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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Vom 13. März 2020
(BGBl. I Nr. 13 vom 19.03.2020 S. 521)



Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Satz 2

Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 Abs. 1), jede Bestandsveränderung und den Bestand an den Meldestichtagen (§ 10 Abs. 2) in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. In dem Buch darf nicht radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht werden. Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später gemacht worden sind, dürfen nicht vorgenommen werden."(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "besonderes Blatt" die Wörter "oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz" eingefügt.

c) Absatz 3

(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes sind folgende Angaben zu machen:
  1. Stückzahl oder Gewicht
  2. Waffennummer
  3. Nummer der Genehmigungsurkunde
  4. Name und Anschrift des Herstellers.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
(4) Bei der Eintragung der Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
  1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung
  2. Stückzahl oder Gewicht
  3. Waffennummer
  4. Nummer der Genehmigungsurkunde
  5. Grund des Zugangs:
    1. Herstellung einschließlich Umbau und Wiedergewinnung
    2. Dauernder, vorübergehender oder genehmigungsfreier Erwerb c) Einfuhr
    3. Lagerungswechsel
    4. Sonstige Gründe
  6. Grund des Abgangs:
    1. Zerlegung oder Umbau
    2. Dauernde, vorübergehende oder genehmigungsfreie Überlassung
    3. Ausfuhr
    4. Lagerungswechsel
    5. Verschuß
    6. Verlust
    7. Sonstige Gründe
  7. Name und Anschrift des Herstellers
  8. Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat
  9. Beförderungsmittel
  10. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung
  11. Name und Anschrift des Beförderers.
"(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
  1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung
  2. Stückzahl
  3. Waffennummer
  4. Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde
  5. Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe
  6. Name und Anschrift des Herstellers
  7. Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat
  8. Beförderungsmittel
  9. Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung
  10. Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder Gewicht" und der Punkt am Ende gestrichen.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Meldestichtag."

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken."(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen."

g) Absatz 7

(7) Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Datensätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu nummerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist in Karteiform vorzunehmen. Angaben ohne Zahlen dürfen verschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeichnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist berechtigt, abweichend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der Klarschrift jederzeit zu verlangen.

wird aufgehoben.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Schußwaffen" wird durch das Wort "Kriegswaffen" ersetzt.

bb) Das Wort "Kriegswaffenkontrollgesetzes" wird durch die Wörter "Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen" ersetzt.

cc) Nach den Wörtern "zum Kriegswaffenbuch zu nehmen" werden die Wörter "oder in diesem zu speichern" eingefügt.

i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 7.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der am 1. Juni 1961 vorhandene Kriegswaffenbestand (Anfangsbestand) ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Waffentypen getrennt und mit folgenden Angaben bis zum 31. Juli 1961 zu melden:
  1. Stückzahl oder Gewicht
  2. Nummer der Genehmigungsurkunde.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Kriegswaffenbestände" wird das Wort "(Bestandseinträge)" eingefügt.

bbb) Die Angabe "(BAFA)" wird gestrichen.

ccc) Die Angabe " § 9 Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe " § 9 Absatz 3 und 4" ersetzt.

ddd) Nach den Wörtern "binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen" wird das Wort "elektronisch" eingefügt.

bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dieser Meldepflicht genügt, wer eine Durchschrift oder Ablichtung der einzelnen Blätter des Kriegswaffenbuches übersendet oder gegebenenfalls mitteilt, daß seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist."Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist."

cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe "Abs. 9" wird durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

d) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:

"(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, fest legen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.

(4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.

(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.

(6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln."

4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200451

ENDE