Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
181891 - Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsverordnungen auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Gefahrstoff- und Produktsicherheitsrechts
- Brandenburg -
Vom 15. Oktober 2018
(GVBl. II vom 25.10.2018 Nr. 70)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, des § 6 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) neu gefasst worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 24. Juni 2005 (GVBl. II S. 382), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I (Überblick der Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
2. Abschnitt III (Verzeichnis der Zuständigkeiten) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.1 werden in der Spalte Zuständige Behörde die Wörter "Bauaufsichtsbehörde für Arbeitsstätten vor deren Nutzung" durch die Wörter "LBGR für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen" ersetzt.
b) In Nummer 1.2.2 werden in der Spalte Zuständige Behörde nach dem Wort "LAVG" die Wörter "/LBGR für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen" eingefügt.
c) In den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 wird jeweils in der Spalte Zuständige Behörde nach der Angabe "LAVG" die Angabe "/LBGR" eingefügt.
d) Nach der Nummer 1.4.2 werden folgende Nummern 1.5 bis 1.5.2 eingefügt:
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.5 | Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) | ||
1.5.1 | § 21 Absatz 1 | Erteilung von Ausnahmen auf Antrag, Überprüfung der Ausnahmen | LAVG/LBGR |
1.5.2 | § 22 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR". |
e) Die Nummern 1.5 bis 1.6.5 werden die Nummern 1.6 bis 1.7.5.
f) Nach der Nummer 5.3.1 werden die folgenden Nummern 5.4 und 5.4.1 eingefügt:
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"5.4 | Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (Bin SchArbZV) | ||
5.4.1 | § 14 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG". |
g) In Nummer 6.2.4 wird in der Spalte Vorschrift die Angabe "25" durch die Angabe "23" ersetzt.
h) Die Nummern 9. 1.1 bis 9.1.3 werden wie folgt gefasst: (red. Anm.: keine Gegenüberstellung)
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"9.1.1 | § 17 Absatz 2 | Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung in besonderen Fällen | LAVG/LBGR |
9.1.2 | § 29 Absatz 1 | Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes | LAVG/LBGR |
9.1.3 | § 32 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR". |
Artikel 2
Änderung der Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung
Die Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird nach dem Wort "Produktsicherheitsgesetz" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Betriebssicherheitsverordnung" die Wörter "und zur Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.19 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig. | "Bei Produkten, die nach anderen Rechtsvorschriften als dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Sicherheit und Gesundheit von Personen erfüllen müssen, sind für die Verwaltungs aufgaben in den Nummern 1. 1.4 bis 1. 1.26 der Anlage die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden gemäß § 24 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes zuständig." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist; gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen. | "Die Zuständigkeitszuweisungen gelten für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechend, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen betreffen, auf die in Absatz 1 Satz 1 Bezug genommen wird." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist für Aufgaben nach dem Produktsicherheitsgesetz die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik nach Maßgabe des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 17. Dezember 1993 (GVBl. 1994 I S. 372), das zuletzt durch das Abkommen vom 3. November 2015 (GVBl. 2016 I Nr. 6) geändert worden ist, zuständig."
3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Anlage 1" durch das Wort "Anlage" ersetzt.
b) Abschnitt I (Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Produktsicherheitsgesetz 2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetzes 2.1 Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von einfachen Druckbehältern - 6. ProdSV, Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von Persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt 8. ProdSV, Maschinenverordnung -9. ProdSV, Verordnung zum Bereitstellen von Sportbooten und zum Verkehr von Sportbooten 10. ProdSV, Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV, Aufzugsverordnung - 12. ProdSV, Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV, Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV 3 Verordnungen auf Grund des § 3 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes 3.1 Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV 4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes 4.1 Betriebssicherheitsverordnung 5 EG-Vorschriften 5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates | "I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Produktsicherheitsgesetz 2 Verordnungen auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes 2.1 Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV), Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV), Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV), Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV), Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV), Maschinenverordnung (9. ProdSV), Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV), Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV), Aufzugsverordnung (12. ProdSV), Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV), Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 3 Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 3.1 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 4 Verordnungen auf Grund des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes 4.1 Betriebssicherheitsverordnung 5 EG oder EU Vorschrift 5.1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) 5.2 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51) 5.3 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 99)". |
c) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.2 bis 1.2.11 werden durch die folgenden Nummern 1.2 und 1.2.1 ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
bb) In der Nummer 1.3.5 werden in der Spalte Verwaltungsaufgabe die Wörter "(außer Unternehmensprüfstellen~" gestrichen.
cc) Nummer 1.3.6
1.3.6 § 37 Absatz 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen MASGF
wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 1.3.7 bis 1.3.10 werden die Nummern 1.3.6 bis 1.3.9.
ee) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"2.1 | 1. ProdSV, 2. ProdSV, 6. ProdSV, 7. ProdSV, 8. ProdSV, 9. ProdSV, 10. ProdSV, 11. ProdSV, 12. ProdSV, 13. ProdSV, 14. ProdSV". |
ff) Die Nummern 3 bis 3. 1.1 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 3.1.3 ersetzt: (red. Anm. keine Gegenüberstellung)
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"3 | Verordnungen auf Grund des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes | ||
3.1 | Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung | ||
3.1.1 | Gesamter Verordnungstext | Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zur Marktüberwachung für übrige ortsbewegliche Druckgeräte | LAVG |
3.1.2 | § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 | Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts in dem nach § 20 Absatz 3 eingerichteten Erfahrungsaustausch; Überprüfen und Bewerten der Wirksamkeit des Überwachungskonzepts | MASGF |
3.1.3 | Abschnitt 4 | Aufgaben der benennenden Behörde | ZLS". |
gg) Die Nummern 5 bis 5.1.3 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 5.3.1 ersetzt: (red. Anm. keine Gegenüberstellung)
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"5 | EG- oder EU-Vorschriften | ||
5.1 | Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | ||
5.1.1 | Kapitel III Abschnitt 2 | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung | LAVG |
5.1.2 | Kapitel III Abschnitt 3 | Aufgaben bei der Zusammenarbeit mit der Zollbehörde bezüglich des Produktsicherheitsrechts (ProdSG) und der Ortsbewegliche Druckgeräte-Verordnung | LAVG |
5.2 | Verordnung (EU) 2016/425 | ||
5.2.1 | Kapitel VI | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde | LAVG |
5.3 | Verordnung (EU) 2016/426 | ||
5.3.1 | Kapitel V | Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde | LAVG". |
Artikel 3
Änderung der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
In dem Verzeichnis der Anlage der Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GVBl. II S. 346, 349), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 64) geändert worden ist, werden die Nummern 4 bis 4.4.2 wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181891
ENDE |