umwelt-online: BbgKWahlG - Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (2)
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§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlleiter gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung 13a
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt der gewählte Bewerber bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Absatz 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.
(3) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch
Abschnitt 5
Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Absage der Wahl; Nachwahl 13a
(1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst. Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist.
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt
(3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 spätestens fünf Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens fünf Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 1 stattfindet, fordert der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerber zu benennen.
(5) Bei der Nachwahl wird
der Hauptwahl gewählt.
(6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.
(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde. Er muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die einzelne Neuwahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt.'
(3) Bei einzelnen Neuwahlen infolge eines Gemeindezusammenschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl, es sei denn, die Wahltermine sind durch den Gebietsänderungsvertrag bestimmt worden.
(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Abschnitt 6
Wahlprüfung
§ 55 Wahleinspruch
(1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Ein Wahleinspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder ein Bewerber zu Unrecht zugelassen worden ist.
(2) Der Wahleinspruch ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 50) mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die aufgrund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig. Dieses gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung den einspruchsberechtigten Personen zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Der Wahlleiter legt die bei ihm eingereichten Wahleinsprüche mit seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.
§ 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind der Wahlleiter, derjenige, der den Wahleinspruch erhoben hat, und derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Ein Vertreter, der nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligter ist, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 57 Inhalt der Entscheidung
(1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Absatz 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung:
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Absatz 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.
§ 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet. Der Wahlleiter und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 1.
Abschnitt 7
Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern
§ 59 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters 13a
(1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz
Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auf den Wahlleiter übertragen.
(4) Gegen die Feststellung nach Absatz 3 sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen für den Sitzverlust eines Vertreters vorliegt. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses oder Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss oder Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(5) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§ 60 Berufung von Ersatzpersonen
(1) Die nicht gewählten Bewerber des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerber ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab oder gilt seine Wahl als abgelehnt, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Wird ein Bewerber sowohl zum Vertreter als auch zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister derselben Gemeinde oder zum Landrat desselben Landkreises gewählt und nimmt er seine Wahl zum Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat an, so geht der Sitz auf die erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem der Bewerber bei der Wahl zur Vertretung gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Absatz 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die nicht gewählten Bewerber Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.
(6) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf den Wahlleiter übertragen.
(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
(8) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlausschusses oder Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlausschuss oder Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(9) Wird die Feststellung des Wahlausschusses oder des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten Vertreters nicht berührt.
§ 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 60 Absatz 4.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
(2) Wird eine politische Vereinigung durch den Bundesminister des Innern oder den Minister des Innern bestandskräftig verboten, verlieren die Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 8
Unmittelbare Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Auf die Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters finden die Vorschriften der §§ 3, 8 bis 10, 12 bis 19, 22 bis 25, § 28 Absatz 2 bis 8, § 28a, § 30 Absatz 2, § 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33 bis 36, § 37 Absatz 1, 2 und 5 bis 7, §§ 38 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, § 44, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5, § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 3 und 5, §§ 55 bis 58 und 62 entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder der Minister des Innern nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.
(3) Der Wahlleiter macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.
(1) Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind.
(2) Wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister sind alle Personen, die
(3) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Deutscher, der
(4) Nicht wählbar zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Oberbürgermeister ist ein Unionsbürger, der
§ 66 (aufgehoben)
§ 67 Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Für die Stichwahl wird das Wählerverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.
§ 68 Wahlschein
Wahlberechtigte Personen, die
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge 13a
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbern eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, beim zuständigen Wahlleiter einzureichen.
§ 70 Inhalt der Wahlvorschläge 16 17
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss die in § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(4) Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass der vorgeschlagene Bewerber am Wahltag wählbar ist. Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt haben, müssen dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 65 Absatz 4 Nummer 2); § 28 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei den Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister haben die Bewerber gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt.
(5) In Wahlgebieten mit mehr als 300 Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Absatz 2 Vertreter zu wählen sind.
(6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerber und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(7) Der Bewerber darf bei den Wahlen der Bürgermeister und Oberbürgermeister nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
§ 71 Tod von Bewerbern
(1) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Benennung eines neuen Bewerbers an Stelle des verstorbenen Bewerbers ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht.
(1) Der Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(3) Nimmt nur ein Bewerber an der Wahl teil oder wird nur ein Bewerber für die Wahl zugelassen oder verzichtet einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt; er ist gewählt, wenn er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält der Bewerber diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
(4) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung zu wiederholen. Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muss binnen fünf Monaten stattfinden; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das Wählerverzeichnis der ersten Wahl fortgeschrieben. § 68 gilt entsprechend.
(5) Treten alle zugelassenen Bewerber vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
§ 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister 13a
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt; § 7a gilt entsprechend. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode der neugewählten Gemeindevertretung. Die Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gemeindevertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen.
(2) Scheidet der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeindevertretung den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Wird der ehrenamtliche Bürgermeister durch Bürgerentscheid nach § 81 abgewählt, so findet abweichend von Absatz 2 eine Neuwahl durch die Bürger der Gemeinde für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Die Amtszeit des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten allgemeinen Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
§ 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Oberbürgermeister 13a
(1) Der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters liegen. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit Beginn der Amtszeit begründet; einer Ernennung bedarf es nicht.
(2) Endet das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten fünf Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmung der Bewerber (§ 33) darf frühestens zwei Jahre vor dem ersten Sonntag des Zeitraumes erfolgen, in dem die Neuwahl stattfinden soll.
§ 75 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerber. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
§ 76 Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt der Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er in einem der bei den Worten "Ja" oder "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise seinen Willen zweifelsfrei kenntlich macht.
(2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.
§ 77 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber bei der Wahl gewählt ist oder welche beiden Bewerber für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet einer der nach § 72 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass der verbliebene Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(3) Scheidet einer der zugelassenen Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt der gewählte Bewerber die Wahl nicht an, oder gilt seine Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur ein Bewerber an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung den Bürgermeister oder Oberbürgermeister wählt.
§ 78 Annahme der Wahl
(1) Der Wahlleiter verständigt den zum Bürgermeister oder Oberbürgermeister gewählten Bewerber schriftlich von seiner Wahl und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.
(2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 79 Wahleinspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.
§ 80 Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf
(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden:
(2) Die Klage nach § 58 steht auch dem Bewerber zu, der nach § 79 Einspruch erhoben hat.
(3) Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(1) Der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeister oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl des Amtsinhabers stimmt. Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es
(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich beim zuständigen Wahlleiter einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten:
(4) Ungültig sind Eintragungen,
(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.
(6) Der Wahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Wahlleiter macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.
(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Der Wahlleiter unterrichtet die Vertretung und den Amtsinhaber unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der Bürgermeister und Oberbürgermeister sinngemäß.
§ 82 Verlust der Rechtsstellung eines Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters 13 13a
(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister verliert sein Amt
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder Amtsdirektor mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Oberbürgermeister verliert sein Amt
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 scheidet der Bürgermeister oder Oberbürgermeister mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem er den Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3 erklärt, aus seinem Amt. § 59 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.
(5) Verliert ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(7) § 80 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 9
Unmittelbare Wahl der Landräte
§ 83 Wahl und Abwahl der Landräte
Auf die Wahl und die Abwahl des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.
Abschnitt 10
Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte und Ortsvorsteher
§ 84 Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der §§ 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18, 22 bis 26, § 27 Absatz 1 bis 3 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 und Absatz 2 bis 8, § 28a Absatz 1 und 3 bis 8, §§ 30 bis 36, § 37 Absatz 1 bis 4, 7 und 8, §§ 38 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die unmittelbare Wahl des Ortsvorstehers finden die Vorschriften der §§ 8 bis 11, 13 bis 18, 22 und 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33, 35 und 36, § 37 Absatz 1, 2 und 7, §§ 38 und 40 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, §§ 44, 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 5, § 62, § 64 Absatz 1 und 3, §§ 67 und 68 in Verbindung mit §§ 23 bis 25, § 69 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 1, § 70 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 8 und § 28a Absatz 3 bis 8, § 71 in Verbindung mit § 34, §§ 72 und 73 Absatz 1, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5 und § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 78 in Verbindung mit § 51 Absatz 2, §§ 79 und 80 in Verbindung mit §§ 55 bis 58 sowie §§ 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit die §§ 52 bis 54 sinngemäß Anwendung finden, bestimmt der Wahlleiter den Wahltag und tritt im Übrigen in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in amtsfreien Gemeinden der hauptamtliche Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden der Amtsdirektor an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(4) Wird der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Falle finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie das Wahlverfahren regeln, keine unmittelbare Anwendung.
§ 85 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre. § 7a gilt entsprechend.
(2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.
§ 86 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der hauptamtliche Bürgermeister oder Oberbürgermeister der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.
§ 87 Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.
§ 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.
§ 89 Bestimmung der Bewerber
Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat oder den Bewerber für die Wahl des Ortsvorstehers bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.
§ 90 Wahlprüfung
Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.
§ 91 Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen 13a
(1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl des Ortsvorstehers
so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden.
(2) Scheidet der unmittelbar von den Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung den Nachfolger des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Ausgeschiedene von den Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist.
(3) Wird der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates
so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die Nachwahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine Nachwahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die Nachwahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 86 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 11
Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 92 Ehrenamtliche Mitwirkung 18
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren.
(3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiter oder deren Stellvertreter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.
(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen
(6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 der Landeswahlleiter.
§ 94 Kosten
(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Vertretung und des Bürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und des Oberbürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahlen des Kreistages und des Landrates (Kreiswahlen).
(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Kreiswahlen veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.
(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 95 Statistik
(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten Personen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ortsteilwahlen.
§ 96 Maßgebende Einwohnerzahl
(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.
(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die Einwohnerzahl in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.
§ 97 Durchführung des Gesetzes
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.
(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom Ministerium des Innern auch durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden.
§ 98 Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet 18
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
(3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.
(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.
§ 98b Einschränkung eines Grundrechts 18
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 99 Übergangsvorschrift 13a 16 17
Für Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte, deren Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünften Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 27. März 2017 (GVBl. I Nr. 6) bereits bestimmt ist, gilt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz in der bis dahin geltenden Fassung bis zum Ende der Amtszeit der oder des Gewählten fort.
Bekanntmachung der Neufassung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes
Vom 9. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2009 S. 3269)
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 330) wird nachstehend der Wortlaut des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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