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GSZV - Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik

- Brandenburg-

Vom 30. Mai 2003

(GVBl. Nr. 17 vom 07.07.2003 S. 346)

▾ Änderungen



§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2 10 16

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage 05 10 12 16 18

I. Rechtsgrundlagen zum Nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht

1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung

2 Gentechnikrecht

2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht

4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

II. Erläuterungen zum Nachfolgenden Verzeichnis 10 12 16

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVGLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdBörtliche Ordnungsbehörde
LR/OBMLandrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LfULandesamt für Umwelt
MASGFMinisterium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
MIKMinisterium des Innern und für Kommunales
MLULMinisterium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
MdJEVMinisterium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Gefahrstoffrecht
1.1Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)LAVG
1.1.2 § 9 Absatz 2Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2MdJEV
1.1.3 § 10 Absatz 2Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der SchutzklauselLAVG
1.1.4 § 16e Absatz 3Bezeichnung der medizinischen EinrichtungMASGF
1.1.5 § 16f Absatz 2Entgegennahme von MitteilungenLAVG
1.1.6 § 19a Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen VereinbarungMdJEV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe bFeststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im EinzelfallMdJEV
1.1.8 § 19b Absatz 1Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf AntragMdJEV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die BundesregierungMdJEV
1.1.10 § 21Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung

des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa

der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f

der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAVG
1.1.10.2 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG
1.1.10.3 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6Bei Inverkehrbringern: LAVG,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG
1.1.10.5 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6LAVG/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6MdJEV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6aBestimmung des Verbleibs beanstandeter EinfuhrenLAVG
1.1.11 § 21 Absatz 7Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in AmtshilfeLAVG
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen der ZollstellenLAVG
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1Von den Zollstellen zu unterrichtende BehördeLAVG
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren SicherstellungLAVG
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die BundesstelleMdJEV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte BundesoberbehördeLAVG
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen

sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle

LAVG
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von BeratungenLAVG
1.1.19 § 23 Absatz 1 und 2Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-VerordnungZuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenEntsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,

der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR

1.1.21 § 27Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehenLBGR
1.2Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf AntragMdJEV
1.2.2 § 2 Absatz 1Erteilung der Erlaubnis zum InverkehrbringenLAVG
1.2.3 § 2 Absatz 3Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2LAVG
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2LAVG
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1Durchführung der SachkundeprüfungLAVG
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines HochschulstudiumsLAVG
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWGLAVG
1.3Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 17Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertigLAVG
1.3.2Abschnitt 2Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:
Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23
LAVG
1.3.3Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang I und IIAufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24LAVG/LBGR
1.3.4Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2Aufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.3.5Anhang I Nummer 3.6Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in GemeinschaftseinrichtungenLR/OBM
1.4Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1Artikel 13 Absatz 1Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische VerwendungszweckeLAVG /LBGR
1.4.1.2Artikel 27 Absatz 1Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten DatenLAVG/LBGR
1.4.1.3Artikel 27 Absatz 7Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten BerichteLAVG/LBGR
1.4.1.4Artikel 28 Absatz 1Durchführung der Überwachung bei UnternehmenLAVG/LBGR
1.4.1.5Gesamter Verordnungstext ansonstenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.5Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
1.6Biostoffverordnung
1.6.1Gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
2Gentechnikrecht
2.1Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine FreisetzungMdJEV
2.1.2Gesetzestext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.2Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1Jeweils gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.3Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und LebensmittelsicherheitMdJEV
2.3.2Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
2.4Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung
2.4.1gesamter VerordnungstextAufgaben der zuständigen BehördeMLUL
3Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2Entgegennahme der Unterrichtung durch das UmweltbundesamtMdJEV
3.2Gesetzes- und Verordnungstext im ÜbrigenAufgaben der zuständigen BehördeLAVG
4Sprengstoffrecht
4.1Sprengstoffgesetz
4.1.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5a Absatz 1 Nummer 4Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 Absatz 1 und 1aLAVG
4.1.1.2 § 5dVerlangen der Vorlage der HerstellerunterlagenLAVG/LBGR
4.1.1.3 § 5eBenennung und Überwachung der benannten StelleZLS
4.1.1.4 § 5g Absatz 6Anordnung von Anforderungen bei der Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4Überprüfung in regelmäßigen AbständenLAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4Aussetzen der EntscheidungLAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5Einholen von AuskünftenLAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8b Absatz 1Feststellen der persönlichen EignungLAVG/LBGR
4.1.2.6 § 8b Absatz 2Anordnung einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen BegutachtungLAVG/LBGR
4.1.2.7 § 9 Absatz 1Abnahme einer Fachkundeprüfung (in Verbindung mit §§ 30, 31 Absatz 2 bis 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 9 Absatz 2Anerkennung der erbrachten Fachkunde durch Tätigkeit und AusbildungLAVG/LBGR
4.1.2.9 § 11 Satz 2Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.2.10 § 12 Absatz 1 Satz 3Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2LAVG/LBGR
4.1.2.11 § 12 Absatz 2Untersagung der Fortsetzung des BetriebesLAVG/LBGR
4.1.2.12 § 14Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche PersonLAVG/LBGR
4.1.2.13 § 15 Absatz 1 Satz 2Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf VerlangenLAVG/LBGR
4.1.2.14 § 15 Absatz 4 Satz 2Entgegennahme von Informationen der ÜberwachungsbehördenLAVG/LBGR
4.1.2.15 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)-Genehmigung des Verbringungsvorganges inner halb des Geltungsbereiches dieses GesetzesLAVG/LBGR
4.1.2.16 § 16 Absatz 1Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des VerzeichnissesLAVG/LBGR
4.1.2.17 § 16c Absatz 3Einsichtnahme in das Verzeichnis und Entgegennahme des VerzeichnissesLAVG/LBGR
4.1.2.18 § 16eEntgegennahme der Unterrichtung des HerstellersLAVG/LBGR
4.1.2.19 § 16g Absatz 2Einsichtnahme in die technischen UnterlagenLAVG/LBGR
4.1.2.20 § 16h Absatz 2Entgegennahme der Unterrichtung des EinführersLAVG/LBGR
4.1.2.21 § 16i Absatz 4Entgegennahme der Unterrichtung des HändlersLAVG/LBGR
4.1.2.22 § 16kAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.2.23 § 16lAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche StoffeLAVG
4.1.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4Verlängerung der Fristen nach § 11 für den BefähigungsscheinLAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen PersonenLAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)Zulassung von AusnahmenOrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28)Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen BetriebesLAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der Anzeige über das Abhanden- kommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und VerkehrsLAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)Entgegennahme der UnfallanzeigeLAVG/LBGR
4.1.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen BereichLAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordernisLAVG
4.1.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 §§ 30, 31Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen RechtsverordnungenLAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB

4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen StoffenLAVG/LBGR
4.1.6.4 § 33Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter VersagungsgründeLAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33bMaßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem SprengzubehörLAVG/LBGR
4.1.6.6 § 33c Absatz 1Treffen der notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern oder DrittenLAVG/LBGR
4.1.6.7 § 33c Absatz 2Übermittlung von Einwänden an das Bundesministerium des InnernMASGF
4.1.6.8 § 33c Absatz 3Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsaktes auf Verlangen der Europäischen KommissionLAVG/LBGR
4.1.6.9 § 33dAufgaben der zuständigen BehördeLAVG/LBGR
4.1.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und BefähigungsscheinenLAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer AusfertigungLAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im BundesanzeigerLAVG/LBGR
4.1.7.4 § 39a Absatz 1Meldung an die MeldebehördeLAVG/LBGR
4.1.7.5 § 39a Absatz 2Entgegennahme von Meldungen der MeldebehördeLAVG/LBGR
4.1.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer EinfuhrLAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c bis 1f;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4; § 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;

§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenLAVG/ LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden istLAVG/LBGR/OrdB
4.1.9Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändernLAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5Zulassung größerer Mengen im EinzelfallLAVG/LBGR
4.2.1.2 § 4 Absatz 2Verlangen des Nachweises der eingeschränkten FachkundeLAVG/LBGR
4.2.2Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.2.1 § 19 Absatz 2Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und VerpackungsvorschriftenLAVG/LBGR
4.2.3Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.3.1 § 23 Absatz 1 und 2Überwachung der Verwendung pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.3.2 § 23 Absatz 3 Satz 1Entgegennahme der Anzeige für ein FeuerwerkOrdB
4.2.3.3 § 23 Absatz 3 Satz 3Verzicht auf Einhaltung der AnzeigefristOrdB
4.2.3.4 § 23 Absatz 6Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen GegenständenOrdB
4.2.3.5 § 23 Absatz 7Entgegennahme der AnzeigeOrdB
4.2.3.6 § 24 Absatz 1 Satz 1Bewilligung von Ausnahmen von VerbotenOrdB
4.2.3.7 § 24 Absatz 2 Satz 1Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer GegenständeOrdB
4.2.4Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.4.1 § 25 Absatz 2Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen GegenständenLAVG/LBGR
4.2.5Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.5.1 § 29 Absatz 2Nichtanerkennung einer PrüfungLAVG/LBGR
4.2.5.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine WiederholungsprüfungLAVG/LBGR
4.2.6Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.6.1 § 32 Absatz 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der FachkundeLAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.6.2 § 32 Absatz 5 Satz 2Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen WiederholungslehrgängenLAVG/LBGR
4.2.6.3 § 34 Absatz 2 Satz 1Erteilen der UnbedenklichkeitsbescheinigungLAVG/LBGR
4.2.6.4 § 36 Absatz 3 bis 6Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des ZeugnissesLAVG/LBGR
4.2.7Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.7.1 § 40Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des FachkundenachweisesLAVG/LBGR
4.2.7.2 § 40a Absatz 1Prüfung ausreichender Qualifikation vor erst- maliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen DienstleistungLAVG/LBGR
4.2.8Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.8.1 § 41 Absatz 4Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher StoffeLAVG/LBGR
4.2.8.2 § 41 Absatz 5aEntgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes ExplosivstoffsLAVG/LBGR
4.2.8.3 § 44 Absatz 1Bewilligung von Ausnahmen zur AufzeichnungspflichtLAVG/LBGR
4.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleistenLAVG
4.3.2 § 3Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von ExplosivstoffenLAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4Bauartzulassung
4.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte SprengungenOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der FristOrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll.


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