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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Vom 1. Juni 1961
(BGBl. I S. 649; ...; 21.12.2000 S. 1956; 13.03.2020 S. 521 20)
Auf Grund des § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 7 und § 14 Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
§ 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:
(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte muß folgende Angaben enthalten:
(2) Wird eine Genehmigung nach § 4a Abs. 2 des Gesetzes beantragt, ist anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Angaben Name und Anschrift desjenigen anzugeben, dem die Kriegswaffen überlassen werden sollen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben verlangen, die für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Angaben über
Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, hat der Antragsteller auf Verlangen vorzulegen.
(4) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.
(2) Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.
§ 7 Gleichzeitige Antragstellung
(1) Liegen die Voraussetzungen für den Wegfall der Überlassungs- und Erwerbsgenehmigung nicht vor, so sollen
spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 gestellt werden.
(2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sollen der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen will, und der Antrag desjenigen, der die tatsächliche Gewalt erwerben will, gleichzeitig gestellt werden.
§ 8 Dauergenehmigung
(1) Die Genehmigung kann einem Antragsteller ohne Beschränkung auf die Vornahme einer einzelnen Handlung für eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden (Dauergenehmigung), wenn es wegen der mehrfachen Wiederholung von Handlungen der gleichen Art zweckmäßig ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
(2) Die Dauergenehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Dauergenehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden. Andere Dauergenehmigungen können nur für eine bestimmte Art und Menge erteilt werden.
§ 9 Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches 20
(1) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.
(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:
(4) Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.
(6) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen oder in diesem zu speichern.
(7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.
§ 10 Meldung der Kriegswaffenbestände 20
(1) Jede Bestandsveränderung und die am 31. März und 30. September eines jeden Jahres (Meldestichtage) vorhandenen Kriegswaffenbestände (Bestandseinträge) sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Waffentypen getrennt und mit den in § 9 Absatz 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben binnen zwei Wochen nach den Meldestichtagen elektronisch zu melden. Dies gilt auch für den Fall, dass seit dem letzten Meldestichtag keine Bestandsveränderung eingetreten ist. Der Bestandseintrag ist auch dann anzugeben, wenn der Bestand im Meldezeitraum auf Null gesunken ist (Nullmeldung). Bleibt der Bestand im hierauf folgenden Meldezeitraum ohne Bestandsveränderung bei Null, so bedarf es keiner erneuten Nullmeldung. Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für Beförderungen ohne Bestandsveränderungen.
(2) § 9 Absatz 7 gilt entsprechend.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 sind beginnend mit dem Meldezeitraum ab 1. April 2020 elektronisch zu übermitteln. Hierbei ist auch der Anfangsbestand zu melden (Übertragungsinformation). Dabei kann einmalig gewählt werden, inwiefern die Nummerierung der Bestandseinträge des Kriegswaffenbuches fortgeführt oder anlässlich des neuen Meldeverfahrens neu begonnen wird. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, fest legen, wie die Übertragungsinformationen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen.
(4) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich elektronisch zu melden, wenn eine bereits gemeldete Eintragung im Kriegswaffenbuch berichtigt oder eine versäumte Eintragung oder Meldung nachgeholt wurde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen, wie die Meldung im Falle einer anzeigepflichtigen Korrektur des Kriegswaffenbuches auszugestalten ist. Die Verlustmeldung nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist elektronisch vorzunehmen.
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann auf Antrag die Übermittlung der meldepflichtigen Daten in Papierform genehmigen, wenn die elektronische Übertragung für den Antragsteller eine besondere, nicht zumutbare Belastung darstellen würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem ersten meldepflichtigen Ereignis unter Angabe von Gründen zu stellen.
(6) Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung zu vermerken und mit einer Unterschrift zu versehen. Das Dokument ist elektronisch dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln.
(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tage der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tage der Ausstellung an gerechnet. Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.
§ 12 Nicht ausgenutzte Genehmigung
(1) Wird die genehmigte Handlung nicht oder nur teilweise ausgeführt, so hat der Inhaber der Genehmigung dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) spätestens zwei Wochen nach Ablauf einer in der Genehmigungsurkunde für die Ausführung der Handlung festgesetzten Frist mitzuteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen.
§ 13 Kennzeichnungspflicht
(1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und muß dauerhaft sein.
(2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen Waffen der Nummern 9, 14, 15, 31, 36, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegswaffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.
§ 14 Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht
(1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen zu gestellen.
(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 1
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1) Die Verordnung ist am 4. Juni 1961 in Kraft getreten.
ENDE