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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Vom 12. November 2009

(BGBl. I Nr. 74 vom 19.11.2009 S. 3772)


Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, Satz 1 geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" und das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 11 Abs. 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" und das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" ersetzt.

In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Geräten" durch das Wort "Betriebsmitteln" und die Angabe " § 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe " § 19 Absatz 1" ersetzt.

3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe "2003 oder 2004" durch die Angabe "2003, 2004 oder 2005" und die Angabe "2003 und 2004" durch die Angabe "2003, 2004 und 2005" ersetzt.

4. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

"Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSMNetz102.647,4028.317,41
1.2 BündelfunkKanal37,9917,53
1.3 FunkrufKanal6227,310,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz112.110,932804,801)
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz733,1516711,501)
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1.953,831.623,101)
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz145,29112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MWzugeteilte Frequenz7525,701)0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz115,632)8,542)
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.6 UKWje angefangene 10 qkm2,580,79
2.1.7 T-DABje angefangene 10 qkm4,710,06
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm3,5713,21
2.2.1 DVB-Tje angefangene 10 qkm16,093,40


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen einschließlich Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkSendefunkanlage4,451,51
3.2 andere nicht koordinierungs- relevante feste FunkanlagenSendefunkanlage15,601)2,901)
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Bahnfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage10,701)3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikKanal99,3831,53
4.3 CB - FunkZuteilungsinhaber11,701)2,301)
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ..... Rufempfängern  
bis zu 23,640,15
bis zu 57,280,29
bis zu 1014,560,58
bis zu 5029,131,17
bis zu 15058,262,34
bis zu 400116,514,68
bis zu 1.000233,029,36
mehr als 1.000349,5314,04
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender) Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ..... Rufempfängern  
bis zu 26,501)1,36
bis zu 513,001)2,71
bis zu 1026,001)5,42
bis zu 5052,001)10,85
bis zu 150103,001)21,70
bis zu 400207,901)43,40
bis zu 1.000311,901)65,10
mehr als 1.000415,901)86,80


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstreckeSendefunkanlage10,5618,89
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage4,660,81
4.8 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle26,101)100,70
5.2 übrige Bodenfunkstellen, LuftfunkstellenFunkstelle7,701)44,67
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,401)18,901)
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/Binnenschifffahrts- funkFunkstelle13,712,17
8.Nichtnavigatorischer OrtungsfunkdienstNichtnavigatorischer OrtungsfunkSendefunkanlage0,850,61
9.sonstige Funkanwendungen
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,080,09
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung0,0021,901)
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage63,580,62

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

 π × R2
A =
 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

1) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.

2) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSMNetz241.516,1514.319,08
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)25,999,57
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Frequenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)9,370,47
1.3 FunkrufKanal5339,271.583,95
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz178.402,41147.624,15
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz3876,5516.144,18
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1.065,531.743,81
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz75,09127,85
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz6432,401.146,26
2.1.5 digitale KWzugeteilte Frequenz161,02343,95
2.1.6 digitale LWzugeteilte Frequenz29.451,75527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz159,3161,46
   Theoretische Versorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,390,98
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm7,820,10
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm6,1617,02
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm11,263,77
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLLSendefunkanlage7,971,13
3.2 Koordinierungsrelevante Satellitenfunkverbindungenzugeteilte Frequenz31,84172,68
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- zuteilungenSendefunkanlage4,610,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz49,8634,50
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz76,2757,53


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemeinschaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirk-FunkanlagenSendefunkanlage11,593,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in BündelfunktechnikPro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)53,5017,12
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit .....
Rufempfängern
  
bis zu 24,230,67
bis zu 58,471,33
bis zu 1016,932,67
bis zu 5033,875,33
bis zu 15067,7410,66
bis zu 400135,4721,32
bis zu 1.000270,9542,64
mehr als 1.000406,4263,96
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit .....

Rufempfängern

  
bis zu 25,490,59
bis zu 510,981,17
bis zu 1021,962,34
bis zu 5043,924,68
bis zu 15087,859,37
bis zu 400175,6918,73
bis zu 1.000263,5428,10
mehr als 1.000351,3937,47
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit .....
Rufempfängern
  
bis zu 227,291,22
bis zu 554,592,44
bis zu 10109,174,87
bis zu 50218,359,74
bis zu 150436,6919,49
bis zu 400873,3938,98
bis zu 1.0001.310,0858,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstreckeSendefunkanlage17,2622,71
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage9,871,55
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
5.Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle76,2098,16
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- stellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle14,4432,39
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle2,0133,37
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil- nahme am Amateurfunkdienst3,4117,40
7.Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funkSeefunk/Binnenschifffahrts- funkFunkstelle17,401,71
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,603,99
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage80,1865,27
9.sonstige Funkanwendungen
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,000,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,917,87
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz1039,84243,82
9.4 Bei der internationalen Fern- meldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem83.277,9846,65
10.Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funkSendefunkanlage12,301,36
10.2 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- funkPro Sektor und Frequenzpaar35,971,23

 

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

 π × R2
A =
 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher Mobilfunk
1.1 GSMNetz213.666,4618.831,56
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, bis 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)98,6811,15
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, größer 25 kHz Bandbreite)Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)3,270,20
1.3 FunkrufKanal8118,420,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz124.425,41200.881,52
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz5759,5115.649,43
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz1.915,661.703,27
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz61,6059,26
2.1.4 digitale MWzugeteilte Frequenz5.961,341.255,39
2.1.5 digitale LWzugeteilte Frequenz37.362,658479,91
2.1.6 digitale KWzugeteilte Frequenz0,0056,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW Rundfunkbereichzugeteilte Frequenz32,2113,73
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm1,580,84
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm6,370,26
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm5,9417,62
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm9,062,89
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1 koordinierungspflichtige feste Funkanlagen (P/P-Richtfunk, P/M-Richtfunk), WLLSendefunkanlage3,590,60
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz98,39159,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- zuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- und Langwelle, einschließlich Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkzugeteilte Frequenz59,9226,85
3.5 nicht koordinierungspflichtige feste Funkanlagenzugeteilte Frequenz70,92132,39

 

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
4.Nichtöffentlicher Mobiler Landfunk (nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemein- schaftsfrequenzen, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- undSendefunkanlage11,962,38
  Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, Fernwirkfunk   
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, die nicht zur Nutzung als

"Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind, einschließlich Betriebsfunk in Bündelfunktechnik

Pro Sektor und Fre- quenzpaar (Referenzbandbreite 12,5 kHz)73,436,70
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ..... Rufempfängern  
bis zu 22,760,15
bis zu 55,510,30
bis zu 1011,020,60
bis zu 5022,051,19
bis zu 15044,102,38
bis zu 40088,204,76
bis zu 1.000176,399,52
mehr als 1.000264,5914,29
4.5 Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit ..... Rufempfängern  
bis zu 24,520,28
bis zu 59,040,56
bis zu 1018,071,13
bis zu 5036,142,25
bis zu 15072,294,50
bis zu 400144,579,01
bis zu 1.000216,8613,51
mehr als 1.000289,1418,01
4.6 Grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ..... Rufempfängern  
bis zu 218,240,00
bis zu 536,480,00
bis zu 1072,950,00
bis zu 50145,910,00
bis zu 150291,820,00
bis zu 400583,640,00
bis zu 1.000875,460,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Klei nst-Richtfu n kan lagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- und Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild, Ton- oder Meldeübertrag ungsstreckeSendefunkanlage10,4816,90
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Regie- und Kommandofunk)Sendefunkanlage7,780,82
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- rung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte kein Beitragkein Beitrag


Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
5.Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle270,17137,87
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- stellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle15,9823,03
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,006,52
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil- nahme am Amateurfunkdienst6,5516,16
7.Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funkSeefunk/Binnenschifffahrts- funkFunkstelle17,332,10
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,150,90
8.2 Nichtnavigatorischer Ortungsfunk, hoher Leistung (größer 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage5,9666,82
9.sonstige Funkanwendungen
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage9,540,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung4,622,77
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz686,059989,06
9.4 Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem7.440,680,00
10.Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage34,363,20
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebs- funk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage7,952,71
10.3 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- funkPro Sektor und Frequenzpaar31,534,27

*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

 π × R2
A =
 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft:

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