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BerlLadÖffG - Berliner Ladenöffnungsgesetz
- Berlin -
Vom 14. November 2006
(GVBl. Nr. 38 vom 16.11.2006 S. 1045; 16.11.2007 S. 580 07; 13.10.2010 S. 467 10)
Gl.-Nr.: 8050-3
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Ladenöffnungszeiten von gewerblichen Anbietern sowie damit zusammenhängend die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Verkaufspersonal in Verkaufsstellen des Einzelhandels.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 10
(1) Verkaufsstellen sind
(2) Anbieten ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf. Ihm steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ahnlichem gleich, wenn Warenbestellungen am Ort des Anbieten entgegengenommen werden können.
(3) Reisebedarf sind Straßenkarten, Stadtpläne, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bedarf für Reiseapotheken, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträger, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
(4) Ein Kunst- und Gebrauchtwarenmarkt ist ein zeitlich begrenzter Markt, auf dem Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren gewerblich von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Marktes werden abschließend durch dieses Gesetz geregelt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben unberührt.
(5) Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage.
(6) Fernbahnhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Hauptbahnhof, Ostbahnhof, Südkreuz, Gesundbrunnen und Spandau und Bahnhöfe mit besonders langlaufenden Regionalzügen wie Zoologischer Garten, Friedrichstraße, Alexanderplatz, Potsdamer Platz, Wannsee, Lichterfelde Ost und Lichtenberg.
§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten 07 10
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen, soweit die §§ 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmen, geschlossen sein
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen 07 10
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen öffnen
(2) In Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
(3) Am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und in Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen.
§ 5 Besondere Verkaufsstellen 10
An Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember dürfen geöffnet sein:
(1) Die für die Ladenöffnungszeiten zuständige Senatsverwaltung legt im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr durch Allgemeinverfügung fest. Bei Vorliegen eines herausragend gewichtigen öffentlichen Interesses können andere Öffnungszeiten festgesetzt und die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung soll bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals beziehungsweise zum Ende des vierten Vorjahresquartals für das folgende Halbjahr verkündet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember.
(2) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, an jährlich zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Die Verkaufsstelle hat dem zuständigen Bezirksamt die Öffnung unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Verkaufsstellen dürfen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet haben, soweit nicht nach Absatz 1 die Öffnung an unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen zugelassen ist.
§ 7 Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 07 10
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nur mit Verkaufstätigkeiten während der jeweils zulässigen oder zugelassenen Öffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. Für ihre Beschäftigung gelten die Vorschriften des § 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), das zuletzt durch die Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, entsprechend.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf deren Verlangen in jedem Kalendermonat mindestens an einem Sonnabend freizustellen. Dieser Tag soll in Verbindung mit einem freien Sonntag gewährt werden.
(3) Beschäftigte, die mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren in einem Haushalt leben oder eine anerkannt pflegebedürftige angehörige Person versorgen, sollen auf Verlangen von einer Beschäftigung nach 20.00 Uhr beziehungsweise an verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen freigestellt werden, soweit die Betreuung durch eine andere im jeweiligen Haushalt lebende Person nicht gewährleistet ist.
(4) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen müssen ein Verzeichnis über die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und den dafür gewährten Freizeitausgleich mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen. Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 8 Aufsicht und Auskunft 07 10
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben vollständig zu machen und das Verzeichnis nach § 7 Abs. 4 vorzulegen. Die Auskunftspflicht obliegt auch den beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle ist zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anordnen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 07 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle,
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Kunst- oder Gebrauchtwarenmarkt entgegen den §§ 3 und 4 betreibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 10 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930) wird wie folgt geändert:
1 In Nummer 4 Abs. 5 werden nach dem Wort "Arbeitszeitgesetzes" die Worte "sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes" eingefügt.
2 Nummer 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Arbeitszeitgesetzes," die Worte "vom allgemeinen Ladenschluss nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss bei Beschränkung des Anlasses auf einen Bezirk sowie für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen nach § 20 Abs. 2a des Gesetzes über den Ladenschluss," gestrichen.
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Überwachung der Einhaltung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes, soweit nicht die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz (Nr. 4 Abs. 5) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe b) zuständig ist,".
3 Nummer 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Arbeitszeitschutzes" das Komma und die Worte "des Ladenschlusses" gestrichen.
b) Es wird folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
"b) die Überwachung der Pflichten nach § 7 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes,".
c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |