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Regelwerk
Änderungstext

EMVG - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz -
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Vom 14. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 61 vom 21.12.2016 S. 2879)



Bundesratsdrucksache BR 240/16

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EMVG - Elektromagnetische Verträglichkeit-Gesetz -
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln *

(wie eingefügt)

Artikel 2
Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften

(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,

(119) Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:

" § 17 (weggefallen)".

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Entsprechend gelten jedoch
  1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19,
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie
  3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19.
"(2) Entsprechend gelten jedoch
  1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
  2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 16 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und
  3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19 sowie die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach
  4. § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

3. § 17

§ 17 Gebühren- und Auslagenregelung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

  1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde,
  2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden,
  3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
  2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
  3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.

wird aufgehoben.

4. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter "der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter "der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes" ersetzt.

wird aufgehoben.

(2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wörter "oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) "durch die Wörter "oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung "ersetzt.

(3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 Satz 2

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 14 und 15 "durch die Angabe " §§ 23 bis 29 "ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 16 "durch die Angabe " § 30 "ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 3 Nummer 10 "durch die Angabe " § 3 Nummer 16 "ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 19 "durch die Angabe " § 31 "ersetzt.

3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 14 Absatz 1 bis 5 "durch die Wörter "den §§ 23 bis 24" ersetzt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

altneu
- des § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,"-des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

4. In § 6 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die folgenden Aufgaben wahrzunehmen: "durch die Wörter "die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen."ersetzt.

b) Die Nummern 1 und 2

1.die Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) sowie

2. ab dem 20. April 2016 die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.

werden aufgehoben.

7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter "in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung "gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), außer Kraft.

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).

ID 16/2067

ENDE