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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
- Brandenburg -

Vom 14. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 46 vom 17.07.2014)



Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614) wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit bis zur regelmäßig vorgesehenen täglichen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit angerechnet.

(3) Werden bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat um insgesamt zehn Stunden überschritten, so wird auf Antrag die Hälfte dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 12 auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

" § 9 Dienstreisen und dienstliche Fortbildungen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend."

2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat."(2) Für Beamtinnen und Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende Beamtin oder der betreffende Beamte an dem bei regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden im Monat Rufbereitschaft leisten, so ist diese Zeit zu einem Zwölftel durch Freizeitgewährung auszugleichen.

" § 11 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Durch Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

(2) Muss die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen. Wird die Beamtin oder der Beamte während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen."

4. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

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Arbeitszeitregelungen für besondere Beamtengruppen"Arbeitszeitregelungen für besondere Gruppen von Beamtinnen und Beamten".

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrerausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Das für Schule zuständige Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschriften, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann."(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit nach § 4 Absatz 1 ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufs- bildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrkräfteausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl ist ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugrunde zu legen. Dabei darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die Höchstarbeitszeit nach § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht überschritten werden. Das für Schule zuständige Ministerium regelt durch Verwaltungsvorschriften insbesondere, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann sowie das Nähere zur Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist möglich. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."

6. Die Anlage wird in Satz 1 wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "28" durch die Angabe "27" ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. den Oberschulen 25 Pflichtstunden,".

c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

Artikel 2

Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. August 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

ID 14/1634

ENDE