umwelt-online: LBG - Landesbeamtengesetz (Bbg) (2)

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§ 70 Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz

(1) Die nach § § 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes gelten entsprechend.

(2) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, kann das zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen und dem für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes erlassener Rechtsverordnungen des Bundes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gesichert werden.

(3) Für jugendliche Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuzulassen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.

§ 71 Mutterschutz, Elternzeit

Für den Mutterschutz und die Elternzeit gelten die Rechtsvorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Unterabschnitt 2
Wahl eines Beamten in eine gesetzgebende Körperschaft

§ 72 Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis 13a

Wird ein Beamter mit Dienstbezügen in den Landtag Brandenburg gewählt, so ruhen vom Tage der Annahme der Wahl ab seine Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Gleiche gilt, wenn ein Beamter in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wird. Der Beamte darf seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") fortführen. Ein durch Dienstunfall verletzter Beamter behält seinen Anspruch auf das Heilverfahren und den Unfallausgleich.

§ 73 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats 13a

(1) In den Fällen des § 72 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wieder zu verwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden. § 30 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats noch eine Dienstzeit von höchstens zehn Jahren bis zum Erreichen der für ihn geltenden Altersgrenze abzuleisten hätte.

§ 74 Nichtanrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit 18

Die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 geruht haben, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften.

§ 75 Beamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand

(1) Ein Beamter auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nach § 72 ruhen, tritt, wenn er die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Ruhegehalts erfüllt, mit Ablauf der Mandatszeit in den Ruhestand; andernfalls ist er mit Ablauf der Mandatszeit entlassen. Entsprechendes gilt für Beamte auf Zeit, die in den Deutschen Bundestag oder in das Europaparlament gewählt werden.

(2) Auf Beamte im einstweiligen Ruhestand ist § 72 bis zur Beendigung ihres Mandats sinngemäß anzuwenden, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt, von dem ab sie sich dauernd im Ruhestand befinden oder zu dem sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand hätten versetzt werden können. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 3
Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung

§ 76 Arbeitszeit 18 24a

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die für das öffentliche Dienstrecht der Polizei, der Feuerwehr und des Justizvollzugs zuständigen Mitglieder der Landesregierung werden ermächtigt, die Arbeitszeit der Polizei- und Justizvollzugsbeamten sowie die des feuerwehrtechnischen Dienstes in einer Rechtsverordnung zu regeln. Für weitere Beamtengruppen kann die Landesregierung einzelne Mitglieder der Landesregierung ermächtigen, eigene Regelungen zu erlassen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von sechs Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechender Zeitausgleich zu gewähren. Abweichend von Satz 2 beträgt bis zum 30. Juni 2026 der Zeitraum, in dem entsprechender Zeitausgleich zu gewähren ist, drei Monate. Ist der Zeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können statt dessen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub 13a

(1) Dem Beamten kann Dienstbefreiung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. Einzelheiten der Gewährung von Dienstbefreiung, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(3) Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag Brandenburg, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne die Leistungen des Dienstherrn zu erteilen. Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

(4) Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, eines Ortsteils oder einer Vertretung der bezirklichen Verwaltung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach kommunalem Verfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. Das gilt auch für das von einer kommunalen Vertretung gewählte ehrenamtliche Mitglied von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

§ 78 Teilzeitbeschäftigung 24a

(1) Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den § § 85 und 86 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Abweichend von Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2015 Nebentätigkeiten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Umfang von einem Drittel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt werden; dabei soll die Summe aus Teilzeitbeschäftigung und Nebentätigkeit nicht höher sein als bei Vollbeschäftigung und einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, kann die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass zunächst während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die reduzierte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und die Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von höchstens zwei Jahren ausgeglichen wird. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens 14 Jahre betragen.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraumes einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 Umstände ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in folgenden Fällen auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig:

  1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  2. bei Dienstherrenwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und in dem Umfang erfolgen, der der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht.

§ 79 Beurlaubung 24a

(1) Beamte mit Dienstbezügen können auf Antrag unter Wegfall der Besoldung

  1. bis zur Dauer von insgesamt einem Jahr,
  2. bei im öffentlichen Interesse liegenden oder wichtigen persönlichen Gründen bis zur Dauer von sechs Jahren,
  3. in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu zwölf Jahren

beurlaubt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann die oberste Dienstbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen, insbesondere wenn die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum eines Urlaubs nach Absatz l bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(3) Dient der Urlaub nach Absatz 1 auch dienstlichen Zwecken, kann dem Beamten die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur Hälfte, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, Ausnahmen bewilligen.

(4) Erhält der Beamte in den Fällen des Absatzes 3 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendung gering ist.

(5) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längstens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach § 114 unberührt.

(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 und 5 entsprechend, soweit eine Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 80 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 13a 18

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen,
  2. Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren,

wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. § 78 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Dienstvorgesetzte soll eine vorzeitige Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten mit Dienstbezügen Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt oder ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.

(5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird

§ 80a Familienpflegezeit 18

(1) Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

(2) Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.

(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge ist die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der in der gewährten gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. § 78 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Arbeitszeit-Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von dem Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit diese bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden. § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen. Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, soweit eine Familienpflegezeit nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.

§ 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung 18 24a

Beurlaubungen nach den § § 79 und 80 sowie Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dürfen insgesamt die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Höchstdauer nach Satz 1 zulassen, insbesondere wenn

  1. der Beamte insbesondere gesundheitliche Gründe darlegen kann, die eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließen oder erschweren, oder
  2. die Beurlaubung Zwecken der Spitzensportförderung dient.

Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

§ 82 Hinweispflicht

Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, ist der Beamte auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

Unterabschnitt 4
Nebentätigkeit

§ 83 Begriffsbestimmungen 24

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vor Aufnahme anzuzeigen.

§ 84 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit 24

Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten 18

(1) Der Beamte bedarf zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 86 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 84 zu ihrer Ausübung verpflichtet ist. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
  2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) ist dies bei Überschreiten von einem Fünftel der nach den § § 78 und 80 verkürzten Arbeitszeit anzunehmen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen. Die Genehmigung, die Versagung und den Widerruf erlässt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung erlischt bei Versetzung zu einer anderen Dienststelle spätestens sechs Monate nach der Versetzung, es sei denn, die bisher erteilte Genehmigung wird auf Antrag des Beamten als weitergeltend anerkannt.

§ 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht 18

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

  1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
  2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrern an öffentlichen Hochschulen sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
  4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden der Beamten,
  5. die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten,
  6. die Nebentätigkeit an Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, der der Beamte angehört.

(2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sind der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird.

(3) Eine Nebentätigkeit nach Absatz 1 ist durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

§ 87 Ausübung einer Nebentätigkeit 18

(1) Die Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. In Fällen, in denen

  1. eine Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle übernommen wird, oder
  2. die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Übernahme einer Nebentätigkeit durch den Beamten aktenkundig anerkannt hat,

ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die versäumte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet wird. Eine Nebentätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 darf durch die oberste Dienstbehörde nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im öffentlichen Interesse und auf Antrag des Beamten während der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen und der festzulegende Anteil der versäumten Arbeitszeit ausgeglichen wird.

(2) Während einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit darf eine Nebentätigkeit nur ausgeübt werden, wenn der Dienstvorgesetzte dies genehmigt hat.

§ 88 Verfahren, Hinweispflicht 18 24

(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

(2) Die Genehmigung soll mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit beantragt werden. Der Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile daraus mitzuteilen. Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen und auf Verlangen ergänzende Auskunft darüber zu geben.

(3) Die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß § 86 Absatz 2 soll mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; dabei darf die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

(4) Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die die Änderung bedingenden Umstände durch Nachweise und Unterlagen zu belegen.

(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. Ein begründeter Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von dem Beamten mitgeteilten Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind oder dienstliche Pflichten verletzt sein könnten.

(6) Über die Nachweis- und Auskunftspflichten, die bei Ausübung genehmigungs- und anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten bestehen, ist der Beamte im Rahmen der zu erteilenden Genehmigung oder unverzüglich nach Anzeige der Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang zu informieren und auf die Folgen von Pflichtverstößen hinzuweisen.

§ 89 Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn 18

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn dürfen zur Ausübung einer Nebentätigkeit nur nach Erteilung einer Genehmigung in Anspruch genommen werden. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses erteilt und soll von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.

§ 90 Rückgriffsanspruch für Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Der Beamte, der aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 91 Beendigung von Nebenämtern und -beschäftigungen

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommen hat.

§ 92 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeigepflicht für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 93 Rechtsverordnung zur Nebentätigkeit 18

Die zur Ausführung der § § 83 bis 92 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 83 Abs. 4 anzusehen sind,
  3. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seiner obersten Dienstbehörde übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat und diese Vergütung geschätzt werden kann, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, die er zu führen hat,
  4. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf, in welcher Höhe und nach welchen Maßstäben hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist und in welchen Fällen ausnahmsweise darauf verzichtet werden darf,
  5. wie die Nachweis- und Auskunftspflichten nach § 88 Absatz 2 bis 5 ausgestaltet sind,
  6. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzten die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben,
  7. wie die Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgestaltet ist.

Unterabschnitt 5
Personalaktenrecht

§ 94 Verarbeitung personenbezogener Daten, Inhalt der Personalakte, Zugang zur Personalakte 18 24

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen einschließlich der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Ungeachtet des Vorrangs der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) finden die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes ergänzend Anwendung.

(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person oder dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; im Übrigen gelten § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Die Personalakte kann vollständig oder in Teilen automatisiert geführt werden.

(4) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Arbeitsbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig automatisiert oder in Schriftform geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit dies erforderlich ist. Jede Einsichtnahme nach Satz 2 ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Möglichkeit der Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

§ 95 Beihilfeakte 13 18

Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Beihilfedaten dürfen für andere als Beihilfezwecke nur verarbeitet werden, wenn der Beihilfeberechtigte und der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordern oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zwecke der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 96 Anhörung 18

Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 97 Auskunft an den betroffenen Beamten 18

(1) Während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der Beamte Auskunft aus seiner Personalakte auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Auf Verlangen werden eine vollständige Kopie oder Auszüge aus der Personalakte zur Verfügung gestellt; dies gilt entsprechend auch für den Ausdruck automatisiert gespeicherter Personalaktendaten.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gilt Absatz 1 entsprechend auch für andere Akten, die personenbezogene Daten über den Beamten enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden. Satz 1 findet keine Anwendung

  1. für Sicherheitsakten,
  2. wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist dem Beamten Auskunft zu erteilen.

§ 98 Übermittlung der Personalakte, Auskunft an Dritte 15 18 24

(1) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für den Landespersonalausschuss, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Auskünfte an sonstige Dritte dürfen nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfänger der Auskunft sind dem Beamten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(2a) Ohne Einwilligung des Beamten ist es zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den § § 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg zulässig, auch Personalaktendaten im Wege der Auskunft zu übermitteln.

(3) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 99 Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz l Nr. 2 wird durch das Bekanntwerden erneuter Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 100 Aufbewahrungsfristen 13 13a

(1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen,

  1. wenn der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres, in dem er die für ihn geltende Altersgrenze erreicht hat, im Fall der Weiterbeschäftigung über die für ihn geltende Altersgrenze hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat; in den Fällen des Verlustes der Beamtenrechte und des § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach dem verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Urlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und Trennungsgeld sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Soweit in den Vereinbarungen keine Aufbewahrungsfristen geregelt sind, gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Automatisiert gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen automatisiert erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht für die weitere Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften benötigt werden.

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv übernommen wird.

(5) Auf Mikrofilm übernommene Personalakten dürfen vorzeitig vernichtet werden, jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Dienstverhältnis geendet hat. Für die Aufbewahrung und für die Vernichtung von Mikrofilmen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 101 Dateien

(1) Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Die Übermittlung von Personalaktendaten in Dateien ist nur nach Maßgabe des § 98 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 95 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse verarbeitet werden, die die Eignung betreffen und deren Verarbeitung dem Schutz des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist dem Betroffenen die Art der über ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Abschnitt 6
Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn

§ 102 Beschwerden 24b

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihm offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten, so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingelegt werden.

(3) Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

§ 103 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.

§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 7
Besondere Beamtengruppen und Beamtenverhältnisse

Unterabschnitt 1
Politische Beamte, Beamte des Landtages, des Landesrechnungshofes und Beamte an Hochschulen

§ 105 Politische Beamte 13a 18

(1) Beamte im Sinne des § 30 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (politische Beamte) sind

  1. der Chef der Staatskanzlei,
  2. die Staatssekretäre,
  3. der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz in dem hierfür zuständigen Ministerium,
  4. der Polizeipräsident.

(2) Die Ämter der politischen Beamten können neben der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes jeder anderen Laufbahn des höheren Dienstes angehören, soweit nicht die Laufbahnvorschriften etwas anderes bestimmen. Abweichend von § 16 Satz 1 trifft die Entscheidung über die Feststellung der Befähigung als anderer Bewerber die Landesregierung.

(3) Abweichend von § 17 Satz 1 kann eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. § 3 Absatz 2, § 6, die §§ 18 und 20 Absatz 2 bis 4 sowie die § § 78 bis 82 finden keine Anwendung.

§ 106 Beamte des Landtages

Die Beamten des Landtages sind Beamte des Landes. Sie werden vom Präsidenten des Landtages ernannt und entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für die Beamten des Landtages ist der Präsident des Landtages.

§ 107 Beamte des Landesrechnungshofes

Für die Beamten des Landesrechnungshofes gilt dieses Gesetz, soweit das Landesrechnungshofgesetz nichts anderes vorsieht. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Mitglieder und der anderen Beamten des Landesrechnungshofes ist der Präsident des Landesrechnungshofes.

§ 108 Beamte an Hochschulen

Für Beamte an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Hochschulgesetze des Landes Brandenburg nicht etwas anderes bestimmen.

Unterabschnitt 2
Polizeivollzugsdienst

§ 109 Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften des Polizeivollzugsdienstes bestimmt.

§ 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten 18

(1) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 das vollendete 44. Lebensjahr.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. Neben den Ausnahmen gemäß § 3 Absatz 4 kann das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen festlegen, soweit aufgrund typischer persönlicher Eignungsvoraussetzungen die Anforderungen an die jeweilige Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern. Dabei sind Belange Schwerbehinderter und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellter behinderter Menschen sowie Verzögerungen aufgrund der Geburt eines Kindes oder durch Betreuungs- und Pflegeleistungen zu berücksichtigen.

(3) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten 18

Für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst findet § 22 Absatz 1 Satz 4 keine Anwendung. Für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst ist abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 das vollendete 45. Lebensjahr die Höchstaltersgrenze.

§ 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell 13a 13b 18 24a

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

  1. mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,
  2. gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,
  3. höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196639633
196742636
196845639.

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196642636
196748640
196854646.

(5) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes

  1. um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,
  2. um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,
  3. um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,
  4. um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,
  5. um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,
  6. um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,
  7. um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,
  8. um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,
  9. um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und
  10. um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren

einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich.

(6) Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ein Amt derselben Laufbahngruppe im Sinne des Satzes 1 übertragen, so ist für ihn die besondere Altersgrenze die sich um die zum Zeitpunkt des Wechsels nach Absatz 5 erworbenen Ansprüche reduzierte Regelaltersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, jedoch mindestens das vollendete 65. Lebensjahr. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen vor dem 6. Dezember 2013 ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, übertragen worden ist.

(7) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu fünf Jahre ausgehend von der für den Beamten nach den Absätzen 1 bis 6 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze möglich ist.

(8) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (besondere Antragsaltersgrenze).

(9) Für den Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 bis 8 gilt § 45 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

(10) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Das besondere Teilzeitmodell nach Satz 1 kann frühestens zwei Jahre vor Erreichen der für den Beamten nach den Absätzen 1 und 2 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze in Anspruch genommen werden und muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken. Ein Wechsel aus einer bereits bestehenden Teilzeitbeschäftigung in das besondere Teilzeitmodell ist zuzulassen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 111 Laufbahnen 18

Die Laufbahnvorschriften für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes erlässt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei kann von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 abgewichen werden, sofern die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern

§ 112 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

Die Polizeivollzugsbeamten können auf Anordnung des Dienstvorgesetzten für die Dauer von Lehrgängen, einer Ausbildung, einer besonderen Verwendung, einer Bereitstellung oder einer Übung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.

§ 113 Dienstkleidung

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert. Das Nähere regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Ministerium.

§ 114 Freie Heilfürsorge 13 18a 24a

(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten freie Heilfürsorge nach Maßgabe des Absatzes 2, solange ihnen Besoldung zusteht. Dies gilt auch

  1. während der Inanspruchnahme von Elternzeit,
  2. während der Zeit einer Beurlaubung nach § 80 Absatz 1 oder 2, sofern der Beamte nicht berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat,
  3. während der Zeit eines Urlaubs nach § 77 Absatz 3 sowie
  4. in den Fällen des § 79 Absatz 5.

(2) Die Heilfürsorge umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit der Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes. Das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Art und Umfang der Heilfürsorge.

(3) Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Verzichtserklärung bei der Heilfürsorgestelle folgenden Monats dauerhaft unwiderruflich Beihilfe nach Maßgabe des § 62. Satz 1 gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(4) Am 31. Dezember 2018 vorhandene Polizeivollzugsbeamte können bis zum 31. Dezember 2019 auf Antrag einmalig in die freie Heilfürsorge wechseln. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf den Zugang der Erklärung folgenden Monats Heilfürsorge, frühestens ab dem 1. Januar 2019.

§ 115 Gesundheitsfürsorge 18

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit physischen Funktionsstörungen, die noch nicht zur Manifestation von organischen Erkrankungen geführt haben, können auf ärztlichen Vorschlag und nach polizeiärztlicher Zustimmung an dienstlich geförderten Vorsorgekuren teilnehmen, wenn dadurch die Gesundheit erhalten wird.

(2) Vorsorgekuren werden für längstens drei Wochen gewährt. Die Wiederholung kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren genehmigt werden. Auf die Vierjahresfrist ist eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung oder nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 6 Satz 1 anzurechnen.

(3) Vorsorgekuren werden grundsätzlich nicht bewilligt bei beantragter Entlassung, einem Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, einem Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung, bei einem schwebenden Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, bei Ausscheiden aus dem Dienst in den nächsten 24 Monaten oder bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(4) Das Nähere zur Gewährung von Vorsorgekuren nach den Absätzen 1 bis 3 regelt das für das öffentliche Dienstrecht der Polizei zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 116 Polizeidienstunfähigkeit 24a

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Absatz 2 dieses Gesetzes dann dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Abweichend von § 43 Absatz 1 wird die Polizeidienstunfähigkeit durch den Dienstvorgesetzten aufgrund des Gutachtens eines Polizeiarztes oder eines anderen Arztes festgestellt.

Unterabschnitt 3
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 117 Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes 13a 18

(1) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gelten § 109 Absatz 1, § 109a Absatz 1 und 116 entsprechend. § 110 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst gemäß § 110 Absatz 5 Satz 1 auch die Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr ohne Wechselschichtdienst zur Reduzierung der besonderen Altersgrenze Berücksichtigung findet. § 111 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Ministerium erlässt.

(2) Die Höchstaltersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist abweichend von § 3 Absatz 3 das vollendete 36. Lebensjahr. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehr zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

(3) Abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 4 ist Höchstaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 45. Lebensjahr und in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst das vollendete 50. Lebensjahr.

Unterabschnitt 4
Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 118 Beamte im Justizvollzugsdienst 18 21

(1) Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten § 109 Abs. 1, § 109a Absatz 1, § § 110 und 116 entsprechend. § 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Ministerium erlässt.

(2) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 18. Lebensjahr und höchstens das 40. Lebensjahr vollendet hat. § 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

Unterabschnitt 5
Ehrenbeamte

§ 119 Ehrenbeamte 13a 24c

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit den sich aus der Natur des Ehrenbeamtenverhältnisses ergebenden folgenden Maßgaben:

  1. Der Ehrenbeamte kann nach Erreichen der für Beamte auf Lebenszeit geltenden Regelaltersgrenze verabschiedet werden. Er ist zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn der Ehrenbeamte für eine bestimmte Amtszeit ernannt worden ist. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.
  2. Nicht anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften über die Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde vor der Einstellung (§ 3a), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 30 Abs. 6), Ernennung und Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), Arbeitszeit (§ 76), Wohnung und Aufenthalt (§ 58), Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis bei Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft (§ 72), Abordnung und Versetzung (§ § 29, 30).
  3. Der Ehrenbeamte kann auch in der Zeit zwischen dem Wahltag zum Landtag Brandenburg und dem Tag der Ernennung der Mitglieder der Landesregierung berufen werden.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach den für Ehrenbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

Unterabschnitt 6
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

§ 120 Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe 24a

(1) Die Ämter

  1. der Leiter der Abteilungen in den obersten Landesbehörden,
  2. der Leiter von oberen Landesbehörden, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft sind,
  3. der Leiter von Einrichtungen des Landes sowie Landesbetrieben, soweit sie mindestens in die Besoldungsgruppe B2 eingestuft sind, und
  4. der Leiter öffentlicher Schulen

werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit. Die Probezeit kann nicht verlängert werden. Die Probezeit kann bis zur Mindestdauer von einem Jahr gekürzt werden, wenn der Beamte sich in den Tätigkeiten eines Dienstpostens gleicher Bewertung oder gleicher Art für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bewährt hat. Auf die Probezeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Beamte unmittelbar vor Übertragung des Amtes auf Probe mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Amtes beauftragt worden ist.

(2) Wird dem Beamten ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher bewertetes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. In diesem Fall kann ihm das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  1. die Ämter der Mitglieder des Landesrechnungshofes nach § 2 Abs. 1 des Landesrechnungshofgesetzes,
  2. die Ämter, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden,
  3. die in § 105 Abs. 1 genannten Ämter.

(4) In ein Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Ein Richter darf nur berufen werden, wenn er zugleich zustimmt, bei Wiederaufleben des Richterverhältnisses auf Lebenszeit auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges mit mindestens demselben Endgrundgehalt verwendet zu werden.

(5) Vom Tage der Ernennung ruhen für die Dauer des Probebeamtenverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots zur Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit. Beamte führen während ihrer Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur diese auch außerhalb des Dienstes führen.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.

(7) Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nach Ablauf der Probezeit nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig. Die Amtsbezeichnung nach Absatz 5 Satz 3 darf nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weitergeführt werden. Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(8) Werden durch eine Änderung dieses Gesetzes Ämter in den Geltungsbereich des Absatz 1 Satz 1 aufgenommen, so findet diese Änderung erstmalig auf diejenigen Bewerber Anwendung, denen spätestens durch die Ausschreibung für dieses Amt bekannt gemacht wurde, dass ihnen dieses zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird.

  Abschnitt 8 13a
Beamte auf Zeit

§ 121 Vorbehalt des Gesetzes 13a

Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen.

§ 122 Beamte auf Zeit 13a

(1) Beamte auf Zeit dürfen bei ihrer ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit im Land Brandenburg das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) § 46 ist anzuwenden, wenn der Beamte eine Amtszeit von mindestens acht Jahren oder eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren erreicht hat.

(3) Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten.

(4) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er zu diesem Zeitpunkt entlassen, wenn er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. Wird er erneut berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(5) Der einstweilige Ruhestand eines Beamten auf Zeit endet mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Der Beamte gilt zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn er bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wäre.

(6) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein Beamter auf Zeit, der aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war und nach Ablauf seiner ersten Amtszeit nicht für eine neue Amtszeit wieder ernannt wird und deshalb entlassen ist, auf seinen Antrag hin wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen. Ihm ist ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn zu übertragen, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das Amt, das er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit innehatte; § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Antrag auf Übernahme ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit zu stellen. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nur Landkreise und kreisfreie Städte zur Übernahme nach Satz 1 verpflichtet.

§ 123 Kommunale Wahlbeamte 13a 16 18 24 24c

(1) Kommunale Wahlbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die direkt (unmittelbar) oder indirekt gewählten Beamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(2) § 3 Absatz 2, die §§ 9 bis 26 und 122 Absatz 1 gelten für kommunale Wahlbeamte nicht; ferner gelten die § § 78 bis 82 dieses Gesetzes sowie § 27 des Beamtenstatusgesetzes nicht für Landräte, hauptamtliche Bürgermeister und Amtsdirektoren. Für die direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit findet zudem § 3a keine Anwendung.

(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten kommunalen Wahlbeamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommt eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband in eine höhere Einwohnergrößenklasse, erfolgt die Verleihung eines entsprechenden statusrechtlichen Amtes für direkt und indirekt gewählte kommunale Wahlbeamte auf Zeit durch Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft; einer Ernennung bedarf es nicht. § 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 32a sind entsprechend anzuwenden. Die Entlassung und die Versetzung in den Ruhestand wird vom Dienstvorgesetzten verfügt.

(4) Indirekt zu wählende kommunale Wahlbeamte sind verpflichtet, die Bereitschaft zur Wiederwahl (§ 122 Absatz 3) schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten zu erklären. Bei direkt zu wählenden kommunalen Wahlbeamten ist diese Bereitschaft zur Wiederwahl durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags zu erbringen; dies gilt nicht, wenn bis zum Ende der Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht wird. Die Rechtsfolge des § 122 Absatz 3 tritt bei kommunalen Wahlbeamten, die mindestens zwei Amtszeiten oder Amtszeiten von 16 Jahren zurückgelegt haben, und bei abgewählten kommunalen Wahlbeamten auch ohne Erklärung der Bereitschaft zur Wiederwahl ein.

(5) Kommunale Wahlbeamte scheiden mit Ablauf des Tages ihrer Abwahl aus dem Amt aus. Sie erhalten bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften.

(6) Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die im Verlauf ihrer Amtszeit die für Beamte auf Lebenszeit maßgebliche Altersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 erreichen, treten mit Ablauf dieser oder einer sich unmittelbar anschließenden Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine weitere Amtszeit nicht antreten. Auf ihren Antrag sind sie frühestens mit Vollendung der nach § 45 Absatz 1 Satz 1 bis 3 maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand zu versetzen, sofern die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt ist.

§ 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte 13a

(1) Für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit, der ein Amt als kommunaler Wahlbeamter antritt, ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis zum Land mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(2) Ungeachtet der Rechtsfolgen des § 122 Absatz 3 oder Absatz 4 ist der Beamte des Landes auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten oder jeder weiteren Amtszeit auf seinen Antrag hin wieder in einem seinem früheren Amt als Beamter auf Lebenszeit im Landesdienst entsprechenden Amt zu verwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu stellen; die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Land, bis der Beamte wiederverwendet wird. Stellt der Beamte bis zum Ablauf der Frist keinen Antrag auf Wiederverwendung, ruhen die Rechte und Pflichten längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 21 des Beamtenstatusgesetzes.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist für Beamte des Landes, die im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter eines der in § 105 genannten Ämter innehaben, ein Antrag auf Wiederverwendung unzulässig. Der Beamte kann jedoch mit seiner Zustimmung wiederverwendet werden, wenn ihm das Land sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten in ein Amt nach § 105 zuständig wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Begründet ein Mitglied der Landesregierung, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ruhen, ein Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land weiter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Abschnitt 9
Landespersonalausschuss

§ 125 Aufgaben

(1) Der Landespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Er kann Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften unterbreiten. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der Landesregierung übertragen werden.

(2) Der Landespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

§ 126 Mitglieder

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Landesrechnungshofes als Vorsitzender, je ein Beamter des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums, des für die Belange der Gleichstellung zuständigen Ministeriums und vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter der in Satz 1 erwähnten Behörden sowie vier weitere Beamte im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt; davon zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.

(4) Der Landespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle im für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unterstützt.

§ 127 Rechtsstellung der Mitglieder

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung im Auftrag der Landesregierung mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
  2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Landespersonalausschusses aus
    1. durch Zeitablauf,
    2. durch Ausscheiden aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich ist,
    3. durch Beendigung des Beamtenverhältnisses,
    4. durch Ruhen des Beamtenverhältnisses,
    5. unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen der Beamtenbeisitzer einer Kammer für Disziplinarsachen nach § 51 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom Amt zu entbinden ist.
  3. Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens sowie während der Dauer eines nach § 54 erlassenen Verbots, die Dienstgeschäfte zu führen.

§ 128 Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlüsse

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Sitzung gestatten.

(3) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(4) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.

(7) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 129 Beweiserhebungen, Amtshilfe

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgabe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.

(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Landespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.

Abschnitt 10
Beteiligung von Verbänden und Organisationen

§ 130 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände

(1) Neben den Beteiligungspflichten nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Das Verfahren der Beteiligung nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und der Beteiligung nach Satz 1 sowie der gegenseitigen Informationen zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen wird durch Vereinbarung festgelegt.

(2) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet, und solche, die in Verordnungsentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme des federführenden Ressorts an die Landesregierung übermittelt werden.

§ 131 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften über allgemeine Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten im kommunalen Bereich berührt werden.

Abschnitt 11
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 132 Verwaltungsvorschriften 13a

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.

§ 133 Übergangsregelung zur Altersteilzeit 13a

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
  3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 80 Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. § 78 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für Hochschullehrer, denen vor dem 9. April 2009 Altersteilzeit bewilligt worden ist, gilt § 110 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fort.

(3) Abweichend von § 45 ist für die Beamten, die sich in Altersteilzeit nach Absatz 1 und nach § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Sie können jedoch beantragen, dass sie erst zum Zeitpunkt der für ihren Geburtsjahrgang gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. Der Antrag ist bei Altersteilzeit im Blockmodell nur bis mindestens drei Monate vor Beginn der Freistellungsphase, im Übrigen bis mindestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. Dem Antrag soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die sich in einer Beurlaubung gemäß § 39d des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden.

§ 134 (aufgehoben)  09 18

§ 135 Laufbahnrechtliche Übergangsvorschriften 09 13a 18 18a

(1) Bis zum Erlass laufbahnrechtlicher Vorschriften aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum 8. April 2009 geltenden Landesbeamtengesetzes erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften fort, soweit sie nicht dem Beamtenstatusgesetz oder diesem Gesetz widersprechen. Im Übrigen gelten sie mit der Maßgabe, dass Dienstzeiten, die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe sind, vom Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechnen; erfolgte die Anstellung vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, rechnen die Dienstzeiten vom Zeitpunkt der Anstellung.

(2) Aufstiegsbeamte, die nicht über die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Befähigung verfügen, alle Ämter der höheren Laufbahn wahrzunehmen (Verwendungsaufsteiger), verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Für Beamte, die sich am 6. Dezember 2013 in einer Maßnahme zum Erwerb der Befähigung für einen weiteren Verwendungsbereich befinden, finden die am 5. Dezember 2013 geltenden laufbahnrechtlichen Bestimmungen entsprechend Anwendung.

(3) Soweit in Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Altersgrenzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder für einen Aufstieg festgelegt sind, gelten abweichend davon die ab dem 3. Juli 2018 in § 3 Absatz 3, § 22 Absatz 1 sowie in den § § 109a, 109b, 117 und 118 bestimmten Altersgrenzen.

(4) Abweichend von § 22 Absatz 5 kann der Aufstieg in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes bis zum 31. Dezember 2020 auf Grundlage der bis zum 2. Juli 2018 für den Aufstieg in diese Laufbahn und die Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

§ 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung 13a 18 24a

Bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 5 oder 6 werden die dienstlichen Beurteilungen jeweils nach den bis zum Ablauf des 9. April 2024 geltenden Vorschriften erstellt.

§ 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit 18

(1) Bis zum Erlass von Vorschriften zur Nebentätigkeit aufgrund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die §§ 4, 5 Absatz 3, § § 6 bis 13 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der am 8. April 2009 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Nebentätigkeiten, die der Beamte am 2. Juli 2018 ausübt, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2019 weiter ausgeübt werden. Sie bedürfen danach der Genehmigung oder Anzeige nach den ab dem 3. Juli 2018 geltenden Vorschriften. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Nebentätigkeiten gemäß § 84.

§ 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit 13a

(1) Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist.

(2) Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist.

(3) Die am 6. Dezember 2013 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten können unter den in § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen Anträge auf Übernahme in den Landesdienst stellen; sie sind nach Maßgabe des § 122 Absatz 6 Satz 2 und 4 wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung. Hatte der kommunale Wahlbeamte bei Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter ein Amt im Sinne des § 105 Absatz 1 inne oder hat ein solches Amt während der Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung geruht, besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme abweichend von § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht. Das Land kann in den Fällen des Satzes 2 dem Antrag entsprechen, wenn es dem Beamten sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will; § 124 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 139 (aufgehoben) 18

§ 140 (aufgehoben) 18


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