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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Vom 7. Januar 2025

(BGBl. I Nr. 4 vom 10.01.2025)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2022 (BGBl. I S. 1473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter "Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

2. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

"Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2022

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Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2023

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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (11.01.2025) in Kraft.

ID: 250067


ENDE

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