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Regelwerk, Anlagentechnik
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FSBeitrV - Frequenzschutzbeitragsverordnung
Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

Vom 13. Mai 2004
(BGBl. I S. 958; 27.05.2005 S. 1538; 29.11.2007 S. 2776; 12.11.2009 S. 3772 09; 01.12.2011 S. 2451 11; 28.08.2012 S. 1815 12; 21.06.2013 S. 1628 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 17.12.2013 S. 4312 13b; 24.05.2016 S. 1232 16; 04.11.2016 S. 2473 16a; 20.10.2017 S. 3604 17; 07.06.2019 S. 770 19; 03.03.2020 S. 363 20; 19.06.2020 S. 1328 20; 25.03.2021 S. 382 21)
Gl.-Nr.: 900-11-18



Auf Grund des § 48 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3. August 2003 (BGBl. I S. 1120), und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Beitragspflicht 09 13b 17 21

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

  1. § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
  3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

§ 2 Beitragsbefreiungen 13b 16a 20

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und
  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge in sonstiger Weise Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben. Eine Beitragsbefreiung nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn die Nutzung der Frequenzen nach den Bedingungen der Allgemeinzuteilung einer vorherigen Zuteilung von Nummern bedarf.

(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen.

(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgestellt hat, dass an der Nutzung von Frequenzen ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.

§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen 09 17 21

(1) Die durch Beiträge nach

  1. § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
  3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

  1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
  3. 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.

In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

§ 4 Fälligkeit 13a

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gilt entsprechend.

§ 5 Säumniszuschlag 13a

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

§ 6 Verjährung

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

§ 8 Anwendungsbestimmung 09 11 17

(1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006 , 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 , 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für die Jahre
2003 / 2004 / 2005 / 2006 / 2007 / 2008 /2009 / 2010 / 2011 / 2012 / 2013 / 2014 / 2015 / 2016 / 2017
 /
Anlage 09 11 12 13 16 17 19 20 21

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005 09 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012 16 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013 16 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014 16 20

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Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2015 17 19

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1 .Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene100 kHz Bandbreite820,4674,35
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz0,000,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene100 kHz Bandbreite1.265,32135,37
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,000,00
2.1.2MWFrequenz0,003231,35
2.1.3KWFrequenz10,0481,81
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz335,440,00
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,140,47
2.1.9T-DABje angefangene 10 km22,740,24
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km20,000,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km21,311,03
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punktzu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage2,390,46
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unterFrequenz15,144,00
30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.5Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP- Richtfunk)Sendefunkanlage8,141,05
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,930,91
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-PersonenrufNetz mit ......
(Netze ohne Quittungssender)Rufempfängern
bis zu 27,970,15
bis zu 515,950,29
bis zu 1031,890,59
bis zu 5063,791,17
bis zu 150127,572,35
bis zu 400255,144,69
bis zu 1.000510,299,39
mehr als 1.000765,4314,08
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ......
Rufempfängern
bis zu 25,430,00
bis zu 510,850,00
bis zu 1021,710,00
bis zu 5043,410,00
bis zu 15086,820,00
bis zu 400173,640,00
bis zu 1.000260,460,00
mehr als 1.000347,280,00
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ......
Rufempfängern
bis zu 21,480,00
bis zu 52,950,00
bis zu 105,910,00
bis zu 5011,820,00
bis zu 15023,630,00
bis zu 40047,270,00
bis zu 1.00070,900,00
mehr als 1.00094,530,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage13,984,98
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage4,420,17
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle7,24111,24
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle3,8332,72
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,000,00
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst6,8716,87
7.Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funkSeefunk/Binnenschifffahrts- funkFunkstelle9,990,65
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage2,034,77
8.2Ortungsfunk hoher Leistung

größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))

Sendefunkanlage0,00235,74
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung1,050,00
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage20,107,48
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage1,060,30
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebs- funk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar49,4613,23
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite8,102,13
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz26,2438,65
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz174,440,00
12.3SatellitenfunknetzFrequenz8838,76191,18
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem6123,720,00
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite0,000,00
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar

je 12,5 kHz Bandbreite

0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

718,3383,46
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

926,03227,20
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

489,7915,21
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

898,63426,31
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

73,762,24
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

0,190,00

*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2015:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π r2 / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1 a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2016 17 19

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1 .Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite1.117,93144,40
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz0,000,00
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene1 00 kHz Bandbreite885,14182,07
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,000,00
2.1.2MWFrequenz0,000,00
2.1.3KWFrequenz65,69129,72
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00
2.1.6digitale KWFrequenz0,000,00
2.1.7Nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz293,000,00
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz *
2.1.8UKWje angefangene 10 km21,230,46
2.1.9T-DABje angefangene 10 km22,790,13
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 km20,000,00
2.2.2DVB-Tje angefangene 10 km21,130,73
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punktzu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage4,360,35
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00
3.4fester Funkdienst unterFrequenz16,813,57
30 MHz, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.5Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage1,990,00
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,640,84
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ......
Rufempfängern
bis zu 210,800,02
bis zu 521,600,03
bis zu 1043,200,06
bis zu 5086,400,12
bis zu 150172,800,25
bis zu 400345,600,50
bis zu 1000691,191,00
mehr als 10001.036,791,50
4.5Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ......
Rufempfängern
bis zu 27,580,00
bis zu 515,150,00
bis zu 1030,310,00
bis zu 5060,620,00
bis zu 150121,230,00
bis zu 400242,470,00
bis zu 1000363,700,00
mehr als 1000484,940,00
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ......
Rufempfängern
bis zu 23,390,00
bis zu 56,790,00
bis zu 1013,580,00
bis zu 5027,160,00
bis zu 15054,310,00
bis zu 400108,620,00
bis zu 1000162,930,00
mehr als 1000217,240,00
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage48,520,00
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage3,750,25
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle6,64111,09
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunk- stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle4,9834,78
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,000,00
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst7,9713,20
7.Seefunkdienst/ Binnenschifffahrts- funkSeefunk/Binnenschifffahrts- funkFunkstelle11,131,23
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage4,096,81
8.2Ortungsfunk hoher Leistung
(größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))
Sendefunkanlage0,00497,30
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00
9.2VersuchsfunkZuteilung0,000,00
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn- Betriebsfunk
(ortsfeste Frequenznutzung)
Sendefunkanlage49,1814,97
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk
(mobile Frequenznutzung)
Sendefunkanlage1,230,31
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar42,7312,54
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je12,5 kHz Bandbreite37,664,03
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz18,738,96
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz59,9130,21
12.3SatellitenfunknetzFrequenz949,63185,18
12.4Bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem1.716,570,00
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite0,000,00
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite640,04299,53
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1.046,31154,86
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite581,3731,30
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite982,57350,89
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite109,244,90
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,920,00

*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2016:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke') und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke'). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π r2 / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1aund 2ader Richtlinie 176 TR22 bzw. der Richtlinie 5 R22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017 21

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00-
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz9.597,700,00-
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene 100 kHz Bandbreite1.865,29151,59-
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,005.012,93-
2.1.2MWFrequenz0,004.302,81-
2.1.3KWFrequenz9,18124,36-
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00-
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00-
2.1.6digitale KWFrequenz0,000,00-
2.1.7nichtöffentliche Funkanlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz398,360,00-
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
2.1.8UKWje angefangene
10 km2
1,040,32-
2.1.9T-DABje angefangene
10 km2
3,930,21-
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene
10 km2
0,000,00-
2.2.2DVB-Tje angefangene
10 km2
1,130,77-
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punktzu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage5,070,23-
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00-
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00-
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz15,812,88-
3.5Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00-
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage2,260,69-
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ...... Rufempfängern
bis zu 211,370,00-
bis zu 522,740,00-
bis zu 1045,490,00-
bis zu 5090,970,00-
bis zu 150181,950,00-
bis zu 400363,900,00-
bis zu 1.000727,790,00-
mehr als 1.0001.091,690,00-
4.5Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit ...... Rufempfängern
bis zu 27,370,00-
bis zu 514,740,00-
bis zu 1029,480,00-
bis zu 5058,950,00-
bis zu 150117,900,00-
bis zu 400235,800,00-
bis zu 1.000353,710,00-
mehr als 1.000471,610,00-
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ...... Rufempfängern
bis zu 211,290,00-
bis zu 522,590,00-
bis zu 1045,170,00-
bis zu 5090,340,00-
bis zu 150180,680,00-
bis zu 400361,360,00-
bis zu 1.000542,040,00-
mehr als 1.000722,730,00-
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage23,4461,45-
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage4,090,50-
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag-
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle16,37115,89-
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle16,9030,94-
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,000,00-
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst5,7512,98-
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle12,380,93-
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,005,71-
8.2Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage0,00767,77-
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage0,000,00-
9.2VersuchsfunkZuteilung0,000,00-
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage90,7115,47-
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage3,850,00-
10.3digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk in GSM-R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar31,418,27-
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk
(bis 25 kHz Bandbreite)
pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite16,503,48-
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz32,020,00-
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz4,0140,88-
12.3SatellitenfunknetzFrequenz0,0023,02-
12.4bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem0,000,00-
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite0,000,00-
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

812,70677,02-
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

1.312,19157,10-
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

356,78115,35-
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

1.022,19261,19-
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

203,074,59-
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene

100 kHz Bandbreite

0,000,00-

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2017:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π r2 / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018 21

Nr.Funkdienst/
Funkanwendung
NutzergruppenBezugseinheitJahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVGFuAG
1234567
1.Öffentlicher
Mobilfunk
1.1GSMje angefangene

100 kHz Bandbreite

0,000,00-
1.2(entfällt)
1.3FunkrufFrequenz24,160,00-
1.4(entfällt)
1.5UMTSje angefangene

100 kHz Bandbreite

382,400,00-
2.Rundfunkdienst
2.1Ton-Rundfunk
2.1.1LWFrequenz0,002.645,73-
2.1.2MWFrequenz0,003.184,29-
2.1.3KWFrequenz0,00127,52-
2.1.4digitale MWFrequenz0,000,00-
2.1.5digitale LWFrequenz0,000,00-
2.1.6digitale KWFrequenz0,000,00-
2.1.7nichtöffentliche Funk- anlagen im UKW-RundfunkbereichFrequenz199,370,00-
Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz*
2.1.8UKWje angefangene
10 km2
1,060,37-
2.1.9T-DABje angefangene
10 km2
3,800,43-
2.2Fernseh-Rundfunk
2.2.1Fernseh-Rundfunkje angefangene
10 km2
0,000,00-
2.2.2DVB-Tje angefangene
10 km2
1,080,57-
3.Feste Funkdienste/ Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunk
3.1Punktzu-Punkt-RichtfunkSendefunkanlage4,600,21-
3.2WLL-PMP-RichtfunkSendefunkanlage0,000,00-
3.3gebietsbezogene RichtfunkzuteilungenSendefunkanlage0,000,00-
3.4fester Funkdienst unter 30 MHz, Normalfrequenz- und ZeitzeichenfunkFrequenz15,983,02-
3.5Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk (außer WLL-PMP-Richtfunk)Sendefunkanlage0,000,00-
4.Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL)
4.1Betriebsfunk, Grubenfunk, Grundstücks-Sprechfunk, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke, Funkanlagen für Hilfszwecke, FernwirkfunkSendefunkanlage1,630,73-
4.2(entfällt)
4.3(entfällt)
4.4Grundstücks-Personenruf (Netze ohne Quittungssender)Netz mit ...... Rufempfängern
bis zu 212,770,00-
bis zu 525,550,00-
bis zu 1051,100,00-
bis zu 50102,200,00-
bis zu 150204,390,00-
bis zu 400408,790,00-
bis zu 1.000817,570,00-
mehr als 1.0001.226,360,00-
4.5Grundstücks-Personenruf (Netze mit Quittungssender)Netz mit ...... Rufempfängern
bis zu 28,580,00-
bis zu 517,150,00-
bis zu 1034,310,00-
bis zu 5068,620,00-
bis zu 150137,240,00-
bis zu 400274,480,00-
bis zu 1.000411,720,00-
mehr als 1.000548,960,00-
4.6grundstücksüberschreitender PersonenrufNetz mit ...... Rufempfängern
bis zu 20,000,00-
bis zu 50,000,00-
bis zu 100,000,00-
bis zu 500,000,00-
bis zu 1500,000,00-
bis zu 4000,000,00-
bis zu 1.0000,000,00-
mehr als 1.0000,000,00-
4.7Fernsehfunk, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlagen, Funkanlagen zur vorübergehenden Einrichtung einer Fernseh-, Ton- oder Meldeleitung, vorübergehende Einrichtung einer Bild-, Ton- oder MeldeübertragungsstreckeSendefunkanlage24,761,67-
4.8Durchsagefunk (Funkmikrofone, drahtlose Mikrofone, Führungsfunk, Betriebsfunk für Führungszwecke, Regie- und Kommandofunk), Regiefunk des ReportagefunksSendefunkanlage2,740,16-
4.9Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen, drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtekein Beitragkein Beitrag-
5.Flugfunkdienst
5.1stationäre Bodenfunkstellen, ortsfeste FlugnavigationsfunkstellenFunkstelle5,94126,86-
5.2mobiler Flugfunk (Luftfunkstellen), Flugnavigationsfunk (bewegliche Funkstellen)Funkstelle17,5625,30-
5.3mobiler Flugfunk (sonstige Bodenfunkstellen)Funkstelle0,000,00-
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkInhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst2,2013,59-
7.Seefunkdienst/ BinnenschifffahrtsfunkSeefunk/BinnenschifffahrtsfunkFunkstelle8,790,91-
8.Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst
8.1Ortungsfunk kleiner Leistung (bis 50 Watt Strahlungsleistung (ERP)), WetterhilfenfunkSendefunkanlage0,000,00-
8.2Ortungsfunk hoher Leistung (größer als 50 Watt Strahlungsleistung (ERP))Sendefunkanlage49,59241,88-
9.Sonstige Funkanwendungen
9.1DemonstrationsfunkSendefunkanlage1,320,00-
9.2VersuchsfunkZuteilung4,025,07-
10.Bahnfunk
10.1analoger Eisenbahn- Betriebsfunk (ortsfeste Frequenznutzung)Sendefunkanlage36,7314,72-
10.2analoger Eisenbahn-Betriebsfunk (mobile Frequenznutzung)Sendefunkanlage3,370,17-
10.3digitaler Eisenbahn- Betriebsfunk in GSM- R-Technikpro Sektor und Frequenzpaar27,3942,00-
11.Bündelfunk
11.1Bündelfunk (bis 25 kHz Bandbreite)pro Sektor und Frequenzpaar an einem Standort je 12,5 kHz Bandbreite oder pro Frequenz im Direct-Mode-Betrieb je 12,5 kHz Bandbreite11,700,60-
11.2(entfällt)
12.Satellitenfunk
12.1koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz11,111,58-
12.2nicht koordinierungsrelevante SatellitenfunkverbindungFrequenz2,270,00-
12.3SatellitenfunknetzFrequenz0,0015,82-
12.4bei der internationalen Fernmeldeunion in deutschem Namen registrierte Satellitensysteme (nach Übertragung der Nutzungsrechte)Satellitensystem274,720,00-
13.Drahtloser Netzzugang
13.1drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 450 MHzpro Sektor und Frequenzpaar je 12,5 kHz Bandbreite0,000,00-
13.2drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 800 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite2.852,65543,34-
13.3drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 900 MHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1.625,13318,12-
13.4drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 1,8 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite761,12111,76-
13.5drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,0 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite1.022,82201,30-
13.6drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 2,6 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite239,742,69-
13.7drahtloser Netzzugang, Frequenzbereich 3,5 GHzje angefangene 100 kHz Bandbreite0,000,00-

* Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2018:

Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370, den internationalen Abkommen für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997, sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992).

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und Angaben für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke"). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.

Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:

A = π r2 / 36

Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km, werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Neue Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4Jahr der ersten Frequenzzuteilung
SNG - Satellite News Gathering2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 700 MHz2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,5 GHz2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,4 GHz bis 3,7 GHz (bundesweite Zuteilung)

drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz und 3,7 GHz

2019

2019

drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,7 GHz bis 3,8 GHz (lokale Zuteilung)2019
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 26 GHz2019


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