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Regelwerk

Änderungstext

181891 - Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Produktsicherheitsrechts
- Brandenburg -

Vom 15. Oktober 2018
(GVBl. II vom 25.10.2018 Nr. 70)



Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) neu gefasst worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I (Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:


altneu


1Arbeitsschutzgesetz und darauf beruhende Verordnungen
1.1Arbeitsschutzgesetz
1.2Arbeitsstättenverordnung
1.3Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.4Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
1.5Baustellenverordnung
1.6Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
2Unfallversicherungsrecht
2.1Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
2.2Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
3Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen
3.1Gewerbeordnung
3.2Druckluftverordnung
3.3Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden
4 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5Seemannsgesetz und darauf beruhende Verordnungen
5.1Seemannsgesetz
5.2Verordnung über die Seediensttauglichkeit
6Arbeitszeitrecht
6.1Arbeitszeitgesetz
6.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
6.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
7Fahrpersonalrecht
7.1Fahrpersonalgesetz
7.2Fahrpersonalverordnung
7.3Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
7.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von Selbständigen Kraftfahrern
8Ladenöffnungsrecht
8.1Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
9Jugendarbeitsschutzrecht
9.1Jugendarbeitsschutzgesetz
9.2Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
9.3Kinderarbeitsschutzverordnung
10Mutterschutzrecht
10.1 Mutterschutzgesetz
10.2aufgehoben
10.3aufgehoben
11Heimarbeitsrecht
11.1Heimarbeitsgesetz
11.2Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
12Berufskrankheiten-Verordnung
13Betriebsverfassungsgesetz
14Sprecherausschussgesetz
15Gesetz über Europäische Betriebsräte
16Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
17Pflegezeit- und Elternzeitrecht
17.1Pflegezeitgesetz
17.2Familienpflegezeitgesetz
17.3Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

 
1Arbeitsschutzgesetz und darauf beruhende Verordnungen
1.1Arbeitsschutzgesetz
1.2Arbeitsstättenverordnung
1.3Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
1.4Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung
1.5Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern
1.6Baustellenverordnung
1.7Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
2Unfallversicherungsrecht
2.1Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
2.2Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
3Gewerbeordnung und darauf beruhende Verordnungen
3.1Gewerbeordnung
3.2Druckluftverordnung
4Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
5Arbeitszeitrecht
5.1Arbeitszeitgesetz
5.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
5.3Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
5.4Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
6Fahrpersonalrecht
6.1Fahrpersonalgesetz
6.2Fahrpersonalverordnung
6.3Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung
6.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
7Ladenöffnungsrecht
7.1Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
8Jugendarbeitsschutzrecht
8.1Jugendarbeitsschutzgesetz
8.2Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
8.3Kinderarbeitsschutzverordnung
9Mutterschutzrecht
9.1Mutterschutzgesetz
10Heimarbeitsrecht
10.1Heimarbeitsgesetz
10.2Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
11Berufskrankheiten-Verordnung
12Betriebsverfassungsgesetz
13Sprecherausschussgesetz
14Gesetz über Europäische Betriebsräte
15Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
16Pflegezeit- und Elternzeitrecht
16.1Pflegezeitgesetz
16.2Familienpflegezeitgesetz
16.3Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz".

2. Abschnitt III (Verzeichnis der Zuständigkeiten) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.1 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "Bauaufsichtsbehörde für Arbeitsstätten vor deren Nutzung" durch die Wörter "LBGR für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen" ersetzt.

b) In Nummer 1.2.2 werden in der Spalte Zuständige Behörde nach dem Wort "LAVG" die Wörter "/LBGR für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen" eingefügt.

c) In den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde nach der Angabe "LAVG" die Angabe "/LBGR" eingefügt.

d) Nach der Nummer 1.4.2 werden folgende Nummern 1.5 bis 1.5.2 eingefügt:

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"1.5Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV)
1.5.1 § 21 Absatz 1Erteilung von Ausnahmen auf Antrag, Überprüfung der AusnahmenLAVG/LBGR
1.5.2 § 22Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR".

e) Die Nummern 1.5 bis 1.6.5 werden die Nummern 1.6 bis 1.7.5.

f) Nach der Nummer 5.3.1 werden die folgenden Nummern 5.4 und 5.4.1 eingefügt:

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"5.4Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (Bin SchArbZV)
5.4.1 § 14Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG".

g) In Nummer 6.2.4 wird in der Spalte Vorschrift die Angabe "25" durch die Angabe "23" ersetzt.

h) Die Nummern 9. 1.1 bis 9.1.3 werden wie folgt gefasst: (red. Anm.: keine Gegenüberstellung)

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"9.1.1 § 17 Absatz 2Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung in besonderen FällenLAVG/LBGR
9.1.2 § 29 Absatz 1Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses GesetzesLAVG/LBGR
9.1.3 § 32Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR".

Artikel 2
Änderung der Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung

Die Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Produktsicherheitsgesetz" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Betriebssicherheitsverordnung" die Wörter "und zur Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.19 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig."Bei Produkten, die nach anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit von Personen erfüllen müssen, sind für die Verwaltungs aufgaben in den Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.26 der Anlage die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes zuständig."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist; gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen."Die Zuständigkeitszuweisungen gelten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechend, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen betreffen, auf die in Absatz 1 Satz 1 Bezug genommen wird."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist für Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Dezember 1993 (GVBl. 1994 I S. 372), das zuletzt durch das Abkommen vom 3. November 2015 (GVBl. 2016 I Nr. 6) geändert worden ist, zuständig."

3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

b) Abschnitt I (Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:

altneu
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes

2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV,

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt 8. ProdSV,

Maschinenverordnung -9. ProdSV,

Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten 10. ProdSV,

Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV,

Aufzugsverordnung - 12. ProdSV,

Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV,

Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV

3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV

4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

4.1 Betriebssicherheitsverordnung

5 EG-Vorschriften

5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

"I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Produktsicherheitsgesetz

2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV),

Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV),

Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV),

Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV),

Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV),

Maschinenverordnung (9. ProdSV),

Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV), Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV),

Aufzugsverordnung (12. ProdSV),

Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV),

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

3 Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

3.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes

4.1 Betriebssicherheitsverordnung

5 EG oder EU Vorschrift

5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30)

5.2 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51)

5.3 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99)".

c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1.2 bis 1.2.11 werden durch die folgenden Nummern 1.2 und 1.2.1 ersetzt:

altneu


Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"1.2Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
1.2.1 § 9 Absatz 1Prüfung der Anträge von Konformitätsbewertungsstellen und Erteilung der Befugnis zur Durchführung von KonformitätsbewertungstätigkeitenZLS
1.2.2 § 9 Absatz 2Notifizierung von KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.3 § 9 Absatz 3Überwachung der Erfüllung der Anforderungen und gesetzlichen Verpflichtungen der KonformitätsbewertungsstellenZLS
1.2.4 § 9 Absatz 4Übermittlung von Informationen an die zuständige Marktüberwachungsbehörde auf AnforderungZLS
1.2.5 § 12 Absatz 1Prüfen von Anträgen von Konformitätsbewertungsstellen für die Tätigkeit als notifizierte StelleZLS
1.2.6 § 14 Absatz 2Unterrichtung der BAuA, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entsprichtZLS
1.2.7 § 15Erteilung der Befugnis und Notifizierung der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.8 § 17 Absatz 1Entgegennahme der Meldungen der notifizierten StelleZLS
1.2.9 § 19Widerruf der erteilten Befugnis der KonformitätsbewertungsstelleZLS
1.2.10 § 21Entgegennahme der Unterrichtung über den Missbrauch und den Entzug der Zuerkennung des GS-ZeichensZLS
1.2.11 § 23Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennung als GS-Stelle gegenüber der BAuAZLS
 
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"1.2
1.2.1Abschnitte 3 bis 7Aufgaben der Befugnis erteilenden

Behörde einschließlich der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und der Aufgaben in Bezug auf das GS-Zeichen

ZLS".

bb) In der Nummer 1.3.5 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "(außer Unternehmensprüfstellen~" gestrichen.

cc) Nummer 1.3.6

1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 1Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und UnternehmensgruppenMASGF


wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 1.3.7 bis 1.3.10 werden die Nummern 1.3.6 bis 1.3.9.

ee) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"2.11. ProdSV, 2. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV".

ff) Die Nummern 3 bis 3. 1.1 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 3.1.3 ersetzt: (red. Anm. keine Gegenüberstellung)

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"3Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
3.1Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
3.1.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen Behörde nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zur Marktüberwachung für übrige ortsbewegliche DruckgeräteLAVG
3.1.2 § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch; Überprüfen und Bewerten der Wirksamkeit des ÜberwachungskonzeptsMASGF
3.1.3Abschnitt 4Aufgaben der benennenden BehördeZLS".

gg) Die Nummern 5 bis 5.1.3 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5.3.1 ersetzt: (red. Anm. keine Gegenüberstellung)

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"5EG- oder EU-Vorschriften
5.1Verordnung (EG) Nr. 765/2008
5.1.1Kapitel III Abschnitt 2Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-VerordnungLAVG
5.1.2Kapitel III Abschnitt 3Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit der Zollbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche Druckgeräte-VerordnungLAVG
5.2Verordnung (EU) 2016/425
5.2.1Kapitel VIAufgaben der MarktüberwachungsbehördeLAVG
5.3Verordnung (EU) 2016/426
5.3.1Kapitel VAufgaben der MarktüberwachungsbehördeLAVG".

Artikel 3
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung

In dem Verzeichnis der Anlage der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346, 349), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 64) geändert worden ist, werden die Nummern 4 bis 4.4.2 wie folgt gefasst:


altneu


4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in
Verbindung mit § 36)
Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8bFeststellen der persönlichen EignungLAVG/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAVG/LBGR
4.1.2.9 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche PersonLAVG/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lagerund Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAVG/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAVG/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAVG/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAVG/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAVG
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR, für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB
4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1 und 2Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und ZubehörLAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAVG/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAVG/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3, mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAVG/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengGLAVG
4.2.1.3 § 4 Absatz 3Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAVG/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2cEntgegennahme der Unterrichtung über SprengarbeitenOrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger ErgänzungenLAVG/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4Verlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAVG/LBGR
4.2.2.3 § 12cBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAVG/LBGR
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAVG/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAVG/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAVG/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAVG/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAVG/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAVG/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAVG LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAVG/LBGR
4.2.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAVG/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5Entgegennahme des Verzeichnisses mit den BelegenLAVG/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAVG/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAVG/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAVG
4.3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAVG
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk
gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll".
 
Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
"4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5a Absatz 1 Nummer 4Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 Absatz 1 und 1aLAVG
4.1.1.2 § 5dVerlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAVG/LBGR
4.1.1.3 § 5eBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.1.1.4 § 5g Absatz 6Anordnung von Anforderungen bei der Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8b Absatz 1Feststellen der persönlichen EignungLAVG/LBGR
4.1.2.6 § 8b Absatz 2Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen BegutachtungLAVG/LBGR
4.1.2.7 § 9 Absatz 1Abnahme einer Fachkundeprüfung (in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 9 Absatz 2Anerkennung der erbrachten Fachkunde durch Tätigkeit und AusbildungLAVG/LBGR
4.1.2.9 § 11 Satz 2

Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAVG/LBGR
4.1.2.10 § 12 Absatz 1 Satz 3Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2LAVG/LBGR
4.1.2.11 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAVG/LBGR
4.1.2.12 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche PersonLAVG/LBGR
4.1.2.13 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAVG/LBGR
4.1.2.14 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAVG/LBGR
4.1.2.15 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)-Genehmigung des Verbringungsvorganges inner halb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAVG/LBGR
4.1.2.16 § 16 Absatz 1Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des VerzeichnissesLAVG/LBGR
4.1.2.17 § 16c Absatz 3Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des VerzeichnissesLAVG/LBGR
4.1.2.18 § 16eEntgegennahme der Unterrichtung des HerstellersLAVG/LBGR
4.1.2.19 § 16g Absatz 2Einsichtnahme in die technischen UnterlagenLAVG/LBGR
4.1.2.20 § 16h Absatz 2Entgegennahme der Unterrichtung des EinführersLAVG/LBGR
4.1.2.21 § 16i Absatz 4Entgegennahme der Unterrichtung des HändlersLAVG/LBGR
4.1.2.22 § 16kAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.2.23 § 16lAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhanden- kommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAVG/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAVG
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 §§ 30, 31Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.6.4 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33bMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.6.6 § 33c Absatz 1Treffen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern oder DrittenLAVG/LBGR
4.1.6.7 § 33c Absatz 2Übermittlung von Einwänden an das Bundesministerium des InnernMASGF
4.1.6.8 § 33c Absatz 3Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsaktes auf Verlangen der Europäischen KommissionLAVG/LBGR
4.1.6.9 § 33dAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAVG/LBGR
4.1.7.4 § 39a Absatz 1Meldung an die MeldebehördeLAVG/LBGR
4.1.7.5 § 39a Absatz 2Entgegennahme von Meldungen der MeldebehördeLAVG/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem

Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr

LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c bis 1f;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/ LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAVG/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAVG/LBGR
4.2.1.2 § 4 Absatz 2Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAVG/LBGR
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.2.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAVG/LBGR
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.3.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.3.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.3.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.3.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.3.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.3.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.3.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.4.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAVG/LBGR
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.5.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAVG/LBGR
4.2.5.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAVG/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.6.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.6.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAVG/LBGR
4.2.6.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAVG/LBGR
4.2.6.4 § 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAVG/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.7.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAVG/LBGR
4.2.7.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erst- maliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAVG/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.8.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAVG/LBGR
4.2.8.2 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAVG/LBGR
4.2.8.3 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAVG/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAVG
4.3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4BauartzulassungLAVG
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll".

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 181891

ENDE