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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 30. Mai 2014
(GVBl. II Nr. 32 vom 06.06.2014)



Auf Grund des § 77 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 618) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
EUrlDbV - Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter
"EUrlDbV - Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter im Land Brandenburg".

2. § 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten. Sie gilt für die Richter des Landes gemäß § 11 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

" § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. Sie gilt für die Richterinnen und Richter des Landes gemäß § 10 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Erholungsurlaubsdauer ist das Lebensalter maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Kalenderjahres erreicht wird.

"(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Davon abweichend beträgt der jährliche Erholungsurlaub während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Fällen, in denen im laufenden Monat das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 Satz 1."

cc) Der bisherige Satz 3

Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder
  2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes

um ein Zwölftel gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei der Beendigung einer Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. § 7 bleibt unberührt.

"(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung,
  2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes oder
  3. einer ununterbrochenen vollen Freistellung vom Dienst nach § 78 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

um ein Zwölftel gekürzt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß § 3 Nummer 1 der Arbeitszeitverordnung" gestrichen.

bb) Satz 3

Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

wird aufgehoben.

f) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:

"Ergibt sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt."

g) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Beamter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamter" ersetzt.

b) Das Wort "Beamten" wird durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkräfte" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Beamte im Vorbereitungsdienst sollen den Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in ihrer unterrichtsfreien Zeit nehmen."(2) Im Vorbereitungsdienst soll Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in der unterrichtsfreien Zeit gewährt werden."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Verrichtet ein Beamter Wechselschichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, erhält er für je zwei zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub.

(2) Verrichtet ein Beamter Schichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, erhält er für je vier zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub.

"(1) Für die Verrichtung von Wechselschichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem die Beamtin oder der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, ist für je zwei zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub zu gewähren.

(2) Für die Verrichtung von Schichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet wird, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, wird für je vier zusammenhängende Monate ein Tag Zusatzurlaub gewährt."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erhält der Beamte
  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 78 oder § 80 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermäßigt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

"(4) Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erhält die Beamtin oder der Beamte
  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,
  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,
  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden,
  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet wurden. Auf Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird."

d) In Absatz 7 wird das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

7. In § 6 Absatz 2 wird das Wort "Beamter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamter" ersetzt.

8. In § 7 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 8 Ansparung des Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1, der bis zu den in § 10 bestimmten Fristen nicht genommen ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend. Für Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.

" § 8 Ansparung des Erholungsurlaubs

(1) Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1, der bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können die Anspartage auch bereits nach Ablauf des Kalenderjahres dem Ansparkonto gutgeschrieben werden. § 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.

(2) Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zu den in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmten Fristen nicht genommen werden konnte, wird abweichend von Absatz 1 nicht angespart."

10. § 9

§ 9 Verlegung des Erholungsurlaubs

Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen den Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

wird aufgehoben.

11. § 10 wird wie folgt gefasst: 

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§ 10 Verfall des Erholungsurlaubs

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Mit Ausnahme des nach § 8 angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Soweit Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub bis einschließlich 20 Tage wegen Dienstunfähigkeit innerhalb der Verfallsfristen nicht erhalten haben, wird der Resterholungsurlaub nach dem Ende der Dienstunfähigkeit nach § 8 angespart. Der Resterholungsurlaub verfällt in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

" § 10 Verfall des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden.

(2) Mit Ausnahme des nach § 8 angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Ist eine Beamtin oder ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Der Resterholungsurlaub einschließlich des nach § 8 angesparten Teils verfällt in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf den durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. 299 vom 18.11.2003 S. 9) gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, der krankheitsbedingt bis zu den in Absatz 2 genannten Fristen nicht genommen werden konnte. Dieser Mindestjahresurlaub verfällt erst 15 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres. Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Berechnung des Mindesturlaubsanspruchs in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.

(4) Die Verfallsfristen des Absatzes 2 gelten auch für Zusatzurlaub für Schichtdienst nach § 5 und für Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

12. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Urlaubsabgeltung

(1) Ein Mindestjahresurlaub nach § 10 Absatz 3, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte und der nicht nach § 10 Absatz 3 Satz 2 verfallen ist, ist abzugelten. Endet das aktive Dienstverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der für die Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3 maßgebliche Mindestjahresurlaubsanspruch nur im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres zugrunde zu legen; § 2 Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist in die Berechnung einzubeziehen.

(2) Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln. Die personalaktenführenden Stellen setzen die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage fest und teilen sie der Beamtin oder dem Beamten und der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mit.

(3) Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch 13 (Wochenzahl des Quartals) zu teilen, der sich daraus ergebende Betrag durch die Anzahl der individuellen Wochenarbeitstage zu dividieren und anschließend das Ergebnis mit der Anzahl der nach Absatz 2 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren."

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
"1. für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
  1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sowie für die Teilnahme an Sitzungen eines Wahlausschusses für öffentliche Wahlen und Abstimmungen im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
  2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,".

bbb) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Rehabilitätsmaßnahmen" durch das Wort "Rehabilitationsmaßnahmen" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt und im letzten Halbsatz das Wort "ihm" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen aus nachstehenden wichtigen persönlichen Gründen
  1. Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin für einen Arbeitstag,
  2. Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils für zwei Arbeitstage,
  3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund für einen Arbeitstag,
  4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum für einen Arbeitstag,
  5. schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser in demselben Haushalt lebt, für einen Arbeitstag im Kalenderjahr,
  6. schwere Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
  7. schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Nummer 1 und 2 gilt für eingetragene Lebenspartner entsprechend. In den Fällen der Nummer 6 kann Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. In den Fällen der Nummer 5 bis 7 wird Dienstbefreiung nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummer 5 und 6 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt werden.

"(2) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen aus nachstehenden wichtigen persönlichen Gründen:
  1. Niederkunft der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, Geburt des leiblichen Kindes oder Inobhutnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind (§ 1751 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) für einen Arbeitstag,
  2. Tod der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerin, des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils für zwei Arbeitstage,
  3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund für einen Arbeitstag,
  4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum für einen Arbeitstag,
  5. schwere Erkrankung einer Angehörigen oder eines Angehörigen, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt, für einen Arbeitstag im Kalenderjahr,
  6. schwere Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,
  7. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Arbeitstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Dienstbefreiung nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auch halbe Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt werden. Aus sonstigen außergewöhnlichen wichtigen persönlichen Gründen kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung von bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden."

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

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Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat."Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist."

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Eine Gewährung an Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, an Beamte auf Zeit, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Richter sowie Staatsanwälte ist ausgeschlossen."Eine Gewährung an Beamtinnen und Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit oder die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an Richterinnen und Richter sowie an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist ausgeschlossen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Anspruch nach Satz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach der Mitteilung über die Gewährung einer Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in Anspruch genommen worden ist."

15. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Dienstbefreiung als Ausgleich für die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes

(1) Als Ausgleich für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Wahlvorstandes anlässlich einer öffentlichen Wahl oder eines Volks- oder Bürgerentscheids wird bei nachgewiesenem Einsatz ein Tag Dienstbefreiung gewährt, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen und soweit durch die Vertretung oder Beauftragung von Dritten keine finanziellen Mehraufwendungen entstehen. Dienstliche Gründe stehen insbesondere entgegen, wenn Nachteile für die Allgemeinheit zu erwarten sind oder durch die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben nicht gewährleistet werden kann.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 verfällt, wenn die Dienstbefreiung nicht bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Wahltag oder Abstimmungstag in Anspruch genommen worden ist."

16. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Beamten" durch die Wörter "der Beamtin oder des Beamten" ersetzt.

17. § 14 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 14 Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen nicht selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind ihm nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

(2) Die Genehmigung einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

" § 14 Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung und Verlegung des genehmigten Erholungsurlaubs

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch einen nicht selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

(2) Die Genehmigung einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

(3) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den genehmigten Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird."

18. In § 15 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "die Beamtin oder der Beamte" ersetzt.

19. § 16 wird wie folgt gefasst: 

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§ 16 Übergangsregelungen

Die Genehmigung einer Dienstbefreiung oder eines Sonderurlaubs, die auf der Grundlage der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 137 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist, bleibt bestehen.

" § 16 Übergangsregelungen

(1) Für Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Rechtslage einen Urlaubsanspruch von mehr als 27 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Urlaubsanspruch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf unberührt.

(2) Der Urlaubsanspruch für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 beträgt für alle Beamtinnen und Beamte 30 Arbeitstage. Soweit sich daraus ein Mehrurlaub gegenüber der bisherigen Rechtslage ergibt, wird dieser dem Ansparkonto nach § 8 gutgeschrieben. Die Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Für die am 7. Juni 2014 noch bestehenden Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren finden die §§ 8 und 10 in der bis zum 6. Juni 2014 geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für vor dem 7. Juni 2014 bewilligte Dienstbefreiungen für herausragende besondere Leistungen ist § 12 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verfallsfrist am 7. Juni 2014 beginnt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE