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Regelwerk

Änderungstext

BbgBRNG - Brandenburgisches Beamtenrechtsneuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg

Vom 3. April 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 08.08.2009 S. 26)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Beamtengesetz für das Land Brandenburg
(Landesbeamtengesetz - LBG)
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, werden die Wörter "der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "des § 31 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

Das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2008 (GVBl. I S. 10), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 und § 145 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung." § 3 Abs. 2 und § 121 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes finden keine Anwendung."

2. In § 82 Abs. 6 werden die Wörter "außer in den in § 15 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen" gestrichen und die Angabe " § 15 Abs. 5" durch die Angabe " § 7 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Ernennungsverordnung

In § 4 der Ernennungsverordnung vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742) werden die Wörter " § 95 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Beamtenstatusgesetzes" und die Wörter "den §§ 111 und 113 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 26 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 39 und 41 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes

ln § 10 Abs. I Satz 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 24. Oktober 2007 (GVBl. I S. 134), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, 352) geändert worden ist, wird die Angabe " § 74" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Dieses Gesetz gilt für die
  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 43 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 43 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 43 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).
"(1) Dieses Gesetz gilt für die
  1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
  2. von Ruhestandsbeamten
    1. während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und
    2. nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes)."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 43 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 55 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

3. In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "der Landespersonalausschuss" durch die Wörter "die oberste Dienstbehörde, bei Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die oberste Rechtsaufsichtsbehörde sowie bei Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe " § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3" ersetzt.

6. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter " § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie § 97 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

7. In § 41 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 31 des Landesbeamtengesetzes)" durch die Wörter "anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 85 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.

8. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 102" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

9. In § 82 Abs. 2 wird die Angabe " § 103 Abs. 2" durch die Angabe " § 36 Abs. 2" ersetzt.

10. In § 85 Abs. 1 werden die Wörter " § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

11. In § 91 wird der Klammerausdruck "(§§ 150 bis 151 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

12. In § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 1 wird jeweils der Klammerausdruck "(§ 3 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 160), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 364) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 1 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes

§ 2 des Zweiten Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 364) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 111 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe " § 46 Abs. 1 Satz 2" und die Angabe " § l 10 Abs. l" durch die Angabe " § 45 Abs. 1" ersetzt.

2. In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe " § 32 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe " § 86 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz I wird die Angabe " § 110 Abs. 1" durch die Angabe " § 45 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter " § 72 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 131 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 werden die Wörter " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 20 werden die Wörter "Versagung oder Widerruf" durch die Wörter "Beschränkung oder Verbot" ersetzt.

c) In Nummer 21 wird die Angabe " §§ 39, 39c und 39d und 48" durch die Angabe " §§ 78 bis 80" ersetzt.

3. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Zuständigkeit einer oder mehrerer Fachkammern eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte kann durch Rechtsverordnung des Ministers der Justiz auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden."Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden."

Artikel 10
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

§ 17 Abs. 1 Satz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter haben in entsprechender Anwendung des § 48 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Vergütung oder Lohn."Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Anspruch auf Beurlaubung aus familiären Gründen ohne Entgelt."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)"

In § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung der "Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)" vom 14. Dezember 2007 (GVBl. I S. 206), das durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318, 351) geändert worden ist, wird die Angabe " § 45 Abs. 3" durch die Angabe " § 62" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes

Nach § 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 317), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 281) geändert worden ist, wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a

Das Verwaltungsgericht Potsdam ist für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg zuständig in Personalvertretungsangelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und dem Landespersonalvertretungsgesetz."

Artikel 13
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte mit Ausnahme des Generalstaatsanwalts sind auszuschreiben."(1) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auszuschreiben."

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirkt im Landespersonalausschuss als weiteres ständiges ordentliches Mitglied ein vom Minister der Justiz benannter Vertreter mit, falls nicht der Leiter der Personalabteilung des Ministeriums der Justiz ohnehin ständiges Mitglied ist. An die Stelle der auf Vorschlag der kommunale Spitzenverbände zu benennenden zwei ordentlichen und zwei stellvertretenden Mitglieder treten je zwei vom Minister der Justiz zu benennende Richter. Die weiteren ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen berufen und müssen Richter sein.

(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der von den Spitzenorganisationen zu benennenden Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder treten von den zuständigen Spitzenorganisationen zu benennende Staatsanwälte.

" § 11 Geltung des Beamtenrechts

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend. Ernennungen von Richtern, die vom Richterwahlausschuss beschlossen wurden, sind in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung zulässig."

Artikel 14
Änderung des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Brandenburgische Juristenausbildungsgesetz vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 22, 45 Abs. 3 und des § 52" durch die Angabe " §§ 52 und 62" ersetzt.

2. § I5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 111 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 100 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

ln § 79 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 348) wird der Klammerausdruck "(§ 21 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes)" durch den Klammerausdruck "(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes

Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1

Beurlaubung nach § 39d des Landesbeamtengesetzes,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe "Nr. 1 bis 3" durch die Angabe "Nr. 2 und 3" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch die Angabe "Nr. 2 bis 4" ersetzt.

d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Höchstdauer der Beurlaubung nach §§ 79 Abs. 1 und 81 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei gemeinsamen Berufungen im Sinne von § 38 Abs. 9."

2. § 63 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des § 146 des Landesbeamtengesetzes nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war."Der Präsident tritt mit Ablauf der Amtszeit nur dann in den Ruhestand, wenn er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war; dabei findet § 122 des Landesbeamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bereitschaft zur Wiederwahl von dem Präsidenten schriftlich gegenüber dem für die Wahl des Präsidenten zuständigen Organ zu erklären ist."

3. In § 66 Abs. 8 Satz 3 werden die Wörter "Schweigepflicht gemäß Landesbeamtengesetz" durch die Wörter "Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

§ 18 Abs. 6 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2007 (GVBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter " § 84 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 16 Satz 2" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes

§ 3 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 256), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 wird der Satz 2 aufgehoben.

2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Der Präsident des Landesrechnungshofes hat die Ausübung einer Nebentätigkeit dem Präsidenten des Landtages anzuzeigen. Die Regelungen zur Nebentätigkeit des Abschnitts 5 Unterabschnitt 4 des Landesbeamtengesetzes gelten im Übrigen für den Präsidenten des Landesrechnungshofes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach diesen Vorschriften der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse der Präsident des Landtages ausübt."

Artikel 19
Änderung des Haushaltsgesetzes 2008/2009

§ 14 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 266), das durch Gesetz vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden die Angabe " § 39c Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Nr. 2" und die Angabe " § 67 Satz 1" durch die Angabe " § 72 Satz 1" ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 71" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Artikel 12 das Semikolon und das Wort "Übergangsregelung" gestrichen.

2. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Artikelüberschrift werden das Semikolon und das Wort "Übergangsregelung" gestrichen.

b) Satz 4 wird aufgehoben.

Artikel 21
Weitere Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
(Ab 1. August 2009)

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem dieser Berufe befinden."(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgeblichen Tarifvertrag oder ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" das Komma und die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Ein Personalrat, für den nach § 16 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "auf die anderen Gruppen verteilt" durch die Wörter "der anderen Gruppe zugeteilt" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen und gewählt werden."Für eine Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen und gewählt werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einzeln entscheiden, in welcher Gruppe sie mitwählen wollen" durch die Wörter "die Kandidaten der anderen Gruppe mitwählen" ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beamte" das Komma und die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. mindestens je ein Mitglied der anderen im Personalrat vertretenen Gruppen."2. mindestens ein Mitglied der anderen im Personalrat vertretenen Gruppe."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "in den Fällen des § 38 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "im Fall des § 38 Abs. 2" ersetzt.

7. § 38 Abs. 3

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

wird aufgehoben.

8. In § 71 Abs. 5 werden die Wörter "Angestellten- oder Arbeiterverhältnis" durch das Wort "Arbeitnehmerverhältnis" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
(Ab 1. August 2009)

Die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 26. August 1994 (GVBl. II S. 716), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "nach den Gruppen der Beamten und der Arbeitnehmer" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "übrigen Gruppen" durch die Wörter "anderen Gruppe" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort ,jeweils" gestrichen.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 wird das Wort "alle" durch das Wort "beide" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch die Wörter "und Arbeitnehmern" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a). In Nummer 1 werden die Wörter "für welche Gruppe oder für welche Gruppen" durch die Wörter "wenn für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde, dass für diese Gruppe" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "bei gemeinsamer Wahl" durch die Wörter "bei Gruppenwahl oder bei gemeinsamer Wahl, wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde" ersetzt.

5. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeitern" durch die Wörter "und Arbeitnehmern" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Beamte" das Komma und die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.

6. In § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Beamten" das Komma und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und der Arbeitnehmer" ersetzt.

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Artikel 21 und 22 treten am 1. August 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 363, 366), und
  2. die Gerichtszuständigkeits-Verordnung vom 3. November 1993 (GVBl. II S. 689), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 8. Mai 2007 (GVBl. II S. 113, 116),

außer Kraft.