur Sicherung von Waffen/Munition gegen Abhandenkommen und der Verhinderung unberechtigten Zugriffs Anwendung.

An den Ort der Aufbewahrung sind daher spezielle Anforderungen zu stellen. Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Sicherung des Ortes, an dem die Zwischenlagerung erfolgen soll.

Begasung:
Die Begasung dient der Schädlingsbekämpfung und ist erforderlich, wenn z.B. Waffen in Holzkisten in die USA verschifft werden sollen. Die Begasung erfolgt in der Regel in speziellen Containern, die auf Freiflächen in den Hafenbereichen stehen. Nach dem Begasungsvorgang ist es erforderlich, dass der Container und die begaste Ware auslüften, bevor die Ware weitertransportiert werden kann. Dies geschieht durch Öffnen des Containers.

Die Sicherheitsauflagen sollen gewährleisten, dass aus dem offenstehenden Container keine Waffen/Munition unberechtigt entnommen werden.

Bewachungspersonal:
Bewachungspersonal sind Personen im Sinne des § 34a GewO. Bewaffnetes Bewachungspersonal sind Erlaubnisinhaber nach § 28 Absatz 1.

Gesicherte Räume:
Gesicherte Räume sind Räume, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 5 AWaffV erfüllen und behördlicherseits entsprechend zugelassen sind.

Videoüberwachung:
Videoüberwachte Bereiche sind Bereiche, in denen in geeigneter Weise eine Videoüberwachung erfolgt. Erforderlich ist eine ständige Überwachung der Monitore durch Wachpersonen, die ggf. Maßnahmen gegen ein Abhandenkommen der Waffen/Munition oder unberechtigten Zugriff auf diese einleiten können. Eine bloße Videoaufzeichnung reicht nicht aus.

Unzugänglicher Container:
Ein unzugänglicher Container ist dann gegeben, wenn dieser so gelagert wird, dass eine Türöffnung nicht möglich ist, da die Tür z.B. durch andere Container verstellt ist oder der Container mit der Tür gegen eine Mauer o. Ä. gestellt wird.

29.4 Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 Absatz 1) können im Rahmen bestehender, laufender Geschäftsbeziehungen zu Herstellern oder Händlern in anderen Staaten Erlaubnisse nach § 29 Absatz 1 für einen längeren Zeitraum befristet erteilt werden. Dies gilt in erster Linie in den Fällen, in denen einem gewerblichen Waffenhersteller oder -händler in einem anderen Mitgliedstaat - zu dem die Geschäftsbeziehungen bestehen -eine längerfristige, höchstens drei Jahre dauernde Erlaubnis (Artikel 11 Absatz 3 der EG-Waffenrichtlinie) dieses Staates erteilt werden soll und die Erlaubnis der deutschen Behörde als Zustimmung zu dieser Erlaubnis (§ 29 Absatz 2) des anderen Mitgliedstaates ergeht.

Im Rahmen einer solchen Erlaubnis kann nach § 29 Absatz 3 AWaffV auf die Angaben des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden; diese Angaben müssen dann aber beim Verbringen selbst den zuständigen Überwachungsbehörden (Bundespolizei - BPoL, Zoll) mitgeteilt werden und werden anschließend der deutschen Waffenbehörde, die die Erlaubnis erteilt hat, nach § 32 Absatz 3 AWaffV übermittelt.

Für die Erteilung der genannten Erlaubnisse müssen die Eigenschaft der an dem Verbringen Beteiligten als gewerbsmäßige Waffenhersteller oder -händler und die laufenden Geschäftsbeziehungen (z.B. längerfristiger Auftrag zur Lieferung noch nicht produzierter Waffen) glaubhaft gemacht werden.

Zu § 30 : Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

30.1 Für Erlaubnisse nach § 30 gilt Nummer 29.1 entsprechend.

30.2 Eine Erlaubnis nach § 30 Absatz 1 wird grundsätzlich durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.

Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in § 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen. Als Antragsteller kommen Absender, Empfänger oder Transporteur in Betracht.

Das BKA übermittelt der zuständigen Behörde die von dem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).

30.3 Die inhaltlichen Voraussetzungen und Prüfanforderungen der Erlaubnis entsprechen - mit Ausnahme der Berechtigung des Empfängers - denen der Erlaubnis nach § 29 (Nummer 29.3).

Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus einem Drittstaat durch Deutschland in einen oder durch einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, so ist die vorherige Zustimmung dieses anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich, wenn dies nach dem Recht dieses Staates vorausgesetzt wird (§ 29 Absatz 2). Die Erlaubnis wird dann erteilt. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder Änderungen der in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden Rechtslage mit. Das Verfahren richtet sich hier zusätzlich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).

Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.

Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere EU-Mitgliedstaaten

31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach § 31 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis wird durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 4 AWaffV genannt sind.

Die zuständige Behörde übermittelt dem BKA die vorliegenden Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32 Absatz 1 AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des Überlassers nach § 34 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem BKA anzuzeigen.

Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder -händler) wird eine Erlaubnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2 durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29 Absatz 5 Satz 1 AWaffV genannt sind. An Stelle der Erlaubnis kann während des Transports die Erklärung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29 Absatz 5 Satz 3 AWaffV enthalten muss.

Das BKA übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der zuständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben ggf. auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV). Sollen Waffen oder Munition in einen Drittstaat verbracht werden, bedarf es keiner Erlaubnis.

Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) verbracht werden, so ist das Verbringen dem BKA rechtzeitig durch eine Anzeige mitzuteilen. Das BKA leitet die danach erhaltenen Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV), sofern diese nicht auf die entsprechenden Mitteilungen verzichtet haben.

31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das BMI teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der Länder in regelmäßigen Abständen die in den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehende Rechtslage mit. Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen können.

Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gelten die in Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.

Zu § 32: Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

32.1 Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 zur Mitnahme der dort genannten Waffen und Munition (vgl. auch Nummer 29.1) wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 2 AWaffV zu machen. Nach § 30 Absatz 3 AWaffV kann auf einzelne Angaben verzichtet werden, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können; der Antragsteller ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass fehlende Angaben spätestens bei der Einreise gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden (Nummer 33.1) nachzuholen sind.

In besonderen Fällen kann der Antrag nach § 30 Absatz 4 AWaffV durch mehrere Personen gemeinsam gestellt werden (z.B. bei schießsportlichen Großveranstaltungen für eine teilnehmende Mannschaft). In diesen Fällen wird für diese Personen gemeinsam ein Erlaubnisschein erteilt. Die jeweiligen Angaben für die einzelnen Personen sind formlos in einem gesonderten Anschreiben der zuständigen Genehmigungsbehörde aufzuführen.

Für die Erlaubnis müssen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Das notwendige Alterserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 kann mit der Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers und der deutschen Übersetzung hierzu nachgewiesen werden. Die Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung und der ausreichenden Sachkunde können durch aussagekräftige amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher Übersetzung erbracht werden. Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorliegen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Absatz 2 soll im Regelfall hier keine Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Sachkunde.

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen- und Munitionssachverständige, gefährdete Personen, Waffenhersteller, Waffenhändler, Bewachungsunternehmer, Bewachungspersonal) wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn sie einen durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates für diese Waffen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass oder eine beglaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetragen.

Halbautomatische Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, dürfen nicht mitgenommen werden, weil eine für das Mitbringen erforderliche Kriegswaffengenehmigung durch das BMWi als zuständige Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt wird.

Eine Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Absatz 1 bis 5 berechtigt gleichzeitig zum Besitz der Waffen oder der Munition (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 3). Eine Berechtigung zum Erwerb von Waffen und Munition sowie zum Führen außerhalb der Befreiungen nach dem WaffG ist mit der vorgenannten Erlaubnis zur Mitnahme nicht verbunden.

Die Menge der Munition, die auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 bis 5 berechtigt mitgenommen werden darf, richtet sich nach dem Verwendungszweck. In der Regel ist der Munitionsbedarf bei Jägern deutlich geringer als bei Sportschützen.

32.2 Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gelten besondere Regelungen:

Diese Personen dürfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach § 32 Absatz 3 die in der Vorschrift genannten Schusswaffen bis zu der dort genannten Höchstzahl und dafür bestimmte Munition ohne Erlaubnis nach Deutschland mitnehmen, wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Waffen eingetragen sind, und einen Beleg zum Nachweis des Grundes der Reise (z.B. die Einladung zu einer Jagd oder eine gültige deutsche Jagderlaubnis oder die Einladung zu einer schießsportlichen oder einer Brauchtumsveranstaltung oder die Ausschreibung einer solchen) mit sich führen. Nicht jede Art von Schusswaffe darf mitgenommen werden. Im Einzelnen handelt es sich um lange Repetier-Feuerwaffen Kategorien B 6 und C 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen; lange Feuerwaffen Kategorie C 2; lange Feuerwaffen Kategorie D; Druckluft-, Federdruck- und CO2Waffen (genannte Kategorien nach der Anlage I der EG-Waffenrichtlinie).

Der Grund der Reise kann auch im Zusammenhang mit der Jagd, dem Schießsport oder dem Brauchtum (auch Reparatur von Jagd-, Sport- und Brauchtumswaffen, Aussuchen von speziellen Munitionslosen) anerkannt werden. Bei einer schießsportlichen Veranstaltung (Wettkampf oder Training) im Nahbereich einer EU-Binnengrenze kann auch der Mitgliederausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem Grenzbereich als Beleg für den Grund der Mitnahme ausreichend sein. Für die Mitnahme anderer oder der Zahl nach darüber hinausgehender Waffen und Munition verbleibt es bei der Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1.

Sonderregelungen ergeben sich aus dem deutsch-österreichischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Munition durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützen vom 28. Juni 2002, das am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist (BGBl. 2004 II S. 788). Danach ist für Mitglieder deutscher und österreichischer traditioneller Schützenvereinigungen und Sportschützenvereine unter besonderen Voraussetzungen der Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses nicht erforderlich. Dieses Abkommen gilt nur für die Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition zu besonderen Anlässen iri der Republik Österreich und im Freistaat Bayern. Nach dem Inhalt des Abkommens kann die Mitnahme von Waffen aus Österreich nach Bayern nur direkt über die österreichisch-bayerische Grenze erfolgen.

Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Drittstaaten kann die Erlaubnis ohne Prüfung des Alterserfordernisses und der Sachkunde erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen bei der Behörde bekannt geworden sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit oder der fehlenden persönlichen Eignung des Antragstellers rechtfertigen (§ 32 Absatz 4); dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen vorliegen, unter denen solche Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubnisfrei Waffen oder Munition nach Deutschland mitnehmen dürfen (§ 32 Absatz 3). Ein Europäischer Feuerwaffenpass ist nicht erforderlich.

32.3 Weitere Fälle, in denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 nicht erforderlich ist:

32.4 Die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 erfolgt nach den Maßgaben des § 33 AWaffV. Hinsichtlich des Vordrucks "Europäischer Feuerwaffenpass" ist zu beachten, dass entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffenpass (2005/11/EG) der entsprechende Vordruck nach der WaffVwV 1979 ab dem 1. Mai 2006 nicht mehr verwendet werden soll. Der Antragsteller hat dafür die Angaben nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AWaffV zu machen.

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestimmtes Dokument zum Nachweis der nationalen Berechtigungen des Inhabers zum Waffenbesitz. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme der dort eingetragenen Schusswaffen und für diese bestimmte Munition in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur, wenn dieser Staat zuvor zugestimmt hat (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Waffenrichtlinie).

Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feuerwaffenpasses darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Interesse die jeweils gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen sollte.

Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass auch Waffen eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3 genannt sind, sofern dies von dem anderen Mitgliedstaat verlangt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffen berechtigt besessen werden (z.B. Druckluft-, Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen).

Zu § 33: Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

33.1 Die in § 33 Absatz 1 geregelte Verpflichtung, die in der Vorschrift genannten Waffen oder Munition bei einem Verbringen oder bei einer Mitnahme nach Deutschland aus einem Drittstaat bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zolldienststellen und BPoL) anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 32 Absatz 5 sowie in den Fällen, in denen der Umgang mit solchen Waffen oder Munition verboten ist. Die Anmeldepflicht umfasst neben zum Verbleib im Inland bestimmter Waffen und solcher Munition, auch Waffen und Munition, die z.B. zur Durchfuhr im Rahmen eines Versandverfahrens, zur Ausbesserung im Rahmen der aktiven Veredelung, zur vorübergehenden Verwendung, oder zur Lagerung in einem Zolllager bzw. in einem Freilager oder einer Freizone bestimmt sind. Sie gilt unabhängig von der beabsichtigten zollrechtlichen Bestimmung. Weitergehende zollrechtliche Vorschriften insbesondere über die Gestellung von Waren, sowie beschussrechtliche Vorschriften über Waren, die dem BeschG unterliegen, bleiben unberührt.

Die Anmeldepflicht beim Verbringen oder der Mitnahme aus Drittstaaten (§ 33 Absatz 1) gilt unabhängig von zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflichten. Die Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen oder Munition im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 33 Absatz 1) ist Aufgabe der Zollverwaltung, die BPoL wirkt lediglich mit.

Als Berechtigung zur Verbringung oder Mitnahme ist, außer in den Fällen des § 32 Absatz 5, der nach bundeseinheitlichem Vordruck ausgestellte Erlaubnisschein vorzulegen.

Bei verbotenen Waffen und Munition, für die das BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 erteilt hat, ist neben dieser Ausnahmegenehmigung ggf. die darin zusätzlich geforderte Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme (vgl. Nummer 40.2.3) vorzulegen.

Personen, die bei der Einreise eine ihnen erteilte Erlaubnis zur Mitnahme oder zum Verbringen nicht mit sich führen, werden an die waffenrechtlich allgemein zuständige Behörde verwiesen (Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts oder die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde). Die Waffen und die Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Gewahrsam der Zoll- bzw. Grenzdienststelle. Dem Einreisenden ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Erlaubnis vorzulegen ist.

33.2 Die ergänzenden Angaben nach § 29 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 3 Satz 2 AWaffV sind der Überwachungsstelle vom Erlaubnisinhaber in jedem Fall mitzuteilen, auch wenn eine Abfertigung zum freien Verkehr nicht beabsichtigt ist, weil die Gegenstände beispielsweise zur Durchfuhr bestimmt sind.

33.3 Die Mitteilungen über ergänzende Angaben zum Erlaubnisschein nach § 32 Absatz 3 AWaffV sind denjenigen Behörden zuzuleiten, die die dem Verbringen oder der Mitnahme zugrunde liegende Erlaubnis - ggf. als Zustimmung - erteilt haben.

Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaubnisscheins, die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt werden sollen, frei und versieht den Erlaubnisschein mit dem Hinweis: "Die Felder Nummer 6 und 7 sind durch die Überwachungsbehörde nach § 33 Absatz 3 zu ergänzen. Eine Kopie des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden".

Zu § 34 : Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

34.1 § 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflichtung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berechtigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sanktionen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1 Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Munition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzelfall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.

Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustellen, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichtsverhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Absatz 1 Satz 5 für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen anderen an einen Dritten erweitert die Prüfpflichten des Überlassenden. Dieser ist sowohl für die Auswahl einer berechtigten Transportperson als auch für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztlich empfangenden Dritten verantwortlich.

Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Erlaubnisse (z.B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK) erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z.B. jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge etc.).

Die Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 beseitigt lediglich die Verbotseigenschaft als solche. Ein sonstiger waffenrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bleibt bestehen. Daher ist eine Berechtigung zum Erwerb nur gegeben, wenn der Empfänger dem Überlassenden gleichzeitig eine Ausnahmezulassung des BKA und - wenn notwendig - eine WBK oder eine vergleichbare waffenrechtliche Erwerbsberechtigung vorlegen kann.

Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition besitzen dürfte. Dies wäre z.B. bei nicht verbotenen und auch ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien Waffen bei Personen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Berechtigte Personen können beispielsweise sein:

34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre das Überlassen an umfassend vom Waffenrecht freigestellte Dienstpersonen (z.B. Freistellung nach § 55 Absatz 1 und 6) oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehörigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehleinschätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlassenden.

Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. In den praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die folgenden Voraussetzungen und weiteren Verfahrensweisen zu beachten:

Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Überlassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 34 Absatz 2.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionserwerbschein, so ist dieser vorzulegen.

Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebescheid nach § 3 Absatz 3 (Waffenerwerb durch Minderjährige), so ist dieser vorzulegen.

Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden.

34.3 Die Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 hat bei der für den Erwerber der Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen. Auch in den Fällen des erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaffen durch Inhaber eines Jagdscheins nach § 13 Absatz 3 Satz 1 hat der Waffenhändler das Überlassen der. Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 der für den Erwerber zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Die Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und eines sonstigen Überlassenden, die sich aus § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergeben, erstrecken sich jeweils auch auf wesentliche Teile von Schusswaffen. Diese sind lediglich im Einzelfall nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 im Erwerb und Besitz erlaubnisfrei. Das Überlassen an erwerbsberechtigte Personen auf der Grundlage von § 12 Absatz 1 ist hiervon nicht erfasst; es ist zulässig.

34.4 Nach § 34 Absatz 3 gelten die Regelungen des § 34 Absatz 1 und 2 nicht für Personen, die Schusswaffen oder Munition unter eigenem Namen einem anderen, der diese außerhalb des Geltungsbereiches des WaffG erwirbt, überlassen. Ein Gegenstand wird in diesem Sinne auch dann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben, wenn dieser einem anderen zur gewerbsmäßigen Beförderung oder der Deutschen Post AG/der Deutschen Bahn AG zur Beförderung aus dem Bundesgebiet hinaus übergeben wird (§ 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5).

Auf die Sonderregelung im Bereich der EU ist hinzuweisen, hier ist das Verfahren nach § 31 anzuwenden.

34.5 § 34 Absatz 4 unterwirft im Interesse der anderen EU-Mitgliedstaaten - wie in Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der EG-Waffenrichtlinie vorgesehen - das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 und 3 (Kategorien B und C) und von für diese Waffen bestimmter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat einer Anzeigepflicht gegenüber dem BKA. Hiervon ausgenommen ist ein erlaubnisfreies Überlassen zum lediglich vorübergehenden Gebrauch an WBK-Inhaber oder auf Schießstätten (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 Nummer 1 und 2).

Die entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA ist auf dem amtlichen Vordruck unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in § 31 Absatz 2 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwiderhandlungen in Gestalt etwa einer nicht erfolgenden oder aber einer unvollständigen und/oder verspäteten Anzeige stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nummer 5 dar.

34.6 Sofern nicht bereits Anzeigepflichten nach § 31 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 34 Absatz 4 bestehen und sofern das Überlassen nicht an staatliche Stellen oder an Unternehmen zur Durchführung staatlicher Kooperationsvereinbarungen erfolgt, begründet § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeigepflicht gegenüber dem BKA in den Fällen, in denen die von der Norm erfassten Waffen einem Empfänger überlassen werden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen hat. Das Übereinkommen ist von folgenden Staaten ratifiziert worden: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Schweden und Zypern.

Die schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA ist in zweifacher Ausfertigung unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in § 31 Absatz 3 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwiderhandlungen wie etwa eine nicht erfolgende oder aber eine unvollständige und/oder verspätete Anzeige sind Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 Nummer 5. Auf die ergänzende Verpflichtung zur Vorlage von Pässen oder Personalausweisen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 4 AWaffV wird hingewiesen.

Das BKA, das dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige auf dem Doppel bestätigt, leitet diese nach § 32 Absatz 2 AWaffV an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates weiter.

Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

35.1 Vom Begriff der "Anzeigen oder Werbeschriften" sind alle Angebote unabhängig davon erfasst, ob diese in Papierform oder in sonstiger Weise - insbesondere elektronisch - abgegeben werden. § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt für alle Waffenarten. § 35 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet zunächst den Anbietenden selbst zur Bekanntgabe seiner Personalien gegenüber dem jeweiligen Publikationsorgan sowie zur inhaltlichen -wortgetreuen - Ergänzung seines Angebotes um den jeweils einschlägigen Hinweis nach den Nummern 1 bis 3. Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 und 3 trifft das veröffentlichende Organ die Pflicht, auch im Rahmen der Veröffentlichung des Angebots die Aufnahme der jeweils gebotenen Hinweise und der erforderlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen bzw. zu kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch dann auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblichen Anbieters verzichtet werden, wenn dieser der Bekanntgabe widersprochen hat. Da die vorgenannten Pflichten waffenrechtlich weder sanktionsbewehrt sind noch zu den unmittelbar auf Grundlage des WaffG durchsetzbaren Geboten gehören, kommt eine Überwachung und behördliche Durchsetzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbewehrte Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederholungsgefahr o. Ä.).

Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblich Anbietenden, so sind nach § 35 Absatz 1 Satz 4 die Geschäftsvorgänge, aus denen sich sowohl der Widerspruch des Anbietenden gegen eine solche Bekanntgabe als auch dessen vollständige Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang aufzubewahren. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in diese Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbewehrung in § 53 Absatz 1 Nummer 17 wird hingewiesen.

35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 betreffenden Hinweispflichten nach § 35 Absatz 2 Satz 1 bestehen bei allen Schusswaffen, die im Führen oder Schießen ihrer Art nach den entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten unterliegen. Freistellungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Voraussetzungen etwa nach § 12 Absatz 3 oder 4 besitzen keine Relevanz für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine entsprechend verpflichtete Person, die auf die Möglichkeit des im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien Führens oder Schießens hinweist, genügt somit nur dann ihren gesetzlichen Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätzliche Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Voraussetzungen der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig dargestellt werden. Bezieht sich der Vorgang des Überlassens auf eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe nach § 10 Absatz 4 Satz 4, so erweitert sich die vorgenannte Hinweispflicht nach § 35 Absatz 2 Satz 2 um den Umstand der Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser erweiterten Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan, wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des Erwerbers ist - im Eigeninteresse des gewerblichen Überlassers selbst - dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben.

Auf die nach § 53 Absatz 1 Nummer 18 bestehende Bußgeldbewehrung der sich aus § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergebenden Pflichten wird hingewiesen.

35.3 Das Verbot des § 35 Absatz 3 erfasst das Vertreiben und das (sonstige) Überlassen von Waffen und Munition außerhalb fester Verkaufsstellen. In diesem Sinne vertreibt Waffen und Munition, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen oder Munition feilhält oder anderen überlässt, entsprechende Bestellungen entgegennimmt (wobei auf die Ausnahmeregelung nach § 35 Absatz 3 Nummer 2 zu achten ist) oder aufsucht oder aber den Erwerb oder das Überlassen vermittelt. Das Verbot des Überlassens gilt darüber hinaus unabhängig davon, ob der betreffende Umgang im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des Anbietenden oder aber nichtgewerblich erfolgt. Von dieser Verbotsalternative werden also alle Formen des Überlassens ohne Rücksicht auf die Motivationen der Beteiligten oder die Ausgestaltung der dem Überlassen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen zwischen diesen erfasst. Gegenständlich erstreckt sich das Verbot des § 35 Absatz 3 auf Schusswaffen, auf die diesen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2 bis 1.5 waffenrechtlich gleichgestellte Gegenstände, auf Munition sowie auf Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1.

Verstöße gegen das Verbot des § 35 Absatz 3 stellen nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 eine Straftat dar und können in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit regelmäßig auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters in Frage stellen.

Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Absatz 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass einem ungeregelten Verkauf entgegengewirkt und dadurch Gefahren vorgebeugt werden soll, die bei diesen Formen des behördlich nicht effektiv kontrollierbaren Verhaltens bestehen (z.B. Defizite in den Aufbewahrungsmodalitäten; Überlassen an Nichtberechtigte etc.). Weiter sollen Anreize für den Erwerb von Waffen und Munition durch die allgegenwärtige Präsenz von Angeboten und Erwerbsmöglichkeiten im öffentlichen Raum oder bei speziellen Veranstaltungen vermieden werden.

Bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 35 Absatz 3 Satz 1 nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass es sich um Verbote mit Ausnahmevorbehalt handelt. Die verbotenen Handlungen sind somit grundsätzlich unerwünscht und bedürfen im Fall ihrer Zulassung einer besonderen Rechtfertigung. Von der Ausnahmemöglichkeit kann daher im öffentlichen Interesse nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

Ausnahmen durch die nach § 49 Absatz 2 Nummer 4 örtlich zuständige Waffenbehörde werden daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur bei Veranstaltungen in Betracht kommen, die eine besondere Gewähr des gefahrlosen Ablaufs bieten, weil auf Anreizeffekte gegenüber bestimmten Personengruppen verzichtet wird und der Schutz vor Abhandenkommen etwa durch entsprechende Aufbewahrungsvorgaben behördlich sichergestellt werden kann (z.B. Fachmessen/ -ausstellungen im Gegensatz zu allgemeinen Militariabörsen oder bestimmten Anbietern auf Flohmärkten).

Der Charakter einer Veranstaltung kann z.B. durch Beschränkung des Anbieterkreises, durch Auflagen zur Art der angebotenen Waffen/Munition oder durch Zugangsbeschränkungen zur Veranstaltung beeinflusst werden. Die Behörde hat alle diesbezüglichen Umstände im Rahmen ihrer Entscheidung angemessen zu würdigen und Beschränkungen und Nebenbestimmungen nach § 9 in Betracht zu ziehen.

§ 35 Absatz 3 nennt besondere Formen des Gewerbes. Dazu im Einzelnen:

35.3.1 Das Verbot des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezieht sich in Anbetracht der Freistellung der Fälle des § 55b Absatz 1 GewO praktisch nur auf den entsprechenden Vertrieb an den Endverbraucher. Es gilt beispielsweise nicht für Handlungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Erlaubnisinhabers nach § 21 bei Bestellungen von Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

35.3.2 Von der Verbotsvariante des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltungen des Titels IV der GewO erfasst (Messen, Ausstellungen, Märkte). Das Verbot gilt jedoch nicht für die Entgegennahme von Bestellungen auf festgesetzten Messen und Ausstellungen.

35.3.3 Das Verbot nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erstreckt sich auch auf Märkte und Sammlertreffen. Hierdurch sowie durch den Begriff der "ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen" werden auch der private nichtgewerbliche Trödelmarktverkehr sowie alle Veranstaltungen nach Titel IV der GewO, die in Ermangelung einer Festsetzung nicht unter die Nummer 2 fallen, erfasst. Für die insofern ggf. unter diese Verbotsvariante fallenden Ausstellungen und Messen bleibt zu beachten, dass auch die Entgegennahme von Bestellungen auf nicht festgesetzten Veranstaltungen verboten ist. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Hinblick auf ihren Zweck (Vergnügung oder Warenverkehr) und das Geschehen im weiten Sinne als vergleichbar oder ähnlich anzusehen sind (z.B. auch Tauschbörsen, Kulturfeste). Vom Verbot ausgenommen ist das Überlassen von Schusswaffen und Munition in einer Schießstätte oder das Überlassen von Waffen und Munition, soweit sie Teil einer Sammlung nach § 17 Absatz 1 oder für eine solche bestimmt sind.

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und den § § 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer. Für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition bei der Unterbrechung eines gewerblichen Transports (etwa durch Umladung oder Zwischenlagerung) gelten die entsprechenden Bestimmungen über die sichere Aufbewahrung zu Nummer 29.3 entsprechend.

36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.

Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.

36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

36.2.3 Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus.

Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit:

Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw.

Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 möglich.

36.2.4 In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Sicherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I möglich.

Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung:

Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992 oder der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erfolgen. Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also bis zwanzig Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Bei mehr als 30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Absatz 6 geprüft werden, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Sicherheitsstandards erforderlich ist.

36.2.5 Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht.

36.2.6 Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A oder B entspricht, aufbewahrt, so genügt nach § 13 Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz AWaffV für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein unklassifiziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss. Die Aufbewahrung "über Kreuz" von Schusswaffen und nicht dazugehöriger Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufen A oder B ist nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz AWaffV zulässig.

36.2.7 Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis.

36.2.8 Für verbotene Schusswaffen gilt § 13 Absatz 1 AWaffV, es sind also dieselben Sicherheitsstandards wie bei erlaubnispflichtigen Kurzwaffen einzuhalten. Für sonstige verbotene Waffen gilt § 36 Absatz 2.

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass ich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen der von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

36.2.10 Ist nach Prüfen des Einzelfalles auf Grund der Art der Waffen, des hohen Waffen- oder Munitionsbestandes oder wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheitsstandard notwendig, ist eine Anordnung nach § 36 Absatz 6 erforderlich.

36.2.11 Für die Aufbewahrung von Waffen- und Munitionssammlungen in anderen als der sonst vorgeschriebenen Art, z.B. in Vitrinen oder durchsichtigen Ausstellungsschränken, sind die Regelungen des § 13 Absatz 7 AWaffV anzuwenden. Danach kann auf Antrag des Sammlers die Waffenbehörde nach Prüfung des Einzelfalles geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen.

36.2.12 Härtefälle im Sinne des § 13 Absatz 8 AWaffV können z.B. in folgenden Fällen gegeben sein:

In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.

36.2.13 Bestehen auf konkreten Tatsachen beruhende begründete Zweifel nach § 13 Absatz 9 AWaffV, kann die Waffenbehörde eine fachlich komptente Stellungnahme z.B. von zertifizierten Finnen der Sicherheitstechnik, kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, dem DIN, dem TÜV, der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) oder den Materialprüfungsanstalten der Länder verlangen. Diese Gutachten sind auf eigene Kosten durch den Verwahrer von Waffen d Munition beizubringen.

36.2.14 Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff "berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle au die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gliche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht lässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).

36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z.B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer - auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.

36.2.16 Die zentrale Geschäftsstelle Kriminalpolizeiliche Prävention (KPK) gibt Arbeitsanleitungen für die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen betreffend der Aufbewahrung von Waffen und Munition heraus. Diese Arbeitsanleitungen sind im Rahmen der diesen Stellen obliegenden Bürgerberatung als Grundlage für ein alle Angebote des Marktes ausschöpfendes Aufbewahrungskonzept anzusehen, die weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Die Regelungen im und der AWaffV stellen hingegen den unter Sicherheitsaspekten erforderlichen Standard für die Aufbewahrung auf. Die Waffenbehörde hat Aufbewahrungskonzepte der Antragsteller unter Beachtung der unterschiedlichen Voraussetzungen dieser Regelungen und auf Grund der jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten zu beurteilen.

36.2.17 Die nach § 14 AWaffV beizubringenden Aufbewahrungskonzepte im Bereich von Schützenhäusern, Schießstätten oder im Waffengewerbe (Handel, Herstellung, Bewachung) müssen dem Stand der Technik entsprechen.

36.3 Befördert jemand, z.B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21, Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, so hat er sie auch während des Transportes gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren enthalten. Kennzeichnungsverpflichtungen auf Grund von Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter - z.B. auf Grund der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) bleiben unberührt.

Lässt der Erlaubnisinhaber Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, durch ein gewerbliches Unternehmen befördern, so ist er verpflichtet,

36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der Warensendung informiert ist;

36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhandenkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich mitteilt;

36.3.3 auf den Verpackungen von Schusswaffen keine sichtbaren Hinweise auf die Art der Waren anzubringen.

36.4 Adressat der Pflichten nach § 36 ist auch der selbstständige Beförderer von Schusswaffen und Munition. Diese Gegenstände hat der Beförderer beim Transport im Geltungsbereich des WaffG gegen Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen gelten folgende Besonderheiten:

36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem Schloss, z.B. eine Geldkassette, an den keine weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.

36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im Yachthafen liegen und überholt werden.

36.6 Grundsätzlich ist der Verwendungszweck der Waffen zu berücksichtigen.

36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht also eine "Bringschuld" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Uhrzeit 21 bis 6 Uhr, vgl. hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPO zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes - GG) zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben werden.

Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflichten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder gegen eine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung vollziehbaren Anordnung nach § 36 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 verstößt, kann wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 19). Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 19 handelt beispielsweise derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen hat und daraus eine Waffe abhanden kommt. Vorsätzliche Verstöße gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Munition verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.

Zu § 37 : Anzeigepflichten

37.1 Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 ist nicht an das Erlaubniserfordernis nach § 2 Absatz 2 gebunden.

Die Aufzählung der Anlässe für den Erwerb ist nicht abschließend, ihnen gemeinsam ist jedoch, dass dieser bei Gelegenheit der Wahrnehmung einer anderen Aufgabe stattfindet. So könnte beispielsweise auch das Auffinden einer Waffe durch die Zollbehörde, die in ganz anderem Zusammenhang tätig wird, oder durch einen Arzt oder Pfleger, der sich um eine Betreuungsperson kümmert, in Betracht kommen.

Die Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die Wahlmöglichkeit, die Waffen/Munition sofort sicherzustellen oder durch Anordnung festzulegen, dass die Waffen/Munition unverzüglich unbrauchbar gemacht werden müssen oder an Berechtigte abzugeben sind. Die "angemessene Frist" ist bei Besitznehmern von Waffen/Munition im Wege des Erbfalles so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung nach § 37 Absatz 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die Waffen/Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder einem anderen Berechtigten, z.B. einem Waffenhändler, zuzuleiten sind.

Hinsichtlich § 37 Absatz 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.

37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Absatz 2 sind alle Erlaubnisse nach dem WaffG.

37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Absatz 2 BGB), die unter die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen oder Munition betreffen, unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde mit; diese schaltet zwecks Klärung der bisherigen Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle ein.

37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer eingetragenen Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist das Datum der Verlustanzeige, der Vermerk "Abhandenkommen angezeigt" einzutragen und Spalte 12 mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erlangt der Berechtigte die tatsächliche Gewalt über die abhandengekommene Schusswaffe zurück, so ist die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten neu einzutragen.

37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktuellen Anschrift beim BVA zu einem unverhältnismäßigen Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zuständigen Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abgebenden Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffenakte unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37 Absatz 4).

Zu § 38: Ausweispflichten

38.1 In den Fällen, in denen ein Verbringen aus einem Drittstaat zwischen "gewerbsmäßigen" Waffenherstellern oder -händlern auf der Grundlage einer längerfristigen Erlaubnis hierzu erfolgt (vgl. Nummer 29.4), kann an Stelle des Erlaubnisscheins auch eine Bescheinigung mitgeführt werden, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt.

38.2 Eine Bescheinigung nach § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c ist mitzuführen.

38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei Ausübung der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist verzichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend, wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft die entsprechende WBK mit sich führt.

Zu § 39: Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen. Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen, dürfen nicht verlangt werden.

39.2 Eine Nachschau soll grundsätzlich mit der angemessenen Rücksichtnahme durchgeführt werden. Die betrieblichen Belange sind, soweit möglich, zu wahren.

Bei Erlaubnisinhabern nach § 21 soll der Geschäftsbetrieb insbesondere anhand der Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelsbücher in unregelmäßigen Abständen - mindestens jedoch alle zwei Jahre - überprüft werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach dem WaffG und den Durchführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt. Bei der Überprüfung der Bücher eines Hersteller- oder Großhandelsbetriebes soll die Behörde stichprobenweise Art und Menge der abgegebenen Schusswaffen unter Angabe des Empfängerbetriebes zusammenstellen und die Zusammenstellung der für die Überwachung des jeweiligen Empfängerbetriebes zuständigen Behörde übersenden. Diese überprüft anlässlich der nächsten Betriebsprüfung, ob der Empfänger die angegebenen Waffen in seinem Waffenbuch ordnungsgemäß verbucht hat.

Die behördliche Nachprüfung ist im Waffenherstellungs- oder im Waffenhandelsbuch unter Angabe des Datums zu vermerken. Das Ergebnis der behördlichen Nachprüfung ist durch die Waffenbehörde schriftlich zu dokumentieren. Der Erlaubnisinhaber nach § 21 erhält eine Durchschrift dieses Vermerks. Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzunehmen.

Ergeben sich bei der Prüfung der Waffenbücher aus den Eintragungen, insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Geschäfte, oder aus anderen Umständen Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen oder ob sie zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.

39.3 Bei nicht gewerblicher Ausübung der in § 39 Absatz 1 genannten Tätigkeiten gelten die Nummern 39.1 und 39.2 entsprechend.

Zu § 40: Verbotene Waffen

40.1 Verbotene Waffen (§ 2 Absatz 3)

40.1.1 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Geschosse, denen besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird. Bestehen Zweifel, ob es sich um verbotene Waffen handelt, so ist eine Entscheidung des BKA einzuholen (§ 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3). Das BKA veröffentlicht waffenrechtliche Entscheidungen in geeigneter Weise.

40.2 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Absatz 4 gilt Folgendes:

40.2.1 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im Geltungsbereich des Gesetzes werden zumeist öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind. Ausnahmegenehmigungen können auf einzelne wissenschaftliche Projekte oder Forschungsprojekte beschränkt oder auf den für deren Durchführung benötigten Zeitrahmen befristet sein. Dabei muss die sichere Aufbewahrung gemäß den gesetzlichen Vorschriften gesichert sein.

40.2.2 Das BKA prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffenbehörde.

40.2.3 Durch die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 wird nur eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen. Vorschriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt. Die Ausnahmegenehmigung ist ggf. mit dem Zusatz: "Dieser Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach den § § 10, 21, 28, 29, 30, 32 gültig!" versehen.

40.2.4 Da die Befreiungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Nummer 2, die für das gewerbliche Transportieren (z.B. durch Spedition, Transportunternehmen, Paketdienste) von Schusswaffen und Munition gelten, verbotene Schusswaffen und verbotene Waffen jeglicher Art nicht erfassen, bedarf es für den gewerblichen Transport im Geltungsbereich des Gesetzes einer Ausnahmegenehmigung durch das BKA. Diese kann z.B. für eine Spedition allgemein, auf drei Jahre befristet und für den Transport bestimmter Arten von verbotenen Waffen erteilt sein.

Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall

41.1 Ein Verbot nach § 41 Absatz 1 ist anzuordnen, wenn Belange der öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition beeinträchtigt werden. Dabei stellt Satz 1 Nummer 1 auf die eigentliche Gefahrenverhütung und Umgangskontrolle ab, während Nummer 2 sonstige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung entfallen lassen.

§ 41 Absatz 2 ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Umgangskontrolle ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von erlaubnispflichtigen Waffen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn die unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 46 Absatz 4 geboten ist und Maßnahmen nach § 45 nicht ausreichen. Zu beachten ist, dass es sich im Falle des § 41 Absatz 2 um eine Maßnahme handelt, die - wie auch im Falle des § 41 Absatz 1 - immer eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit voraussetzt.

Werden amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Zeugnisse beigebracht, so gelten diesbezüglich die generellen erhöhten Anforderungen an den Umgang mit Gesundheitsdaten.

41.2 Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des § 41 Absatz 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind. Darauf soll in den Anordnungen hingewiesen werden. § 41 Absatz 1 und 2 setzt nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition bereits ausübt.

41.3 Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die - wie Einbruchdiebstähle oder Raub - nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden. Anordnungen nach § 41 setzen eine Verurteilung des Betroffenen nicht voraus.

Auch körperliche Mängel, die den sachgerechten Umgang verhindern, rechtfertigen eine Anordnung nach § 41 Absatz 1 und 2.

41.4 Die Waffenbehörde hat Anordnungen und sonstige Maßnahmen nach § 41 der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und, sofern die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem BZR (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a BZRG) mitzuteilen. Die Polizei hat Maßnahmen nach § 41 bei der Erlaubnisbehörde anzuregen, sofern ihr entsprechende Anhaltspunkte für die Voraussetzungen bekannt werden.

Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z.B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht (z.B. die Sicherung besonders gefährdeter Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit z.B. auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach § 42 Absatz 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenem Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u. Ä.).

Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Absatz 2 Nummer 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen, bei denen es erfahrungsgemäß, z.B. auf Grund des Ausschanks alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt, dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann.

42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mitgeführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, enthält § 16 Absatz 2 bis 4 spezielle Regelungen.

Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.

42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.

Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

43.1 § 43 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung die Erhebung personenbezogener Daten ohne Mitwirkung und Benachrichtigung des Betroffenen.

43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutzregelung angelegt:

43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im WaffG getroffene Regelungen mit datenschutzrechtlichem Inhalt; das sind über die in § 43 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen der § § 5 und 6 hinaus z.B. diejenigen über Erlaubnisse und ihre Beurkundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten (§ 23), Anzeigepflichten (§ 34 Absatz 2) und den Datenaustausch zwischen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich komplementär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen, z.B. in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der Länder, wenn es um die Anfrage beim Verfassungsschutz im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung geht.

43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das allgemeine Datenschutzrecht, also für Bundesbehörden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und für Landesbehörden die datenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. So richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlägigen Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Dasselbe gilt für den Umgang mit Akten oder Dateien der Waffenbehörden einschließlich der Anforderungen an die Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und der internen und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen (behördlicher Datenschutz).

Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden

44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Absatz 1 zur Mitteilung an die Meldebehörde trifft jede Waffenbehörde für ihren Bereich, d. h. jede Waffenbehörde ist je für ihren Zuständigkeitsbereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller allein zuständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und vollständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von unterschiedlichen Waffenbehörden unabhängig voneinander erteilter Erlaubnisse für ein und dieselbe Person behält; die Verarbeitung, insbesondere die Speicherung, der hiernach übermittelten Daten richtet sich nach den Regelungen des Melderechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne des § 44 Absatz 1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist.

44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von der Waffen- an die Meldebehörde ist nach § 44 Absatz 1 Satz 1 die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis. Der Begriff der Erlaubnis ist nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift weit auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene begünstigende Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z.B. nach § 40 Absatz 4) oder Bescheinigungen (z.B. nach § 55 Absatz 2). Aus § 44 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von kurzfristiger Bedeutung (z.B. Schießerlaubnisse für ein einmaliges bestimmtes Ereignis, Bescheinigungen für Staatsgäste und sonstige Besucher nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Erlaubnisse für das Verbringen und die Mitnahme von Waffen, die sich mit Grenzübertritt erledigen) in aller Regel nicht unter die Mitteilungspflicht nach § 44 Absatz 1 Satz 1 fallen.

Die von der Meldebehörde den Waffenbehörden mitzuteilenden Umstände sind in § 44 Absatz 2 aufgezählt. Wegzug bedeutet in Übereinstimmung mit dem melderechtlichen Begriff des Auszugs den tatsächlichen Vorgang der räumlichen Verlegung der Wohnung (auch innerhalb derselben Gemeinde); der Begriff umfasst nicht den Statuswechsel einer Wohnung (Umwandlung von Haupt- zur Nebenwohnung und umgekehrt). Dadurch ist es möglich, dass sich die Zuständigkeit der Waffenbehörde ändert, ohne dass eine Mitteilung der Meldebehörde erfolgt. Neu hinzugekommen ist die Meldung des Zuzugs.

Zu § 45: Rücknahme und Widerruf

45.1 Der Begriff "Erlaubnis nach diesem Gesetz" (§ 45 Absatz 1) ist weit auszulegen und umfasst alle durch Verwaltungsakt begründeten Berechtigungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, also z.B. auch Zustimmungen, Ausnahmen, Einwilligungen sowie Zulassungen und nach § 58 Absatz 1 Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.

45.2 Für den Widerruf gilt - in Abgrenzung zur Rücknahme-Folgendes: Ein nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 liegt dann vor, wenn solche Tatsachen nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.

45.3 § 45 Absatz 3 trifft eine besondere Regelung für den Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8).

45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorübergehender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum, in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederauflebens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall, in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum wegfällt - etwa über mehrere Jahre hinweg -, von einem lediglich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z.B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.). Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht, sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft wegfällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff "besonderer Grund" ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fortwährenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.

45.4 Für den Widerruf von Erlaubnissen im gewerblichen Bereich gelten folgende verfahrensrechtlichen Besonderheiten:

45.4.1 Die zuständigen Gewerbeämter und die zuständige IHK sowie die ggf. zuständige HWK sollen gehört werden. Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis hat die Erlaubnisbehörde den Erlaubnisbescheid zurückzufordern (§ 46 Absatz 1); sie hat außerdem die in Satz 1 genannten Stellen und die für den Vollzug des WaffG zuständigen Verwaltungsbehörden, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbebetreibenden befinden, zu unterrichten.

45.4.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 21 wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer fachlicher Mängel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar ist oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mitzuteilen. Nummer 21.8.1 Absatz 4 gilt entsprechend. Gehören Gewerbeamt und Waffenerlaubnisbehörde unterschiedlichen Behördenzweigen an, muss sichergestellt werden, dass eine Anzeige des Erlaubnisinhabers nach § 21, die nur gegenüber dem Gewerbeamt erfolgt, von dort auch an die zuständige Waffenerlaubnisbehörde übermittelt wird.

45.4.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für laufende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde bei der unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf oder vom Erlöschen der Erlaubnis nach § 21 Absatz 5 den Lieferanten vom Wegfall der Erlaubnis Mitteilung machen.

45.5 Wird die Erteilung einer WBK, eines Munitionserwerbscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender körperlicher Eignung zurückgenommen oder widerrufen, so ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Zentralregister nach Nummer 4.2 mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BZRG).

Zu § 46: Weitere Maßnahmen

46.1 Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 sind die Erlaubnisdokumente unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, herauszugeben. Die Herausgabe der Ausfertigungen innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel als unverzüglich in diesem Sinne anzusehen.

46.2 Die Waffenbehörde hat in der Regel von einer der Ermächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Gebrauch zu machen. Beim Unbrauchbarmachen kann es sich, sofern keine Erlaubnis zur Bearbeitung einer Schusswaffe vorliegt, nur um ein Zerstören von Schusswaffen handeln (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4)

46.3 In § 46 Absatz 2 und 3 ist ein mehrstufiges Verfahren geregelt. Es handelt sich, wie bei § 37 Absatz 1 Satz 2 und 3, um ein verwaltungsrechtliches Verfahren; dieses ist zu unterscheiden vom Verfahren mit sanktionsrechtlichem Hintergrund nach § 54. Als erste Stufe ist eine Anordnungsverfügung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vorgesehen und als zweite Stufe die Sicherstellung als Vollstreckungsmaßnahme.

In § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist ein einstufiges Vollstreckungsverfahren geregelt. Hier kann die Sicherstellung sofort, d. h. ohne vorherige Verwaltungsakte nach § 41 oder § 45 oder Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, erfolgen.

Die Sicherstellung kommt auch in Betracht, wenn sich die Waffe in der Obhut der Behörde befindet.

46.4 Besonderheiten bei der sofortigen Sicherstellung, wenn sich die Gegenstände im Besitz des Betroffenen befinden:

Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 ist die Durchsuchung einer Wohnung möglich. Hierbei ist das Grundrecht auf Unversehrtheit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 GG zu beachten. Welches Gericht für die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zuständig ist, bestimmt sich in Ermangelung einer speziellen Regelung im WaffG nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder.

Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz kann ausnahmsweise bei Gefahr im Verzug die Durchsuchung durch die zuständige Behörde angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

46.5 Nach § 46 Absatz 5 Satz 1 wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen zu verzichten. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als "Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im "Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind. Die Behörde kann nunmehr entscheiden, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren Einziehung verwertet oder vernichtet.

Im Rahmen der Verwertung nach § 46 Absatz 5 zieht die Behörde die ihr tatsächlich entstandenen Kosten (für Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung) ab.

Wer nach § 46 Absatz 5 "nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigter" ist, entscheidet sich nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Waffe.

Zu § 47 : Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die § § 26 bis 33 AWaffV Gebrauch gemacht.

Zu § 48: Sachliche Zuständigkeit

48.1 Nach § 48 Absatz 1 gilt der Grundsatz der Zuständigkeit der Landesbehörden, der durch die in Absatz 2 und 3 getroffenen punktuellen Ausnahmen für die dort bestimmten Bundesbehörden durchbrochen wird.

48.2 Wer zu den ausländischen Diplomaten, Konsularbeamten und gleichgestellten Beamten gehört, richtet sich nach dem Rundschreiben des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008, S. 1154).

Zu den ausländischen Angehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte zählen ausschließlich die Mitglieder der Truppe und ihres zivilen Gefolges, d. h. das die Truppe begleitende Zivilpersonal. Davon zu unterscheiden ist das zivile ausländische Personal, das bei der Truppe oder dem zivilen Gefolge beschäftigt wird (siehe Artikel IX Absatz 4 Satz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951).

Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, geht die Zuständigkeit auf das BVA über. Die Akte ist in diesem Fall unverzüglich an das BVA zu übersenden.

Zu § 49 Örtliche Zuständigkeit

49.1 Das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 49 Absatz 1 Nummer 1) meint den Ort, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Auf den Willen zur ständigen Niederlassung kommt es nicht an. Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.

Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Absatz 1 Nummer 2) ist dort, wo der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO angemeldet ist.

49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber wegen Wohnsitzwechsels von einer Erlaubnisbehörde auf eine andere über, so fordert die nunmehr zuständige Behörde die waffenrechtlichen Unterlagen über den Erlaubnisinhaber bei der bisher zuständigen Behörde an. Erhält diese zuerst Kenntnis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie unaufgefordert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.

49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Absatz 2 Nummer 6 zuständige Waffenbehörde unterrichtet hierüber die Waffenbehörde, die für den von der Sicherstellung Betroffenen nach den § § 48 und 49 Absatz 1 allgemein zuständig ist.

49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, so ist seine Waffenakte an das BVA abzugeben.

49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer Waffenbehörde geführten Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bekannt, so stellt sie unter Beteiligung der Meldebehörden Ermittlungen nach dem Aufenthalt an. Auf die Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im BZR niederzulegen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen. Bleiben diese erfolglos, so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde die Erlaubnisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach angemessener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Zu § 50: Kosten

50.1 § 50 Absatz 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflichtigkeit waffenrechtlicher Verfahren.

50.2 Bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen zum Kostenrecht im WaffG gilt die Kostenverordnung zum Waffengesetz fort.

Zu § 51: Strafvorschriften

An die Qualifikation der in § 51 geregelten Straftatbestände als Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB) knüpfen sich die allgemeinen unmittelbaren materiell-strafrechtlichen und strafprozessualen Rechtsfolgen an.

Zu § 52: Strafvorschriften

52.1 Für die Anwendbarkeit des § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 ist in Abgrenzung zu § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 entscheidend, ob es sich um eine ehemalige Kriegswaffe handelt, die dauerhaft so abgeändert worden ist, dass sie nicht vollautomatisch funktioniert. Ursprünglich halbautomatische Gewehre, die ehemalige Kriegswaffen waren, sind hiervon nicht betroffen. Vollautomatische ehemalige Kriegswaffen fallen unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.

52.2 Die Strafbarkeit des Umgangs mit Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3, insbesondere des Führens ohne Kleinen Waffenschein, richtet sich nach § 52 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a; dies gilt auch, wenn diese Waffe nach dem Prinzip eines Halbautomaten funktioniert, weil es sich funktional um ein Munitionsabschussgerät mit Gaslauf handelt.

Zu § 52a: Strafvorschriften

§ 52a stellt einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dann unter Strafe, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entsteht.

Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, also nur auf die Vorschriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen und Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei denen die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.

Dieser Verstoß muss dabei auch vorsätzlich, d. h. wissentlich und willentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein.

Mit einer solchen Regelung werden künftig solche Verstöße unter Strafe gestellt, wie sie dem Amokläufer von Winnenden den Zugriff auf die Tatwaffe erst ermöglicht haben.

Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die Fälle der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z.B. beim Transport der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sanktionslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt noch fallen sie unter die beabsichtigte Strafbewehrung.

Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffenschrank versehentlich nicht abgeschlossen ist und die Waffe abhanden-kommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber kein Vorsatz.

Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Das heißt, dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen kann.

§ 52a bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, dass ein solcher Verstoß mit einer solchen konkreten Gefahr kein Kavaliersdelikt darstellt.

Zu § 53: Ordnungswidrigkeiten

53.1 Von der Rückverweisungsklausel des § 53 Absatz 1 Nummer 23 wurde durch § 34 AWaffV Gebrauch gemacht.

53.2 Bei fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrigkeit halbiert sich der Höchstsatz der Geldbuße (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).

53.3 Ordnungswidrigkeitsverfahren werden nach § 53 Absatz 3 nicht von den dort genannten Bundesbehörden durchgeführt. Im Falle der beabsichtigten Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit übersendet die zuständige Bundesbehörde die erforderlichen Unterlagen an die Landesbehörde, deren örtliche und sachliche Zuständigkeit nach den § § 48 und 49 in Anknüpfung an § 21 Absatz 1 nach den Regelungen des jeweiligen Landesrechts zu ermitteln ist.

Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall

54.1 § 54 Absatz 1 ordnet in den dort genannten Fällen die obligatorische Einziehung der in Nummern 1 und 2 genannten Gegenstände an; § 54 Absatz 2 eröffnet im Übrigen die fakultative Einziehung. Zuständig für Einziehung und Verfall ist bei einer Straftat das erkennende Gericht, bei einer Ordnungswidrigkeit die zuständige Bußgeldbehörde.

54.2 Einziehung und Verfall setzen eine vorsätzliche und rechtswidrige Straftat oder eine mit Bußgeld bedrohte Handlung bzw. eine Ordnungswidrigkeit voraus. Allerdings ist zu beachten, dass auch im Rahmen des § 54 die Einziehung und der Verfall nach § 76a StGB oder § 27 OWiG im selbstständigen Verfahren angeordnet werden können, wenn einer Verfolgung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen oder das Verfahren eingestellt wird.

54.3 § 54 Absatz 3 Satz 1 eröffnet für sämtliche Fälle des § 54 Absatz 1 und 2 die erweiterte Einziehung, also die Einziehung bei Dritten, wenn es sich um einen leichtfertigen Beitrag oder einen verwerflichen Erwerb handelt.

Der erweiterte Verfall ist hingegen nur beschränkt auf die in § 54 Absatz 3 Satz 2 genannten Fälle zulässig. Im Unterschied zu den Fällen der verwaltungsrechtlichen Verwertung (§ 37 Absatz 1 Satz 4, § 46 Absatz 5 Satz 3) findet hier keine Auskehr des Nettoerlöses an den nach bürgerlichem Recht Berechtigten statt.

54.4 Im Falle der fakultativen Einziehung nach § 54 Absatz 2 kommt ergänzend zu den in § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB genannten Maßnahmen die in § 54 Absatz 4 genannte Anweisung in Betracht. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.

54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und Unbrauchbarmachung nach dem WaffG stehen selbstständig neben den Regelungen über Einziehung und Verfall. Während die Ersteren präventiver Natur sind, handelt es sich bei Letzteren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen. Jede dieser Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen werden.

Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

55.1 Das ist außer auf die in § 55 Absatz 1 genannten Bundes- und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf nachgeordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden, soweit diese in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) oder in Rechtsverordnungen der Länder von den Vorschriften des Gesetzes freigestellt worden sind.

55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Ausübung der tatsächlichen Gewalt nach § 55 Absatz 1 ist gegeben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfüllung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Bedienstete vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfüllung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht hoheitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z.B. wenn ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbewahrt, instand setzt oder pflegt. Die im privaten Eigentum von Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich verwendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften des WaffG freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung ausschließlich auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fällen bedarf der Bedienstete für die private Verwendung waffenrechtlicher Erlaubnisse.

55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Bereich sind die für den Dienstbereich geltenden Regelungen, etwa interne Dienstanweisungen der Polizei, einschlägig.

55.2 Das BMI oder die von ihm bestimmten Stellen sowie die zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Absatz 2 - soweit eine Freistellung nach § 55 Absatz 1 nicht gegeben ist - Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind, eine Bescheinigung, die diese zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie zum Führen dieser Waffen berechtigt. Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Bewerber der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversicherung über die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 genannte Deckungssumme besteht.

55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen gegen Angriffe zu sichern hat.

55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Absatz 2 ist, ist nach den Grundsätzen des § 19 Absatz 1 zu beurteilen. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf der noch andauernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist in der Regel nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine Gefährdung nicht begründet.

55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses - bei Abgeordneten für die Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit - zu erteilen. Scheidet der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche Gefährdung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. nach § 19) in Betracht.

55.2.4 Über die Berechtigung nach § 55 Absatz 2 sind dem Antragsteller ggf. zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine, die zum Erwerb und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die zum Führen und ggf. zum Mitführen der Schusswaffe bei öffentlichen Veranstaltungen berechtigt.

55.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bundesbehörden, die nach § 59 erlassen werden, gehen den vorstehenden Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vor.

55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.

Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Absatz 1, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen nicht bedarf, wird ohne vorgeschriebene Form durch die zuständige Behörde erteilt.

56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das Rundschreiben des AA vom 19. September 2008 (Az.: 503-90507.00, GMBl. 2008, S. 1154).

56.3 Der Status einer "Person des öffentlichen Lebens" nach § 56 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach objektiven Kriterien; er wird im Wesentlichen konstituiert durch den Bekanntheitsgrad (Prominenz) und die berufliche oder gesellschaftliche Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die Maßstäbe des § 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem Status ergeben.

56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 Satz 1 Nummer 3 gehört insbesondere das ausländische Sicherheitspersonal; auf dessen dienstrechtlichen Status kommt es nicht an.

Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z.B. Israel) auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbeamte werden unter den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 genehmigt, wenn die Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörden des Staates als besonders hoch eingestuft worden ist und darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

Zu § 57: Kriegswaffen

57.1 Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt das WaffG grundsätzlich nicht für Kriegswaffen (KW). Durch die Anwendung nur eines Gesetzes auf einen Sachverhalt werden Unklarheiten beseitigt, die durch Überschneidungen des Waffenrechts mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) entstanden sind.

57.2 § 57 Absatz 1 Satz 2 WaffG trägt der Sachlage Rechnung, dass Vorschriften des Waffenrechts gegenständlich nur noch für Kriegsschusswaffen, die nach dem 1972 legalisiert worden sind und bei denen die erforderlichen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen nicht nach dem KWKG getroffen werden können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der KW-Liste z.B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr G 3. Insoweit muss es daher auch weiterhin bei der Regelung bleiben, dass für die periodische Überprüfung der Zuverlässigkeit und das Aufbewahren der Waffen die Vorschriften des maßgebend sind. Die Maßnahmen werden vom BAFA durchgeführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlägigen Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.

57.3 Bei § 57 Absatz 2 handelt es sich um eine Auffang- und Überleitungsregelung für legalen Besitz. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen der KW-Liste, die durch Normativakt den Kriegswaffenstatus für tragbare Schusswaffen entfallen lassen. Hierdurch lebt die - für die Dauer der Erfassung in der KW-Liste überlagerte - Schusswaffen-Eigenschaft nach auf.

57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht zum Besitz bestätigt, ist es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten geboten, den rechtlichen Besitzstand materiell aufrecht zu erhalten und den bisherigen Rechtsstatus in einen entsprechenden Status nach dem WaffG zu überführen. Anstelle der KW-Bescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe sind nach § 57 Absatz 4 beschränkt; insbesondere findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt.

57.3.2 § 57 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Besitzbefugnis nicht urkundlich untermauert ist, es also an einem positiven Rechtsschein hierfür fehlt. Hier bedarf es der Neuausstellung einer WBK. Eine neue Antragsmöglichkeit für KW, die bereits auf Grund vorangegangener Übergangsregelungen hätten angemeldet werden müssen, wird hiermit nicht eröffnet (§ 57 Absatz 2 Satz 3), sodass also durch diese Bestimmung keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.

57.4 § 57 Absatz 3 sieht für Munition eine dem § 57 Absatz 2 entsprechende Regelung vor.

57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden - bei sonstigem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57 Absatz 2 oder 3 - auf die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung beschränkt (§ 57 Absatz 4).

57.6 § 57 Absatz 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Erlöschen einer waffenrechtlichen Erlaubnis über. Für die Dauer einer von der Behörde nach § 46 Absatz 2 gesetzten Frist bleibt das Besitzrecht noch bestehen.

Zu § 58: Altbesitz

58.1 § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgeltung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen allgemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs- und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaffen, so stellt die Behörde "auf Antrag das sie fortsetzende Erlaubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld "Amtliche Vermerke" wird die gegenständliche Beschränkung dieser Erlaubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.

58.2 § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgeltungsbestimmung für Munition vor dem Hintergrund, dass diese nach altem Waffenrecht lediglich erwerbserlaubnispflichtig war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung des Altbesitzes an Munition nicht den Erfordernissen des § 58 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit den behördlich zur Identifizierung und Quantifizierung des Altbestandes geforderten Angaben genügt, so folgt aus diesem Umstand nicht die materielle Unrechtmäßigkeit des Besitzes; jedoch kann sich ein Einfluss auf die Beweislage ergeben.

Abschnitt 2
Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2 des Waffengesetzes

Zu Anlage 1 :

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1

Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 müssen den dort genannten Zwecken genügen.

Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ist der Wille des Herstellers maßgebend, soweit er in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt Eine abweichende Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck ist urbeachtlich.

Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbrennungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter kalter Treibgase - z.B. Druckluft oder CO2) kommt es nicht an. Geräte, bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden und die eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird (z.B. Blasrohre), sind von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 2). Die Definition, dass Geschosse "durch einen Lauf getrieben werden", umfasst auch Schusswaffen, bei denen Geschosse aus einem Lauf getrieben werden (z.B. Vorderlader, Saugnapfwaffen).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2

Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sein, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar, wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das Zielen zu erleichtern.

Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z.B. Selbstschussapparate zur Vertreibung von Tieren (z.B. in Obstplantagen), werden nicht erfasst.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1

Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen nur dann den Schusswaffen gleich, wenn sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen unterliegen. Die Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von Kartuschenmunition. Zu den Geräten gehören Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, die einen Gaslauf haben, sowie Signalwaffen.

Schussapparate zur Ausbildung und Dressur von Hunden, bei denen Geschosse (z.B. Dummys) mittels Kartuschen angetrieben werden, fallen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht unter das WaffG; sie unterliegen der Zulassungspflicht nach dem BeschG.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7). Satz 2 nimmt Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Beschaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen, die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtlinie 88/378/EWG umgesetzt hat.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3

Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles und eines Schalldämpfers richtet sich in der Regel danach, ob die Basiswaffe erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.

Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.

Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z B Hammer, Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber, Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte, die nur stationär betrieben werden (z.B. Drehbänke, Fräsmaschinen, Elektroschweißgeräte), sind keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.

Schalldämpfer für erlaubnisfreie Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte tragbare Gegenstände sind entweder dem Kaliber sowie ihrer Konstruktion nach für Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bestimmt, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, oder nicht linear durchgängig sind.

Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ursprüngliche Schusswaffe zu behandeln.

Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien Schusswaffe, der auch in eine Schusswaffe eingebaut werden kann, für die es z.B. einer WBK bedarf, fällt erst dann unter die Erlaubnispflicht nach § 10, wenn er von der erlaubnisfreien Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffenpflege) getrennt oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe eingesetzt wird.

Durch die Bestimmung in Satz 3 werden wesentliche Teile von Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1

Die Voraussetzung, den Geschossen ein gewisses Maß an Führung (Richtung) zu geben, liegt in der Regel vor, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durchmesser eines flächengleichen Kreises als Kaliber.

Bei Geschossspielzeugen (siehe DIN EN 71-1 Nummer 3.29) nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt als Lauf auch eine Einrichtung, die es ermöglicht, dass die Geschosse aus dem Spielzeug gezielt verschossen werden können (z.B. Geschossführung durch Leisten, Schienen).

Gasläufe finden sich z.B. bei Schreckschusswaffen; Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1 werden durch diese nicht getrieben.

Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.

Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das letzte, den Lauf bzw. das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil, das nicht weiter zerlegbar ist.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.3

Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden. Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesentlichen Teilen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.4

Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griffstücke erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslöseeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind (z.B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).

Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufrohlinge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen- oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche Teile, wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt sind. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenlager sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige Waffe entsteht.

Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein (siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3).

Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann vor, wenn bei Schießversuchen bereits sensitiv eine deutlich hörbare Schallminderung zwischen einer mit Schalldämpfer bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schalldämpfer unter Verwendung gleicher Munition festgestellt werden kann

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4

Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).

Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zusammenstauchen der wesentlichen Waffenteile so zerstört werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese als unbrauchbar.

Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weitergehende Form der Unbrauchbarmachung dar, die darauf abzielt, die Waffe als Gegenstand zu vernichten.

Zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen siehe auch Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4.6

Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar gewordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaffeneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für jedes einzelne wesentliche Waffenteil.

Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe, wenn der Lauf und die Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 so geöffnet sind, dass Geschosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet werden kann

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5

Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Regelungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6 neu geregelt.

Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen, denen bestimmungsgemäß - im Unterscheid zu den Dekorationswaffen nach Nummer 1.4 - eine Restschießfähigkeit, aber nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen Anforderungen, die zur Verhinderung des "scharfen Schusses" erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.

Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsrestriktionen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 und Nummer 7.3 geregelt.

Unter "allgemein gebräuchlichen Werkzeugen" im Sinne der Vorschrift sind solche zu verstehen, die von der PTB im Zulassungsverfahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 BeschG eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflistung der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u. a. die elektrische Handbohrmaschine, Hartmetall-, Steinbohrer, Maul- und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleifstein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6

Der Begriff "Anscheinswaffe" erstreckt sich auf alle Imitate von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen -in der Regel gekennzeichnet mit einem "F" im Fünfeck - sowie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen; für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe § 10 Absatz 4).

Die Begriffsbestimmung "Anscheinswaffe" ist insoweit konstitutiv, als in Nummer 1.6.2 "Nachbildungen von Schusswaffen" (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waffen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegenstände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben.

Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z.B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es "echte" Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waffenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel bestimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale

abzustellen.

Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Beschusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbezeichnungen "echter" Schusswaffen maßgeblich.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2

In Nummer 2 werden die Arten von Schusswaffen definiert. Wie jetzt klar zum Ausdruck kommt, sind die eigentlichen Waffenarten davon unabhängig, wie die Geschosse angetrieben werden. "Feuerwaffe" ist daher keine - vermeintliche - "Überschrift" der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekennzeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. können daher Schusswaffen aller Art - wenn sie dem Anwendungsbereich des WaffG unterfallen - sein.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.1

Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße Gase erfolgen. Dies sind Verbrennungsgase, die durch Zündung eines Pulvers (oder auch eines entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe während eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es unerheblich, in welcher konkreten Form (lose, in Umhüllung, als Presskörper o. Ä.) das Pulver vorliegt bzw. auf welche Art das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Verbrennungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist entscheidend. Nicht zu den Feuerwaffen gehören z.B. Druckluftwaffen, auch wenn darin unter Umständen enthaltene Luft bei der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Spannen, Aufpumpen o. Ä.) erwärmt wird.

Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2

Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z.B. die Zuführung einer Patrone aus einem Munitionsvorrat wie Magazin oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch den Mechanismus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung ausgelöst.

Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch kalte Gase angetrieben werden, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoss zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahmeregelung für Double-Action-Waffen gilt auch für in gleicher Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.

Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling-Typ) sind nicht unter die automatischen Schusswaffen einzuordnen, weil diese nicht selbsttätig erneut schussbereit werden.

Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 zum Abschießen von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.4

Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt verwendete Signalpistole (Leuchtpistole im Kaliber 4 = 26,5 mm).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen), deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist, tragen das Zulassungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur BeschussV ("PTB" mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Munition.

Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse bedürfen erst seit dem 1. April 2003 nach § 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann das Zulassungszeichen nach Anlage II Abb. 6 zur BeschussV ("PTB" mit Kennnummer im Kreis).

Gegenstände, die den Zwecken nach den Nummern 2.7 bis 2.9 dienen, deren Bauart jedoch nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist, sind keine derartigen Waffen im Sinne des WaffG.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.7

Zu den anderen Wirkstoffen zählen solche, die mit den Reizstoffen in ihrer Wirkung vergleichbar sind.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.8

Unter den Begriff "Signalwaffen" fallen solche nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 (SRS-Waffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen).

Sogenannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder Kartuschenlager besitzen, sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 als tragbare Gegenstände zum Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den Signalwaffen gleichgestellt.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1

Bei der Verwendung von Austauschläufen kann derselbe Verschluss einer Waffe für mehrere verschiedene Läufe benutzt werden.

Austauschläufe unterliegen einer gesonderten Beschusspflicht (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Absatz 1 BeschG).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2

Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2) sind Läufe, die für eine bestimmte einzelne Waffe hergerichtet sind, aber noch eingepasst werden müssen und daher nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung erfolgt hier zusammen mit der zugehörigen Waffe.

Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Munition in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwendung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung, insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens der Geschosse, erzielt werden.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3

Als Fangschussgeber oder Reduzierläufe bezeichnete Gegenstände sind Einsteckläufe, die in Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können. Fangschussgeber werden überwiegend von Jägern verwendet und dienen dem Verschießen von Munition kleinerer Abmessung aus Langwaffen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.6

Zur Begriffsbestimmung Verschluss siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3.1

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.7

Unter "Einsätzen" sind Adapter zu verstehen, bei denen Patronen kleinerer Abmessungen, jedoch mit gleichem Geschossdurchmesser verwendet werden. Diese Einsätze (sogenannte Reduzierhülsen) besitzen keinen Lauf.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4

Die in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten sonstigen Vorrichtungen für Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1 bis 1.3.5. Es handelt sich nach der Systematik der Anlage 1 um sonstige Teile von Schusswaffen, die in Verbindung mit § 1 Absatz 4 als Waffen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 einzustufen sind.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1 und 4.2

Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile, die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht emittieren.

Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet werden.

Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vorrichtungen, die mittels gebündelten Lichts das Ziel markieren und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind.

Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und somit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4). Die Definitionen müssen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlampen und Laserpointer zu vermeiden.

Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren.

Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z.B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3

Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuchtungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare Strahlen, z.B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussenden oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahrnehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 5

Auf die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe nach Anlage 4 zur BeschussV wird hingewiesen.

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.

Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.

Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwendung finden.

Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (z.B. Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 zu beantragen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1

Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) sind zur Verteidigung bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrichtung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische Impulse versetzen bzw. Verletzungen beibringen.

Darunter zählen auch Geräte, mit deren Hilfe die Elektroden als Pfeile an Leitungen verschossen werden oder die Übertragung der elektrischen Impulse über Distanzen auf einem anderen Weg erfolgt.

Laser werden hier nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst werden zur Anwendung als Scherzartikel dienende Gegenstände mit der äußeren Form z.B. eines Schreibgeräts oder Feuerzeugs, die elektrische Impulse geringer Stärke erzeugen, weil bei diesen eine Zweckbestimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht gegeben ist.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3

Hierunter fallen insbesondere Geräte, bei denen die Strahlen von Elektronen oder Neutronen, elektromagnetische Strahlung (Kurzwellen), energiereiche optische Strahlung (Laser) oder eine akustische Wirkung (z.B. Infraschall) zur Anwendung gelangen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4

Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4 muss eine Zweckbestimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a gegeben sein. Aus diesem Grund werden hier bestimmungsgemäß in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend zur Unkrautbekämpfung benutzbare Geräte nicht erfasst, wohl aber selbst gefertigte Geräte in der Art militärischer Flammenwerfer.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5

Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5 handelt es sich um meist mit Benzin, Benzin-Ölgemisch oder anderen leicht brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Behältnisse, die beim Auftreffen auseinanderbrechen und hierdurch die leicht entflammbaren Stoffe verteilen (sogenannte Molotow-Cocktails).

Militärische Brandgeschosse erfüllen die Anforderungen hinsichtlich der Verteilung leicht entflammbarer Stoffe in der Regel nicht.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.6

Hierunter fallen alle Variationen der Nunchakus, also auch sogenannte Übungs- und Soft-Nunchakus, bei denen eine Drosselung auch mit weichen biegsamen Geräten erfolgen kann, sowie Drahtschlingen, die zum Drosseln bestimmt sind (Garotte).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3

Armstützen, welche der Erhöhung der Geschossenergie dienen, stützen sich auf dem Unterarm der die Schleuder haltenden Hand ab und verhindern deren Abknicken. Dadurch wird auch das Zielen erleichtert.

Vergleichbare Vorrichtungen müssen in ihrer Handhabung der einer Armstütze entsprechen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1

Bei diesen Messern kommt es nicht auf eine Hieb- und Stoßwaffeneigenschaft an, d. h., es kann dahinstehen, ob sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.4

Kombinationswerkzeuge (z.B. sogenannte Multitools), an denen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zusätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.2

Bei solchen Geräten handelt es sich z.B. um Viehtreiber, nicht aber um Insektenfallen oder Halsbänder zur Tierabrichtung, da es bei diesen an der Eignung fehlt, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Ob der Einsatz der in der Vorschrift genannten Gegenstände tierschutzrechtlich zulässig ist, ist durch die für das Tierschutzrecht zuständige Behörde zu klären.

Zu Unterabschnitt 3:

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1

Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z.B. Gallager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4

Pyrotechnische Munitionen sind zum Abschießen aus Schusswaffen bestimmte Gegenstände, bei denen das Geschoss einen explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen Satz) enthält, der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3 Absatz 3 des Sprengstoffgesetzes - SprengG) hervorruft.

Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische Geschosse (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der Definition nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nummer 3 zum SprengG).

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.1

Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4 zählt Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatronen, Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein pyrotechnisches Raketengeschoss enthält.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.2

Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten, gehören Geschosse ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht- und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse, die zum Verschießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt sind.

Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.

Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für Spielzeugwaffen zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 SprengG. Sie unterliegen nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) der Zulassung und werden als Kleinstfeuerwerk der Klasse I eingestuft (Bundesamt für Materialforschung und -prüfung - BAM P I). Der Umgang mit zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I unterliegt keinen waffenrechtlichen Beschränkungen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.3

Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Geschosse mit einem pyrotechnischen Satz, die mit einer Antriebsvorrichtung fest verbunden sind (§ 10 Absatz 1 BeschG). Diese Gegenstände sind zum Abschießen von einem besonderen Abschussgerät bestimmt, z.B. Licht-, Schall- und Rauchsignalpatronen für Signalstifte und für besondere Notsignalgeräte. Gleiches gilt für Vogelschreckraketen, Pfeifraketen, Raketenknallgeschosse zum Verschießen aus SRS-Waffen.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2

Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer 1 dar; hierzu zählen z.B. in Papier eingewickelte Schwarzpulverladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gelten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-Sprühgeräte sind keine Munition.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3

Geschosse sind dazu bestimmt und geeignet, aus Schusswaffen verschossen zu werden; sie stellen keine Waffen nach § 1 Absatz 2 dar. Geschosse unterscheiden sich von Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 dadurch, dass sie keine Treibladungen oder pyrotechnische Sätze enthalten.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1

Zu den festen Körpern zählen auch Schrotladungen, z.B. aus Blei, Weicheisen, Gummi oder Kunststoff sowie Gummi- bzw. Kunststoffgeschosse und Schrotbeutel.

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2

Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen untergebracht sind, handelt es sich um solche, die entweder für einen einzelnen Schuss (z.B. Farbmarkierungsgeschosse oder flüssige Reizstoffe) oder aber als wiederbefüllbare Behälter, z.B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.

Zu Abschnitt 2:

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1

Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Gewalt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag, Schenkung) ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn. Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen (z.B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden sind.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2

Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z.B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.

Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z.B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die beide selbstständigen Zugriff haben.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3

Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tatsächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tatsächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht wird (z.B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung, Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändigung von Zweitschlüsseln).

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4

Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Munition oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Waffe funktionsfähig ist.

Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der genannten eigenen Räume, des eigenen befriedeten Besitztums. Auf die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 12 Absatz 3 wird hingewiesen.

Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume, eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder Geschäftsraum darstellen, wenn es zur ständigen Benutzung zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell hergerichtet ist (z.B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhänger, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen).

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 5

Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive Verbringensvorgang abgeschlossen. Im Geltungsbereich des WaffG finden für den weiteren Verlauf der Mitnahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition an einen anderen die waffenrechtlichen Tatbestände des Besitzes, Führens oder Überlassens Anwendung. Der Vorgang des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG somit nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/ 7758 vom 7. Dezember 2001, S. 70).

Das Verbringen kann endgültig sein (z.B. bei einer Veräußerung) und ohne Besitzwechsel erfolgen (z.B. bei einem Umzug).

Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z.B. zu Reparatur- oder Ausstellungszwecken); es findet hierbei ein befristeter Besitzwechsel statt.

Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person gemeint.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 6

Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der Grenze unter der Voraussetzung, dass die Waffe oder Munition ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (z.B. zum Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7

Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1

Unter Herstellung von Munition ist ihre Fertigstellung zum Gebrauch (Schießen) zu verstehen, mithin das Laden von Hülsen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.2

Auf Nummer 21.2 wird verwiesen.

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar - also mit wenigen schnellen Handgriffen - in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.

Zu Abschnitt 3:

Anlage 1 Abschnitt 3

Der Begriff "Schusswaffe" steht dem in der Richtlinie 91/477/ EWG verwendeten Begriff "Feuerwaffe" gegenüber, weil dort ausschließlich auf Schusswaffen abgestellt wird, bei denen Geschosse durch den Druck von Verbrennungsgasen durch einen Lauf getrieben werden (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2).

Zu Anlage 2:

Zu Abschnitt 1

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1

Zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 zählen vollautomatische Kriegsschusswaffen, die nach der Änderung der KW-Liste in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) ihre KW-Eigenschaft verloren haben, wenn sie vor dem 2. September 1945 eingeführt wurden. Maschinengewehre bleiben KW, es sei denn, es handelt sich um wassergekühlte Maschinengewehre.

Halbautomatische tragbare ehemalige Kriegsschusswaffen fallen nicht unter diese Bestimmung.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 sind vollautomatische Schusswaffen verboten. Hierbei handelt es sich um alle Arten von Reihen-/Dauerfeuer schießenden Waffen (z.B. Pistole Mauser C 96 M 712, Stechkin APS). Gleiches gilt für vollautomatisch schießende Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden, die auch unter Beachtung der Freistellungen der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 überhaupt dem WaffG unterfallen, da es auf die Art des Geschossantriebs nicht ankommt.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2

Ebenso fallen unter das Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit einem Kurzwaffengriff, unabhängig davon, ob der Kurzwaffengriff bereits werkseitig an der Waffe angebracht wurde. Es ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem Hinterschaft versehen war, der nachträglich gegen den Kurzwaffengriff ausgetauscht wurde.

Bei einem Kurzwaffengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um einen Handgriff, der am Gehäuse hinter dem Abzug angebracht ist und nur von einer Hand des Schützen umfasst wird.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2

Zu den nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 verbotenen Schusswaffen zählen zum einen solche, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (sogenannte getarnte Schusswaffen wie z.B. Schießgeräte in Form von Kugelschreibern oder Koppelschlosspistolen) oder äußerlich nicht als Schusswaffe zu erkennen sind.

Zum anderen unterliegen dem Verbot die Schusswaffen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet und objektiv dazu bestimmt sind, mit der Verkleidung als Schusswaffe verwendet zu werden.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3

Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3 soll ein verdecktes Führen von Langwaffen unterbinden.

Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang abzustellen; üblich ist z.B. das Zerlegen einer Jagd- und Sportwaffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen eines Vorderschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit Werkzeugen.

Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusammenklappen oder -schieben des Hinterschaftes dem heute üblichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß verwendbare Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 "Langwaffe") be trägt.

Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit zum bequemen Transport der Waffe nicht aus, wenn die Schusswaffen im zerlegten Zustand nicht schussfähig sind oder ein Zerlegen derselben zum Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z.B. Flintenläufe anstelle von Büchsenläufen oder von gemischten Laufsystemen, durchgeführt wird.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4

Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 betreffen Waffenzubehör wie Zielscheinwerfer oder Nachtzielgeräte.

Die Vorschriften beziehen sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4 definierten Vorrichtungen. Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu bestimmt und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden. Handelsübliche Alltagsgegenstände dieser Art fallen dann unter die Bestimmungen, wenn sie mit einer Schusswaffe verbunden sind.

Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können.

Die Zielfernrohre selbst unterliegen hierbei nicht dem Verbot.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5

Unter die Verbotsregelung fallen mehrschüssige Kurzwaffen (Baujahr ab dem 1. Januar 1970) für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Hierbei handelt es sich um Kurzwaffen, deren Munition auch auf größere Distanz Schutzwesten der Polizei durchschlagen und den Träger töten kann.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1

Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1 verbotenen Hieb- und Stoßwaffen müssen technisch als Hieb- und Stoßwaffe geeignet sein, z.B. Stockdegen.

Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne herausschnellt, unterliegen unabhängig von der Klingenlänge und form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.

Unter diese Bestimmungen fallen ggf. auch getarnte Schlagwaffen, die durch Hieb, Stoß oder Wurf zum Einsatz gebracht werden.

Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, gelten grundsätzlich nicht als verbotene Waffen in diesem Sinne, weil sie keinen anderen Gegenstand vortäuschen.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2

Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammen geschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.

Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.

Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird. Mit Sand gefüllte Ledersäckchen sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.

Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall hergestellte und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in der Hand liegende Teil ist mit einem Durchgriff oder mehreren Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite (über den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte Spitzen vorhanden sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen sich Schlagringe an der Innenhand ab.

Mit spitzen Nieten (z.B. sogenannte "Killernieten") versehene Ledermanschetten sind nur dann den Schlagringen gleichgesetzt, wenn die Manschetten so gefertigt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen. Dies ist dann der Fall, wenn der Druck der Nieten gleichmäßig über die Wirkfläche verteilt wird und nicht punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.

Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbesetzung, den Schlagringen nicht gleichgestellt.

Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.3

Die Definition der "Wurfsterne" geht nicht von einer bestimmten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem bestimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen.

Zahnräder oder z.B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der darin enthaltenen Widmung deutlich.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4

Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sanktionierung von Verstößen gegen das Umgangsverbot mit selbst hergestellten Sprengsätzen (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung - USBV) über § 52 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 1.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5

Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen nach Abb. 12/2 der Anlage II zur BeschussV aufweisen; die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage IV zur BeschussV. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren. Das Zulassungszeichen für Elektroimpulsgeräte ist in Abb. 12/1 der Anlage II zur BeschussV festgelegt.

Distanz-Elektroimpulsgeräte sind verboten, denn sie weisen gegenüber herkömmlichen Elektroschockern eine objektiv und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit, aus einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare Nahkampfsituation, und mit ferngesteuerter Auslösung zu agieren, herabgesetzt.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4

Springmesser, die auf Grund ihrer Merkmale nicht einem Verbot unterliegen, zählen aber weiterhin im Hinblick auf § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 4 zu Waffen. Somit ist der Umgang mit solchen Messern nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1

Das Verbot für Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufgeführten Merkmale nicht erfüllt ist.

Fallmesser unterliegen in jedem Fall dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.

Durch Allgemeinverfügungen nach § 40 Absatz 4 oder Feststellungsbescheide nach § 2 Absatz 5 können vom BKA Maßgaben zu bestimmten Messern getroffen werden (z.B. Rettungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.2

Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Absatz 3 wird verwiesen.

Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abgeklappt und in einer Position im 90 Grad-Winkel quer zum Griff arretiert werden kann (siehe Feststellungsbescheid des BKA vom 4. März 2005, BAnz. S. 4431).

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3

Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind (z.B. US-Bordmesser), handelt es sich nicht um Faltmesser im Sinne der Vorschrift.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4

Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4, die nicht als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind und kein amtliches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschussV tragen, dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrichtung von Tieren Verwendung finden.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 ist die Verwendung von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, für Angriffs- und Verteidigungszwecke verboten.

Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige Stoff muss eine betäubende, die geistige oder die körperliche Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben. Geschosse mit entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tierpflegerische bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierforschung eingesetzt werden, fallen nicht darunter.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2

Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2 verbotene Geschosse oder Kartuschen finden vor allem im - vom durch § 55 Absatz 1 freigestellten - Bereich der Polizei und des Militärs Verwendung.

Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren, das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3

Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 unterliegt z.B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelgeschosse und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4

Bei der verbotenen Patronenmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4 begründet sich die Verbotseigenschaft mit speziellen Eigenschaften der Geschosse wie Zusätzen in Form von Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder dem Vorhandensein eines Hartkerns. Dies ergibt sich in der Regel durch eine Kennzeichnung solcher Munition, z.B. mit einer Farbmarkierung der Geschossspitze.

Zu Leuchtspurmunition zählen auch Schrotpatronen, bei denen in der Schrotvorlage ein Leuchtspursatz eingebettet ist.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.5

Eine Prüfung, ob bei Verschießen von Knallkartuschen, Reiz- oder sonstige Wirkstoffmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.5 in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach BeschG, bei Kartuschenmunition mit Reizstoffen in Verbindung mit einer Zulassung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 BeschG.

Auf nach § 20 BeschussV gekennzeichnete Munition dieser Art ist demnach das Verbot nicht anzuwenden, weil eine entsprechende Zulassung zu unterstellen ist.

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.6

Bei Kleinschrotmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.6 handelt es sich um solche, die in Abschnitt VI der BeschussV dem Kaliber nach aufgeführt ist.

Dem Verbot unterliegen nur solche Kleinschrotpatronen, die ihren Abmessungen nach in den Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm verwendet werden können.

Kurzwaffenmunition (z.B. im Kaliber 38 Special oder .45 ACP) mit Schrotvorlagen fällt nicht unter das Verbot.

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszugehen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Verpflichtung befreit.

Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterliegen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).

Der Umgang mit verbotenen Waffen ist entweder vom Verbot nach § 40 Absatz 2 oder 3 (Faustmesser) ausgenommen oder bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 und eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts weiterer Erlaubnisse, z.B. für den Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Pistole nach § 10 Absatz 1.

Der Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnispflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft richtet.

Unter diese Regelung fallen auch umgearbeitete 4 mm M 20-Waffen.

Zu Unterabschnitt 2:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das "F" im Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.

Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage VI zur BeschussV heranzuziehen.

Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt.

Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.

Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, zählen z.B. CO2-Waffen.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3

Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 angesprochenen Zulassungszeichen handelt es sich um das PTB-Zeichen im Kreis nach Abb. 6 der Anlage II zur BeschussV.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4 betrifft nur solche Kartuschenmunition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.

Die Munition bedarf eines Prüfzeichens nach Abb. 4 der Anlage II zur BeschussV. Das Prüfzeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.

Bei pyrotechnischer Munition kommt diese Freistellung nur zum Tragen, soweit sie der Klasse PM I entspricht und von dem BAM zugelassen ist (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12).

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5

Zum Führen von veränderten Langwaffen als sogenannte Salutwaffen ist grundsätzlich ein Waffenschein nach § 10 Absatz 4 erforderlich unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach den § § 12 und 42. Der Kleine Waffenschein reicht nicht aus.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7

Ursprünglich mehrschüssige Perkussionsrevolver, die zu einschüssigen Einzelladerwaffen abgeändert worden sind, fallen nicht unter diese Befreiung.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.11

Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.11 umfasst nur solche Kartuschenmunition, die tatsächlich in veränderten Langwaffen nach Nummer 1.5 geladen werden kann.

Demnach fällt Kartuschenmunition z.B. in den Kalibern .308 Win. (= 7,62 mm x 51) oder 8 x 57 IS nicht unter diese Befreiung.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12

Die Kennzeichnung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12 kann sich auch lediglich auf der kleinsten Verpackungseinheit befinden.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich.

Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4.1, 5.1 und 5.2

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4.1, 5.1 und 5.2 betreffen sowohl Originalwaffen als auch Repliken.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 6.1

Die Bestimmungen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 6.1 betreffen u. a. das Wiederladen von Munition; sprengstoffrechtliche Vorschriften sind zu beachten.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5 betrifft nur solche Munition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.

Die Munition bedarf eines Zulassungszeichens eines Beschussamtes. Das Zulassungszeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der Kartusche selbst.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7

Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7 betreffen Originalwaffen, Repliken und Antikwaffen mit Zündnadelzündung.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8

Aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 ergibt sich, dass auch die für Waffen nach § 1 Absatz 2 bestimmte Munition erlaubnisfrei in Drittstaaten verbracht werden kann.

Zu Unterabschnitt 3:

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1

Zum Begriff des Erwerbs siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1, zum Begriff des Besitzes Nummer 2.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1

Die Befreiungsvorschriften nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 umfassen insbesondere Feuerwaffen im Kaliber 4 mm mit der entsprechenden Kennzeichnung (Prüfzeichen nach Anlage II, Abb. 5 und Kennzeichen nach Anlage II, Abb. 10 der BeschussV).

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2

Für den Erwerb und Besitz von Munition (z.B. im Kaliber 4 mm M20) nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2, die für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmt ist, bedarf es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnachweis verzichtet wird.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2

Zum Begriff des Führens siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 betrifft Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (auch so genannte Notsignalgeräte), die mit dem kreisförmigen Zulassungszeichen der PTB nach Abb. 6 der Anlage II der BeschussV gekennzeichnet sind und der zugelassenen Bauart entsprechen.

Zu Abschnitt 3:

Zu Unterabschnitt 1:

Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1

Auf Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), findet nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 das mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 und § 41 keine Anwendung, sodass der Umgang mit diesen Geräten durch Erwachsene mit Ausnahme der Zulässigkeit der Anordnung eines Waffenverbotes für den Einzelfall keinen waffenrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Ein Umgang durch Kinder und Jugendliche ist jedoch bei Fehlen einer behördlichen Ausnahmezulassung ebenso unzulässig wie ein Überlassen an diesen Personenkreis. Geräte, bei denen zum Antrieb der Harpunen bzw. Geschosse Munition verwendet wird (z.B. Haiabwehrgeräte als sogenannte "bangsticks"), unterliegen dagegen uneingeschränkt den für den jeweiligen Gerätetyp maßgeblichen waffenrechtlichen Vorschriften.

Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3

In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der getreuen Nachahmung verzichtet. Der Begriff der getreuen Nachahmung ist - jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im Spielzeugrecht zukommt - für das Waffenrecht unbrauchbar,

Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 4.2

Es können nur solche unbrauchbar gemachte Schusswaffen eine Zulassung nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV aufweisen, die nach dem 1. April 2008 abgeändert worden sind. Bei im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 1. April 2008 unbrauchbar gemachten Waffen ist auf das Prüfzeichen nach Anlage 17 WaffVwV aus dem Jahr 1976 abzustellen.

Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4

Nummer 4 erfasst umfassend die Dekorationswaffen:

Nummer 4.1 bringt - in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit maßgebliche Recht - den Regelungsgehalt der früheren Nummer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung zum Ausdruck.

Nummer 4.2 erfasst - systematisch korrekt an dieser Stelle in Anlage 2 - die Rechtsfolgenseite der Unbrauchbarmachung nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzregelung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4, auf den er Bezug nimmt.

Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 5

Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbestimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6, auf den sie verweist.

Abschnitt 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum BAnz. Nr. 229 vom 7. Dezember 1979), die zuletzt durch die AVwV vom 20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a vom 29. Oktober 1994) geändert worden ist, mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 26 des Verzeichnisses der Anlagen, außer Kraft.

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1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, beziehen sich in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Paragrafen auf die Bestimmungen des Waffengesetzes.

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