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WaffVwV-BBank - Mitteilung Nr. 2004/2008 Verwaltungsvorschrift der Deutschen Bundesbank zum Waffengesetz
Vom 3. September 2008
(BAnz. Nr. 141 vom 17.09.2008 S. 3384)
Die Deutsche Bundesbank erlässt gemäß § 59 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für ihren Bereich die folgende Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV-BBank). Paragraphenangaben ohne Bezeichnung betreffen diese Verwaltungsvorschrift.
(1) Die Deutsche Bundesbank und ihre Bediensteten sind, soweit sie dienstlich tätig werden, nach Maßgabe des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt.
(2) Die Freistellung bezieht sich auf den Umgang mit Waffen gemäß § 1 WaffG, insbesondere Schusswaffen sowie Munition. Dieser umfasst unter anderem den Erwerb, den Besitz, das Führen und das Überlassen an einen Berechtigten (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG).
(3) Dienstlich erwirbt oder besitzt eine Waffe oder Munition, wer über sie zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben die tatsächliche Gewalt erlangt bzw. ausübt. Dies ist der Fall, wenn der Bedienstete
(4) Im privaten Eigentum des Bediensteten stehende Schusswaffen sind lediglich insoweit von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt, als sie dienstlich mit dienstlich zugelassener Munition verwendet werden; für die private Verwendung bedarf es waffenrechtlicher Erlaubnisse.
(1) Im Bereich der Deutschen Bundesbank sind zum Umgang mit Schusswaffen und Munition berechtigt
(2) Zu Waffenträgern sind nur Bedienstete auszuwählen, die zuverlässig, sachkundig und persönlich geeignet, insbesondere gesundheitlich in der Lage sind, eine Dienstwaffe zu führen.
(1) Die Berechtigung zum Umgang mit Schusswaffen und Munition wird den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen erteilt
Waffenausweise werden auf die Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt; ihre Gültigkeit kann zweimal um jeweils bis zu 3 Jahren verlängert werden.
(2) Persönliche und Unpersönliche Waffenausweise sind nur solchen Bediensteten auszustellen, die über die zum Führen einer waffenausweispflichtigen Waffe notwendigen Eigenschaften verfügen und den vorgeschriebenen Ausbildungsstand erreicht haben.
(3) Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig.
(4) Beim Führen der Schusswaffe sind der Dienstausweis und der Waffenausweis mitzuführen und zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(5) Sind die Voraussetzungen für die Berechtigung weggefallen, so ist der Waffenausweis einzuziehen.
(1) Personen sind wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als erheblich gefährdet (§ 55 Abs. 2 WaffG) anzusehen, wenn sich aus konkreten Umständen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sind und das Führen von Schusswaffen erforderlich und geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Die Gefährdung muss zumindest zum Teil auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zurückzuführen sein.
(2) Eine in diesem Sinne persönliche erhebliche Gefährdung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) kann insbesondere vorliegen bei Bediensteten, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben Angriffsgefahren ausgesetzt sind.
(3) Über die Berechtigung nach § 55 Abs. 2 WaffG sind dem Antragsteller gegebenenfalls zwei Bescheinigungen zu erteilen: eine, die zum Erwerb und zum Besitz sowie einer zweite, die zum Führen der Schusswaffe berechtigt (Muster Anlage 3 und 4).
Die Bescheinigung nach Anlage 4 ist beim Führen der Schusswaffe stets mitzuführen und zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Bevor Bescheinigungen für eine erheblich gefährdete Person ausgestellt werden, ist zu prüfen, ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für das Führen einer Waffe entsprechend § 2 Abs. 2 gegeben sind.
(5) Die Bescheinigungen nach Abs. 3 sind längstens für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses zu erteilen. Bescheinigungen sind einzuziehen, sobald der Inhaber aus seinem Dienst- oder Amtsverhältnis ausscheidet. Dauert die Gefährdung fort, so sind nach anderen Vorschriften des Waffengesetzes waffenrechtliche Erlaubnisse erforderlich
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bescheinigung von dem zuständigen Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank oder den von ihm ermächtigten Stellen, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 von dem für Sicherheitsfragen zuständigen Vorstandsmitglied erteilt. Dem für Sicherheitsfragen zuständigen Vorstandsmitglied wird die Bescheinigung durch den Präsidenten erteilt.
(1) Als Schusswaffen bzw. den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte für die in § 2 genannten Personen sind Pistolen, Revolver und Reizstoffsprühgeräte zugelassen. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten dürfen in den Fällen, in denen dies wegen des Ausmaßes der Angriffsgefahr erforderlich ist, auch mit Maschinenpistolen ausgestattet werden. Die Ausstattung mit Reizstoffsprühgeräten oder Maschinenpistolen setzt voraus, dass nach dem Waffengesetz bzw. dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erforderliche Genehmigungen erteilt sind.
(2) Aus den Schusswaffen einschließlich privater Schusswaffen darf nur die dienstlich zugewiesene Munition verschossen werden.
(3) Bedienstete, die eine Schusswaffe erhalten, müssen mit den Vorschriften über den Schusswaffengebrauch vertraut sein und die notwendige Übung im Umgang mit den ihnen überlassenen Schusswaffen besitzen. Die notwendigen Kenntnisse und Übungen werden durch eine regelmäßige entsprechende Ausbildung vermittelt.
Der Vorstand der Deutschen Bundesbank bzw. die von ihm ermächtigten Stellen bestimmen, an welchen Arbeitsplätzen Schusswaffen bereitzuhalten sind.
(1) Im Bereich der Deutschen Bundesbank werden grundsätzlich nur dienstlich beschaffte und zugewiesene Waffen und Munition geführt.
(2) Darüber hinaus kann in besonders begründeten Ausnahmefällen der Erwerb, der Besitz und das Führen einer privateigenen Schusswaffe mit dienstlich zugelassener Munition genehmigt werden. Für die Genehmigung gilt die Zuständigkeitsregelung des § 5 entsprechend.
Für den Gebrauch von Waffen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese werden in den "Dienstbestimmungen Dienstwaffen" der Deutschen Bundesbank aufgeführt und erläutert. Die Verwaltung, Verwahrung und Handhabung von Waffen und Munition sowie die Ausbildung an der Waffe richten sich nach den Vorschriften der "Dienstbestimmungen Dienstwaffen".
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zeitgleich wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Deutschen Bundesbank vom 7. Januar 1988 (Mitteilung Nr. 2003/88 vom 1. Februar 1988, BAnz. S. 536) aufgehoben.
Anlage 1 |
Vorderseite
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Vordr. 1086 |
Rückseite
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Anlage 2 |
Vorderseite
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Vordr. 1085 |
Rückseite
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Anlage 3 |
DEUTSCHE BUNDESBANK Bescheinigung Nr. ____________ Name, Vorname Amtsbezeichnung Herr/Frau |
Anlage 4 |
DEUTSCHE BUNDESBANK Bescheinigung Nr. _______________ Name, Vorname Amtsbezeichnung Herr/Frau |
ENDE |